OffeneUrteileSuche

V ZR 16/74

LG, Entscheidung vom

6Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Juli 1987 IV b ZR 97/85 BGB § 1365 Erwartung künftigen Arbeitseinkommens ist kein Vermögen i. S. d. § 1365 Abs. 1 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Da mithin beide Meinungen vertretbar sind, schlieBt sich der Senat nunmehr derjenigen an, die den praktischen BedUrfnissen mehr entgegenkommt. War die EigentUmergrundschuld als Briefgrundschuld bestellt, und dieser Fall i試 sehrh白ufig, so kann sie gemaB§§1192, 1154 Abs.1 BOB auBerhalb des Grundbuchs, namlich durch Erteilung der Abtretungserklarung in schrifthcher Form und BriefUbergabe abgetreten werden. Der genaue Zeitpun風 der Abtretung wird also h白ufig nicht durch 6 ffentliche oder 研entlich beglaubigte Urkunden belegt sein. K白me es for die Entstehung des Zinsanspruchs auf diesen Zeitpun風 an, so kann dies zu Beweisschwierigkeiten fohren. Dies gilt im Hinblick auf die Erfordernisse des§727 ZPO insbesondere, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung fUr eine Urkunde i. S. d.§ 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO erteilt werden soll. A hnlich ist es wegen der Anforderungen aus§29 GBO auch in dem 一 freilich weniger haufigen 一 Fall, daB das Grundbuch nach der Abtretung berichtigt werden soll. Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn §1197 S. 2 BGB so ausgelegt wird, daB er der Abtretung der EigentUmergrundschuld mit Zinsen auch fUr die vor der Abtretung liegende Zeit nicht entgegensteht. Dieses Ergebnis stehtauch in o bereinstimmung damit, daB EigentUmergrundschulden von vornherein als verzinsliche Rechte eingetragen werden 肺nnen (BayObLG DN0tZ 1978, 550) und daB es zur Abtretung einer verzinslichen Eigentロmergrundschuld nicht der Zustimmung nachrangiger Gl白ubiger bedarf (vgl. BGHZ 64, 316 , 320 一 DNoに1975, 617). 3. FamillenrechtlLiegenschaftsrecht 一 En岬artung konfti・ gen Arbeltseinkommens ist 晦In ぬrm6gen i. S. d.§1365 Abs.1 BGB (BGH, Urteil vom 1. 7. 1987一lv b ZR 97/85) BGB§1365 Abs.1 Auch die auf einem siche旧n Arb自itsverh白Itnis beruhende Erwartung kUnftigen Arbeltseinkommens 血nn weder als Verm6gen i. S. d. § 1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst In den nach dieser VorschrIft voロunehmenden Wertve叩leich einbezogen werden. Zum Sachverhalt: DerKI. und sein Vater HeinzZ. waren seit 19門」e zur ideellen H且Ifte Be-一 rechtigte eines Erbbaurechts. Auf dem belasteten Grundst0ck errichteten sie unter Aufnahme von Krediten gemeinsam日in Zweifamilienhaus・ Mit notariellemぬrtrag vom 18. 7. 1980U bertrug der damalsverheiratete und im gesetzli山an Guterstand derZugewirrngemeinschaft lebende 1 seinen ideellen Anteil an dem Erbbaurecht gegen Freistellung von s巨mtlichen Kreditverpflichtungen auf Heinz Z. Nach Streitigkeiten zwischen beiden zog der 川 imAugustl982ausdem Hause,an dem ihm HeinzZ. ein lebenslanges Wohnrecht einge岨umt hatte, aus. Am 11. 10. 