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II ZB 1/89

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Düsseldorf 08. Juni 1989 25 T 366/89 ErbbauVO § 2 Ziff. 4 Bestimmtheit des Heimfallanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Eigentümergrundschuld mit Zinsen seitdem Tag der Eintragung der Grundschuld nicht entgegen. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) und 2) sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in Erbengemeinschaft. In Abt. III sind Eigentümergrundschulden in Höhe von 25.000,— DM und 60.000,— DM mit jeweils 15 % Jahreszinsen seit dem 2.7.1981 als Brief rechte eingetragen. Die Bet. zu 1) und 2) haben am 21.3.1989 für jede dieser Eigentümergrundschulden eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung beim GBA eingereicht, mit welcher sie die jeweilige Eigentümergrundschuld mit Zinsen und Nebenleistungen an dem Tage der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch an die Bet. zu 3) abgetreten und gleichzeitig die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch beantragt und bewilligt haben. Das AG hat den Ast. mitgeteilt, der Erledigung des Antrages stehe entgegen, daß dem Eigentümer gem. §1197 Abs. 2 BGB grundsätzlich keine Zinsen zustünden, so daß die Zinsen frühestens ab Wirksamwerden der Abtretung der Eigentümergrundschuld entstehen und abgetreten werden könnten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) und 2) ist vom LG zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung des LG wenden sich die Bet. zu 1) und 2) mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet. Entgegen derAuffassung der Vorinstanzen kann eine Eigentümergrundschuld mit rückwirkendem Zinsbeginn abgetreten werden. Die Vorschrift des § 1197 Abs. 2 BGB steht einer Abtretung der Eigentümergrundschuld mit Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld nicht entgegen. Der erkennende Senat schließt sich insofern der jüngsten Rspr. des BayObLG ( BayObLGZ 1987, 241 = DNotZ 1988,116 = MittRhNotK 1987, 227 unter Aufgabe der früheren Rspr.: BayObLGZ 1976,44= DNotZ 1976, 494 und DNotZ 1979, 221 ) und des OLG Köln (WM 1984,1475) an. Diese Rspr. überzeugt aus folgenden Gründen: Eine Eigentümergrundschuld kann - wie jede sonstige Grundschuld - als verzinsliches Recht bestellt werden (BGH NJW 1975,1356 m. w. N. = DNotZ 1975, 617 ). Die Eigentümergrundschuld gewährt grundsätzlich die gleichen Rechte wie eine Fremdgrundschuld. § 1197 BGB ordnet lediglich Beschränkungen des Eigentümers hinsichtlich des Anspruchs aus § 1147 BGB und hinsichtlich des Zinsrechts an. Dies bedeutet jedoch nicht, daß diese Ansprüche nicht mehr Inhalt des Rechts wären, sondern nur, daß sie, solange das Recht dem Eigentümer zusteht, von diesem nicht geltend gemacht werden können. Die Regelung beinhaltet also lediglich eine persönliche Beschränkung des Eigentümers, sie bedeutet eine „temporäre Suspendierung von Einzelbefugnissen aus dem Recht für die Zeit der Rechtsinhaberschaft des Eigentümers" (MünchKomm/Eickmann, 2. Aufl., § 1197 BGB , Rd.-Nr.1). Für die Dauer der Vereinigung von Grundstückseigentum und Grundschuld in einer Person ruht die Verzinslichkeit der Grundschuld nur (so auch BayObLGZ 1978, 136 , 138 = DNotZ 1978, 550 ). Da das Zinsrecht von Anfang an bestanden hat und existent geblieben ist können Grundschuldzinsen bei Abtretung einer Eigentümergrundschuld rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zinsbewilligung abgetreten werden. § 1197 Abs. 2 BGB dient dem Schutz der übrigen Realgläubiger vor den Interessen des Eigentümers und will verhindern, daß diesem die Nutzung des Grundstücks und die Zinsen aus der Grundschuld zufließen. Dem Eigentümer sollen die Zinsen als eine Belastung der Einkünfte aus dem Grundstück solange nicht zustehen, wie ihm die Einkünfte zufließen (Motive zum BGB, Bd. III, 734). Tritt der Eigentümer das - bestehen gebliebene - Zinsrecht ab, so entfällt für den Zeitraum, der von der Abtretung erfaßt wird, das Nebeneinander von Nutzung und Zinsgenuß des Eigentümers, weil dann Nutzungen und Zinsen verschiedenen Berechtigten zustehen. Der Gesetzeszweck greift dann nicht mehr ein (MünchKomm/Eickmann, § 1197 BGB, Rd.