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II ZR 89/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Dezember 1993 II ZR 89/93 AktG 1965 §§ 17, 302, 303 Natürliche Person als herrschendes Unternehmen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Auch das 脱stament vom 1. 9. 1991 血nn die Beteiligte zu fl rncnt nut trioig nacn 食乙UIど ADS.乙 Jjt__IJj aniecnten. tiezogen aux uen乙eitpunKt zum i・9・1:Jソ1 unteriag uer セr 1,lasser keinem Irrtum U ber die kUnftige Entwicklung. auf aem sein testamentarischer Wille beruhte. (irunalage des Testamentes des Erblassers vom 1. 9. 1991 ist seine in der letztwiliigen 脆rftigung zum Ausdruck kommende feste Absicht, mit der Beteiligten zu 1) eine weitere Ehe zu schlieBen. Diese Absicht hat der Erblasser realisiert. Er unteriag uesnarn aucn 肥inen unricntigen vorsteiiungen Uber die 如nftige Rechtsstellung der Beteili戚en zu [) als seiner tnerrau. \肥nn aer セrrnasser cne von mm in aem lestament vom 1・ソ・19ソr getrorrene 尽 egeiung ieciigiicn als vorlaufige angesehen hat und die Beteili戚e zu fl zu einem Kunrtigen 乙eitpunict nacn cier tnescnn引jung in weitergehendem Umfang bedenken wollte, so li昭t darin kein Irrtum bei der Errichtung des Testamentes vom 11. 9. 1991. sonaern ieuigiicn cne ADsicnt einer icunrtigen weiteren Testamentserrichtung, die der Erblasser 一 aus welchen Grunden auch immer 一 lediglich nicht verwirklicht hat. Aus diesen Grunden kommt es fr die Sachentscheidung nicht auf das unter Beweis gestellte tatsachliche Vorbringen der Beteiligten zu 1) an, der Erblasser habe 郎genuber den benannten Zeugen sich dahin ge如Bert, der Beteiligten zu 1) dereinst sein ganzes Verm6gen hinterlassen zu wollen, wahrend seine Verwandten von ihm nichts me血 zu erwar-ten natten.リas Lanagericl1t Konnte aeslialI, von aer セrneoung dieser tieweise onne verstoij gegen 9 1乙 rtjtj absehen. Handels- und Gesellschaftsrecht 17. AktG 1%撃い7, 302, 303 い切urliche F初.son als herrschendes 匠ternehmen) Herrschendes Unternehmen im Sinne der Haftungsgrundsatze im qualifizierten raktischen Konzern kann auch eine nat6rliche Person sein. deren anderweitige unternehmeriscne iietangung sidn in uer Einnunnanme aut anuere Gesellschaften ersch6pft, an denen sie mangeblich beteiligt ist (im Anschlun an Senatsurteil vom 29・3・1993 一 II ZR 265/91, ZIP 1993, 589 ). BGH, Urteil vom 13. 12. 1993一 II ZR 89ノ93--,mitgeteilt von D. Bundsとhuh, Vorsitzender 斑chter am BGH Aus dem Tatbestand Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschaftsfhrer der mit einem Stammkapital von 50.000, DM ausgestatteten 5. GmbH Produktions- und Vertriebs-Gesellschaft fr EDV-Peri-pherie (im folgenden: 5. GmbH). Er ist auBerdem Gesellschafter und Geschaftsfhrer der 5. Gesellschaft fr Datentechnik GmbH: von aeren さtammKapltal, das づり0・000, UM t,etragt, naiten der Bekl臨te 200.000ー DM und seine Ehefrau 100.000. DM. Ferner ist aer iseKiagte U escnattsrunrer einer U eseiiscnart namens b . liv und Generaldirektor einer weiteren Gesellschaft mit dem Namen 二ご令1取。rin stand seit 19糾 in Gesch狙‘beziehungen zur さ.いmau.