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V ZB 2/81

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. März 1981 V ZB 2/81 BGB §§ 1023, 1090; GBO § 29; BeurkG § 39 Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine Skizze Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Amtswiderspruchs vorbeugen soll ( BGHZ 25, 16 /25; Kuntzel Erti/Herrmann/Elckmann — KEHE — Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 1, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 3 B a, je zu § 53). Die durch die Verletzung gesetzlicher Vorschriften herbeigeführte Unrichtigkeit des Grundbuchs muß ferner noch im Zeitpunkt der (begehrten) Eintragung des Amtswiderspruchs bestehen. Ist in der Zwischenzeit, z.B. durch gutgläubigen Erwerb, ein etwa unrichtig gewordenes Grundbuch inhaltlich richtig geworden, so scheidet die Eintragung eines Amtswiderspruchs aus (BayObLG Rpf leger 1980, 108 f. und 1980, 294/ 295; KG JFG 13,228/229 ff.; KEHE RdNr. 8, HorberAnm. 6 C b, je zu § 53). 2. Auch wenn davon ausgegangen werden müßte, bei der seinerzeitigen Bildung der Grundstücke FIst.Nrn. 151 (neu) und 151/1 aus verschiedenen anderen Grundstücken habe es sich um eine nach § 19 Abs. 1 BBauG genehmigungsbedürftige Grundstücksteilung gehandelt (vgl. hierzu sowie zur Prüfungspflicht des Grundbuchamts in diesem Fall BayObLGZ 1972, 2521254 f.; 1974, 2371239 ff.; 1977, 2061210; BayObLG Rpfleger 1978, 56 f.; 1979, 337), kommt heute die Eintragung eines Amtswiderspruchs unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der Grundstücksteilung gegen die Eintragung der drei zu Lasten des Grundstücks FIst.Nr. 151/1 gebuchten dinglichen Rechte (Reallast, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit) nicht in Betracht. a) Hat das Grundbuchamt einen nach § 19 BBauG genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang entgegen § 23 Abs. 1 BBauG ohne diese Genehmigung im Grundbuch eingetragen, so ist das Grundbuch unrichtig geworden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg BBauG 3. Aufl. letzte ErgLfg. Juni 1980 § 23 RdNr. 6). In diesem Fall kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht (§ 23 Abs. 3 Halbsatz 2 BBauG). Die Unrichtigkeit besteht so lange fort, als der Genehmigungsmangel nicht beseitigt ist oder das Grundbuch auf andere Weise, z.B. durch gutgläubigen Erwerb über § 892 BGB , richtig geworden ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O.). Im Grundbuch war seit dem 12.6.1973 das Flurstück Nr. 151/1 als selbständiges Grundstück gebucht. An ihm hat die seinerzeitige Eigentümerin S. nach § 8 WEG Wohnungseigentum begründet. Die Miteigentumsanteile hieran (verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung) haben in der Folgezeit die Erwerber der Eigentumswohnungen, unter ihnen der Beteiligte, erworben. Da sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch darauf erstreckt, daß das eingetragene Grundstück als Gegenstand der verlautbarten dinglichen Rechte rechtlich als solches besteht — es handelt sich nicht nur um eine Angabe rein tatsächlicher Art, wie hinsichtlich Größe, Lage, Bebauung usw. — (vgl. hierzu BayObLG Rpfleger 1980, 294 /295 m.Nachw.; Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. § 2 RdNr. 53), haben die Erwerber das Miteigentum an dem — für die rechtswirksame Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen — Grundstück (vgl. BayObLGZ 1970, 163 /166 ff.; Bärmann/Pick/Merle WEG 4. Aufl. § 3 RdNr. 7) jedenfalls kraft öffentlichen Glaubens gemäß § 892 BGB erlangt. Mit dem Erwerb des Wohnungseigentums ist die bis dahin wegen der fehlenden Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG möglicherweise noch nicht vorhandene, für die Begründung der Reallast, der Grunddienstbarkeit und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit indessen erforderliche Selbständigkeit des belasteten Grundstücks FIst.Nr. 151/1 eingetreten. Damit ist spätestens auch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden. Mit der Verselbständigung der Grundstücksfläche FIst.Nr. 151/1 ist aber zugleich auch zwangsläufig die restliche Grundstücksfläche (Flst.Nr. 151 neu), zu deren Verselbständigung es an sich möglicherweise ebenfalls der Teilungsgenehmigung bedurft hätte, rechtlich selbständig geworden. Damit sind in diesem Zeitpunkt zugunsten des berechtigten Grundstücks Flst.Nr. 151 (neu) die Reallast und die Grunddienstbarkeit entstanden (für die Entstehung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist dies ohne Belang, weil es für diese lediglich auf die rechtliche Selbständigkeit des belasteten Grundstücks ankommt; siehe oben). Insoweit kann dahinstehen, ob der anläßlich der Zwangsversteigerung des Grundstücks FIst.Nr. 151 (neu) ergangene Zuschlagsbeschlu8 vom 20.7.1977, dessen Inhalt maßgebend die hierdurch kraft Hoheitsakts eintretenden Rechtsfolgen bestimmt (vgl. RGZ 129, 155 /159; Jaeckel/Güthe ZVG 7. Aufl. § 90 RdNr. 6), das gleiche Ergebnis herbeiführen konnte. b) Ist demnach jedenfalls derzeit das Grundbuch nicht unrichtig, so erübrigt sich eine Prüfung, ob das Grundbuchamt die Eintragung seinerzeit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. 3. Auch unter anderen Gesichtspunkten sind die in Abteilung 11 unter Nrn. 1 bis 3 eingetragenen Belastungen nicht zu beanstanden. Zwar können — hier im Fall des Wohnungseigentums — Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nicht einzelne ideelle Miteigentumsanteile an dem Grundstück, sondern nur das Grundstück insgesamt oder das einzelne Wohnungseigentum (beschränkt auf die Ausübung des Sondereigentums) belasten (BayObLG 1974, 396/398 f.; OLG Hamm Rpfleger 1980, 468 f.). Eintragungen, die dies nicht beachten, wären unzulässig (Horber § 53 Anm. 10 A c, Anhang zu § 3 Anm. 3 B a) und von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen. Dies gilt allerdings nicht, wie sich aus § 1106 BGB ergibt, für die Reallast, mit der auch ein Miteigentumsanteil belastet werden kann. Bedenken gegen die Eintragung der Reallast (Abteilung II Nr. 1) können daher schon deswegen nicht erhoben werden. Auch die beiden Dienstbarkeiten (Abteilung II Nrn. 2 und 3) sind rechtswirksam begründet worden. Sie beziehen sich lediglich auf das Sondereigentum und schränken dessen Gebrauch ein. Daß diese beiden Dienstbarkeiten auch nicht unter anderen Gesichtspunkten als im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässige Eintragungen angesehen werden können, hat der Senat bereits mit Beschluß vom 29.9.1980 (= MittBayNot 1980, 203 ) entschieden. 13. BGB §§ 1023, 1090; GBO § 29; BeurkG § 39 (Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine Skizze) 1. Wird die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich bestimmt, muß diese Stelle als Inhalt des Rechts in den Eintragungsunterlagen eindeutig bezeichnet werden. 2. Soll dies durch Bezugnahme auf eine Skizze geschehen, dann muß die beglaubigte Bewilligung selbst auf diese Skizze Bezug nehmen; die bloße Verbindung der Bewilligungserklä• rung mit der Skizze über Schnur und Siegel und ein entsprechender notarieller Vermerk auf der Skizze (die Skizze sei „Anlage zur notariellen Urkunde") genügen nicht. BGH, Beschluß vom 6.3.1981 — V ZB 2181 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdeführer hat zugunsten der Beteiligten zu Z mit notariell beglaubigter Erklärung vom B. Mai 1980 die Eintragung einer Dienstbarkeit folgenden Inhalts auf seinen Grundstücken in H. bewilligt und beantragt: 126 °.1ittBavNot 1/?d1 Heft 3/4 „Die W. AG ist berechtigt, eine unterirdische Gasrohrleitung nebst Zubehör in dem o.g. Grundstück