X R 136/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 26. Februar 1992 X R 136/88 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 Keine dauernde Last bei Überlassung eines Geldbetrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dauernde Last bei bebaute.n Grundstocken kann der Wert des Bodenanteils (§1376 Abs. 4,§1515 Abs.2,§1934b Abs. 1 Satz 3,/ §§2049, (Bodenwert) und der Wert der Gebaude gesondert ermittelt 2312 8GB). Das Ertragswertverfahren begonstigt im Verwerden. Als Anhaltspunkt fur den Boderiwert karin der Richt- gleich zu anderen Bewertungsmethoden unstreitig den Auswert nach§193 Abs.3 BauGS herangezogen werden (vgl. gleichspfhchtigen und benachteiligt den Ausgleichsberech BayObLGZ 1972, 297 ). Der Gebaudewert kann nach der stan- tigten (vgl. BVerfGE 67, 348 /366 f.). Die Kostenordnung kennt digen Rechtsprechungdes Senats (z. 8. BayObLGZ a.a.O.; die Bewertung nach dem privilegierenden Ertragswert des1976, 89【= MittBayNot 1976, 85 = DNotZ 1977, 434 ]; BayObLG JurB0ro 1984, 904【= MittBayNot 1984, 274 ]; 1985, 434) mit Hilfe des Brandversicherungswerts berechnet werden. Hierzu ist die derVersicherungsurkuridezu entnehmende, auf das Basisjahr 1914 bezogene Versicherungssumme mit der im Zeitpunkt der Bewertung geltenden Richtzahl der Bayerischen Laridesbrandversicherungsanstalt zu multipIlzieren, da sich die Grundstocke in deren Zustandigkeits-bereich befinden. Von der sich ergebenden Summe ist ein allgemeiner Abschlag von 20% zu machen, ferner ein Abschlag, der die technische Wertminderung (Alter) in Prozenten des Herstellungswerts berocksichtigt. H ierfor k6nnen die Aufstellung o ber die technische Leberisdauer von baulichen Anlagen und die Tabelle zur Berechnung der tech-nischeり Wertminderung (Alter) von Gebauden herangezogen werden, die den Richtlinien for die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstocken(助rtermittlungsrichtlinien) in der jeweils anzuweridenden Fassung als Anlagen beigegeben sind. Der nach Abzug der Wertminderung wegen Alters verbleibende Restwert soll regelmaBig 30% des Herstellungswerts nicht unterschreiten (BayObLG JurBuro 1984, 904/905). Die Einholung amtlicher AuskDnfte im Wege des Freibewei ses( §12 FGG ) ist keine unzulassige Beweisaufnahmei. 5. des§19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KostO (BayObLGZ 1972, 297; Rohs/VL伯加wer KostO 3.Aufl. Rdnr.39, Korin旭nbergノ Lappe/Benge//Reimann 一 nachfolgend Korintenberg 一 KostO 12. Aufl. Rdnr.50, je zu§19). Soweit 一 wie bei der Erholung von Brandversicherungsurkunderi 一 eine Mitwirkung des Kosterischuldners erforderlich ist, trifft diesen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Korintenberg§31 Rdnr. 26). DaB die heute in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannte Bewertung der zu einem Grundbesitz gehorenden Gebaude nach dem Brandversicherungswert auch zu zutreffenden Ergebnissen fohrt, beweist auch das von den BeschwerdefUhrern aufgefohrte Beispiel des Anwesens 8. Wie bereits die beispielhafte Auf疏hlung in§19 Abs. 2 Satz 1 KostO ergibt, ist der Brandversicherungswert allerdings nur einer von mehreren Anhaltspunkten, aus denen sich der V白rkehrswert eines Gebaudes und damit eines be・ bauten GrundstUcks ermitteln laBt. Insbesondere den Angaben der Beteiligten kommt nach allgemeiner Meinung insoweit auch besondere Bedeutung zu (BayObLGZ 1977, 259/265 f.