さie 肥rKaulte una neierte an aiese U eseiiscnart in der Zeit von Dezember 1987 bis Juni 1988 EDV-Ger肌e und EDVZubeh6r 缶 insgesamt 砕.914,85 DM. Hiervon sind 56.082,57 DM unbeglichen gebli山en. Die Kl如erin nimmt den Beldagten pers加- llch unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf 万hlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des lieKlagten IUflrte zur Aurnerning und 乙urUcicverweisung. Aus den Granden: 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilu昭des Beklagten auf die Haftungsgrundsatze im aualifizierten faktischen i'onzern gestutzt.A ur dieser (irunalage hattet nacn aer xecntsprecnung des さenats aer eine UmtFl tenerrscnenae Gesellschafter, der sich auch auBerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betatigt, entsprechend den§§302, 303 AktG. wenn er die Konzernleitu取smacht in einer Vんise ausuot, aie keine angemessene 皿cKsicflt aur uie eigenen Belange der 油hangigen Gesellschaft nimmt, ohne daB sich der ihr insgesamt zugefgte Nachteil durch EinzelausgleichsmaBnahmen 而叫ensieren lieBe (so zuletzt Senatsurteil vom 29. 3. 1993 一 II ZR 265/91, ZIP 1993, 589 , 591 ff.). Die Voraussetzungen fr eine solche Haftung liegen, wie die Revision zu Recht einwendet, nach den bisher getroffenen tatsachlichen Feststellungen nicht vor. a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert aiieruings nicnt daran 一 wegen dieser vom さenat in den Urteilen vom 23. 9. 1992 ( BGHZ 115, 187 , 190 f.) und vom 29. 3. 1993 (a. a. 0. 5. 592) offengelassenen Frage hat das tierutungsgerjcnt die . Ke切sion zugelassen 一, aaij aer Beklagte kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitaten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschrankter Haftung, sondern, wie fr die Fにvisionsinstanz man即Is gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden auslandischen Gesellschaften ausUbte. Nach der standigen 恥chtsprechung des Senats kann auch eine natUrliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein (Senatsurteil vom 29. 3. 19男 a. a. 0. 5. 592 m. w. N.). Der Senat ist auch bereits in seiner Entscheidung vom 乙3.ソー 1ソどつ uavon ausgegangen可 diaIj aies nicnt voraussetzt. aaij aer oenerrscnendie u賀ellscnalter seine anuerweitigen wirtschaftlichen Interessen in einem eigenen einzelkaufmannischen Unternehmen verfolgt ( BGHZ 95, 330 , 337 F= DNotZ 1986. 3581〕. Die Gefahren. die aus der unternenmeriscnen tietatigung auIjernalI, a町 at,liangigen Uesellscnart iur deren uiaurnger und etwaige Ivllnaerneitsgesellschafter entstehen, sind nicht 即ringer, wenn diese Betatigung ausschlieBlich auf der Grundlage maBgeblicher Beteiiigung an anaeren uesellscnalten ausgeuDt wird: dias g i1t jeuenraiis uann, wenn aie unternenmけiscne Jietatigung in der AusUbung von Leitungsmacht 一auch 一in jenen anderen ueseuscnatten Destent. JiaDei spielt es Keine entscneidende Rolle, ob es m6glich ist und 一遍 Hinblick auf die Belange von an den einzelnen Gesellschaften beteiligten Minderheits即sellschaftern und der jeweiligen Gl加biger dieser Gesellschaften 一 gerechtfert堀t sein kann, bei ,,4ualifizierter Gleichordnung' ' eine Verlustgemeinschaft und damit letztlich einen Haftungsverbund zwischen den von einer natUrlichen Person beherrschten Gesellschaften anzunehmen(昭1. K Schm麗,ZHR 155 [1991], 417, 439 ff.; ahnlich schon五'hike. DB 1986. 523. 526). Dies wUrde jedenxaiis keinen uruna aarsteiien. uen uesellscnalter aus seiner Verantwortung gegenuDer aen (ilauI,igern Una etwaigen Minderheitsgesellschaftern zu entlassen, die ihn dann trifft, wenn er bei der Ausubung seiner lLeitungsmacht keine angemessene xucKsicnt aur die Jielange einer arniangigen (Jesellschaft nimmt und damit seine beherrschende Gesell-schafterstellung 面Bbraucht (Senatsurteil vom 29. 3. 