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II ZB 69/87

lg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Mai 1988 IV a ZR 36/87 BGB §§ 1922, 2301 Abgrenzungsfragen zur Schenkung von Todes wegen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Dr. St nachzureichen sind: Zustimmung der Ehegattin des Herrn E. gemaB § 1365 BGB . Die hier einzutragende Grundschuld stellt eine GesamtVermbgeflSVerfogUflg im Sinne Belastung der Grundstockswert im wesentlichen ausgesch6Pft wird (vgl. dazu Horber Anm . 2 A zu§33 GBの.Zur Behebung dieser Hindernisse wird eine Frist bis 1.2.1988 gesetzt Die Grundbuchrecht5PfleQerin beim Amtsgericht half der hiergegen eingelegten Erinnerung nicht ab. Der Grundbuchrichter half ebenfalls nicht ab und legte die Akten der Kammer vor. Aus den Grnden: 1. Die nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht als Be-schwerde zu behandelnde Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist gern. §71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zuIassig. Insbesondere kann der Beschwerde nicht deshalb das Rechtsschutzbedorfnis abgesprochen we川en, weil sich die Beteiligte zu 2) bereit erklart hat,,, unabhangig von dern Beschwe川everfahren die Zustirnrnung zur Eintragung der Grundschuld zu geben". Denn die Beurkundung der Zustirnmungserklarung der Beteiligten zu 2) wO川e Kosten verur・ sachen, die nicht anfallen wO川en, wenn die Beschwerde Erfolg hat. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Das Arntsgericht 一 Grundbucharnt 一 hat narnlich zu Unrecht die Zustirnrnung der Beteiligten zu 2) nach§1365 BGB verlangt. Offen kann dabei bleiben, wie der bei der Profung des§1365 BGB vorzunehrnende Wertvergleich irn vorliegenden Fall irn einzelnen auszusehen hat. Allerdings ist schon von diesern Wertvergleich her das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des§1365 BGB fraglich: Ausgehend von einern unstreitigen ぬrkeh rswert des verfahrensgegenstandlichen Grundbesitzes von DM 950.000,一 und Vorbelastungen in H6he von DM 725.000,一, die abzuziehen sind ( BGHZ 77, 293 「= MittBayNot 1980, 164 = DN0tZ 1981, 43}), verbleibt dern Beteiligten zu 1) ein Grundverrn6gen irn Wert von DM 225.000,一 zzgl. DM 35.000,一(Halfeanteil an dern Grundstock in 5・),also insge・ sarnt irn Wert von DM 260.000,一. Dabei ist der irnrnaterielle wie auch der rnaterielle Wert der Arztpraxis ebensowenig einbezogen wie die Tatsache, daB der Beteiligtezu 1) irn んitpunkt der Bestellung der Grundschuld zugunstender Betelligten zu 3) rnit einer Zugewinnausgleichsfo川erung in H6he von etwa DM 250.000,一 belastet waち die allerdings noch nicht rechtskraftig der Beteiligten zu 2) zugesprochen war. Denn§1365 BGB verlangt neben einern bestirnrnten objektiyen Wertverhaltnis, daB der ぬrtragspartner des ぬrfogenden, hier also die Beteiligte zu 3), weiB oder jedenfalls die Urnstande kennt, aus denen sich ergibt, daB es sich bei dern Gegenstand, Ober den verfogt wi川, urn jedenfalls nahezu das ganze ぬrrn6gen handelt. MaBgeblicher 為itpunkt ist hierbei der AbschluB des ぬrpflichtungsgeschafts (BayOb四,VorlagebeschluB vorn 10.12.1987, BayObLGZ 1987, 431 ff.). For das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen bei der Beteiligten zu 3) sind irn vorliegenden Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, was allein das Grundbucharnt berechtigen und verpflichten worde, entsprechende Nachweise bzw. die Zustirnrnungserklarung des Ehegatten zu verlangen (BayObLG a. a. 0.): Es trifft zwar zu, daB 一 wie die Grundbuchrechtspflegerin in ihrer Stellungnahrne ausfohrt 一 bei froheren