XI ZR 117/93
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Berlin 14. April 1994 98 T 90/93 GmbHG § 5; GmbHG § 8 Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch nachträgliche Umwandlung einer Bar- in eine Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 166 unter 2 = DNotZ 1980, 222 und BGH NJW 1981, 2293 unter 2), die die ständige reichsgerichtliche Judikatur fortsetzt (z. B. RGZ 65, 390 , 392; 82, 413, 416; 109, 351, 354; 111, 98, 100 f.; 134, 83, 86), ist für das zur Heilung gem.' § 313 S. 2 BGB notwendige Fortbestehen der Willensübereinstimmung der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maßgeblich. Begründet wird dies mit der dinglichen Bindung der Auflassung (z. B. BGH, Urteil vom 23. 3. 1973, a.a.O.) und damit, daß das Gesetz den Widerruf nicht nach der dinglichen Seite habe ausschließen, ihn aber nach der schuldrechtlichen Seite noch bis zur Eintragung im Grundbuch habe gestatten wollen (z. B. RGZ 109, 351 , 354). Das Ergebnis der Heilungswirkung wird insbesondere mit dem Ziel der Rechtssicherheit i.S.d. Aufrechterhaltung sachenrechtlich abgeschlossener Verhältnisse gerechtfertigt (z. B. BGHZ 82, 398 , 405 = DNotZ 1982, 433; BGHZ 73, 391 , 397 = DNotZ 1979, 539 ; dazu auch Hagen, DNotZ 1984, 267 , 289 und Pohlmann, a.a.O., S.41, 62 ff.). Ganz ebenso verhält es sich, wie ausgeführt (oben II 2), mit Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus, daß die Erforderlichkeit fortbestehender Willensübereinstimmung (nur) bis zur Auflassung auf der Vorschrift des § 873 Abs. 2 BGB beruhe, während eine vergleichbare Bestimmung bei der Geschäftsanteilsübertragung fehle. § 873 Abs. 2 BGB ist gerade eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Bindung bereits mit Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen eintritt, und verlegt ausnahmsweise die Bindungswirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 (vgl. dazu z. B. Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 873 AGB, Rd.-Nr. 15). Bei der Abtretung von Geschäftsanteilßn, bei der es sich anders als bei der Grundstücksübereignung nicht um einen „gestreckten" Erfüllungstatbestand handelt (z. B. Pohlmann, a.a.O., S. 155), tritt die Bindung demgegenüber, ohne daß es einer § 873 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift bedarf, mit Abgabe der Angebotsund Annahmeerklärung ein, dies auch dann, wie ausgeführt (oben II 1 c), wenn das Verfügungsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Von diesem Zeitpunkt ab ist es mithin jeder Vertragspartei verwehrt, sich von dem — nichtigen — Kausalgeschäft zu lösen. 6. Gesellschaftsrecht/GmbH — Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch nachträgliche Umwandlung einer Barin eine Sacheinlage (LG Berlin, Beschluß vom 14. 4. 1994-98T90/93) GmbHG §§ 5 Abs. 4; 8 Abs. 1 Die Heilung einer „verdeckten Sacheinlage" ist durch nachträglichen Übergang von der Bar- zur offenen Sacheinlage möglich, wenn dabei die Sacheinlagevoraussetzungen beachtet werden. Hierbei ist die Sacheinlage mit dem Zeitwert - bezogen auf den Anmeldungszeitpunkt der Satzungsänderung — zu bewerten. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Gesellschaft wurde am 11.3.1991 gegründet und am 18. 4. 1991 im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind die Kaufleute A, B und C. Das Stammkapital wurde mit 8 Mili. DM festgesetzt. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages waren die Stammeinlagen in Geld zu leisten, was auch bei der Anmeldung zunächst geschah und von den Geschäftsführern versichert wurde. Im Anschluß an die Gründung hat die Gesellschaft mit Verträgen vom 11. 3. 1991 das Handelsgeschäft der Firma X. zum Kaufpreis von 11.629.624,02 DM und der Firma Y. zum Kaufpreis von 4.057.539,55 DM erworben, jeweils mit allen Aktiven und Passiven. Die eingezahlten Stammeinlagen wurden zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet. An den gekauften Unternehmen waren die oben genannten Gründer unmittelbar oder mittelbar beteiligt. Im Hinblick auf ein Testat des Abschlußprüfers der Gesellschaft, das wegen dieses Gründungsvorgangs und der Rechtsprechung des BGH zur sogenannten verdeckten Sacheinlage eingeschränkt worden war, beschlossen die Gesellschafter am 22. 10. 1993 unter Beurkundung des oben beschriebenen Gründungsvorgangs eine Änderung von § 3 des Gesellschaftsvertrages dahingehend, daß das Stammkapital von 8 Millionen DM zu 75 % durch Sacheinlagen erbracht werde, und zwar durch Einbringung der oben genannten, mit Verträgen vom 11. 3. 1991 gekauften Unternehmen. Mit der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister wurde ein Sachgründungsbericht der Gesellschafter eingereicht, ferner Unternehmensbewertungen durch Wirtschaftsprüfer für diese Betriebe auf den 13. 4. 1991. Danach ergab sich zum 30. 4. 1991 für das Unternehmen der X ein Wert von 30 Mio. DM, für die Firma Y ein Wert von 4.100.000,— DM. Im Beschwerdeverfahren hat die Gesellschaft auf Anregung des Gerichts eine ergänzende Stellungnahme des Abschlußprüfers eingereicht, in der diese Unternehmensbewertung bis zum 22. 10. 