【= MittBayNot 1978, 25 ]; BayObLG Rpfleger 1970, 181; Rohs/14セ加wer§19 Rdnr.22; MOmm/er JurB0ro 1969, 575/580), wenngleich die 6 ffentlich-rechtliche Gebohrenforderung durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht beeintrachtigt werden kann. Auch mossen die Wertangaben sachgemaB sein (OLG Hamm Rpfleger 1973, 329 ; Rohs/We加wer §19 Rdnr. 24; Hartmann Kostengesetze 24. Aufl.§19 KostO Anm.3 8 a dd bbb). b) Vorliegend ist dieVereinbarung zwischen dem Erben und seinen pflichttei Isberechtigten Schwestern als Anhaitspunkt for die Bewertung ungeeignet, weil sie vom Ertragswert ausgeht. Der Ertragswert ist 一 vom Steuerrecht (vgl. §§78 f. BewG ) abgesehen 一nur ausnahmsweise Grundlage der Bewertung von Grundbesitz, z. 8. bei landwirtschaftlichem Grundbesitz, im Goter- und im Pflichtteilsrecht halb grundsatzlich nicht (vgl. BayObLGZ 1975, 244 /248 = DN0tZ 1976, 57] Den Beschwerdefohrern ist auch durchaus bewuBt, daB die von ihnen ermittelten Ertragswerte ganz erheblich unter den nach dem Brandversicheru ngswert ermittelten Verkehrswerten der Gebaude liegen und ihre Wertangaben deshalb i. 5. dieser anerkannten Bewertungsmethode unrichtig sind. Ihre beharrllche Weigerung, dem Gericht die ihnen ohne Schwierigkeiten zuganglichen Brandversicherungsurkunden zu beschaffen und dadurch an einer sachgerechten Bewertung mitzuwirken, ist deshalb wie eine Beweisvereitelung zu werten und berechtigt das Gericht mangels anderer ausreichender Anhaltspunkte zu einer Schatzung des Werts (vgl. KG Rpfleger 1971, 35 ; Korintenberg§103 Rdnr.40). c) Die Bestimmung des gemeinen Werts von GrundstUcken im Weg der Schatzung ist eine nach freiem Ermessen zu treffende Bewertung (vgl. BayObLG Rpfleger1970, 181). Vom Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre GesetzmaBigkeit nachgeproft werden, d. h. ob der Tatsachenrichter den maBgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die ErmessensausDbung auf grundsatzlich fehlerhaften Erwagungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssatze verletzt oder wesentliche Tatumstande auBer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. §27 Rdnr. 24). Die Angemessenheit und ZweckmaBigkeit der Entscheidung-unterIiegt hingegen nicht. der Nachprofung des Rechtsbeschwerdegerichts ( BayObLGZ 1976, 281 /284). Die Tatsachengerichte haben vorliegend das ihnen eingeraumte Ermessen gesetzmaBig ausgeobt. (Wirdausgef助rt.) D. Steuerrecht EStG§lOAbs.1 Nr.1,§12 Nr. 2 er/assung eines Ge/dbetrages) Erh谷lt jemand von seinen Eltern einen Geldbetrag und ver・ pflichtet sich, ihnen,, als Gegenleistung" Unterhalt zu zahlen, fUhrt dies nicht zu einer als Sonderausgabe abzieh・ baren dauernden Last (Fortfohrung des BFH.Urteils vom 13.8.1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423 , BStBI II 1985, 709). BFH, Urteil vom 27. 2. 1992 一 x R 136/88 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager sind Eheleute und wurden im Streltjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt Mit privatschriftlichemj, Ubertragungsvertrag" vom 1.10.1976 erhielt die Klagerin von ihrer im Jahre 1918 geborenen Mutter einen Betrag von 30 000 DM. Die Klagerin Q bernahm es,j als Gegenleistung‘二 lebenslanglich,j fur die Kosten der Lebensfuhrung'' ihrer Mutter zu sorgen. Sie gab den Kapitalwert dieser Verpflichtung mit 59 866 DM an. Die Klager verwendeten den Betrag in H6he von 20 000 DM zur Entschuldung ihrer Eigentumswohnung; 8 000 DM zahlten sie auf ein Sparbuch ein; 2 000 DM verbrauchten sie anderweitig. Mit der Einkommensteuererklarung for das Streitjahr 1978 legten die Klager einen,, Nachtrag zum o bertragungsvertrag" vom 15. 8. 