Grundschuldbestellungen, so schon bei der allerersten, die Beteiligte zu 2) ihre Zustirnrnung gegeben hat und daB in der notariellen Urkunde vorn 23.12.1987 die Vorbelastungen einzeln aufgezahlt sind. Beidern kornrnt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu: In einer notariellen Urkunde alle Vorbelastungen einzeln aufzufohren, gebietet schon die Rechtsklarheit. Die Mitwirkung der Beteiligtenzu 2) bei froheren Grundstocksbelastungen stellt ehereine bloBeZufalligkeitdar. DaB b& der Bestellung schon des ersten Grundpfandrechts an§1365 BGB gedacht wurde 一 so die Grundbuchrechtspflegerin 一 stellt eine durch nichts belegte ぬrrnutung dar. ねtsache ist dern gegenober, daB sich konkrete Anhaltspunkte for das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen auf seiten der Beteiligten zu 3) weder in der Stellungnahrne der Grundbuchrechtspflegerin noch in den Eintragungsunterlagen finden. Sie lassen sich auch nicht aus der 山benserfahrung oder aus allge市einen Erfahrungssatzen ableiten. Irn Gegenteil ist nach der Erfahrung davon auszugehen, daB sich eine Bank an bankobliche Beleihungsgrundsatze halt und sich dernentsprechend vom Vorhandensein weiterer Sicherheiten und darnit weiteren ぬrrn6gens des Beteiligten zu 1)o berzeugt, bevor sie rnit der Belastung eines Grundstockes irn Bereich 一 wie hier 一 zwischen 75% und gut 90% des Grundstocks・ wertes als Sicherheit for einen Kredit einverstanden ist. 14. BGB§§1922, 2301 (Abgrenzungs加gen zur Schenkung von Todes wegen) a) Eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen kann ebensowenig wie eine formnichtige VerfUgung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erb・ lasser bevollmachtigten Person in Kraft gesetzt werden. b) Der Rechtsgedanke des§2084 BGB ist im Rahmen einer Auslegung gemaB§133 BGB anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob ein Schenkungsversprechen ein solches von Todes wegen oder eines unter いbenden ist. BGH, Urteil vorn 18.5.1988 一 IV a ZR 36/87 一 rnitgeteilt von D. Bundschuh, Richter arn BGH Aus dem 后tbes加nd: Der Klager ist Testamentsvollstrec肥r nach dem am 30. Juni 1983 verstorbenen Erblasser. Dessen Alleinerbe wurde aufgrund eigenhandigen Testaments vom 12. Juli 1982 der Sohn M. aus erster Ehe. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers; sie war mit ihm seit dem 28. Mai 1982 verheiratet. Diese dritte Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Der Erblasser hatte im November 1981 auf einer gemeinsamen Reise mit der Beklagten bei der S.-Bank in Zorich ein auf Schweizer Fran肥n lautendes Konto auf seinen Namen eingerichtet. Am 4. Marz 1982 unterzeichnete er ein Formular der Bank, durch das er die Beklagte u. a. zu ぬrfogungen Ober das Bankguthaben zu ihren eigenen Gunsten 一 auch nach seinem Tode 一 bevollmachtigte. Gestotzt auf diese Vollmacht hob die Beklagte am 20. Juli und am 1. September 1983 je einen gr6Beren Betrag ab. Mit der Klageverlangt derTestamentsvollstrec肥r von der Beklagten den Gegenwert in HOhe von insgesamt 1.206.110,61 DM nebst Zinsen. Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr das Guthaben bereits zu 山bzeiten Obertragen. Der Erblas・ ser habe erkl吾rt, das Geld sei fur sie; sie solle damit finanziell abgesichert werden, um bei unvorhergesehenen Ereignissen 一 beispiels・ weise auch im Falle seines Todes 一 nicht mittellos dazustehen. Bei und unmittelbar nach der Unterzeichnung der Vollmacht habe der Erblasser geauBert, jetzt 肋nne sie Ober das gesamte Guthaben verfogen; was sie abhebe, geh6re nun ihr und 鴎nne sie behalten. Er selbst wolle und werde das Geld nicht mehr anrohren. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage for begrondet. Die Revision fuhrte zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurockverweisung an das Berufungsgericht. Ausden 6ルnden: 1. Das Oberlandesgericht halt die Klage aus dern Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§812 Abs. 1 BGB) fDr begrondet, weil die von der Beklagten geltend geten Frl des§1365 BGB dar, da durch die MittB町Not 1988 Heft 4 185 卿 machte Schenkung nicht zustande gekommen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich nicht um eine Schenkung unter 山 benden, sondern um eine Schenkung im Sinne von §2301 BGB gehandelt. Diese habe der Erblasser nicht zu 山 bzeiten im Sinne von §2301 Abs. 2 BGB vollzogen. Er habe das Guthaben nicht an die Beklagte abgetreten. Die der Beklagten erteilte Vollmacht reiche for eine derartige Vollziehung nicht aus. Die Abhebungen der Beklagten von dem Konto seien for eine Vollziehung nach dieser Vorschrift zu spat erfolgt. II. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die von der Beklagten behauptete Versprechensschenkung eine solche von Todes wegen ( §2301 BGB ) oder unter 山benden ist. 1. Nach der standigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann es for die Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung gemaB §518 Abs. 2 BGB ausreichen, wenn der Versprechensempfanger selbst (oder ein Dritter) die ver5 proc he ne 山istung mit Hilfe einer trans- oder postmortalen Vollmacht des Schenkers noch nach dessen Tod bewirkt. Das ist anders bei der Vollziehung eines Schenkungsversprechens, das unter der Bedingung erteilt wird, daB der Beschenkte den Schenker o berlebt (Schenkung von Todes wegen). §2301 BGB unterstellt derartige Schenkungen von Todes wegen, sofern der Schenker sie nicht noch vor seinem Tode 一 pers6nlich oderiurch einen Vertreter 一 im Sinne von §2301 Abs. 2 BGB vollzieht, den Vorschriften Ober die Verfogungen von Todes wegen (vgl. BGHZ 87, 19 , 24; insoweit zustimmend auch Kuchin肥 FamRZ 1984, 109 ). Das hat zur Folge, daB eine nichtvollzogene Schenkung von Todes Wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfogung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmachtigten Person in Kraft gesetzt werden kann ( BGHZ 99, 97 , 100 [= MittBayNot 1987, 104 =DNotZ 1987, 322]; Urteile vom 5.3.1986 一 IV a ZR 141/84 一= N JW 1986, 2107, 2108 【= MittBayNot 1986, 172 =DN0tZ 1987, 25」; 11.1 .1 984 一 IV a ZR 30/82 一 FamRZ 1985, 693 ; zustimmend Leipold, Urteilsanmerkung JZ 1987, 382 ff.). zum Handeln verpflichtender Auftrag zugruhdeliegen k6nnte. Im Hinblick auf§667 BGB lage darin 一 ohne Wirksame Schenkung 一 aber jedenfalls kei n tragfahiger Rechts. grund, die eingezogenen Betrage auf Dauer behalten zu dorfen. III. Das Berufungsurteil kann aber nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die behauptete formnichtige Versprechensschenkung des Erblassers an die Beklagte rechtlich nicht einwandfrei als eine solche unter o berlebens. bedingung (Schenkung von Todes wegen) auslegt. 