1982 wu川e Heinz Z. als alleiniger Berechtigter im Erbbaugrundbuch einge-・ tragen Der KI. hat Heinz Z. auf Zu討immung in Anspruch genommen, das Erb-baugrundbucti dahin zu berichtigen, dao er(鵬iterhin) zurideellen H且Ifte Berechtigter des Erbbaurechts sei. Das LG hat der Klage stattgege-ben. Gegen die Zurロckweisung seiner Berufung durch das OLG hat Heinz Z. Revision eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen. Wah旧nd des Revisionsverfahrens ist er verstorben und von seiner Witwe beerbtworden. die den Rechts皿旧lt fortsetzt. Aus den Gronden: Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch des KI. fUr begrondet erachtet, weil die D bertragung des Erbbaurechtsanteils auf Heinz Z. nach §§1365, 1366 BGB unwirksam sei und der Anteil daher nach wie vor dem Kl. zustehe. Es hat ausg耐Uhrt, das Rechtsgesch批des KI. mit HeinzZ. habe der Zustimmung Seiner damaligen Ehefrau bedu市.weil er sich damit zur ぬrfUgungしber sein ぬrm6gen im Ganzen ver-pflichtet habe. Neben dem Erbbaurechtsanteil habe derKl. kein weiteresぬrm6gen besessen. Bei der Beurteilung der Frage nach dorn verbleibenden Restverm6gen hat das Berufungsgericht dem Arbeitsverhaltnis des KI. bei der V. AG und seinem laufenden Einkommen daraus kei-ne Bedeutung beigemessen, weil zu erwartendes Arbeitseinkommen nicht zum ぬrm6gen geh6re. Damit hat sich das Berufungsgericht der Ii. A. angeschlossen, dao laufendes Arbeitseinkommen keinぬrm6gen i. S. v.§1365 Abs.1 BGB darstellt und deshalb bei dem Wertvergleich nicht zu berocksichtigen ist (vgl. RORK/Fin晦,12. Aufl.,§1365 BGB, Rd.-Nr. 27; AK-BGB/Fieseler,§1365 BGB, Rd.-Nr. 9; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl.,§35 II 4 = S. 476 und MUnchKomm §1365 BGB, Rd.-Nr.17: Lange, JuS 1974, 766 , 768 und Soergel/Lange, 11. Aufl.,§1365 BGB, Rd.-Nr.19 sowie Erganzung dazu ; Sandrock, Festschrift for Bosch, S. 841, 844 ff. ; Staudingerfrhiele., 12. Aufl.,§1365 BGB, Rd.-Nr. 30; OLG Bremen NJW 1960, 825 , 826; OLG Kar!sruhe FamRZ 1961, 317 f.; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1960, 2190 f.; KG NJW 1976, 717 ). Demgegenober macht sich die Revision den Standpun風 der Genehmigung zu eigen, wonach ein laufendes gesichertesArbeitseinkommen fUr den Vergleich zwischen dem verauBerten und dem zurUckbehaltenen ぬrm6gen mit heranzuziehen ist und§1365 Abs.1 BGB nicht entgegensteht, wenn der verfUgendeEheg飢te ausreichendesArbeitseinkornmeri h紺:um die Existenz der Familie zu sichern (vgl. Ermari/Hec肥lrnann, 7. Aufl.,§1365 BGB, Rd.-Nr. 19; Finger, JZ 1975, 461 , 466 ff. ; Jauernig/Schlechtriem, 4. Aufl.,§1365 BGB, Anm. 2 c: Jedenfalls neben Verm6gen von geringer Bedeutung; PalandtlDiederichsen, 46. Aufl.,§1365 BGB, Anm. 2 a; OLG Frankfurt NJW 1960, 2002, 2003; OLG Hamburg MDR 1961, 690 ; vgl. auch B町ObLG FamRZ 1968, 315 , 316). Die Revision macht geltend, da6 der Kl. in dem Arbeitsverh首ltnis bei der V. AG eine gefestigte Existenz gefunden habe, die ihm ein bestandiges Einkommen und eine B白triebs旧nte sichere. Der BGH hat die aufgeworfene Rechlsfr叩e bislang nicht eritschieden. Mit Urteil vom 23. 2. 1967(川 ZR 181/66 一 FamRZ 1967, 382) hat er die BerUcksichtigung eines Friseurgesch白鵬 als eines auf das Zwei- bis Dreifache einer Jahrespacht eingeach白tzten 恥rm6genswertes fUr unbedenklich erklart und zur BegrUndung ausgefUhrt, daB auch eine Einkommensquelle, insbesondere wenn sie in einem gewerblichen Betrieb bestehe und die wesentliche Existenzgrundl的edesverfUgenden Ehegatten bilde, als solche ebenfallsぬrm加eni.S.v.§1365 BGB sei (a.a.O., 5. 