II R 132/79
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 02. Juli 1980 II R 132/79 GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 4 Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anm. der Schriftleitung: Vgl. hierzu jedoch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17.11.1980, abgedruckt auf S. 49. 26. GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks) Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gern. § 1 Abs. 1 Satz.1 Nr. 2 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages eine Wohnung des aufstehenden Hauses bewohnt; es genügt, daß der Erwerber diese Wohnung nach seiner glaubhaften Erklärung spätestens innerhalb von 5 Jahren — gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechts — bewohnen wird. BFH, Urteil vom 2.7.1980 — II R 132/79 — Aus dem Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag v. 25.4.1978 erwarben die Kläger zu je 112 ein Erbbaurecht mit Zweifamilienhaus. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage erwarben sie auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Den Erwerb des Erbbaurechts ließ das Finanzamt gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG,grunderwerbsteuerfrei. Für den Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks setzte es Grunderwerbsteuer fest. Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht auf die Klage die Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung auf. Der Erwerb des Grundstücks bilde zusammen mit dem Erwerb des Erbbaurechts einen einheitlichen Vorgang und sei daher ebenfalls gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG steuerfrei. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision des Finanzamts ist teilweise begründet. Aus den Gründen: 1. Der Erwerb des Grundstücks ist steuerfrei gern. § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG. Das erworbene Grundstück war — wie die genannte Vorschrift voraussetzt - bei Abschluß des Kaufvertrages v. 25.4.1978 mit einem Erbbaurecht belastet, dessen wesentlicher Bestandteil das aufstehende, zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dienende Zweifamilienhaus war. Erbbauberechtigte waren die Kläger. Daß sie schon als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen waren, ist nicht erforderlich. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG muß es genügen, daß die Kläger mit Vertrag vom selbenTage das Erbbaurecht erworben hatten. Denn das Grunderwerbsteuerrecht stellt grundsätzlich auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht auf den dinglichen Erwerb ab und es ist kein Grund ersichtlich, hiervon diesem Prinzip abzuweichen. 2. Erforderlich ist außerdem, daß eine Wohnung des Zweifamilienhauses von den Klägern „bewohnt wird". Wenn das Gesetz neben dem Erwerb des Erbbaurechts auch den Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks begünstigt, sö muß daraus entnommen werden, daß es den begünstigten Erwerb des Eigentums an Wohnraum erst mit der Vereinigung von Erbbaurecht und Grundstückseigentum in einer Person als vollendet ansieht. Die Nrn. 1 bis 3 einerseits und die Nr. 4 andererseits bilden demnach zwar selbständige Tatbestände, erfassen aber trotzdem nur Teile eines nach Auffassung des Gesetzgebers einheitlichen Vorgangs. Aus dieser Sicht muß die Nr. 4 ausgelegt werden. Genügt es im vorliegenden Fall für die,vorläufige Steuerbefreiung des Erbbaurechtserwerbs gern. Nr. 2, daß eine Wohnung des Hauses von den Klägern künftig (binnen 5 Jahren) ein Jahr lang „bewohnt wird", so muß dieses künftige Bewohnen binnen 5 Jahren seit Erwerb des Erbbaurechts daher auch für die Anwendung der Nr. 4 genügen. Dabei ist allerdings für die Anwendung der Nr. 4 nicht erforderlich, daß die Kläger die Wohnung 1 Jahr lang bewohnen werden. Der Wortlaut der Nr. 4 ist insoweit nicht auslegungsfähig. Der Gesetzgeber hat bei dem gesonderten Erwerb von Erbbaurecht und Grundstück offensichtlich darauf verzichetet, die Steuervergünstigung für den Grundstückserwerb von einer bestimmten Dauer der Eigennutzung abhängig 3. Der Senat folgt damit weitgehend den Gedankengängen des Finanzgerichts, das den Erwerb des Erbbaurechts und des Grundstücks als einheitlichen Vorgang angesehen hat. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß ein solcher Vorgang insgesamt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG steuerbegünstigt sei, setzt jedoch voraus, daß die Nr. 4 erst dann eingreift, wenn der Erwerber oder seine Verwandten eine Wohnung des Hauses beim Grundstückserwerb schon bewohnen. Diese Betrachtungsweise könnte aber zu willkürlichen Ergebnissen führen, wenn die Gegenleistungen für Erbbaurecht und Grundstück zusammen die Grenze von 250000 DM nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GrEStEigWoG übersteigen. Der zusätzliche Freibetrag von 100000 DM nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG stünde dem Erwerber nur dann zu, wenn er oder seine Verwandten (zufällig) eine Wohnung des Hauses bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages schon bewohnen. Der Senat zieht daher eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4GrEStEigWoG vor, welche diese zufälligen Ergebnisse vermeidet. Es hängt häufig nicht vom Willen des Erbbauberechtigten ab, ob und zu welchem Zeitpunkt er das Grundstückseigentum erwerben kann. Daß der Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG allgemein diejenigen Fälle begünstigt, in denen der Erwerb des Eigentums an Wohnraum in den Erwerb von Erbbaurecht und Grundstückseigentum aufgespalten wird, also auch Fälle, in denen der Erwerb des Erbbaurechts nicht grunderwerbsteuerbegünstigt war, muß hier außer Betracht bleiben. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Erwerb des Grundstücks durch die Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG nur dann steuerfrei, wenn die Kläger entsprechend ihrer glaubhaften Erklärung innerhalb der nach Nr. 2 maßgebenden Fünfjahresfrist eine Wohnung in dem aufstehenden Haus bewohnen werden. Da § 3 GrEStEigWoG für die Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht gilt, muß das Finanzamt die Kläger nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der AO vorläufig von der Steuer freistellen. Anm. der Schriftleitung: Vgl. hierzu jedoch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17.11.1980, abgedruckt auf S. 49. 48 - MittBayNot 1981 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 02.07.1980 Aktenzeichen: II R 132/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 48 Normen in Titel: GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 4