1. Das Oberlandesgericht geht von dem eigenen Vortrag der Beklagten aus, der Erblasser habe das Konto mit dem Bemerken eingerichtet, sie solle,, bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie beispielsweise im Falle seines Todes, nicht mittellos dastehen'1 Daraus entnimmt es ein,, Indiz" dafor, daB der Erblasser ihretwas habe zuwenden wollen,,, wenn" (gemeint ist anscheinend:,, nur dann, wenn'') die Beklagte ihn o berlebte. Mit Recht hebt die Revision hervor, mit dieser Uberlegung sei nicht recht vereinbar, daB die Beklagte nach ihrem--vom Berufungsgericht 一 bisher ungeproften und daher revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellenden 一 Vortrag b e r e i t 5 z u L e b z e i t e n des Erblasser habe verfogen k6nnen, und bei,, unvorhergesehenen Ereig nissen'; ,,um nicht mittellos dazustehen‘二 zu eigenen Gunsten auch habe verfogen dorfen. Galt die 一 zunachst forrnnichtige 一 Versprechensschenkung aber auch schon zu 山bzeiten (dafor sprechen nach dem ungeproften Beklagtenvortrag auch die weiteren A uBerungen des Erblassers im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vollmacht), dann lage die Annahme einer Uberlebensbedingung (for den nicht schon abgehobenen Rest) durchaus fern. Das gilt umsomehち als die Vollmacht nicht o bertragbar war und mit dem Ableben der Beklagten ohnehin gegenstandslos geworden ware, so daB ei ne Ei nschrankung der Versprechensschenkung durch Beifugu ng ei ner o berlebensbedingu ng nach der 1 nteressenlage nicht ohne weiteres geboten erscheinen konnte. Zumindest hatte es hierzu einer naheren Er6rterung durch das Berufungsgericht bedurft. 2. Demgegenober halt Kuchinke (aaO und schon Lange! 2. 、. . 粕ich加肥, Erbrecht 2. Aufl.§31 III 4 a), auf den das Beru・ 3. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, daB das Berufungsfungsgericht besonders hi nweist, ei ne groBzogigere めsung for geboten (in der Tendenz umgekehrt: Leipold aaO). Zur Erzielung entsprechender Ergebnisse halt Kuch加肥 zwei Wege for geeignet: Ein formnichtiges, nicht vollzogenes Schenkungsversprechen unter o berlebensbedingung ( §2301 BGB ) bleibe ein Schenkungsversprechen und werde als solches auch nach dem Tode des Erblassers geheilt, wenn der Erbe oder dessen ぬrtreter die 山istung bewirke ( §518 Abs. 2 BGB ). Zum anderen liege der Vollmacht an den Versprechensempfanger regelmaBig ei n Geschaftsbesorgungsverhaltnis zugrunde, dem dieser 一 solange das Verhaltnis nicht erloschen, z. B. widerrufen sei 一 zu entsprechen habe. Das demgemaB Eingezogene brauche auch auftragsrechtlich nicht herausgegeben zu we田en. 3. Der Senat hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und bleibt auch weiterhin bei seiner Rechtsprechung. Anders als んich加肥 halt der Senat es for ausgeschlossen, §518 Abs. 2 BGB auf ein nicht vollzogenes Schenkungsversprechen von Todes wegen anzuwenden; §2301 Abs. 1 BGB unterstellt derartige Geschafte uneingeschrankt dem Erbrecht. Dem Senat erscheint es o berdies zweifelhaft, daB der Vollmacht an den Versprechensempfanger neben der formnichtigen Versprechensschenkung auch noch ein diesen gericht den Rechtsgedanken des§2084 BGB nicht entsprechend angewendet hat, wie dies beispielsweise in dem Senatsurteil vom 11.1.1984 (IV a ZR 30/82 一 FamRZ 1985, 693 ) geschehen ist. Dort ging es zwar in erster Linie um die Frage, ob eine Erklarung des Erblassers als Rechtsgeschaft unter 山benden oder als eine Verfogung von Todes wegen anzusehen war. Der Rechtsgedanke des§2084 BGB ist aber auch hier 一 im Rahmen einer Auslegung gemaB§133 BGB 一 nutzbar zu machen. Das rechtfertigt sich daraus, daB §2301 Abs. 1 BGB das Schenkungsversprechen von Todes wegen dem Recht der VerfUgung von Todes wegen unterstellt. Wenn das Bankguthaben in der Schweiz wirklich zur Versorgung der Beklagten bestimmt gewesen sein sollte, dann war daher im Zweifel diejenige Auslegung zu wahlen, bei der der W川e des Erblassers Erfolg haben konnte. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daB den Vorstellungen der Beteiligten o ber die rechtliche Einkleidung ihres Handels bei Laien in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Deshalb sollte die Verwirklichung ihres 瑚1・ lens an Zweifeln Ober die rechtliche Einordnung des Ge-・ schafts nach M6glichkeit nicht scheitern (vgl. Senatsurteil vom 16.4.1986 一 IV a ZR 198/84 一 WM 1986, 786 =Fam RZ 1986, 982-[= MittBayNot 1986, 197 ]). MittBayNot 1988 Heft 4 r F ―ー -1 1 Unter diesen Umstanden muB die Sache an das Berufungsgericht zurockverwiesen werden. lv. Mit dieser Entscheidung sind die allgemeinen Hinweise, die der Senat in seinem Urteil vom 12. November1986 (BGHZ 99, 97, 100, 1O1) unter Nr. 4 fOr die Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden gegeben hat, in keiner Weise abgeschwacht. Der seinerzeit ausgesprochene Gedanke, der Tatrichter dorfe die Anwendung der Vorschriften o ber die Verfogungen von Todes behalt seine volle Be・ wegen nicht zu weit zurockdrangen・ deutung. Leipold hat diesen Gedanken (aaO) aufgegriffen und sucht seine Verwirklichung noch zu f6rdern. Dabei rUckt er in den Vordergrund, das Versprechen einer unentgelt-・ lichen 山istung for die Zeit nach dem Tode des Versprechen・ den 師nne I n d e r R e g e I im Sinne einer Uberlebensbe-・ dingung auszulegen sein. Auch der Senat hat eine derartige Regel erwogen, aber nicht for angezeigt gehalten. MaBgebend bleibt vielmehr der auch sonst im Vordergrund §133, ggf. auch §140 BGB ) der stehende individuelle Wille( Beteiligten. Eine Notwendigkeit, die Auslegung in dem er6rterten Bereich durch eine inhaltlich ausgestaltete richterrechtliche Auslegungsregel in die eine oder andere Richtung zu drangen, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Aus den Grnden: Die Voraussetzungen for die Vorlage gemaB §28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem genann-ten BeschluB den Standpunkt vertreten, die Grunds含tze Ober die Nichtstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Eintragung im Handelsregister seien auch bei der begehrten Anderung des -Eintrags anzuwenden; es hat deshalb die Beschwerde gegen die Nichteintragung einer Fillaiprokurabeschrankung als unzulassig verworfen. Das Oberlandesgericht 陥In hat die Eintragung eines solchen Vermerks in das Register der Zweigniederlassung bejaht. Von diesen Entscheidungen m0Bte das vorlegende Gericht abweichen, weil es die Beschwerde gegen die Ablehnung des beantragten Beschはnkungsvermerks for statthaft und sachlich ungerechtfertigt halt. Die weitere Beschwerde ist zulassig, aber unbegrondet. 1. Zutreffend hat das vorlegende Oberlandesgericht die von Amts wegen zu profende Zulassigkeit der Erstbeschwe川e ( BayObLGZ 1983, 230 , 231) bejaht. Die Eintragung in das Handelsregister ist zwar nicht rechtsmittelfahig (KGJ 33 A 315; 41 A 102; 48 A 137; OLG Frankfurt 「= MittBayNot 1983, 80 =DN0tZ 1983, OLGZ 1983, 189 , 190 384]; HachenburgiUlmer, GmbHG 7. Aufl. 1975§10 Rdnr. 23; SchoたンWinteち GmbHG 6. Aufl.§10 Rdnr. 4; KeideI-KuntzeWinkler, FGG 12. Aufl.§19 Rdnr.5; Staub/Hoffer, HGB 4. Aufl.§8 Rdnr. 86; Baums, Eintragung und ゆschung von Gesellschafterbeschlossen, 1981, 5. 167). MaBgebend hierfor sind PublizitatsgrDnde (so insbesondere Staub/H0ffer B. und HachenburglUlmer, jeweils a. a. 0.), die der RockgangigHandelsrecht einschlieBlich Registerrecht machung der Handelsregistereintragung entgegenstehen. Solche Gronde bestehen jedoch im Falle des unterbliebenen 15. HGB§50 Abs. 3,§§53, 13, 13 a(Eintragung einerauf den Beschrankungsvermerks bei Eintragung einer Filialprokura nicht. Die Eintragung dieses zusatzlichen Vermerks stellt Betrieb einer Zweルniederlassung besch庖nkten Prokura) nur ausdrocklich klar, daB