383). In BGHZ 62, 100 hat der BGH eine Anwendung von§419 5GB auf konftige, nichtvertraglich begrondete Lohn-, Gehalts- oder Provisionsforderungen abgelehnt. Ob for solchekロnftigenFo田erungen, die bereitsfeststehen und m6glicherweise nach derVerkehrsanschauung als Kreditunterlage angesehen werden, wie etwa Gehalts- und 恥nsionsansprUche von Beamten, etwas anderes gilt, hat er offen gelassen (a.a.O. S. 102). SchlieBlich hat er im BeschluB vorn 16. 5. 1975 (V ZR 16/74 一 WM 1975, 865 ) ausgefohrt, daB das RentenStarnmrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung fordie Bestimmung des恥rm6gensi.S.v.§1365 BGB von vornherein ausscheide, wenn auf nicht absehbare たit noch 晦in Anspruch auf den Bezug der Rente bestehe. Ob und mit welchem Wert die Rente oder das Rentenstammrecht eines Rentenbeziehers in den Wertvergleich als ぬrm6gensbestandteil eingehen 肺nnten, h試 er offen gelassen. Nach Auffassung des Senatsぬnn auch die auf einem sicheren Arbeitsverhaltnis beruhende Erwartung kUnftigen ArbeitseinkommenswederalsVerm6gen i. S. v. §1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst in den nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Wertvergleich einbezogen we司en. FUr das Verstandnis des Verm6gensbegriffes, der im Gesetz n」円ends besonders bestimmtund in denverschiedenen einschl自gigen Vorschri加n des BGB nicht immer derselbe ist, kommt es anerぬnnternial3en auf den von den einzelnen Vorschriften geregelten Sachverhalt und den von ihnen verfolgten加eck an (vgl. SenatabeschluB BGHZ 81, 152 , 170f.).§1365 BGB ist zum einen eine Schutzbestimniung im Interesse der Familiengemeinschaft. Sie soll die 恥rm6gensgrundlage der Familie sichern und ver228 Heh Nr.10・Min月hNDtK・Oldob日r1987 hindern, daB ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen der Familie diejenige wirtschafltiche Grundlage entzieht, die sie bisher imぬrm6gen des Ehegatten besaB. Daneben bezweckt sie, den anderen Ehegatten vor einer Gefahrdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Goterstandeszu schotzen(vgl. BGH Beschl. vom 16. 5. 1975a. a. 0.; Beschl. vom 8. 3. 1978 一 IV ZB 32/76 一 DNotZ 1978, 428 ; Senatsurteil BGHZ 77, 293 , 296, je m. w. N.). Hiernach geht der Normzweck des§1365Abs.1 BGB oberdieSicherung der 臼- milie vor wirtschaftlichen Notlagen hinaus. DaB Ansproche der Ehegatten auf laufendes Arbeitsentgelt for das Auskommen der Familie von erheblicher Bedeutung sind und deren wirtschaftliche Grundlage 一 oft entscheidend 一 mitbestimmen, reicht nicht aus, uni die Erwartung kUnftigen Arbeitseinkom-mens dem Verm6gen i. S. d. Bestimmung zuzurechnen. Siche-rung d rbisherigen ぬmi6gensgrundlage stellt ab auf gegen日 畦rtiges Verm6gen, wozu kロ riftige Lohnansproche nicht geh-ren. Andernfalls konnte§1365 Abs.1 BGB auch entgegenste-hen, wenn ein Ehegatte seine konftigen Lohnansproche an einen Dritten abtritt. Das wird jedoch nicht erwogen. In diesem Fall bedarf es auch des Schutzes der Familie durch§1365 Abs.1 BOG nicht, weil hier Besch甫nkungen aus§400 BGB i. V. m.