OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 Wx 9/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1102.25WX9.20.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Velbert vom 19.11.2019, VE-47-193, aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, für den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Blatt 00, eingetragenen Grundbesitz, Flurstück A., BV-Nr. 001 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gasfernleitung der Antragstellerin LNr. 001 in der Gemarkung B.-Stadt, mit dem folgenden Inhalt:

„Die C.- GmbH in D.-Stadt ist berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von 8 m Breite (Schutzstreifen) eine Ferngasleitung (LNr. 001) mit Kabeln und Zubehör zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu belassen und das Grundstück zum Zweck des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Anlage zu benutzen.

Auf dem Schutzstreifen des in Anspruch genommenen Grundstückes dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden, vorgenommen werden.

Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt.

Die Ausübung der Dienstbarkeit kann – auch anteilig – Dritten überlassen werden.“

in das Grundbuch einzutragen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Velbert vom 19.11.2019, VE-47-193, aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, für den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Blatt 00, eingetragenen Grundbesitz, Flurstück A., BV-Nr. 001 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gasfernleitung der Antragstellerin LNr. 001 in der Gemarkung B.-Stadt, mit dem folgenden Inhalt: „Die C.- GmbH in D.-Stadt ist berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von 8 m Breite (Schutzstreifen) eine Ferngasleitung (LNr. 001) mit Kabeln und Zubehör zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu belassen und das Grundstück zum Zweck des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Anlage zu benutzen. Auf dem Schutzstreifen des in Anspruch genommenen Grundstückes dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden, vorgenommen werden. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann – auch anteilig – Dritten überlassen werden.“ in das Grundbuch einzutragen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft der Energiewirtschaft. Unter dem 11.11.2019 hat sie bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Velbert die Eintragung von zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (LNr. 002/ und LNr. 001) für den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Blatt 00, eingetragenen Grundbesitz, Flurstück A., BV-Nr. 001, und Flurstück E., BV-Nr. 002, beantragt. Eigentümer des Grundbesitzes ist die Stadt B., die entsprechende Eintragungen am 29.10.2019 bewilligt hat. Mit Zwischenverfügung vom 19.11.2019 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – der Antragstellerin mitgeteilt, den Anträgen könne nicht entsprochen werden, weil die Ausübungsstellen nicht bestimmt seien. Zugleich bat es die Antragstellerin unter Fristsetzung um die Einreichung von neuen Bewilligungen mit hinreichender Bestimmung der Ausübungsstellen durch Vorlage eines Lageplans. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern hielt den Eintragungsantrag für die LNr. 001 ausdrücklich aufrecht. Für den für die LNr. 002 gestellten Antrag erklärte die Antragstellerin die Rücknahme. Mit Schreiben vom 22.01.2020 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Antragsrücknahme der notariellen Beglaubigung bedürfe und der zur LNr. 001 gestellte Antrag nach Fristablauf zurückgewiesen werde. Gegen die Zwischenverfügung vom 19.11.2019 betreffend den Antrag zu LNr. 001 richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Antrag zu LNr. 001 weiterverfolgt. Der (zurückgenommene) Antrag zu LNr. 002 ist hingegen nicht Gegenstand der Beschwerde. Unter Hinweis auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung ist die Antragstellerin der Auffassung, der gestellte Antrag sei hinreichend bestimmt. Der konkreten Festlegung einer Ausübungsstelle bedürfe es nicht, weil eine solche rechtsgeschäftlich nicht vereinbart worden sei. Der Inhalt der Dienstbarkeit werde vielmehr nach dem Wortlaut der Bewilligung erst durch eine tatsächliche Ausübung festgelegt. Eine dadurch entstehende und bis zur Ausübung des Leitungsrechts bestehende Rechtsunsicherheit sei hinzunehmen, weil der Vorbehalt einer nachträglichen Bestimmung der Ausübungsstelle rechtlich zulässig sei. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Zu den mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 GBO gehört auch – wie hier – eine nach § 18 GBO erlassene Zwischenverfügung (Demharter, GBO, 29.Aufl., § 71 Rn. 11). 2. Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Velbert vom 19.11.2019 ist zu Unrecht ergangen und aufzuheben. Die Rechtspflegerin ist anzuweisen, die begehrte Eintragung zu vollziehen. Dem Antrag der Antragstellerin auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die LNr. 001 betreffend steht kein Eintragungshindernis entgegen, weil der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts (Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 5) der begehrten Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht entgegen steht. Die Bewilligung der Stadt B. vom 29.10.2019 legt der Senat auf der Grundlage des Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.07.2020 dahin aus, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Antragstellerin und der Stadt B. eine Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit rechtgeschäftlich nicht vereinbart und nicht Inhalt der Dienstbarkeit werden sollte. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Bewilligung, nach dem das Verlegen einer Ferngasleitung mit keiner konkreten räumlichen Festlegung verbunden worden ist. Soweit die Verlegung der Rohrleitung in der Bewilligung an einen acht Meter breiten Schutzstreifen geknüpft wird, ergibt sich daraus keine rechtsgeschäftlich festgelegte Ausübungsbeschränkung. Denn die Anlegung eines Schutzstreifens dient nicht der Festlegung einer bestimmten Lage der Rohrleitung auf den betroffenen Flurstücken, sondern der Sicherung der noch zu verlegenden Rohrleitung vor schädlichen Fremdeinwirkungen. Die Lage des Schutzstreifens richtet sich nach der Lage der Ferngasrohre und nicht umgekehrt. Eine Ausübungsbeschränkung ergibt sich auch nicht aus dem in der Bewilligung angeordneten Bauverbot. Ein Bauverbot betrifft zwar typischerweise bestimmte Grundflächen. Nach dem Wortlaut der Bewilligung entsteht das Bauverbot indes erst mit der Verlegung der Rohrleitung und dient damit ebenfalls erkennbar dem Schutz der Ferngasleitung und findet allein in deren Lage seine inhaltliche Rechtfertigung. Der Verlauf der Leitung auf den betreffenden Flurstücken unterliegt in Ermangelung inhaltlicher Festlegungen der Ausübungsfreiheit der Antragstellerin. Zur Wahrung des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebots bedarf es in einem solchen Fall keiner der Bewilligung beigefügten konkreten Lagebezeichnung in Form z.B. eines Lageplans (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2002, V ZR 17/01, juris Rn. 11, 17; BGH, Beschl. v. 06.03.1981, V ZB 2/81, juris Rn. 11,12; OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2013, I-15 W 259/12). III. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 GNotKG entbehrlich. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil sich die Antworten auf zu klärende Rechtsfragen aus dem Gesetz und den ihm zugrundeliegenden Rechtssätzen ergeben. Der Geschäftswert wird gemäß § 61 Abs. 1, 52 Abs. 1 GNotKG auf bis zu 5.000 € festgesetzt. Die Stadt B. hat den Wert des durch die Dienstbarkeit gewährten Leitungsrechts in ihrer Bewilligung vom 29.10.2019 auf 4.311,60 € beziffert. … … …