OffeneUrteileSuche

II ZB 69/87

OLG, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. März 1988 II ZB 69/87 HGB § 50 Abs. 3, §§ 53, 13, 13a Eintragung einer auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beschränkten Prokura Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unter diesen Umstanden muB die Sache an das Berufungsgericht zurockverwiesen werden. lv. Mit dieser Entscheidung sind die allgemeinen Hinweise, die der Senat in seinem Urteil vom 12. November1986 (BGHZ 99, 97, 100, 1O1) unter Nr. 4 fOr die Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden gegeben hat, in keiner Weise abgeschwacht. Der seinerzeit ausgesprochene Gedanke, der Tatrichter dorfe die Anwendung der Vorschriften o ber die Verfogungen von Todes wegen nicht zu weit zurockdrangen・behalt seine volle Be・ deutung. Leipold hat diesen Gedanken (aaO) aufgegriffen und sucht seine Verwirklichung noch zu f6rdern. Dabei rUckt er in den Vordergrund, das Versprechen einer unentgelt-・ lichen 山istung for die Zeit nach dem Tode des Versprechen・ den 師nne I n d e r R e g e I im Sinne einer Uberlebensbe-・ dingung auszulegen sein. Auch der Senat hat eine derartige Regel erwogen, aber nicht for angezeigt gehalten. MaBgebend bleibt vielmehr der auch sonst im Vordergrund stehende individuelle Wille(§133, ggf. auch §140 BGB ) der Beteiligten. Eine Notwendigkeit, die Auslegung in dem er6rterten Bereich durch eine inhaltlich ausgestaltete richterrechtliche Auslegungsregel in die eine oder andere Richtung zu drangen, besteht nach Auffassung des Senats nicht. r Fーー十ー111 -111 ―ー B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 15. HGB§50 Abs. 3,§§53, 13, 13 a(Eintragung einerauf den Betrieb einer Zweルniederlassung besch庖nkten Prokura) Die auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen beschrankte Prokura ist im Handelsregister der Zweig・ niederlassung ohne einen Zusatz einzutragen, der diese Besch首nkung ausdrUcklich vermerkt. BGH, BeschluB vom 21.31988 一 II ZB 69/87 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdefohrerin 一 eine Aktiengesellschaft mit Sitz in 陥in 一 meldete beim dortigen Registergericht. die Errichtung einer Zweigniederlassung in Stuttgart und die Erteilung von Prokura an mehrere Prokuristen 一 beschrankt auf den Betrieb dieser Zweigniederlassung 一an. Nach Weitergabe der Anmeldung an das Registergericht in Stuttgart wurde mit ぬrfQgung vom 25. Februar 1987 die Zweigniederlassung im dortigen Handelsregister ebenso eingetragen wie die Prokuren, allerdings ohne den Zusatz,, unter Beschrankung auf die Zweigniederlassung Stuttgart'1 Die von der Antragstellerin verfahrensbevollmachtigte Notarin bat das Registergericht u. a., die Etntragung insoweit zu erganzen, was das Registergericht ablehnte. Hiergegen wandte sich die Notarin mit der Erinnerung, der der Rechtspfleger und der Registerrichter nicht abhalfen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ぬrfogung des Amtsgerichts vom 9. April 1987 im benannten Punkt zurockgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der durch die verfahrensbevollmachtigte Notarin eingelegten weiteren Beschwerde, die das Oberlandesgericht Stuttgart zur0ckweisen m6chte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlosse des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 11. Juni 1986 (MittBayNot 1987, 50) und des Oberlandesgerichts K6ln vom 4. November 1976 (Rpf leger 1977, 174) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. MittBayNot 1988 Heft 4 Aus den Grnden: Die Voraussetzungen for die Vorlage gemaB §28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem genann-ten BeschluB den Standpunkt vertreten, die Grunds含tze Ober die Nichtstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Eintragung im Handelsregister seien auch bei der begehrten Anderung des -Eintrags anzuwenden; es hat deshalb die Beschwerde gegen die Nichteintragung einer Fillaiprokurabeschrankung als unzulassig verworfen. Das Oberlandesgericht 陥In hat die Eintragung eines solchen Vermerks in das Register der Zweigniederlassung bejaht. Von diesen Entscheidungen m0Bte das vorlegende Gericht abweichen, weil es die Beschwerde gegen die Ablehnung des beantragten Beschはnkungsvermerks for statthaft und sachlich ungerechtfertigt halt. Die weitere Beschwerde ist zulassig, aber unbegrondet. 1. Zutreffend hat das vorlegende Oberlandesgericht die von Amts wegen zu profende Zulassigkeit der Erstbeschwe川e ( BayObLGZ 1983, 230 , 231) bejaht. Die Eintragung in das Handelsregister ist zwar nicht rechtsmittelfahig (KGJ 33 A 315; 41 A 102; 48 A 137; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 189 , 190「= MittBayNot 1983, 80 =DN0tZ 1983, 384]; HachenburgiUlmer, GmbHG 7. Aufl. 1975§10 Rdnr. 23; SchoたンWinteち GmbHG 6. Aufl.§10 Rdnr. 4; KeideI-KuntzeWinkler, FGG 12. Aufl.§19 Rdnr.5; Staub/Hoffer, HGB 4. Aufl.§8 Rdnr. 86; Baums, Eintragung und ゆschung von Gesellschafterbeschlossen, 1981, 5. 167). MaBgebend hierfor sind PublizitatsgrDnde (so insbesondere Staub/H0ffer und HachenburglUlmer, jeweils a. a. 0.), die der Rockgangigmachung der Handelsregistereintragung entgegenstehen. Solche Gronde bestehen jedoch im Falle des unterbliebenen Beschrankungsvermerks bei Eintragung einer Filialprokura nicht. Die Eintragung dieses zusatzlichen Vermerks stellt nur ausdrocklich klar, daB die Vertretungsbefugnis auf den Wirkungskreis der Zweigniederlassung beschrankt ist. Denn Aufgabe des Handeisregisters der Zweigniederlassung ist es,o ber die Verhaltnisse der Zweigniederlassung ersch6pfend Auskunft zu geben (Beschl. des OLG Kln v. 4. November 1976, a. a. 0.; Beschl. des LG Mannheim vom 29. Mai 1963 bei He加sius, BB 1963, 1036 ; GroB, Rpfleger 1977, 153 , 155,1舶;L4包Ichs hdfeち Rpfleger 1975, 381 , 383;Ziegler, Rpfle・ ger 1987, 375, 376); dazu zahlt auch die bei einer Aktienge-・ seilschaft m6gliche Beschrankung der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen (vgl. §50 Abs. 3 HGB , §42 Abs. 2 AktG ), so daB auch die ohne den Beschrankungsvermerk im Handelsregister der Zweigniederlassung eingetragene Prokura zumindest eine Filialprokura Ist. We川en danach auch durch eine solche Eintragung die Vertretungsverhaltnisse zutreffend verlautbart, ist sie sachlich weder unvollstandig noch unrichtig. Sie weicht nur vom Wortlaut der Anmeldung ab; der Inhalt der Eintragung wird nicht dadurch yeはndert, daB sie durch den verlangtenZusatz erganzt wird. Dabei geht es auch nicht um die A nderung einer Antragsfassung, sondern darum, daB die Anmeldung nicht so ausgefohrt worden ist, wie es beantragt war. Die darin liegende teilweise Ablehnung der Anmeldung kann 一 abgesehen davon, daB dies vorliegend auch unter dem 9. April 1987 vom Registergericht durch die 凡ststellung, die Eintragung vom 25. Februar 1987 nicht in der verlangten Weise zu erganzen, verfogt worden ist 一 hinsichtlich ihrer Beschwerdefahigkeit aber nicht anders beurteilt we川en als der Fall, in dem der u rspronglich allge・ 「 mein vertretungsberechtigte Prokurist auf eine Filialprokura eingeschはnkt we川en soll. Was in einem spateren Eintra・ gungsverfahren beschwe川efahig ist, muB auch bei der urspronglichen Eintragung als selbstandiges Element der Beschwerde zuganglich sein (Schmidt in einer Anmerkung zum Besch!