1977 vor. Nach diesem ぬrtraQ erhielt die Klagerin von ihrer Mutter nochMittBayNot 1993 Heft 4 231 mais 20 000 DM und verpflichtete sich, for die monatlichen Krankenkassenbeitrage der Mutter auf deren 山benszeit aufzukommen. Die Klager bezifferten den Kapitalwert dieser Verpflichtung auf 17 249 DM. Den Betrag von 20 000 DM verwendeten sie zur Anzahlung fur ein EinfamiUenhaus. Sie beantragten, einen Betrag von 7 209 DM zum Abzug als dauernde Last ( §10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 一 EStG 一 1977) zuzulassen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA 一) ab. Der erkennende Senat geht andererseits davon aus, daB der GroBe Senat die M6g'ichkeit einer Fortentwicklung der Grunds百 tzeo ber die Wertverrechnuna otfenaelassen nat. uas beaurtnis tUr eine solche FortentwickIurg bejaht der Senat insofern, als statt dessen die Rechtslage for die gesamte Dauer der Verpflichtung zur Erbringung von wiederkehrenden 山istungen unter Anwendung des §12 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. . . EStG sowie unter Berocksichtigung der Verzinslichkeit Mit der Revision rUgen die Klager ぬrletzung der§ 12 Nr. 2,§10 Abs. 1・ langfristiger Kapitalforderungen und des Grundsatzes der Nr. 1 EStG 1977 Nichtsteuerbarkeit der Umschichtung von Privatverm6gen (unten 5.) zu bestimmen ist. Die Klager beantragen sinngem白B, das angefochtene Urteil aufzu-heben und die . Einkom照nsteuerj旦 d町、 Weiseherabzusetzen, daB eine aauernae Last in hone Von 1 2U UM anerkannt wird り Aus den Grnden: Die Revision ist unbegrondet. Das FG hat zutreffend entschieden, daB die wiederkehrenden Zahlungen der Klagerin an ihre Mutter nicht als dauernde Last abziehbar sind. 1. . . . 2. Der GroBe Senat des BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der o bergabe von Vermdgen gegen Versorgungsleistungen befaBt. seinem BeschluB vom 5.7. 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 326 ff., BStBI II 1990, 847 「= MittBayNot 1990, 372 ]) hat er die zivil・ und steuerrechtliche Sonderstellung des Ver・ mogensobergabevertrages hervorgehoben. ausge-危hだJ b) Durch BeschluB vom 15.7.1991 GrS 1/90 (BFHE165, 225, BStBI II 1992, 78, unter C. II. 3 [= MittBayNot 1992, 67 ]) hat der GroBe Senat des BFH des weiteren entschieden: In sachlichem Zusammenhang mit einer Verm6gensobergabe vereinbarte wiederkehrende 山istungen 一 auch abanderbare Geld leistungen 一 sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last. 3. Der GroBe Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wjederkehrenden Leistungen aus,, kauf- und darlehensahnlichen Vorgangen" und darober hinaus zu wiederkehrenden Leistungen ,, im Austausch mit einer Gegenleistung" ( BFHE 165, 225 , 234, BStBl II 1992, 78, unter c.I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16.9. 1965 IV 67/61 5, BFHE 83, 568 , BStBI III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442・BStBI II 1986, 674)・Nach der gleichfalls in Bezug genommenen ( BFHE 165, 225 , 234, BStBI II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhaltnissen (Urteil vom 24. 10. 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425 , BStBI II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Verm6gen zu erfUllen ist (Urteil vom 4. 4. 1989 x R 14/85, BFHE 157, 88 , BStBI II 1989, 779, unter 2.). Eine dauernde Last setzt eine wirtschaftliche Belastung voraus; an ihr fehlt es, wenn die Aufwendungen aus einer empfangenen Gegenleistung erbracht werden 焔nnen.ln allen diesen 田 Ilen wi旧一 anders als bei der Verm6gensobergabe gegen Verso円u ng 5 1 ei stu ngen 一 die o berlassung von Substanz oder Nutzung eines Verm6gensg叩enstandes mit tels, Verrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung" (Wertverrechnung) berUcksichtigt. Der GroBe Senat hat weiterhin die von der bisherigen Rechtsprechung vorgezeichnete Grenzziehung zwischen den Vorgangen mit und ohne Wertverrechnung bestatigt. Die Anwendung der einschlagigen Grundsatze auf den Streitfall ergibt, daB hier eine Wertverrechnung erforderlich ist (unten 4.). 