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II R 132/79

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Krefeld 30. März 1981 8 T 1/81 GmbHG § 39 Anmeldung des Ausscheidens des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Notwendigkeit der Zustimmung des für die unbekannten Nacherben bestellten Pflegers und der vormundschaftsgenchtlichen Genehmigung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in dem Erbvertrag angeordnet ist, die Auseinandersetzung über den Nachlaß des Längstlebenden solle auf die Dauer von dreißig Jahren ausgeschlossen sein, Ob sich bereits aus dem Einverständnis des Testamentsvollstreckers, der Erben und der zur Zeit vorhandenen Nacherben die Zulässigkeit der vorzeitigen Auseinandersetzung ergibt, ob der Beteiligte zu 1) eine vorzeitige Auseinandersetzung aus wichtigem Grund durchführen kann (§§ 2044 Abs. 1 S. 2, 749 Abs. 2 S. 1 BGB) oder die Außerkraftsetzung des Auseinandersetzungsverbots durch das Nachlaßgericht nach § 2216 BGB in Frage kommt, mag dahinstehen. Denn selbst wenn die Zulässigkeit der Auseinandersetzung verneint wird, ist die vom Testamentsvollstrecker durch Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten vorgenommene Verfügung über einen Nachlaßgegenstand deshalb nicht unwirksam. Der Testamentsvollstrecker ist insoweit nicht nach § 2208 BGB gehindert, über den zum Nachlaß gehörigen Grundbesitz wirksam zu verfügen. Zwar soll nach herrschender Meinung das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers dingliche Wirkung in dem Sinne haben, daß der Testamentsvollstrecker Auseinandersetzungsverfügungen nach § 2208 BGB nicht gegen den Willen auch nur eines Miterben treffen kann, während andererseits der Erblasser durch die Vorschrift des § 137 Abs. 1 BGB gehindert sein soll, die Auseinandersetzung mit dinglicher Wirkung auch darin auszuschließen, wenn der Testamentsvollstrecker und alle Erben - auch Nacherben - sich über sie einig sind ( BGHZ 40, 115 , 117, 118 — DNotZ 1964, 623 , 56, 275, 278 — DNotZ 1972, 66 ). Da der Testamentsvollstrecker Im Erbvertrag jedoch von allen Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, befreit ist und dementsprechend auch das Testamentsvollstreckerzeugnis keinen Vermerk darüber enthält, daß er in der Verweh tung des Nachlasses beschränkt sei, kommt eine dingliche Wirkung des Auseinandersetzungsverbotes in dem oben genannten Sinne allenfalls in bezug auf solche Verfügungen in Betracht, durch die die Auseinandersetzung unter den Erben unmittelbar bewirkt wird, d. h. Verfügungen, durch die Nachlaßgegenstände ganz oder zu realen oder ideellen teilen auf die einzelnen Erben übertragen werden. Die hier vorgenommene VeräuBerung des Grundstücks an die Beteiligte zu 8) soll eine solche Auseinandersetzungsverfügung jedoch lediglich vorbereiten; erst bezüglich des Kaufpreises, der nach § 2041 BGB in den Nachlaß fällt kommt eine Aufteilung unter die Erben In Frage. Die Wirksamkeit der gegenüber einem Außenstehenden vorgenommenen Verfügung des Testamentsvollstreckers über das Grundstück kann nicht davon abhängig sein, ob die Auseinandersetzung unter den Erben, d. h. letztlich die Aufteilung des Erlöses, zulässig ist Zugunsten der Beteiligten zu 8) als Grundstückserwerberin gilt nach § 2368 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2366 BGB das Testamentsvollstreckerzeugnis als richtig; danach ist die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers In bezug auf das Grundstück nicht beschränkt. Auch aus dem Umstand, daß der Kaufvertrag In einer Vorbemerkung auf die beabsichtigte vorzeitige Auseinandersetzung hinweist, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorbemerkung betrifft ein lediglich für die Beteiligten zu 1) bis 4) bedeutsames Motiv für den Vertragsschluß; der Beteiligten zu 8) kann es gleichgültig sein, ob das Grundstück wegen der beabsichtigten Auseinandersetzung oder aus anderen Beweggründen verkauft wird. Die Prüfung, ob die vorzeitige Auseinandersetzung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird, kann Ihr nicht zugemutet werden. Auch der Grundbuchrichter hat diese Prüfung bei einer Verfügung, wie sie hier vom Testamentsvollstrecker vorgenommen worden ist, nicht vorzunehmen; das Auseinandereeezungsverbot bewirkt Insoweit keine Einschränkung der Verfügungsmache vgl. KG OLGZ 40, 112 , 113. 5. Handeiarecht/Gesalischaftsrecht - Anmeldung des Ausscheidens des Bliebegen Geschäftsführers einerGmbH (LG Krefeld, BeachL vom 30. 3. 1981 - 6 T 1/B1 - mitgeteilt von Notar Dr. Manfred Lerners, Krefeld) GmbHG § 39 1. Der elleirege Geschäftsführer einer GmbH kann sein Aussebaldan aus der Geschäftsführung zur Eintragung in das Hendefiregistsr anmelden. 2. Fair die beantragte Eintragung ist es nicht erforderlich, daß zugleich die Bestellung eines neuen Geschäftglührare oder eines Not-Geschäftsführers zur Eintragung in das Hairdelsregister angemeldet wird. 3. Des Bestehen einer einmal eingetragenen und Ins Leben gerufenen GmbH wird durch den Fortfall Ihres einzigen Geschäftsführers nicht In Frage gestellt. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist als alleiniger Geschäftsführer der beteiligten GmbH im Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag haben die GmbH vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und eines weiteren Aufsichtsraternitgliedes und der Antragsteller das Geschäftsführerverhältnis einverständlich zum 31. 1. 1981 beendet Mit dem am 30. t 1981 eingegangenen Schreiben des verfahrensbevollmächtigten Notarehatder Antragsteller in notariell beglaubigter Form die Eintragung der Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit beantragt Ein neuer Geschäftsführer oder ein Notgeschäftsführer ist bislang nicht bestelit. Das AG hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei einer Löschung des einzigen Geschäftsführers seien die Vertretungsverhältnisse der GmbH nicht mehr aus dem Register ersichtlich; aus Gründen des Interesses das Rechtsverkehrs sei deshalb eine Löschung nicht zulässig. Aus den Gründen; Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist befugt, In eigener Person den Eintragungsantrag zu stellen. Zwar ist anerkannt, daß der ausgeschledene Geschäftsführer keinen Löschungsantrag mehr mit Wirkung für die GmbH stellen kann (vgl. KGJ 45, 329 f.; Scholz, 5. Aufl., § 39 GmbHG , Rd.-Nr. 5; Mertens in Rachenburg, 7. Aufl., § 39 GmbHG , Rd.-Nr. 10). Dies hat seinen berechtigten Grund in den Fällen, in denen der Löschungsantrag nach dem Ausscheiden gestellt wird. Der Antragsteller ist aber aufgrund des vorgelegten Auflösungsvertrages erst mit Wirkung zum 31, 1, 1981 als Geschäftsführer aus der GmbH ausgeschieden. Er konnte daher am 30. 1. 1981 die GmbH noch wirksam vertreten und mit Wirkung für die GmbH wirksam Rechtshandlungen vornehmen. Dabei ist unschädlich, daß die Beendigungswirkung seiner Tätigkeit im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht noch nicht erfüllt war; für die Frage, ob der Eintragungsantrag materiell begründet ist, kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Als das AG seine Entscheidung traf, war die Beendigung der Geschäftsführertätigkelt aber schon eingetreten. Der Eintragungsantrag ist auch materiell gerechtfertigt, Durch den mit dem Aufsichtsrat geschlossenen Aufhebungsvertrag ist das Geschäftsführerverhältnis wirksam beendet worden. Der Aufsichtsrat war das für den Abschluß dieses Vertrages zuständige Organ. Dies ergibt sich einmal aus § 8 des Gesellschaftsvertrages. Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit des 142 Heft Nr. 6 MIttleNotK Junl 1981 Aufsichtsrates schon deshalb, well kein zur Vertretung der GmbH berufener Geschäftsführer vorhanden war (vgl. KG 1927,1703; ähnlich Gröger, Rpfleger 1979,286, 287 unter IV). Schließlich greifen die vorn AG angeführten Bedenken zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht durch. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vollzieht sich außerhalb des Handelsregisters. Die Beendigung durch Vereinbarung des Geschäftsführers mit dem Aufsichtsrat hat konstitutive Wirkung, so daß das Handelsregister mit der entsprechenden Vereinbarung über die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit falsch geworden ist; die entsprechende Eintragung Im Handelsregister hat demgegenüber nur noch deklaratorische Bedeutung (so auch: Mertens in Hachenburg, a.a.O., Rd.-Nr. 19 zu § 39 GmbHG ; Kuhn, WM 1976, 754 , 780). Der Rechtsverkehr kann aber kein Interesse an der Aufrechterhaltung einer falschen Eintragung haben. Das Prinzip der Inhaltlichen Richtigkeit gerichtlicher Register genießt den uneingeschränkten Vorrang. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Vorteil mit der Versagung der Löschung verbunden sein soll. Das Bestehen der einmal eingetragenen und ins Leben gerufenen GmbH ist durch den Fortfall Ihres einzigen Geschäftsführers nicht in Frage gestellt (vgl. Hachenburg, a.a.O., Rd,-Nr. 20 zu § 35 GmbHG ); für die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft reicht es aus, daß die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB eröffnet ist. unterbliebene Eintragung - zumindest bei Fortbestehen des Handelsgeschäftes - zugleich mit der Löschung nachgeholt werden, wed sich aus der Zeit der tatsächlichen Bestellung des Prokuristen noch Rechtsfolgen ergeben können, 7. Steuerrecht/Grunderwerbstreuer - Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten (13FH,Urteiivom 3. i2. t980 =11-R129179 - BStEii 1981,328) GrEStEfgWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 4 Erwkbt lernend ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abe. Satz 1 Nr. 1 GrEStEIgWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GrEStEIgWoG steuerfrei, wenn dar Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstücksicaufvertrages das autabe hende Haus ”bewohnr; es genügt, daß der Erwerber das Haus nach seiner glaubhaften Erldärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird. Der Senat hält an »irrem Urteil vom 2. 