II ZR 89/93
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bonn 14. Dezember 1993 4 T 734/93 BGB § 1010 Eintragungsfähigkeit einer Regelung über die Kosten- und Lastenverteilung unter Miteigentümern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau darauf gerichtet, daß die Umschreibung des Eigentums, die Eintragung des Nießbrauchs und die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch vollzogen werden können. Irgendein Grund, der die Bet. veranlaßt haben könnte, sich demgegenüber hinsichtlich des Rangs zwischen Vormerkung und Nießbrauch zunächst nur mit einer schuldrechtlichen (später einmal vollziehbaren) Vereinbarung zu begnügen, sind weder der Urkunde zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die getroffenen Regelungen können deshalb sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß die Vormerkung von Anfang an nur im Rang nach dem Nießbrauchsrecht entstehen soll und daß nur die Eintragung der Rechte in diesem Rangverhältnis auch bewilligt und beantragt ist. Der Wortlaut steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den beiden von dem LG zitierten Entscheidungen des BayObLG und des Senats. In der Entscheidung des Senats DNotZ 1950, 41 f. ging es um eine notarielle Urkunde, in welcher der Eigentümer eine Grundschuld mit der Erklärung bestellt hatte, daß diese Grundschuld die erste Rangstelle haben solle. Der Senat hat diese Erklärung dahin gewertet, daß es sich dabei um eine rein obligatorische Verpflichtung gegenüber der Gläubigerin handele, der Grundschuld die erste Rangstelle zu verschaffen, wobei sich aus der weiteren Begründung des Beschlusses eindeutig ergibt, daß die erste Rangstelle noch belegt war und deshalb die Erklärung der Eigentümerin sinnvollerweise überhaupt nicht anders verstanden werden konnte. Der Senat hat deshalb auch in jener Entscheidung nicht auf den Wortlaut, sondern auf den allein möglichen Sinngähalt der Erklärung abgestellt. Soweit der Entscheidung in der zitierten Fundstelle ein Leitsatz vorangestellt ist, in welchem es heißt, daß regelmäßig nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Eigentümers gemeint sei, wenn bei der Bestellung einer Hypothek (?) vereinbart werde, daß diese die erste Rangstelle haben solle, so findet ein solcher Grundsatz in der Entscheidung selbst keine Bestätigung. In der Entscheidung des BayObLG DNotZ 1977, 367 ff. geht es um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort war in einer notariellen Urkunde bestimmt, daß die Grundschuld ausschließlich erste, notfalls nächstoffene Rangstelle zu erhalten habe. Hierzu hat das BayObLG festgestellt, daß die gewählte Formulierung nur besage, daß die Grundschuld diejenige Rangstelle erhalten solle, die ihr nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Eintragung von Gesetzes wegen gebührt. Die Frage, ob es sich um eine dingliche oder nur schuldrechtliche Regelung handelt, hat das Gericht ausdrücklich unerörtert gelassen. 5. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Eintragungsfähigkeit einer Regelung über die Kosten- und Lastenverteilung unter Miteigentümern (LG Bonn,. Beschluß vom 14. 12. 1993-4T734/93—mitgeteilt von Notar Dr. Franz Josef Dumoulin, Bonn) BGB § 1010 Abs. 1 Jedenfalls dann, wenn die Miteigentümer einer Immobilie gleichzeitig deren Benutzung und die Kosten- und Lastenverteilung regeln, ist nicht nur die Benutzungsregelung, sondern auch die Kosten- und Lastenregelung im Grundbuch eintragungsfähig. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Am 30. 9. 