4. Im Streitfall unterliegt die Gegenleistung, die die Klagerin von ihrer Mutter erhalten hat, der Wertverrechnung. a) Sachverhalte der hier zu beurteilenden Art hat der BFH nicht als,, sonstige Verm6gensobergaben gegen ぬrsorgungsleistungen" angesehen. Zur Notwendigkeit einer Wertverrechnung hat er sich in den folgenden Entscheidungen geauBert. (Wird ausgefhrt.) b) Der erkennende Senat schlieBt sich der standigen Rechtsprechung an, daB in Fallen wie dem vorliegenden keine der Hof- und Betriebsobergabe gleichzustellende Verm6gensUbergabe vorliegt. Das bei Hof- und Betriebsubergaben als den i dealtypischen Fallen der Verm6gensobergabe (s. oben unter 2. a)o bertragene Verm6gen ist eine Wirtschaftseinheit, die die Existenz der weichenden Generation wenigstens teilweise sichert und dem o bernehmer zur Fortsetzung des Wirtschaftens o berlassen wird. Eine Wirtschaftseinheit in diesem Sinne kann zum einen nur dann bejaht werden, wenn das o bertragene Vermogen for eine generationenobergrei-fende dauerhafte Anlage geeignet und bestimmt ist. Charakteristisch ist fur die Hof- und Betriebsubergabe weiteち daB das,, Bewirtschaften" von Hof und Betrieb einen Aufwand an Zeit und personlicher Arbeitsleistung erfordert, der nur bis zum Erreichen einer selbstgewahlten Altersgrenze erbracht werden soll. Die Frage, wo die Grenze zwischen der o bergabe einer Wirtschaftseinheit und einer sonstigen Verm6gensubergabe im einzelnen zu ziehen ist, braucht hier nicht allgemein entschieden zu we旧en. Bei ihrer Beantwortung im Einzelfall wird auf Rechtskontinuitat ebenso wie auf Einfachheit der Rechtsanwenduna Bedacht 71] np.hmp.n sp.in fliR_\AIRfl fl aucri nicflt in Jeder. Hinsicht trennscharfen 一 Konturen dieses Rechtstypus haben sich aufgrund langjahriger Rechtstradition unter AusschluB des hier zu beurteilenden ,jUnterhaltskaufs" gebildet. Jedenfalls ist ein 一 selbst gr6Berer 一、 Geldbetrag keine Wirtschaftseinheit, deren Ubertragung herkommlicherweise demvorstehend beschriebenen Typus der zivil・und steuerrechtlichen Vermogens: obergabe zugeordnet wird. For eine Erweiterung des die Anwendung des §12 Nr. 2 EStG ausschlieBenden Typus, Verm6gensobergabe gegen Versorgungsleistungen" besteht keine Veranlassung. 5. a)... b)... c) Der Senat kommt hier zur Nichtabziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen bereits aufgrund anderero berlegungen. Liegt 一 wie dargelegt(oben 4. 一 keine, Verm6gens・ ) obergabe gegen Versorgungsleistungen" vor und greift deshalb der Gesichtspunkt der, vorbehaltenen ぬrm6gensertrage" nicht ein, so hat das in§12 EStG geregelte Abzugsverbot uneingesch臣nkt Vorrang. Ist der hier zu beurteilende Vertrag keine wechselseitige Schenkung, sondern ein,, darMittBayNot 1993 Heft 4 der gesamten Laufdauer der'wiederkehrenden Leistungen i n diesen anteilig eine KapitalrUckzahlung enthalten ist, die steuerrechtlich nicht relevant ist. Das i n den Leistungen gleichfalls enthaltene Entgelt for die Kapitaloberlassung 一 der Zinsanteil 一 unterliegt dem Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen; auf die Frage, ob dieses Entgelt einer Ange-・ messenheitsprofung am MaBstab des Fremdvergleichs standhalt, kommt es nicht an. Der Anteil der wiederkehrenden 山istungen, der die Kapitalrockzahlung und den Zins・ anteil o bersteigt, ist eine Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person und gem.