7.1980 - II R 132/79 (BRIE 130, 574, BStBl lt 1980, 729 = MIttRhNotK 1981, 24) fest. Aue den Gründen: S. Handelsrecht/Geselischaftsrecht - Keine Anmeldung von Liquidatoren nach beendeter liquideton (LG Wuppertal, Beschl. vom 28. 1. 1981 - 15 T 5180 - mitgeteilt von Notar Walter Jung. Wuppertal) HGB § 148 Die Eintragung der Löschung der Gesellschaft motzt nicht die Voreintragung der IJquidatoren voraus, wenn die Eintragung der Löschung nach beendeter UquIdation beantragt wird. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die Eintragung der Liquidatoren nach § 148 Abs. 1 HGB dient dem Zweck, nach außen zu verlautbaren, wer die Liquidation einer Gesellschaft übernimmt und die Gesellschaft vertritt. Die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung bestimmen sich nach § 15 HGB , d. h., wer als Liquidator eingetragen wird, gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als Abwickler, auch wenn er es nicht mehr ist. Wird die Abwicklung nicht eingetragen, so geiten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gutgläubigen Dritten gegenüber als rechtmäßige Vertreter der Gesellschaft Vorliegend ist die Eintragung der Löschung der Gesellschaft nach beendeter Liquidation beantragt worden. Mithin sind alle laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Gläubiger befriedigt und etwaiges Restvermögen verteilt Etwaige Liquidatoren würden ohne Aufgabenbereich sein. Ihre Eintragung ist nach Meinung der Kammer unter diesen Umständen nicht mehr geeignet und nicht erforderlich, um die Vertretung der Gesellschaft nach außen klarzusteilen. Für die Gesellschaft werden keine Rechtshandlungen mehr erforderlich, bei denen gutgläubige Dritte geschützt werden müßten. Das Vertretungsverhältnis etwaiger Liquidatoren wäre für den Rechtsverkehr unter den gegebenen Ausnahmeumständen ohne Bedeutung. Die nachträgliche Eintragung der möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anmeldung der Liquidatoren ist rechtlich nicht mehr bedeutsam und kann infolgedessen unterbleiben. Der Fall der nichteingetragenen zu löschenden Prokura ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, Hier muß die Heft Nr. 9 MittlihNotk Juni 1981 b) Der vorliegende Sachverhalt gleicht in den Grundzügen jenem Fall, über welchen der Senat mit dem Urteil vom 2. 7. 1980 - It R 132/79 ( BFHE 130, 5 /4, BStBl II 1980. 729 MittRtiNotK 1981, 24) entschieden hat. Er hält trotz der Einwände des FA und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministers der Finanzen an den Grundsätzen dieser Entscheidung fest. aa) Entgegen der Ansicht des FA Ist es In Fällen der vorgenannten Art nicht erforderlich, daß der Erwerber des Erbbaurechtes bereits im Erbbaugrundbuch eingetragen ist, wenn er das Grundstück erwirbt Zwar soll das Grunderwerbsteuerrecht den Grundstücksumsatz erfassen, worunter regelmäßig der Eigentumswechsel zu verstehen ist Gehen diesem Wechsel jedoch schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte voraus, so lösen bereits diese steuerrechtliche Folgen aus (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Es kann keinen Unterschied machen, ob diese Folgen für den Betroffenen nachteilig oder vorteilhaft sind. Trifft den Erwerber eines Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bereits mit Abschluß des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes und nicht erst mit der Eintragung im Erbbaugrundbuch de Steuerpflicht dann ist es gerechtfertigt, ihm umgekehrt mit Abschluß dieses Verpflichtungsgeschäftes auch schon die Vergünstigung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG zu gewähren. bb) Der BdF weist darauf hin, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GrEStEIgWoG durch den zusätzlichen Freibetrag des § 1 Abs. 2 Nr. 3 (neben dem nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) GrEStEigWoG diejenigen Fälle begünstigt, In denen der Erwerb des Eigentums an Wohnraum in den Erwerb von Erbbaurecht und Grundstückseigentum aufgespalten wird; denn ohne diese Aufspaltung werde nur der Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Nm. 1 oder 2 GrEStEIgWoG gewährt. Dieser Vorteil für die Aufspaltung wird nach Ansicht des BdF durch das Urteil II R 132/79 ( BFHE 130, 574 , BStBI II 1980, 729 — MittRhNotl( 1981, 24) noch erweitert. Der Senat ist der Auffassung, daß man diese von dem BdF bemängelte Wirkung des Urteils II R 132/79 in Kauf nehmen muß; sie wiegt weniger schwer als der Umstand, daß man bei wörtlicher Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoGdie Gewährung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoGdavon abhängig machen würde, ob Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Krefeld Erscheinungsdatum: 30.03.1981 Aktenzeichen: 8 T 1/81 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 142 Normen in Titel: GmbHG § 39