die Vertretungsbefugnis auf den Die auf den Betrieb einer oder mehrerer ZweigniederlassunWirkungskreis der Zweigniederlassung beschrankt ist. Denn gen beschrankte Prokura ist im Handelsregister der Zweig・ Aufgabe des Handeisregisters der Zweigniederlassung ist niederlassung ohne einen Zusatz einzutragen, der diese es,o ber die Verhaltnisse der Zweigniederlassung ersch6pBesch首nkung ausdrUcklich vermerkt. fend Auskunft zu geben (Beschl. des OLG Kln v. 4. Novemmitgeteilt BGH, BeschluB vom 21.31988 一 II ZB 69/87 ber 1976, a. a. 0.; Beschl. des LG Mannheim vom 29. Mai von D. Bundschuh, Richter am BGH 1963 bei He加sius, BB 1963, 1036 ; GroB, Rpfleger 1977, 153 , 155,1舶;L4包Ichs hdfeち Rpfleger 1975, 381 , 383;Ziegler, Rpfle・ ger 1987, 375, 376); dazu zahlt auch die bei einer Aktienge-・ Aus dem Tatbestand: seilschaft m6gliche Beschrankung der Vertretungsbefugnis Die Beschwerdefohrerin 一 eine Aktiengesellschaft mit Sitz in 陥in eines Prokuristen (vgl. §50 Abs. 3 HGB , §42 Abs. 2 AktG ), so 一 meldete beim dortigen Registergericht. die Errichtung einer Zweigniederlassung in Stuttgart und die Erteilung von Prokura an mehrere daB auch die ohne den Beschrankungsvermerk im HandelsProkuristen 一 beschrankt auf den Betrieb dieser Zweigniederlasregister der Zweigniederlassung eingetragene Prokura zusung 一 an. Nach Weitergabe der Anmeldung an das Registergericht mindest eine Filialprokura Ist. We川en danach auch durch in Stuttgart wurde mit ぬrfQgung vom 25. Februar 1987 die Zweigniederlassung im dortigen Handelsregister ebenso eingetragen wie die eine solche Eintragung die Vertretungsverhaltnisse zutrefProkuren, allerdings ohne den Zusatz,, unter Beschrankung auf die fend verlautbart, ist sie sachlich weder unvollstandig noch Zweigniederlassung Stuttgart'1 Die von der Antragstellerin verfahunrichtig. Sie weicht nur vom Wortlaut der Anmeldung ab; rensbevollmachtigte Notarin bat das Registergericht u. a., die Etntrader Inhalt der Eintragung wird nicht dadurch yeはndert, daB gung insoweit zu erganzen, was das Registergericht ablehnte. Hiergegen wandte sich die Notarin mit der Erinnerung, der der Rechtssie durch den verlangtenZusatz erganzt wird. Dabei geht es pfleger und der Registerrichter nicht abhalfen. auch nicht um die A nderung einer Antragsfassung, sondern Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die darum, daB die Anmeldung nicht so ausgefohrt worden ist, ぬrfogung des Amtsgerichts vom 9. April 1987 im benannten Punkt wie es beantragt war. Die darin liegende teilweise Ablehzurockgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der nung der Anmeldung kann 一 abgesehen davon, daB dies durch die verfahrensbevollmachtigte Notarin eingelegten weiteren vorliegend auch unter dem 9. April 1987 vom Registergericht Beschwerde, die das Oberlandesgericht Stuttgart zur0ckweisen m6chte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlosse des Bayeridurch die 凡ststellung, die Eintragung vom 25. Februar 1987 schen Obersten Landesgerichtes vom 11. Juni 1986 (MittBayNot 1987, nicht in der verlangten Weise zu erganzen, verfogt worden ist 50) und des Oberlandesgerichts K6ln vom 4. November 1976 (Rpf leger 一 hinsichtlich ihrer Beschwerdefahigkeit aber nicht anders 1977, 174) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtsbeurteilt we川en als der Fall, in dem der u rspronglich allge・ hof zur Entscheidung vorgelegt. MittBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.05.1988 Aktenzeichen: IV a ZR 36/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 185-187 Normen in Titel: BGB §§ 1922, 2301