-Nr. 9). Der Umstand, daß nach § 1197 Abs. 2 BGB dem Eigentümer die Zinsen nicht „gebühren", steht einer Verfügung durch Abtretung der Zinsen nicht entgegen. Denn der Ausschluß der Verfügbarkeit der Zinsen aufgrund § 1197 Abs. 2 BGB reicht, wie das OLG Köln (WM 1984,1476) zutreffend hervorgehoben hat, nicht weiter als der Schutzzweck dieser Norm. Die rückwirkende Zinsabtretung führt weder zu einer Kumulation von Eigentumsnutzung und Zinsgewinn beim Grundschuldinhaber noch zu einer Benachteiligung nachrangiger Grundpfandgläubiger. Diese können aus dem Grundbucheintrag ohne weiteres erkennen, welchen Inhalt die ihnen vorgehende Eigentümergrundschuld hat und insbesondere welches Zinsvolumen damitverbunden ist. Derjenige, der sich nachrangig ein Recht einräumen läßt, muß von vornherein mit der Geltendmachung des Zinsanspruchs des ihm im Rang vorgehenden, als Eigentümergrundschuld eingetragenen Rechts durch einen Zessionar rechnen. Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch den praktischen Bedürfnissen im vorliegenden Falle der Abtretung einer Eigentümerbriefgrundschuld eher gerecht. Da die Briefgrundschuld gern. §§ 1192, 1154 Abs.1 BGB außerhalb des Grundbuchs, nämlich durch Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Brief übergabe abgetreten werden kann, wird der genaue Zeitpunkt der Abtretung häufig nicht durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden belegt sein. Käme es für die Entstehung des Zinsanspruchs auf diesen Zeitpunkt an, so kann dies zu Beweisschwierigkeiten führen (so BayObLGZ 1987, 241 , 243 = DNotZ 1988, 116 = MittRhNotK 1987, 227). Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn § 1197 Abs. 2 BGB so ausgelegt wird, daß er der Abtretung der Eigentümergrundschuld mit Zinsen auch für die vor der Abtretung liegende Zeit nicht entgegensteht. Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rspr. des BGH. Der5. Senat des BGH hatvielmehr in seinem auf Vorlage des OLG Köln ergangenen Beschluß vom 3.10. 1985 ( NJW 1986, 314 = DNotZ 1986, 227 = MittRhNotK 1985, 233 ) die Rechtsfrage, ob Zinsen einer Eigentümergrundschuld rückwirkend abgetreten werden können, ausdrücklich offengelassen. In seinem Urteil vom 16.5.1975 (NJW 1975,1356 = DNotZ 1975, 617 ) hat der 5. Senat u. a. ausgeführt, die Zinsbeschränkung gelte nur während der Dauer der Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person, hinsichtlich der Zinsen entstehe die Belastung ebenfalls bereits mit Bestellung der Eigentümergrundschuld. Dies deutet darauf hin, daß der BGH ebenfalls die rückwirkende Abtretung von Zinsen einer Eigentümergrundschuld für zulässig hält. 5. Liegenschaftsrecht/Erbbaurecht - Bestimmtheit des Heimfallanspruchs (LG Düsseldorf, Beschluß vom 8.6.1989-25T366/89-mitgeteilt von Notar Dr. Siegmar Rothstein, Düsseldorf-Benrath) ErbbauVO§2 Ziff. 4 Es reicht aus, die den Heimfallanspruch begründenden „bestimmten Voraussetzungen" i. S. d. § 2 Ziff. 4 ErbbauVO mit Rechtsbegriffen wie „wichtiger Grund" oder „unbillige Härte" zu umschreiben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag hat die Bet. zu1)von der Bet. zu 2)ein Erbbaurecht erworben. Unter § 9 Abs. 1 f. des notariellen Vertrages haben die Parteien folgendes vereinbart: „1. Die Grundstückseigentümerin ist berechtigt, von der Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechtes zu verlangen, wenn... 218 Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1989 f) oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist, der in der Person des Erbbauberechtigten liegt, der die Fortsetzung des Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer unzumutbar macht." Durch den angefochtenen Beschluß hat das GBA den Antrag der Bet. zu 1) und 2) auf Eintragung der vorstehenden Vereinbarung mit dinglicher Wirkung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die dagegen eingelegte Erinnerung gilt nunmehr als Beschwerde, die zulässig und in der Sache auch begründet ist. Nach § 2 Ziff. 4 ErbbauVO gehören zum Inhalt des Erbbaurechts auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall). Grund dafür, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des Heimfallanspruches von den Bet. vertraglich zu vereinbaren Bind, ist der Umstand, daß eine gesetzliche Regelung fehlt. Dies hat aber auch zur Folge, daß die Praxis den Vereinbarungen über das Heimfallrecht einen sehr weiten Spielraum läßt, sofern nur ein Zusammenhang zwischen dem Erbbaurecht und dem Anspruch auf Heimfall besteht und nicht einer der Ausnahmetatbestände i. S. d. §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 ErbbauVO vorliegt (LG Oldenburg Rpfleger 1979, 383 ; Haegele/ Schöner/Stöber, GBR, B. Aufl., Rd.-Nr.1761; Ingenstau, 5. Aufl., § 2 ErbbauVO , Rd.-Nr. 44; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Kapitel, Rd.-Nr. 78; Palandt/Bassenge, 47. Aufl., § 2 ErbbauVO , Anm. 2d; Räfle, § 2 ErbbauVO , Rd.-Nr. 23). Mit dem Begriff „bestimmte Voraussetzung kann jede denkbare Vereinbarung zum Heimfallanspruch ausgestaltet werden. Es genügt dabei, daß die den Heimfallanspruch begründenden „bestimmten Voraussetzungen" mit einem unbestimmten Rechtsbegriff umschrieben sind, z. B. den Begriff „wichtiger Grund", oder „unbillige Härte"; im Streitfall kann das Vorliegen der„bestimmten Voraussetzungen” für den Heimfallanspruch genauso festgestellt werden wie etwa der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Unzumutbarkeit als Kündigungsgrund bei Dauerschuldverhältnissen. Aus diesem Grund ist nicht noch zusätzlich auf das grundbuchrechtliche Bestimmtheitsprinzip abzustellen, vielmehr muß zwischen den Grundbucherklärurigen und Grundbucheintragungen einerseits und dem Inhalt eines Rechts andererseits unterschieden werden. Entscheidend ist allein, daß die Voraussetzungen des Heimfalls unzweideutig festgestellt werden können und keinen Anlaß zu Zweifeln und Auslegungsschwierigkeiten geben (vgl. LG Oldenburg Rpfleger 1979, 383 ; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rd.- Nr.1761 ; v. Oefele/Winkler, a.a.O., 4. Kapitel, Rd.Nr. 79; Räfle, § 2 ErbbauVO , Rd.-Nr. 24). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze vermag die Kammer der Auffassung des AG nicht zu folgen, daß die von den Bet. zu 1) und 2) unter § 9 Abs.1 f des notariellen Vertrages getroffene Vereinbarung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Bei diesem vereinbarten Heimfallanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der im Erbbaurecht dinglich zu sichern ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß dieser schuldrechtliche Anspruch genauso klar, bestimmt und eindeutig sein muß, wie ein dingliches Recht, dessen Grenzen deshalb für jedermann deutlich sein müssen, weil jede Überschreitung rechtswidrig ist. Entscheidend ist, daß der Heimfallanspruch selbst kein dingliches Recht ist, weil sich durch den Eintritt seiner Voraussetzungen die dingliche Rechtslage nicht ändert. Vielmehr hat der Grundstückseigentümer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts, den er geltend machen kann, aber nicht geltend machen muß. Entschließt er sich zur Geltendmachung, muß im Streitfall das Gericht entscheiden, ob der Erbbauberechtigte zur Rückübertragung des Erbbaurechts verpflichtet ist; d. h. im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob ein in der Person des Erbbauberechtigten liegender wichtiger Grund gegeben ist, der die Fortsetzung des Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer unzumutbar macht. Die möglichen