zu verlegen, zu betreiben und zu unterhalten. Auf dem 6 m breiten Schutzstreifen, dessen Außengrenzen beiderseits der Rohrachse in einem Abstand von 3 m verlaufen, dürfen für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand der Leitung und des Zubehörs gefährden oder den Betrieb der Leitung und des Zubehörs behindern. Zu den gefährdenden Einwirkungen gehören auch Bodenauf- und -abträge. Es ist der W. AG gestattet, die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten zu überlassen.” Die Rückseite dieser Erklärung enthält den Beglaubigungsvermerk. Verbunden durch Schnur und notarielles Siegel ist eine kopierte Zeichnung (Teil der Flurkarte; Grundakte BI. 48) als zweites Blatt beigefügt, in der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein dunkler Strich (etwa rechtwinklig verlaufend) und auf beiden Seiten hiervon eine breitere hellere Schraffierungszone eingezeichnet sind. Ein notarieller Vermerk vom 2. Juni 1980 auf der Rückseite bezeichnet die Kopie als Anlage zur notariellen Urkunde vom B. Mai 1980. Unter Vorlage dieser Unterlagen hat der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung der Dienstbarkeit beantragt. Der Rechtspfleger hat mit Zwischenverfogung vom 6. Juni 1980 darauf hingewiesen, daß sich aus der Eintragungsbewilligung der Verlauf der Gasrohrleitung nicht ergebe, weil sie mit keinem Wort auf die beigefügte Flurkarte Bezug nehme. Es sei daher eine ergänzende Erklärung des Eigentümers in grundbuchmäßiger Form erforderlich, die über den genauen Verlauf der Gasrohrleitung Auskunft gebe. Die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Notars gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm möchte die weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen vom 13. August 1965, 1 W 88/65 = NJW 1965, 2403 und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt; sie wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die notariell beglaubigte Bewilligungserklärung zu Recht beanstandet, weil sie die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit nicht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichne. Das Oberlandesgericht versteht offenbar den Eintragungsantrag mit Bewilligung zutreffend dahin, daß nicht nur ein Grundstücksteil belastet werden soll (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 GBO), sondern eine Gesamtbelastung des Grundstücks mit Ausübungsbeschränkung auf einen realen Streifen beabsichtigt ist (vgl. auch § 1023 BGB ). Bei der Gesamtbelastung mit Ausübungsbeschränkung sind zu unterscheiden die Dienstbarkeiten, in denen die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt ist (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) von den Fällen, in denen dies nicht vereinbart ist, die Ausübungsstelle mithin nicht rechtsgeschäftlicher Inhalt der Grundstücksbelastung ist, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen bleibt. In beiden Fällen ergeben sich auch keine Zweifelsfragen hinsichtlich der nötigen Bestimmtheit der Eintragungsunterlagen. Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung überlassen, ist dieses Eintragungserfordernis nicht gegeben (vgl. BGH NJW 1969, 502 , 503; KG NJW 1973, 1128 ff m.w.N.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1023 RdNr. 1). Aus den Eintragungsunterlagen ergibt sich, daß die Ausübungsstelle zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht und rechtsgeschäftlich festgelegt werden soll. Da die Eintragungsbewilligung hier über Schnur und Siegel mit der Kopie einer Flurkarte verbunden war ( § 44 BeurkG ), auf der der Verlauf der Rohrleitung mit Bauverbotszone eingezeichnet ist (eine andere Bedeutung der geschilderten Zeichnung kommt nicht in Betracht) und der Notar mit gesondertem Vermerk MittBayNot 1981 Heft 314 diese Zeichnung