・des BayObLG v. 11. Juni 1986, a. a. 0., 51, 52 1.). Im Obrigen waren die Filialprokuren wirksam bestellt und als solche nicht mangelhaft eingetragen, so daB ein Fall des§142 FGG nicht vorliegt. 2. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Filialprokura sei ohne Beschはnkungsvermerk in das Register der Zweignie-derlassung einzutragen, ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Register der Zweigniederlassung ist nach der Konzeption des Gesetzes (vgl.§§42 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG,§§13 Abs. 1 Satz 2, 13 a Abs. 4 Satz 1 und 2, 15 Abs. 4 HGB) ausschlieBlich dazu bestimmt, Auskunft Ober die Rechtsverhaltnisse der betreffenden Zweigniederlassung, nicht aber auch des Hauptsitzes oder einer anderen Zweigniederlassung zu erteilen. Die Eintragung &ner Prokura im Register einer Zweigniederlassung verlautbart deshalb, ohne daB es dazu eines besonderen Hinweises bedorfte, von vornherein nur das Bestehen der Prokura for diese Niederlassung. Allein auf diese ぬrlautbarung erstreckt sich auch der Schutz eines gutglaubigen Dritten nach§15 Abs. 1 HGB. Dagegen gibt der ぬrmerk schon seiner Bestimmung nach keine Auskunft darober, ob die Prokura zugleich for andere Niederlassungen oder den Hauptsitz gilt. Die Eintragung eines Zusatzes, der diese Beschrankung ausdrocklich erwahnt, worde also nur etwas aussprechen, was nach dem Gesetz ohnehin gilt. Sie hat schon deshalb als o berflossig zu unterbleiben. Die von einer weit verbreiteten Gegenansicht (vgl. BeschluB des OLG 陥In vom 4. November 1976, a. a. 0 .一 vgl. ferner GeBIer/りefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG 1984,§ 42 Rdnr. 34; Sch厄der in Schiegelberger, HGB 5. Aufl.§53 Rdnr. 6; Baumbach/Duden/Hopt, 27. Aufl.§50 Anm. 2 A; He芦刀ann-Kt旭r, HGB 21. Aufl.§50 Anm. 3; Meeskeカり。加ann, Der Prokurist, 4. Aufl. 1980 5. 41; t物Ich shd危r, aa0 S. 383 f.; Zi四 1er, a. a. 0. m. w. N.) angefohrte ZweckmaBig肥itserwagung, die Eintragung eines ausdrocklichen Beschranku ngsvermerks めnne 凡hlvorstellungen eines uninformierten Publikums vorbeugen, das aus dem Fehlen eines solchen Zusatzes unter Umstanden den falschen SchluB auf die Geltung der Prokura for den gesamten Geschaftsbereich des Unternehmens ziehe, vermag nicht zu oberzeugen. Ihr steht das Beden肥n entgegen, daB bei Prokuren, die auch fQr den Hauptsitz gelten, ein solcher Beschrankungsvermerkzu unterbleiben h凱te. Die Gegenansicht worde mithin dazu fohren, daB die Eintragung einer Prokura im Register einer Zweigniederlassung verschieden zu lauten hatte, je nachdem, ob die Prokura nur fQr die Zweigniederlassung oder auch for die Hauptniederlassung gilt. Durch diese unterschiedliche Eintragung je nach Geltungsbereich der Prokura worde das Register der Zweigniederlassung mittelbar zu einer Verlautbarung benutzt, zu der es nicht bestimmt ist, die vielmehr allein dem Handelsregi-・ ster am Sitz der Hauptniederlassung vorbehalten ist. Eine solche indirekte ぬrlautbarung von Rechtsverhaltnissen des Hauptsitzes in dem Register einer Zweigniederlassung wi-derspricht nicht nur der Systematik des Gesetzes. Sie m0Bte zugleich den Eindruck hervorrufen, das Register der Zweigniederlassung めnne auch Auskunft o ber den Stand des Registers der Hauptniederlassung geben. Diesen unrichti-・ gen und irrefohrenden Eindruck gilt es um so mehr zu vermeiden, als das ぬrtrauen in das Bestehen und die filialOberschreitende Geltung einer nicht mit einem