Unklarheiten, die Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1989 sich aus der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtiger Grund" und „unzumutbar" ergeben können, belasten weder den Grundstücksverkehr noch das Grundbuchwesen. Zu Recht weisen die Bet. zu 1) und 2) darauf hin, daß die Zweifel, die sich bei der Feststellung ergeben können, ob aus einem in der Person des Erbbauberechtigten liegenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Erbbaurechtsverhältnisses für den Grundstückseigentümer unzumutbar ist, grundsätzlich nicht anderer Art als etwa Unklarheiten darüber sind, unterwelchen Voraussetzungen von einer Verwahrlosung der Bauwerke und Anlagen auszugehen ist (vgl. §9 Abs.1 b des notariellen Vertrages). 6. Gesellschaftsrecht/KG — Testamentsvollstreckung für Kommanditanteile (BGH, Urteil vom 3.7.1989— II ZB 1/89) BGB § 2205 HGB §§161;107 1. Ist für einen Kommanditantell Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, dann kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Einschränkungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Erben persönlich zu verpflichten. 2. Den durch die Vererbung eines Kommanditanteils eintretenden Gesellschafterwechsel hat, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, der Testamentsvollstrekker zum Handelsregister anzumelden. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) und 2) sind je zur Hälfte die alleinigen Erben ihres verstorbenen Vaters V. Dieser war Kommanditist der betroffenen KG. Weitere Kommanditisten sind A und B; persönlich haftende Gesellschafterin ist die L.-GmbH. lm Testament des Erblassers istTestamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Bet. zu 2) angeordnet. Die Testamentsvollstreckung endet danach am 1.7.1992. Testamentsvollstrecker ist der Bruder des verstorbenen T.; dieser ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Nach dem Tode des Erblassers ist über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet worden, das bislang nicht abgeschlossen ist. Auch die GmbH befindet sich im Konkurs. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die beiden anderen Kommanditisten und der Testamentsvollstrecker haben das Ausscheiden des Erblassers und den Eintritt der Bet. zu 1) und 2) zum Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hatdie Bat. zu 1) und 2) aufgefordert, den Gesellschafterwechsel ebenfalls anzumelden. Den hiergegen erhobenen Einspruch hat das AG zurückgewiesen. Das LG hatdurch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde der Bet. zurückgewiesen. Das OLG Hamm hält die weitere Beschwerde für begründet und möchte die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das LG zurückverweisen. Es sieht sich daran jedoch durch Beschlüsse des BayObLG ( Rpfleger 1977, 321 ) und des OLG Frankfurt (OLGZ 1983,189 = DNotZ 1983,384) gehindert und hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen I. Die Voraussetzungen für die Vorlage sind nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben. Das BayObLG hat in seinem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß die Beschwerde eines Testamentsvollstreckers gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zum Handelsregister mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Rechte und Pflichten aus einem ererbten Kommanditanteil träfen ausschließlich die Erben, nicht aber den Testamentsvollstrecker. Das OLG Frankfurt hat in seinem ebenfalls auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks mit der Begründung für unzulässig gehalten, ein Kommanditanteil unterliege nicht der Testamentsvollstreckung. Das vorlegende Gericht ist demgegenüberderAuffassung, daß sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung auf einen diesem gehörenden Ko219 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 08.06.1989 Aktenzeichen: 25 T 366/89 Erschienen in: MittRhNotK 1989, 218-219 Normen in Titel: ErbbauVO § 2 Ziff. 4