§12 Nr.2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. gerechnet auf die Dauer von 4 Jahren je 116 der Einnahmen aus dem Campingplatz zu entrichten. Hinsichtlich der Definition der Einnahmen gilt das gleiche wie for den Anspruch der Altenteiler. Mit Zah-. lung dieser Beitrage sind die beiden Schwestern hinsichtlich ihrer Ansproche als weichende Erben an den Hof abgefunden. Sollten aus irgendeinem Grunde keine Einnahmen mehr aus dem Campingplatz flieBen, so konnen die Berechtigten stattdessen die Lieferung von je 100 Zentnern Weizen verlangen」 ' Das qesamte o bernommene Grundverm6cien teilt sich wie folat auf: しampingpiatz J, bb]り na, verpacntete lana・ Torstwirtscrlattlicfle una Flache 3,1700 ha, verpachteter Parkplatz 0,3300 ha sowie Umland in einer Gr0Be von 0,1-400 ha. Auf dem Campingplatz befanden sich eine von den Klagern bewirtschaftete ImbiBstube und ein Kiosk, die Ende 1975 zu einer Gastwirtschaftausgebaut worden waren. Die Klager ubernahmen ein Wohngebaude, welches von ihnen und den Eltern der Klagerin genutzt wird, sowie eine Altenteilerwohnung, die von ぬrwandten und 臼riengasten genutzt wird. Das Wohngebaude, die Altenteilerwohnung und der verpachtete Parkplatz werden im Privat,ロ rm?SnAn (1ロh月 ItAn 26. EStG§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1,§12 Nr.2,§4 Abs.4 (Betriめ sobe智abe gegen Vereinbarung eines Vorbehaits・ nief3brauchs und anschlieBen叱r ぬrsorgungsrente) 1. Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last kann auch dann vorliegen, wenn im Verm6gensubergabever・ trag zunachst ein befristeter VorbehaltsnieBbrauch und zeitlich hieran anschlieBend eine Versorgungsrente vereinbart werden. 2. Zur Unterscheidung zwischen betrieblicher Ver谷uBe, rungs. bzw. Erwerbsrente und privater Versorgungsrente. BFH, Urteil vom 3. 6. 1992 一x R 14/89 一 Aus(危m Tatbestand: Die Klager und Revisionsklager (Klager) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 28. 12. 1973 o bernahm die Klagerin von i hren Eltern ein in A belegenes ca. 7,3 ha groBes Grundstock nebst aufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebauden. Auf dem Grundstock betrieben zunachst die 日 tern der Klagerin, ab 1982 diese selbst einen Campingplatz. §2 des ,, Hofobergabevertrages" vom 28. 12. 1973 lautet auszugsweise wie folgt: ,, A. Dieo bernehmerin raumt . . . den o berlassern ein dinglich abzusicherndes NieBbrauchsrecht an dem o berlassungsgegenstand ein. Dies NieBbrauchsrecht ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Erschienenen zu 1. (des Vaters) befristet und umfaBt nicht den bereits jetzt von der o bernehmerin und deren Ehemann auf dem o berlassungsgegenstand betriebenen Kiosk und ImbiBstube. B. Nach Beendigung des NieBbrauchsrechts hat die o bernehmerin den Uberlassern als Gesamtberechtigten das nachfolgende Altenteil zu gewahren: 1. ein lebenslangliches freies Wohnrecht in einer der drei auf りem Hofe vorhandenen Wohnungen. Das Wahlrecht steht den Uberlassern zu, 2. freie Heizung in der Abnahmewohnung, 3. freie Wasserversorgung . ., 4. freies Fuhrwerk, 7. for die Altenteiler ist ein ortsobliches Begrabnis auszustatten. 