ausdrocklichen Beschrankungsvermerk versehenen Prokura angesichts der begrenzten Verlautbarungsfunktion des Registers der Zweig. niederlassung nicht nach §15 Abs. 1 HGB geschotzt ware (vg I. §15 Abs. 4 HGB ). Die bezeichnete Gefahr unberech. tigter Gegenschlosse, die sich bei Eintragung von Prokuren mit unterschiedlichem Geltungsbereich in das Handelsregi. ster einer Zweigniederlassung f6rmlich aufdrangen m0Bten, oberwiegt eindeutig den Gewinn an UnmiBverstandlichkeit, der durch die ausdrockliche Eintragung des Beschrankungs-・ vermerks erzielt werden knnte. Hinzu kommt, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgefQhrt hat, daB das Register der Zweigniederlassung unrichtig werden ぬnn, wenn es auch die Rechtsverhaltnisse anderer Niederlassungen verlautbart und Anderungen, die diese andere Niederlassung betreffen, nur dort und nicht bei der frag-lichen Zweigniederlassung eingetragen werden. Obwohl sich eine solche Unrichtigkeit des Registers der Zweigniederlassung nur bei filialobergreifenden Geschaften auswirken ぬnn, spricht auch diese Gefahr for die ぬrlaBlich肥it des Handeisregisters gegen eine Eintragung des nach der gesetzlichen Systematik o berflossigen Beschrankungs-・ zusatzes im Register der Zweigniederlassung (wie hier LG Mannheim aaO; GroB, aaO S. 156 ;・焔ideI/Schmatz-Sめ ber, RegR 4. Aufl. Rdnr. 47 a). 16. GmbHG§§46, 47(Unzu信ssigkeit einer vienルOch/gen An・ fechtungsfrist fr Gesellschafterbeschl0sse 加 der Satzung einer GmbH) a) ISt ifl der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Ve 「・ sammlungsleiter festgestellt worden, so ist der BeschluB mit dem festgestellten Inhalt vorl首ufig verbindlich; formelle oder materielle M谷ngel, die seine Anfechtbarkeit begron・ den, knnen nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Erg谷nzung zu BGHZ 97, 28 ). b) Eine Satzungsbestimmung, die fUr die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Moant vorsieht, ist unwirksam. BGH, Urteil vom 21.31988 一 II ZR 308187 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager wendet sich gegen die Einziehung seiner Geschaftsanteile an der bekiagten GmbH. Die Bekiagte stehlt Tontrager her, die sie durch Dritte vertreiben l aBt Ihr Repertoire besteht vornehmiich aus Aufnahmen des Musikers H. Geseiischafter und zugieich Geschaftsfohrer der Bekiagten waren der Kiager mit zwei Geschaftsanteiien zu je 10.000 DM und 7.000 DM sowie R. Z. mit zwei Geschaftsantelien von 10.000 DM und 24000 DM, die er zur Halfte treuhanderisch for H. hieit.§10 Nr. 2 d der Satzung der Bekiagten sieht die M6giichkeit der Einziehung von Geschaftsantetien durch BeschiuB der Geseiischafterversammiung auch ohne Zustimmung des betreffenden Geseiischafters vor, wenn ein den Aus-schiuB des betroffenen Gesei ischafters rechtfertigender wichtiger Grund voriiegt. Nach§8 Nr. 3 der Satzung werden Beschi0sse der Geseiischafterversammiung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaBt, wobei jeweiis 1.000 DM eines Geschaftsant&is eine Stimme gewahren. Nach§8 Nr. 4 ist o ber Geseiischafterbeschiosse eine vom ぬrsammiungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die jedem Geseilschafter in Ausfertigung zuzusteiien ist. GemaB Nr. 5 der bezeichneten Bestimmung konnen Beschi0sse der Geseiischafterversammiung nur binnen einer Frist von vier Wochen ab BeschiuBfassung durch Kiage angefochten werden. MittBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.03.1988 Aktenzeichen: II ZB 69/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 187-188 Normen in Titel: HGB § 50 Abs. 3, §§ 53, 13, 13a