1993 a.a.O. 5.593). b) Auch eine Begrenzungd er Haftung des Geseilschafters auf sein in den Beteili別n即n an den einzelnen Gesellschaf244 MittB習Not 1994 Heft 3 teil bestehendes Verm 館en kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sich dieses Verm0gen vollstreckungsrechtlich nicnt veirieaigena vom sonsti即n Vermogen des (iesellschafters trennen laBt. Denn eine Ausklammerung des Priv飢verm6gens wUrde zu einer nicht zu re山tfertigenden Bevorz昭ung der Privatglaubiger ge即nuber der abhangigen Gesellschaft und deren GI如bigern f 圧en; vor dem Zugriff jener privaten Glaubiger laBt sich das Beteiligungsvermdgen des Geseilschafters nicht schutzen. Ohne diese Voraussetzung ist es nicht gerechtfertigt, die Vollstreckungsm館lichkeiten 配r,, betrieblichen" GI如biger auf den Anteilsbesitz zu beschr谷 nken. c) Die Verurteilung des Beklagten laBt sich aber nicht. wie es aas tserulungsgericnt getan flat 組iein damit begrtincten, , daB er die 5. GmbH dauernd und umfassend geleitet und nicnt Dewiesen flabe, clali die bei der (iesellschatt eingetretenen Verluste nicht auf der im Konzerninteresse ausgeubten Leitungsma山t beruhten. Der Senat hat in seinem nach ErlaB des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 乙 y・ ・ ソソ j Klargestellt, ci引: l-laltungstatDestancl nicilt die J 1 dauernde und umfassende Leitung der 加hangigen Gesellschaft, sondern die bereits oben naher umschriebene Beeintrachtigung ihrer Interessen ist; d郎 sie vorliege, kann nicht mittels einer tatsachlichen Vermutung allein aus einer derartigen AusUbung der Leitungsmacht gefolgert werden (a. a. 0. 5. 593). Es ist danach zunachst Sache der kI昭en-den Partei, Umst如de darzulegen und zu beweisen, die die Annahme zumindest nahelegen, daB bei der Unternehmensfhrung die eigenen Belan即 der GmbH im Hinblick auf das Konzerninteresse u ber bestimmte, konkret ausgleichsfhige Einzeleingriffe hinaus beeint血chti群 worden sind. An einem solchen Vortr昭 fehlt es im vorliegenden Fall bisher. Die 胸isionserwiderung meint, eine Beeintrachtigung der Belange der 5. GmbH ergebe sich schon aus dem eigenen vorvringen dies Iek1昭ten・ Dieser hat sich damit verteidigt, d叩 die Gesellschaft erhebliche Mittel in die EntwicKiung neuer 竹odluKte, insbesondere eines patentier伍higen diakritischen 安ichensystems investiert habe. Die aamit vervunuenen aulierorcientlicil Icostenautwendtigen Arbeiten hatten voraussichtlich mit Rucksicht auf die Kooperation mit einem groBen Maschinenbauunternehmen zu 四ten Ertrgen gefhrt; dies habe sich aber dadurch zerschlagen, daB Entwicklungspartner der GmbH die Ideen miBb慮uchlich ausgenutzt h批ten. Er. der Beklagte. der die zulcunitsweisendle Iecnnologie entwickelt gehabt habら habe letztlich aus Kostengrun山n davon abgesehen, g昭en die Verletzung des da比r inzwischen erteilten Patents mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Diesem Sachverhalt ist indessen noch nicht ohne weiteres zu entnehmen. daB der Bekla吐e cue さ・umvi-i als 一 alleinigen 一 Jsostentr昭er tur eine Gewinnchance verwendet hat, die, wenn sie sich verwirklicht h飢te, vor allem den anderen von ihm beherrschten Gesellschaften zu四te gekommen 畦re. d) Die Sache ist an das Berufungsgericht zuruckzuverwei-sen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Sach-vortr昭 auf 叱r Grundl昭e 叱r vom Senat im Urteil vom 29. 3. 1993 (a. a. 0. 5. 592 f.) aufgestellten, ihnen bislang ni山 bekannten Grunds飢ze zu e稽anzen. Erst danach wird t sich auch beurteilen lassen, ob der Bekl昭te die von ihm beherrschte GmbH mit ihrem beschrankten Haftungsver-mogen etwa lur ein P rojekt mllibraudht hat, das von vornherein mit 団siken in einer Gr6Benordnung behaftet war, MittB町Not 1994 Heft 3 die seine Durchfhrung als Spekulation auf Kosten der Glaubiger erscheinen lieβ (vgl. auch OLG Hamburg, BB 1973, 1231 ,1232). 