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II R 132/79

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Wuppertal 28. Januar 1981 15 T 5/80 HGB § 146 Keine Anmeldung von Liquidatoren nach beendeter Liquidation Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aufsichtsrates schon deshalb, well kein zur Vertretung der GmbH berufener Geschäftsführer vorhanden war (vgl. KG 1927,1703; ähnlich Gröger, Rpfleger 1979,286, 287 unter IV). Schließlich greifen die vorn AG angeführten Bedenken zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht durch. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vollzieht sich außerhalb des Handelsregisters. Die Beendigung durch Vereinbarung des Geschäftsführers mit dem Aufsichtsrat hat konstitutive Wirkung, so daß das Handelsregister mit der entsprechenden Vereinbarung über die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit falsch geworden ist; die entsprechende Eintragung Im Handelsregister hat demgegenüber nur noch deklaratorische Bedeutung (so auch: Mertens in Hachenburg, a.a.O., Rd.-Nr. 19 zu § 39 GmbHG ; Kuhn, WM 1976, 754 , 780). Der Rechtsverkehr kann aber kein Interesse an der Aufrechterhaltung einer falschen Eintragung haben. Das Prinzip der Inhaltlichen Richtigkeit gerichtlicher Register genießt den uneingeschränkten Vorrang. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Vorteil mit der Versagung der Löschung verbunden sein soll. Das Bestehen der einmal eingetragenen und ins Leben gerufenen GmbH ist durch den Fortfall Ihres einzigen Geschäftsführers nicht in Frage gestellt (vgl. Hachenburg, a.a.O., Rd,-Nr. 20 zu § 35 GmbHG ); für die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft reicht es aus, daß die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB eröffnet ist. S. Handelsrecht/Geselischaftsrecht - Keine Anmeldung von Liquidatoren nach beendeter liquideton (LG Wuppertal, Beschl. vom 28. 1. 1981 - 15 T 5180 - mitgeteilt von Notar Walter Jung. Wuppertal) HGB § 148 Die Eintragung der Löschung der Gesellschaft motzt nicht die Voreintragung der IJquidatoren voraus, wenn die Eintragung der Löschung nach beendeter UquIdation beantragt wird. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die Eintragung der Liquidatoren nach § 148 Abs. 1 HGB dient dem Zweck, nach außen zu verlautbaren, wer die Liquidation einer Gesellschaft übernimmt und die Gesellschaft vertritt. Die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung bestimmen sich nach § 15 HGB , d. h., wer als Liquidator eingetragen wird, gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als Abwickler, auch wenn er es nicht mehr ist. Wird die Abwicklung nicht eingetragen, so geiten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gutgläubigen Dritten gegenüber als rechtmäßige Vertreter der Gesellschaft Vorliegend ist die Eintragung der Löschung der Gesellschaft nach beendeter Liquidation beantragt worden. Mithin sind alle laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Gläubiger befriedigt und etwaiges Restvermögen verteilt Etwaige Liquidatoren würden ohne Aufgabenbereich sein. Ihre Eintragung ist nach Meinung der Kammer unter diesen Umständen nicht mehr geeignet und nicht erforderlich, um die Vertretung der Gesellschaft nach außen klarzusteilen. Für die Gesellschaft werden keine Rechtshandlungen mehr erforderlich, bei denen gutgläubige Dritte geschützt werden müßten. Das Vertretungsverhältnis etwaiger Liquidatoren wäre für den Rechtsverkehr unter den gegebenen Ausnahmeumständen ohne Bedeutung. Die nachträgliche Eintragung der möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anmeldung der Liquidatoren ist rechtlich nicht mehr bedeutsam und kann infolgedessen unterbleiben. Der Fall der nichteingetragenen zu löschenden Prokura ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, Hier muß die Heft Nr. 9 MittlihNotk Juni 19E11 unterbliebene Eintragung - zumindest bei Fortbestehen des Handelsgeschäftes - zugleich mit der Löschung nachgeholt werden, wed sich aus der Zeit der tatsächlichen Bestellung des Prokuristen noch Rechtsfolgen ergeben können, 7. Steuerrecht/Grunderwerbstreuer - Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten (13FH,Urteiivom 3. i2. t980 =11-R129179 - BStEii 1981,328) GrEStEfgWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 4 Erwkbt lernend ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abe. Satz 1 Nr. 1 GrEStEIgWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GrEStEIgWoG steuerfrei, wenn dar Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages das autabe hende Haus ”bewohnr; es genügt, daß der Erwerber das Haus nach seiner glaubhaften Erldärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird. Der Senat hält an »irrem Urteil vom 2. 7.1980 - II R 132/79 (BRIE 130, 574, BStBllt 1980, 729 = MIttRhNotK 1981, 24) fest. Aue den Gründen: b) Der vorliegende Sachverhalt gleicht in den Grundzügen jenem Fall, über welchen der Senat mit dem Urteil vom 2. 7. 1980 - It R 132/79 ( BFHE 130, 5 /4, BStBl II 1980. 729 MittRtiNotK 1981, 24) entschieden hat. Er hält trotz der Einwände des FA und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministers der Finanzen an den Grundsätzen dieser Entscheidung fest. aa) Entgegen der Ansicht des FA Ist es In Fällen der vorgenannten Art nicht erforderlich, daß der Erwerber des Erbbaurechtes bereits im Erbbaugrundbuch eingetragen ist, wenn er das Grundstück erwirbt Zwar soll das Grunderwerbsteuerrecht den Grundstücksumsatz erfassen, worunter regelmäßig der Eigentumswechsel zu verstehen ist Gehen diesem Wechsel jedoch schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte voraus, so lösen bereits diese steuerrechtliche Folgen aus (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Es kann keinen Unterschied machen, ob diese Folgen für den Betroffenen nachteilig oder vorteilhaft sind. Trifft den Erwerber eines Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bereits mit Abschluß des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes und nicht erst mit der Eintragung im Erbbaugrundbuch de Steuerpflicht dann ist es gerechtfertigt, ihm umgekehrt mit Abschluß dieses Verpflichtungsgeschäftes auch schon die Vergünstigung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG zu gewähren. bb) Der BdF weist darauf hin, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GrEStEIgWoG durch den zusätzlichen Freibetrag des § 1 Abs. 2 Nr. 3 (neben dem nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) GrEStEigWoG diejenigen Fälle begünstigt, In denen der Erwerb des Eigentums an Wohnraum in den Erwerb von Erbbaurecht und Grundstückseigentum aufgespalten wird; denn ohne diese Aufspaltung werde nur der Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Nm. 1 oder 2 GrEStEIgWoG gewährt. Dieser Vorteil für die Aufspaltung wird nach Ansicht des BdF durch das Urteil II R 132/79 ( BFHE 130, 574 , BStBI II 1980, 729 — MittRhNotl( 1981, 24) noch erweitert. Der Senat ist der Auffassung, daß man diese von dem BdF bemängelte Wirkung des Urteils II R 132/79 in Kauf nehmen muß; sie wiegt weniger schwer als der Umstand, daß man bei wörtlicher Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoGdie Gewährung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoGdavon abhängig machen würde, ob Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Wuppertal Erscheinungsdatum: 28.01.1981 Aktenzeichen: 15 T 5/80 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 143 Normen in Titel: HGB § 146