auch noch ausdrücklich als Anlage zur Bewilligungsurkunde feststellt, bedeutet dies, daß über die Einzeichnung in der Flurkarte die Ausübungsstelle für die Dienst. barkeit rechtsgeschäftlich festgelegt werden sollte. Ein anderer Sinn ( § 133 BGB ) für die Beifügung der Zeichnung auf die vorgeschilderte Art ist nicht erkennbar. Dann aber verlangt das Grundbuchamt zu Recht, daß die Bewilligung als maßgebliche Eintragungsunterlage den Verlauf der Gasleitung umfassen muß. Das kann in der Form geschehen, daß auf die beigefügte Flurkarte und die darauf erfolgte Einzeichnung Bezug genommen wird (vgl. auch BGHZ 59, 11 ff). An einer solchen Bezugnahme (auf die Skizze) fehlt es hier in der beglaubigten Bewilligung. Auf diese kommt es an (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Es genügt weder die bloße Verbindung der Zeichnung mit Schnur und Siegel noch der auf der Zeichnung befindliche Vermerk, sie bilde eine „Anlage zur notariellen Urkunde". Der Senat (BGHZ a.a.O.) hat auch schon für die Rechtslage vor Erlaß des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl 1, 157) betont, daß in der Bewilligung auf die Skizze Bezug genommen werden müsse, und dies in anderem Zusammenhang für den Fall der Beurkundung wiederholt ( BGHZ 74, 346 ). Daran ist festzuhalten. Das Oberlandesgericht verweist noch auf § 9 Abs. 1 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes neuer Fassung. Diese Bestimmung ist allerdings nicht unmittelbar einschlägig, da nicht die Beurkundung einer Willenserklärung, sondern nur eine Unterschriftsbeglaubigung in Frage steht ( § 39 BeurkG ). Für die öffentlich beglaubigte Erklärung kann aber nichts anderes gelten. Die Skizze wird nur dann Bestandteil der öffentlich beglaubigten Urkunde ( § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO ), wenn auf sie darin Bezug genommen wird und diese Bezugnahme somit Teil der Erklärung wird, deren Unterschrift der Notar beglaubigt (vgl. auch Keidel/KuntzelWink/er, FG, Teil B 11. Aufl. § 40 BeurkG RdNr. 21; Jansen, FGG 2. Aufl. § 40 BeurkG RdNr. 15 m.w.N.). 14. BGB § 1115; AGBG §§ 9, 11 Nrn. 5, 15 (Zur Eintragung einer Zinserhöhungsklausel) 1. Zur Eintragung einer Zinserhöhungsklausel im Grundbuch für den Fall des Verzugs bei der Entrichtung fälliger Beträge aus einer Hypothek. 2. Grundsätze für die ausreichende Bestimmtheit einer solchen Klausel. 3. Die Zinserhöhungsklausel stellt eine pauschalierte (Verzugs-)Schadensersatzregelung, nicht aber die Vereinbarung einer Vertragsstrafe dar. Sie ist deshalb im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen an § 11 Nr. 5 AGBG zu messen (hier nicht auch an §§ 9, 11 Nr. 15 AGBG ). 4. Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts in diesem Fall. BayObLG, Beschluß vom 12.2.1981 — BReg. 2 Z 85/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeufter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Zu notariellen Urkunden vom 10.4.1978 gewährte die Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 2) Darlehen zu 45000 und 39000 DM. Zur Sicherung der Darlehensforderungen sollen Hypotheken im Grundbuch eingetragen werden. Bei den notariellen Urkunden handelt es sich um von der Beteiligten zu 3) vorgefertigte Verträge, in denen im wesentlichen lediglich die individuellen Daten ergänzt worden sind. In Abschnitten 1 1 und 2 der notariellen Urkunden ist die Höhe der Verzinsunqspflicht l6 und deren Beginn sowie die Tilgung des Darlehens gereqeit. Abschnitt 1 1 am Ende lautet: „Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge werden jeweils nach dem Stande des Kapitals am vorangegangenen 1.4. oder Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.03.1981 Aktenzeichen: V ZB 2/81 Erschienen in: MittBayNot 1981, 126-127 Normen in Titel: BGB §§ 1023, 1090; GBO § 29; BeurkG § 39