2. Soweit erforderlich, wird das Berufungsgericht den 些ge響聖ch auch unterde円0Ge窪hts四寧璽亜押m. ng wegen 八onKursverscnieppung(9 4 AD5. 1 UmDi-iU 1. V. 0823 Abs.2BGB) prufen haben, auf den die Klage ebenfalls gestutzt ist gl. dazu den Vorl昭ebeschluB des Senats vom 20. 9. 1993 一 II ZR 292/91, ZIP 1993, 1543 ). Anmerkung der Schriftleitung: 地 zur vorste庇nden Entsche奴ung auch D. M 1. り郎 in diesem Heft 5. 196. 18. GmbHG§7 Abs. 2,§8 Abs. 2,§82 Abs. 1 Nr. 1 (Ein zahlung der Geldeinlage 加i Einmann-GmbH) Bei Grundung einer Einmanngesellschaft hat die Einzahlung der Geldeinlage so zu erfolgen, daB 血e Zugeh6rigeit der Einlage zum Sonderverm6gen der Grundungsrganisation fUr einen AuBenstehenden erkennbar ist. B習ObLG, BeschluB vom 20. 1. 1994 一 4 St RR 1/94--, mitgeteilt von Gnnter 石危bersack, Richter am BayObLG Aus dem Der Angeklagte ist als Kau加ann tatig und beschaftigt sich mit der Errichtung von Altenheimen. Er grundet hierzu verschiedene Firmen und verdient monatli山 DM 30.000,-. Der Angeklagte errichtete am 24. 7. 1990 notariell die Firma Senioren-Alten- und Pflegeheimgeschaftshaus GmbH mit dem Sitz in T. Zum Geschaftsfhrer wurde der A昭eklagte bestellt. Der Sitz der Firma wurde nach M. verlegt. Am 8. 8. 1990 meldete der Notar im Auftrag des Angeklagten die Gesellschaft zum Registe里ericht M. mit folgender Versicherung des Angeklagten an: ,,Ich versichere hiermit gegenber dem Gericht, daB die auf die Stammeinlagen zu erbringenden Leistungen, namlich: Die Stammeinlage in H6he von DM 50.000,- erbracht sind, daB das Stam唾apital somit insgesamt in H6he von DM 50.000,- eingezahlt ist, daB sich die eingezahlten Betrage endgultig zur freien Verfgung der Geschaftsfhrer befinden und daB das Verm6gen der Gesellschaft, abgesehen von den mit der Grundung verbundenen 助sten und Steuern, durch keinerlei Verbindlichkeiten belastet ist." Der Angeklagte wuBte, daB die Versicherung, das Stammkapital sei voll erbracht, falsch war. Erst auf Aufforderung des 恥gistergerlcnts, einen NacflV肥15 zu erbringen, erottnete der An即klagte am 27. 9. 1990 ein Konto bei der Raiffeisenbank R. fr die GmbH in Grundu昭 und bezahlte dort DM 50.000,- ein. Am 17. 10. 1990 hob der Angeklagte DM 25.872,- in bar ab. Am gleichen 立g 加erwies der Angeklagte DM 10.000,- auf ein Konto der Deutschen Bank K. an sich selbst. Am 15. 11. 1990 wurden DM 6.800,- auf ein 扇nto der Firma H. GmbH&Co. KG U ber面esen, fr die der Angekl館te durch die Zeugin R. am 8. 10. 1990 mit さcnreiDen an aas Kegiste攻ericflt die 上inzah1ung dl町 UM 50.000ー mitgeteiit flaue. Am 四.10. 1ソソ0 ertolgte eine Barauszahlung von DM 27.000,- an den Angeklagten. Am 30. 11. 1990 wurde eine Gutschrift von DM 20.000,- auf dem Gesellschaftskonto veroucnt. im uDrigen wurdien Umsatzgebuhren der Bank abgeoucnt.A m / さ. 1ソソ1 natte dias I'onto nocfl einen Kontostandl von . DM 33,22. Die Firma Senioren-Alten- und Pflegeheimgeschaftshaus GmbH, die ihre Firma spater in 5. W. P. G. GmbH a nderte. hatte kein eigenes じescnartsloKal odler Euro und Keine eigenen Angestellten・ Die Zeugin R .皿r Sekretarin des Angeklagten und erstellte in dem Buro- und Wohnhaus des Angeklagten in T.. datiert am 3. 4. 1991. eine,, is.assenaDrecnnung aer 1irma さ. w・ビ U じmbH wie tolgt: .■ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.12.1993 Aktenzeichen: II ZR 89/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 8 MittBayNot 1994, 244-245 MittRhNotK 1994, 82-83 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 17, 302, 303