§§850ff. ZPO zum Zuge kommen (vgl. RGRK/Finke, a.a.O.). Soweit§1365Abs.1 BGB den ぬrm6gensbestand zur Sicherung des kon仕igen Zugewinnausgleichs erhalten will, ist es fUr den Schutzzweck der Vorschrift weitgehend ohne Belang, ob der verfogende Ehegatte o ber laufendes Arbeitseinkommen verfUgtodernicht. DennAnsprUche auf Arbeitsentgelt stellen (auch) bei der Zugewinnausgleichsberechnung keinen gegen崎tilgen Verm6genswert dar und finden 畑der bei der Berechnung des Anfangs- noch der des E ndverm6gens Berロc鵬ichtigung (vgl. Sen融surteil vom 14. 1. 1981 一 IVbZR525/ 80 一臼 mRZ 1981, 239, 240; BGHZ 82, 149 , 150). Sie sind daher auch nicht geeignet, den Auswirkungen einer Verm6gensverfUgung auf den Zugewinn des verfogenden Ehegatten entgegenzuwirken und den anderen Ehegatten vor einer Beeintrachtigung seines konftigen Ausgleichsanspruchs zu schロ tzen. Die Einbeziehung kUnftigen Arbeitseinkommens in den Wertve円leich nach §1365 Abs. 1 BGB h 11 schlieBlich auch 白日 zur Folge, das in F且Ilen, in denen nurein Ehegatte erwerbst証ig ist, der Schutz des anderen, nicht erwerbst誹igen Eheg甜en weitgehend ausgeschalt耐 wUrde, weil for den Erwerbst凱igen die Einschr白nkung der Verfロgungsma加t durch§1365 Abs.1 BGB zumeist schon wegen seines laufenden Erwerbseinkommens entfiele. Hiernach ist der h. A. beizutreten, daB raufendes Arbeitsentgelt kein ぬ mi6gen i. S. v.§1365 Abs.1 BGB dar引eilt. Das Berufungsgericht hat deshalb den ErwerbseinkUnften des KI. zu Recht keine Bedeutung beigemessen. verstandnis versichert. Als Bezugsberechtigte war in beiden Versicherungsvertr如endieBeki. alsdiedamalige Ehefrau desVe陰icherten namenllich (mit dem Zusatz,, Ehefrau" bzw.,, Wife") benannt. Die Versicherar zahlten die vereinbarten ぬrsicherungsleistungen in H6he von insgesamt 59.144,92 DM an die BekI. aus. Die KI. verlangt Herausgabe der Versicherungsleistungen an die ungeteilte Erbengemeinsch血 nach ihrem verato巾 enen Ehemann. Diese Leistungen stonden der Beki. schon deshalb niめt zu, weil sie der Hinterbliebenenversorgung dienen sollten. AuBerdem habe sie die Bezugsberechtigung der Beki. widerrufen lassen. Die Bekl. beruft sich darauf, daB der Verstorbene und sie im Zusammenhang mit der Sめeidung vereinbart h草助n, hinsichtlich der genannten Lebensversicherungen solle es bei ih伯r Bezugsberechtigung bleiben; dadurch habe ein Ausgleich dafor gesch酬an werden sollen, daB dem Versiche巾 andere n Leistungen zugeflossen seien. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht h試 sie曲 ge-wiesen. Mit ihrsr Revision erstrebt die KI. die Zurロckweisung der Berufung. Aus den Gronden: Die Revision fUhrt zur Aufhebung des ang耐ochtenen Urteils und zur Zu巾 ckverweisung der Sache an das Beru拍ngsgeri山 t. Das Berufungsgericht h lt die Klage f」unbegrUndet, weil die 白 r BekI. die ぬrsicherungsieistungen zu Recht empfangen habe. Der Arbeitgeber habe die Beki. als die damalige Ehefrau des ぬrsicherten auf des叩n Vorschlag als Begonstigte benannt An dieser Bezugsberechtigung habe sich bis zum Eintritt des ぬrsicherungsfalles nichts ge ndert. Auch nach§13 des mas白 gebenden Versorgungstarifvertrages seien die Leistungen in erster Linie an diejenige Person zu zahlen, die der versicherte Arbeitnehmer begロnstigt habe. Daran habe der von der Kl. erki巨rte Widerruf nichts 自ndern k6nnen. Mit dieser BegrUndung ぬnn das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 1. Ohne RechtsverstoB ist das Berufungsgericht allerdings zu derAuffassung gelangt, daB die Bekl. in den Versicherungsvert直gen