1993 schlossen die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, ihr Ehemann und ihre Tochter sowie ihr Schwiegersohn einen Übertragungsvertrag mit Miteigentümerregelung und Pflichtteilsverzicht. Alle beteiligten Personen erhielten 1/4 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz. Unter Ziff. V des Übertragungsvertrages, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u. a.: „3. Jeder der beiden Eigentümerparteien obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der Ausstattungen und Einrichtungen der ihr zugewiesenen Wohnung. Jede der beiden Eigentümerparteien hat alle für die ihr zugewiesene Wohnung getrennt abgerechneten Kosten allein zu tragen. Alle Aufwendungen, Kosten und Lasten des Hausanwesens, die nicht eine Eigentümerpartei allein zu tragen hat, sind nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile - nicht nach dem Verhältnis der Wohnflächengrößen oder einem sonstigen Schlüssel — aufzuteilen und zu tragen." Unter dem 19. 10. 1993 begehrte der Ast. u. a. die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie auch die Eintragung der zitierten Kosten- und Lastentragungsregelung im Grundbuch. Ihre Bedenken legte die Rechtspflegerin nach einem vorangegangenen Schriftwechsel in der nunmehr angefochtenen Zwischenverfügung dar, in der sie ausführte, es handele sich um eine nicht eintragungsfähige Regelung. Mit seiner Beschwerde hiergegen macht der Ast. geltend, die Argumente der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur seien nicht überzeugend. Entgegen der Auffassung des GBA müsse von einer Eintragungsfähigkeit der Kosten- und Lastenregelung ausgegangen werden. Hierfür spreche zum einen die Analogie zum Nießbrauchrecht. Auch sei das praktische Bedürfnis einer solchen Regelung, zumal wenn gleichzeitig eine Verwaltungs- und Nutzungsregelung getroffen werde, unabweisbar vorhanden. Es gehe nicht an, daß ein Sonderrechtsnachfolger von der Nutzungsregelung profitiere, ohne daß ihn die entsprechende Kosten- und Lastentragungspflicht treffe. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nach §§ 11 RPfIG, 71 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin ist bereits mit der Beschwerde angreifbar; der Ast. braucht nicht auf eine endgültige Ablehnung seines Eintragungsantrages zu warten. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn nach Auffassung der Kammer darf der Eintragungsantrag nicht mit der in der Zwischenverfügung angegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Allerdings ist die Frage, ob eine Kosten- und Lastentragungsregelung wie die vorliegende in Abt.11 des Grundbuchs als Grundstücksbelastung eintragungsfähig ist, umstritten, und das AG hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die h. M. in Lit. und Rspr. eine derartige Eintragung ablehnt (Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 1010 BGB , Rd.-Nr. 3; RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 1010 BGB , Rd.-Nr. 9; MünchKomm/K. Schmidt, 2. Aufl., § 1010 BGB , Rd.-Nr. 8; OLG Hamm Rpfleger 1973, 167 , 169 = DNotZ 1973, 540 ; LG Köln MittRhNotK 1984, 104 , 105; vgl. auch zur Auslegung von § 1010 BGB OLG Köln DNotZ 1971, 373 ff.). Als Argumente werden Aufbau und Wortlaut des Gesetzes angeführt, insbesondere auch die systematische Stellung des § 1010 BGB . Dieser knüpft eine „Verdinglichung" schuldrechtlicher Regelungen und Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie, soweit sie eine Verwaltungs- und Nutzungsregelung betreffen oder eine Absprache über einen immerwährenden oder zeitlich begrenzten Ausschluß des Aufhebungsrechts zum Gegenstand haben, an die Eintragung dieser Regelungen im Grundbuch. Nur dann tritt — unabhängig von der Kenntnis des Sonderrechtsnachfolgers — ihre Wirkung gegen diesen ein. Was das Aufhebungsverbot betrifft, so greift § 1010 BGB die Regelung des § 749 BGB auf, wobei § 751 BGB — für das Mobiliarrecht — eine Verdinglichung für und gegen den Sondernachfolger normiert. Ähnliches gilt nach §§ 744, 745, 746 BGB für eine zwischen den Miteigentümern getroffene Verwaltungsund Benutzungsregelung, die gemeinschaftliche Mobilie betreffend. Daraus, daß eine den §§ 746, 751 BGB entsprechende „verdingliche" Vorschrift für eine die Lasten- und Kostentragung regelnde Absprache der Miteigentümer nicht existiert, eine solche Vereinbarung der Lasten- und Kostenverteilung auch darüber hinaus in § 1010 BGB nicht angesprochen ist, folgert die h. M., jene sei — wenn auch wirksam zwischen den Miteigentümern einer Immobilie schuldrechtlich vereinbart — jedenfalls nicht eintragungsfähig. Aus der oben erwähnten Gesetzessystematik ergebe sich, daß das Gesetz die Lasten- und Kostentragung nicht als unter die Verwaltung der Sache fallend behandele, da es diese gesondert normiere. Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1994 81 Auch scheitere eine Eintragung an dem im Bereich des Sachenrechts herrschenden Typenzwang. Denn die Zahl der Sachenrechte sei geschlossen; andere als die gesetzlich zugelassenen dinglichen Rechte könnten nicht begründet werden (vgl. OLG Hamm und LG Köln a.a.O.). Die Grundsätze des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. §§ 16, 10 Abs. 2 WEG ) könnten nicht angewendet werden, da dies ein Sonderrecht darstelle. Diese Ansicht überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn — wie hier — die Miteigentümer gleichzeitig die Benutzung der Immobilie und die Frage der Kosten- und Lastenverteilung geregelt haben und die Benutzungsregelung auch eingetragen wird. Für diese Fälle ist der Meinung der Vorzug zu geben, die § 1010 BGB nach seinem Sinn und Zweck auslegt und überdies dem unbestreitbar vorhandenen praktischen Bedürfnis in den Fällen Rechnung trägt, in denen das WEG z. B. mangels Abgeschlossenheit der Wohnung keine Anwendung finden kann (vgl. hierzu BayObLG MittRhNotK 1992, 220 , 221; LG Traunstein MittRhNotK 1978, 173 , 174; Döbler, MittRhNotK 1983, 181 , 185; Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rd.-Nr. 1467). Bei einer Eintragung im Grundbuch nach § 1010 BGB handelt es sich um eine Anteilsbelastung eigener Art, eine besondere Art des dinglichen Rechts, die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht (vgl. BayObLG a.a.O., m.w.N.). Die zugrundeliegenden Absprachen zwischen den Miteigentümern bleiben aber solche schuldrechtlicher Natur. Dies hat zur Folge, daß die Auslegung hier weiteren Spielraum gewähren muß, als er sonst bei (originären) dinglichen Rechten besteht. Jedenfalls können die Grenzen nicht enger gezogen werden als etwa im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher, das durch Vereinbarung der Beteiligten abänderbar ist (vgl. BayObLG a.a.O.). Daher liegt auch kein Verstoß gegen den Typenzwang im Sachenrecht vor. Vielmehr läßt sich der Begriff der „Verwaltung" (i.S.v. §§ 745, 746, 1010 BGB ) — jedenfalls, wenn gleichzeitig die Verteilung der Lasten und Kosten i.S.d. § 748 BGB geregelt wird — zwanglos so auslegen, daß er die letztgenannte Regelung mitumfaßt (vgl. BayObLG a.a.O.; Döbler, a.a.O.; zum Begriff der Verwaltung vgl. auch Walter, Der gebundene Miteigentümer, DNotZ 1975, 518 , 522). Da eine schuldrechtliche Vereinbarung der Lasten- und Kostentragung unter den Miteigentümern ohnehin zulässig ist, würde es wenig Sinn machen, dieser Absprache eine „verdinglichende" Wirkung nach Maßgabe des § 1010 BGB abzusprechen, während man sie der Verwaltungs- und Benutzungsregelung, der sie eng verbunden ist, zuerkennt. Behandelt man dagegen diese Absprachen bezüglich ihrer Eintragungsfähigkeit gleich, so treten bei der Sondernachfolge in einem Miteigentumsanteil keine Divergenzen auf, was die Erkennbarkeit der dinglichen Belastungen für den Rechtsnachfolger des einzelnen Miteigentümers betrifft. 6. Gesellschaftsrecht/Konzernrecht — Natürliche Person als herrschendes Unternehmen im' qualifiziert faktischen Konzern (BGH, Urteil vom 13. 12. 1993 — II ZR 89/93) AktG §§ 17; 302; 303 Herrschendes Unternehmen i.S.d. Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern kann auch eine natürliche Person sein, deren anderweitige unternehmerische Betätigung sich in der Einflußnahme auf andere Gesellschaften erschöpft, an denen sie maßgeblich beteiligt ist (im Anschluß an Senatsurteil ZIP 1993, 589 = MittRhNotK 1993, 126). Zum Sachverhalt: Der Bekl. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der mit einem Stammkapital von 50.000,— DM ausgestatteten S. GmbH Produktions- und Vertriebs-Gesellschaft für EDV-Peripherie (im folgenden: S. GmbH). Er ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der S. Gesellschaft für Datentechnik GmbH; von deren Stammkapital, das 350.000,— DM beträgt, halten der Bekl. 200.000,— DM und seine Ehefrau 100.000,— DM. Ferner ist der Bekl. Geschäftsführer einer Gesellschaft namens E. BV und Generaldirektor einer weiteren Gesellschaft mit dem Namen E. S.A. Die KI. stand seit 1984 in Geschäftsbeziehungen zur S. GmbH. Sie verkaufte und lieferte an diese Gesellschaft in der Zeit von Dezember 1987 bis Juni 1988 EDV-Geräte und EDV-Zubehör für insgesamt 64.914,85 DM. Hiervon sind 56.082,57 DM unbeglichen geblieben. Die KI. nimmt den Bekl. persönlich unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der — zugelassenen — Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Bekl. auf die Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern gestützt. Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG , wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt BGH ZIP 1993, 589 , 591 ff. = MittRhNotK 1993, 126 ). Die Voraussetzungen für eine solche Haftung liegen, wie die Revision zu Recht einwendet, nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor. a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert allerdings nicht daran — wegen dieser vom Senat in den Urteilen vom 23. 9. 1992 ( BGHZ 115, 187 , 190 f.) un&vom 29. 3. 1993 ( ZIP 1993, 592 = MittRhNotK 1993, 126 ) offengelassenen Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen —, daß der Bekl. kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitäten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern, wie für die Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden ausländischen Gesellschaften ausübte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine natürliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein (Sen.Urt. v. 29. 3. 1993, ZIP 1993, 592 m.w.N. = MittRhNotK 1993, 126 ). Der Senat ist auch bereits in seiner Entscheidung vom 23. 9. 1985 davon ausgegangen, daß dies nicht voraussetzt, daß der beherrschende Gesellschafter seine anderweitigen wirtschaftlichen Interessen in einem eigenen einzelkaufmännischen Unternehmen verfolgt ( BGHZ 95, 330 , 337 = DNotZ 1986, 358 ). Die Gefahren, die aus der unternehmerischen Betätigung außerhalb der abhängigen Gesellschaft für deren Gläubiger und etwaige Minderheitsgesellschafter entstehen, sind nicht geringer, wenn diese Betätigung ausschließlich auf, der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an anderen Gesellschaften ausgeübt wird; das gilt jedenfalls dann, wenn die unternehmerische Betätigung in der Ausübung von Leitungsmacht — auch — in jenen anderen Gesellschaften besteht. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es möglich ist und — im Hinblick auf die Belange von an den einzelnen Gesellschaften beteiligten Minderheitsgesellschaftern und der jeweiligen Gläubiger dieser Gesellschaften — gerechtfertigt sein kann, bei „qualifizierter Gleichordnung" eine Verlustgemeinschaft und damit letztlich einen Haftungsverbund zwischen den von einer natürlichen Person beherrschten Gesellschaften anzunehmen ,(vgl. K. Schmidt, ZHR 155 [1991], 417, 439 ff.; ähnlich schon Ehlke, DB 1986, 523 , 526). Dies würde jedenfalls keinen Grund darstellen, den Gesellschafter aus seiner Verantwortung gegenüber den Gläubigern und etwaigen Minderheitsgesellschaftern zu entlassen, die ihn dann trifft, wenn er bei der Ausübung seiner Leitungsmacht keine anHeft Nr. 3 - MittRhNotK - März 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bonn Erscheinungsdatum: 14.12.1993 Aktenzeichen: 4 T 734/93 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 81-82 Normen in Titel: BGB § 1010