8. ferner steht den o berlassern als Gesamtberechtigten nach Beendigung des NieBbrauchsrechts lf der Einnahmen aus dem aufdem Hof betriebenen Campingplatzzu. Hierbei sind sich die ぬrtragsparteien darober einig, daB unter Einnahmen diejenigen Erl6se zu verstehen sind, die nach Abzug der Umsatzsteuer ver-bleiben. Sollten aus irgendeinem Grunde 肥ine Einnahmen aus dem Campingplatz mehr flieBen, so haben die Berechtigten mindestens Anspruch auf Lieferung von 12 んntnern Weizen monatlich oder wahlweise deren Gegenwert in Geld」 ' In§3 des Vertrages heiBt es: ,, Die Ubernehmerin hat zwei abfindungsberechtigte Schwestern, namlich: 1. Frau K. F. . ,2. Frau A.J., Die Ubernehmerin ist verpflichtet, an ihre beiden Schwestern von der Beendigung des NieBbrauchsrechts dero berlasser ab MittBayNot 1993 Heft 4 Die Klagerin, die ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb nach§5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, fuhrte die Buchwerte ihres Vaters fort. Diese beliefen sich zum Jahresende 1976 auf ca. 330 000 DM (ohne Wohngebaude, Altenteilerwohnung und Parkplatz). Entsprechend dem Hofobergabevertrag erlosch das dem Vater bestellte NieBbrauchsrecht zum Jahresende 1981. An seine Stelle trat die ぬrpflichtung zur AbfUhrung von 1f5 der Einnahmen aus dem auf dem Hof betriebenen Campingplatz In ihrer Einkommensteuererklarung for das Streitjahr 1983 behan. delten die Klager die Zahlungen an dieEltern in H6he von 13 226 DM und die Zahlungsverpflichtung gegenロber den Eltern in H6he von 22 936 DM (insgesamt 36 162 DM) als betriebliche Vorgange. Hinsichthch der o brigen Verpflichtungen gem.§2 des o berlassungsvertrages 一 nach Angaben der Klager,, sonstige Kosten" fUr Natura Iien, Licht, Strom etc 一 beantragten die Klageら eine dauernde Last in H6he von 13 116 DM zum Abzug als Sonderausgabe zuzulassen Die Ausg leichsverpflichtung gegen日ber den Schwestern passivierten sie in Hohe von 253 000 DM als betriebliche Verbindlichkeit (J如res・ umsatz 190 000 DM x 4 Jahre = 760 000 DM; hiervon 2 x 116 = 253 000 DM). Die Buchwerte der U bernommenen Wirtschaftsguter wurden um diesen Betrag erhoht; demenいprechend erh6hte sich die Absetzung fur Abnutzung (AfA) um 4 871 DM Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)folgte dem nicht: Er lehnte es ab, die Zahlungsverpflichtung an die Eltern als betrieblich zu behandein;.. . Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision rogen die Klager ぬrletzung materiellen Rechts. . Aus 1 n Grnden: た Die Revision ist begrondet. 1. Der GroBe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit Verm6gensobertragungen zur vorwedgenommenen Erbfolge befaBt. a) Nach dem BeschluB vom 5.7.1990 GrS 4-6/89(BFHE 161, 317, BStBI II 1990, 847 「= MittBayNot 1990, 372 ]) ist dieo bertragung von Verm6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen die Zusage von sog. G leichstel lungsgeldern insbesondere an Geschwister eFn tei lentgeltliches Rechtsgeschaft. Die zugesagten Leistungen fahren beim O bernehmer zu Anschaffungskosten. Dagegen stellen vom ぬr・ m6gensobernehmer zugesagte Versorgurigslelstungen weder ぬrauBerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar. . . . Der Ubernehmer erwirbt das Grundstock auch insoweit unentgeltlich, als sich der Ubertragende an dem Verm6gen ein Nutzungsrecht vorbehalt・ Die Einra旦円 ung des Nut・ zungsrechts ist keine Gegenleistung des Ubernehmers for die Ubert旧gung des Grundst0cks; sie vermindert vielmehr von vornherein das u bertragene ぬrm6gen (BFH-Urteil vom 28.7.1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130 , BStBI II 1982, 378; best 飢 igt durch BeschluB in BFHE 161, 317 , BStBI II 1990, 847, unter C. II. 1. Buchst. c). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 26.02.1992 Aktenzeichen: X R 136/88 Erschienen in: MittBayNot 1993, 231-233 Normen in Titel: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2