wirksam als Bezugsberechtigte bezeichnet worden ist und daB sie deshalb das Recht auf die Versicherungsleistungen mit dem Tode des 恥rsiche巾 unmittelbar gegen die 粕rn sicherer erworben hat( §330 S.1 BGB). Die Bezugsberechtigung der Beki. war insbesondere durch die Scheidung ihrer Ehe mit dem Versi山erten nicht auBer Kraft getreten. Die Ben nnung der Ehefrau des 恥rsiche巾 als 日 n der Bezugsberechtigten ist nach der Rechtsprechung des BGH 一 auch ohne Angabe des Namens一 nicht ohne weiteres aufl6send bedingt durch die Scheidung der Ehe (8GHZ 79, 295, 298; Beschl.v. 17. 9. 1975 一IVZA 8/75一 JR 1976, 463 , 464 m. Anm. v. Gitter 一 FamRZ 1975, 689 一ぬrsR 1975, 1020; a. M. z. B. OG DDR 13, 128, 131;vgl. auch RGZ 170, 72 , 78 und RG BeIze IV Nr. 782). Hiervon abzugehen, hat derSenat keinen AnlaB. 4. Erbrecht/Schuldrecht 一晦Inc Anwendung des§ 2077 BGB auf Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 1. 4. 1987 一 IV a ZR 26/86) Aber auch§2077 8GB ist entgegen verbreiteter Meinung nicht entsprechend anzuwenden. Das h威 der BGH durch den genannten Beschl. v. 17. 9. 1975 entschieden. Diese Auffassung wi田 zwar nach wie vor mit beachtlichen GrUnden kritisiert (z. B. Liebi-Wachsmuth :ぬrsR 1983, 1004). An ihrmuB dennoch aus BGB§ 即77 Gronden der Rechtssicherheit, aber auch deshalb festgehalten WG§166 werden, weil diefordie letztwiliige ぬ rfogung gebotene Prロfung §2077 BGB 試 im Bereich der Le加nsversicherung nicht ent・ des einseitigen hypothetischen Erblasserwill ns gem 8 日 白 sprechend anzuwenden. Jedoch bedaげ der bezugsberα由・ §2077 Abs. 3 BGB bei der Auslegung einer Bezugsrechtsbetlgte Ehegatte im Verh ltnis zu dem ぬrsl e巾 耐nec 自 山 n nennung bedenklich ware; vielmehr muB bei einem ぬrtrag im 恥cm叩rundes, um die ぬ rslcherungssumme behalten zu Interesse des Vertragspartners( §157 BGB )一 hier des Versido巾 Mildem S山 什ern der Ehe 伯III die Gesch首 ftsgrundn. cherers 一 weitgehend auf den Wortlaut und darauf abgestellt 1叩 im ぬ lutaverh吾IlnIs regeim曲Big weg(FortfUhrung der 岬rden, wie die Erklarung aus se加erSicht zu verstehen ist (vgl. bisherigen Rechtsprechung )・ z. B. Schulz, DB 1967, 1307 ). WUrden die Versicherer in die Ausiegungsfragen hineingezogen werden, die sich bei einer Zum So山四rhalt: entsprechenden Anwendung des§2077 BGB stellen 而rden, dann stロ nde das einer schnellen und reibungslosen AbwickDer am 25. 12. 1993 versto巾ene Ehemann der KI. war in froherer Ehe lung der in ihrer Mehrzahl unprobiematischen F白lle im Wege. mit der BekI. verheiratet; diese Ehe wu川e im Jahre 1980 geschi叱en. Der Verstorbene ist von der KI. und d田i Abkmmlingen bee巾t wo川an. Die Bezugsrechtsbenennung durch denぬrsicherungsnehmer istfreiiich一wie jede W川ense水larung一 derAuslegung gemaB Der Erblasser war als Kraftfahrer in Berlin beschftigt. Aufgrund eines §§133, 157 BGB zugまnglich. Ist die Ehefrau des ぬrsicherten, Versorgungstarifvertrages hatte der Arbeitgeber im Rahmen von zwei Gruppenversicherungen das Leben des Verstorbenen mit dessen Einwie imvorliegenden Fall, als Bezugsberechtigte namentlich beHeft Nr.10 ・ MlttRhNotK . Oktober 1987 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.07.1987 Aktenzeichen: IV b ZR 97/85 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 228 Normen in Titel: BGB § 1365