25 Wx 9/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Velbert vom 19.11.2019, VE-47-193, aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, für den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Blatt 00, eingetragenen Grundbesitz, Flurstück A., BV-Nr. 001 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gasfernleitung der Antragstellerin LNr. 001 in der Gemarkung B.-Stadt, mit dem folgenden Inhalt:
„Die C.- GmbH in D.-Stadt ist berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von 8 m Breite (Schutzstreifen) eine Ferngasleitung (LNr. 001) mit Kabeln und Zubehör zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu belassen und das Grundstück zum Zweck des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Anlage zu benutzen.
Auf dem Schutzstreifen des in Anspruch genommenen Grundstückes dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden, vorgenommen werden.
Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt.
Die Ausübung der Dienstbarkeit kann – auch anteilig – Dritten überlassen werden.“
in das Grundbuch einzutragen.