V ZR 206/86
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Wuppertal 03. März 1988 6 T 195/88 BGB § 164; KO § 6 Grenzen der Vollmachtserteilung durch Konkursverwalter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau materiell-rechtlich von jeweils gesonderten Ansprüchen ausgegangen werden müsse, zwischen denen keine Identität bestehe. Er folgert hieraus, daß der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt nicht ohne weiteres auch den Verzicht auf den Unterhalt gern. § 1586a BGB umfasse. Da es im Fall des BGB nur um die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich ging, die der BGH verneinte, weil der titulierte Anspruch durch die Wiederverheiratung gern. § 1586 BGB erloschen war, äußert sich der BGH nur obiter zur Rechtslage. Er läßt offen, ob die Ehefrau den früheren Ehegatten in Anspruch nehmen kann, wenn sie gegenüber dem zweiten Ehegatten vertraglich auf Unterhalt verzichtet hat und dadurch möglicherweise ihre Bedürftigkeit i. S. v. § 1579 Nr. 3 BGB mutwillig herbeigeführt hat. Die Entscheidung zeigt, daß auch der anscheinend so klare Verzicht auf den nachehelichen Unterhaft immer wieder in Frage gestellt wird und in der Praxis nicht sorgfältig genug formuliert werden kann. Rechtsprechung 1. Allgemelnes/Konkursrecht — Grenzen der Vollmachtserteilung durch Konkursverwalter (LG Wuppertal, Beschluß vom 3. 3.1988 — 6 T 195/88 — mitgeteilt von Rpfl. Dieter Rudloff, Velbert) BGB §§ 164 ff. KO §6 Ein Konkursverwalter kann eine Angestellte des Notars nicht bevollmächtigen, ihn in seiner Elgenschaft als Konkursverwalter hinsichtlich sämtlicher bei einem bestimmten AG geführten Grundbesitzungen des Gemeinschuldners zu vertreten. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit notarieller Urkunde vom 1.10.1986 hat die Bet. zu 1), eine Grundstücksgesellschaft i. K., Grundbesitz an die Bet. zu 3) verkauft und aufgelassen. Für den Bet. zu 2), den Konkursverwalter über das Vermögen der Bet. zu 1) hat eine Notargehilfin als Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht vom 111 2.1987 alle Erklärungen der Bet. zu 1) in der vorerwähnten Kaufvertragsurkunde genehmigt und die Löschung des in Abt. II. laufenden Nr. 3 des Grundbuchs eingetragenen Konkursvermerks bewilligt und beantragt. In der Vollmachtsurkunde vom 16.2.1987 heißt es u. a., daß der Bet. zu 2) u. a. die vorerwähnte Bevollmächtigte bevollmächtigt, ihn in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Bet. zu 1) hinsichtlich sämtlicher beim AG X. geführten Grundbesitzungen der Bet. zu 1) zu vertreten, insbesondere gegenüber dem AG Bewilligungen und Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wobei als Wirksamkeit dieser Vollmacht die Beglaubigung oder Beurkundung dieser Geschäfte durch den amtierenden Notar, dessen Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger und die Einreichung der Anträge an das Gericht durch ihn vorausgesetzt ist. Der Notar hat u. a. die Eintragung des Eigentumswechsels und die Löschung des Konkursvermerks in Abt. II laufende Nr. 3 des Grundbuchs beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf die verwiesen wird, hat der Rpfl. des AG u. a. beanstandet, daß die vom Konkursverwalter erteilte Vollmacht unwirksam sei, weil die Tätigkeit des Konkursverwalters wegen der besonderen Verantwortung nicht übertragbar sei und hat die Genehmigung der Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde sowie die Löschungsbewilligung hinsichtlich des Konkursvermerks durch den Konkursverwalter gefordert. Aus den Gründen: Den in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgeführten Bedenken ist beizutreten. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens kann der Gemeinschuldner Rechtsgeschäfte nicht mehr wirksam selbst vornehmen. Das Recht, das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt ( § 6 KO ). Die ihm danach übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse kann der Konkursverwalter zulässigerweise jedenfalls nicht dergestalt auf einen Dritten zu dessen eigener Verantwoftung übertragen, daß dieser die anfallenden Entscheidungen und Maßnahmen aus eigenem Entschluß und unter eigener Verantwortung trägt. Zwar fehlt es der KO an ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen zu der Frage, ob und inwieweit der Verwalter seine Aufgaben auf einen Dritten übertragen, also auch sich von einem Dritten zulässigerweise vertreten lassen kann. Allerdings ergibt sich für den Testamentsvollstrecker aus § 2218 Abs.1 BGB I. V. m. § 664 BGB , daß im Zweifel die Übertragung von Geschäften auf dritte Personen verboten ist. Da der Testamentsvollstrecker wie der Konkursverwalter gerichtlich bestellter Vermögensverwalter ist, liegt es nahe, bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften die Unzulässigkeit der Übertragung von Geschäften auf Dritte auch bei dem Konkursverwalter anzunehmen. Das bedeutet zwar nicht, daß diejenigen, die Kraft gerichtlicher Bestellung fremdes Vermögen im Interesse Dritter verwalten — wie hier der Konkursverwalter — nicht grundsätzlich zur Bevollmächtigung Dritter befugt wären. Die Zulässigkeit der Stellvertretung hängt jedoch im Einzelfall ab von Art und Umfang des jeweils vorzunehmenden Geschäfts und davon, ob die Stellvertretung mit den mit der Vermögensverwaltung verfolgten Zwecken vereinbar ist (vgl. zu allem Vorstehenden: Eickmann, KTS 1986, 197 ff.). Dies vorausgesetzt bestehen berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der von dem Bet. zu 2) als Konkursverwalter erteilten Vollmacht, die die Beanstandungen in der angefochtenen Zwischenverfügung als berechtigt erscheinen lassen. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, daß die Vollmacht nicht einzelfallbezogen erteilt worden ist, vielmehr der Bet. zu 2) die Notargehilfin bevollmächtigt hat, ihn in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Bet. zu 1) hinsichtlich sämtlicher bei dem AG X. geführten Grundbesitzungen zu vertreten. Wie aus den vorliegenden Akten erhellt, ist die Bet. zu 1) in einer Vielzahl von Grundbüchern als Eigentümerin eingetragen. Bereits hieraus ergibt sich, daß die in Rede stehende Vollmacht letztlich eine teilweise Übertragung des Amtes des Bet. zu 2) als Konkursverwalter auf einen anderen darstellt, was den mit seiner Betrauung als Vermögensverwalter verfolgten Zwecken zuwider läuft. Die Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ergeben sich schließlich aber auch daraus, daß hier einerseits, soweit es die Vollziehung des in Rede stehenden Kaufvertrages angeht, die Ausübung des Wahlrechts nach § 17 KO ansteht, andererseits die Löschung des Konkursvermerkes in Abt. II laufenden Nr. 3 des Grundbuches bewilligt und beantragt ist, mithin Rechtshandlungen vorliegen, bei deren Vornahme der Konkursverwalter nicht anstelle des Gemeinschuldners, sondern kraft eigenen Rechts handelt, was die Annahme nahe legt, daß insoweit die Befugnis des Konkursverwalters zur Einschaltung eines Vertreters eingeschränkt ist. Da schließlich die bestehenden Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht nicht dadurch ausgeräumt werden, daß nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde der Bevollmächtigte gehalten ist, die Beglaubigung oder Beurkundung der in Rede stehenden Geschäfte „durch den amtierenden Notar" vornehmen zu lassen, erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als zutreffend. 2. Schuldrecht — Ausschluß des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 454 BGB (BGH, Urteil vom 4.12.1987 — V ZR 206/86) BGB §§454; 325 Abs. 2; 326 Der Verkäufer kann nicht wegen Zahlungsverzugs vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Kaufpreis durch VereinbaHeft Ni". 8 • MittRhNotK • Junl 1988 115 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Wuppertal Erscheinungsdatum: 03.03.1988 Aktenzeichen: 6 T 195/88 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 115 Normen in Titel: BGB § 164; KO § 6