1993, dem Tag der Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister, fortgeschrieben wird. Das AG hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil eine nachträgliche Umwandlung der Bar- in eine Sacheinlage wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 5 GmbHG und im Hinblick auf Gläubigerinteressen unzulässig sei. Die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages sei daher nicht möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig und auch begründet, weil die Kammer im Ergebnis keine zwingenden Gründe sieht, die es rechtfertigen könnten, die Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung zu verweigern. Die beschlossene nachträgliche Umwandlung einer Bareinzahlungsverpflichtung in eine Sacheinlage ist unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorliegen, als zulässig anzusehen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ergibt keine durchgreifenden Argumente gegen einen solchen nachträglichen Übergang. Hätten die Gründer eine echte Bareinlage vereinbart, so hätte die Gesellschaft unmittelbar nach der Eintragung, nach neuerer Rspr. sogar schon vorher ( BGHZ 80, 129 ff.), diese dazu verwenden können, bei Dritten Sachwerte zu kaufen, die Geldeinlage also in Anlagevermögen umzusetzen. Auf einen gegenständlichen Erhalt der Einlagen haben die Gläubiger nach geltendem Recht keinen Anspruch. Der tragende Grund für die vom AG zitierte h. M., der sich auch das BayObLG DB 1978, 337 angeschlossen hat, liegt deshalb in dem Schutzzweck der Sacheinlagevorschriften, die Offenlegung der Sacheinlagevereinbarungen gegenüber den Gläubigern und die vorherige Registerkontrolle der Kapitalaufbringung sicherzustellen. Sind diese Kriterien erfüllt, so sind durchschlagende Gründe gegen einen nachträglichen Übergang von der Bar- zur Sacheinlage nicht ersichtlich. Das entspricht der sonst im Kapitalaufbringungsrecht zunehmend vertretenen Auffassung, daß nicht auf den Gegenstand der Einlage, sondern vielmehr auf seinen Werterhalt abzustellen ist (so insbesondere BGHZ 80, 129 ff.; ebenso auch BGH GmbHR 1993, 225 = MittRhNotK 1992, 322 zur Kapitalaufbringung bei der Kapitalerhöhung). Damit ist die Rspr. von einer formalen Betrachtungsweise abgegangen zugunsten einer auf die tatsächliche Wertdeckung abstellenden Sicht. In rechtlicher Hinsicht läßt sich dieses Ergebnis zwar nicht mit einer Gesetzesanalogie zu § 52 Abs. 10 AktG begründen, wohl aber mit einer analogen Anwendung des dieser Vorschrifft zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedankens, daß eine Heilung von Rechtsverstößen möglich ist, wenn die Zwecke, denen diese dienen, in anderer Weise erreicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein nachträglicher Übergang von der Bar- zur Sacheinlage möglich, wenn dabei die Sacheinlagevoraussetzungen beachtet werden, also der Gegenstand der Sacheinlage und ihr angenommener Wert in der Satzung festgelegt werden. Damit ist dem Publizitätszweck der §§ 5 Abs. 4 S. 1 und 2, 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 10 Abs. 3 GmbHG Rechnung getragen. Außerdem muß der Zeitwert der bei Gründung verschleierten Sacheinlage im Eintragungsverfahren vom Registergericht überprüft werden, wobei auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsänderung abzustellen ist (so zutreffend Hachenburg/Ulmer, § 19 GmbHG , Rd.-Nr. 117 und Fn. 208 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner in diesem Kommentar bei § 5 GmbHG , Rd.-Nrn. 27 und 152 noch vertretenen Gegenansicht). Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1994 321 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die formalen Voraussetzungen einer Sachgründung sind jetzt eingehalten worden. Der Wert der Sacheinlagen überstieg, wie durch Gutachten von Wirtschaftsprüfern belegt ist, sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung durch Kaufvertrag als auch — was entscheidend ist — im Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsänderung den dafür aus den Stammeinlagen aufgewendeten Betrag. Damit hält das Gericht die Satzungsänderung für eintragungsfähig, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist. 7. Notarrecht/Beurkundungsrecht — Nichtigkeit eines Vertrages aufgrund fehlender Verweisung auf Anlageschriftstücke (BGH, Urteil vom 17. 5. 1994 — XI ZR 117/93) BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2 Die Verweisung auf Anlagen zur Niederschrift muß als Erklärung der Beteiligten protokolliert werden und den Willen erkennen lassen, daß die Erklärungen in der beigefügten Anlage Gegenstand der Beurkundung sein sollen. Zum Sachverhalt: Die KI. verlangt vom Bekl. die teilweise Rückzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung gewährten Darlehens. Durch notariellen Vertrag vom 24. 12. 1982 erwarb der Bekl. im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. In diesem Vertrag erteilte er der GL GmbH (künftig GL) Vollmacht, für die Bauzeitfinanzierung einschließlich der Vorfinanzierung von Eigenkapitalbeträgen Darlehensverträge abzuschließen. Vertreten durch die Treuhänderin GL, ließ sich der Bekl. bei der B. R.-Z. AG (künftig BRZ) 1983 einen Kredit in Höhe von 134.700,- DM einräumen. Dieser Kredit wurde durch Überweisungsaufträge der bevollmächtigten GL jeweils durch Auszahlung an Dritte voll ausgeschöpft. Die KI., an die die Forderung am 30. 12. 1985 abgetreten worden ist, hat den Kredit fristlos gekündigt. Sie behauptet, daß die Schuld des Bekl. nach Abzug des Erlöses aus der späteren Zwangsversteigerung seiner Wohnungseinheit noch über 189.000,— DM betrage. Hiervon macht sie mit der Klage eine Teilforderung in Höhe von 100.000,— DM nebst Zinsen geltend. Der Bekl. beantragt Klageabweisung. Er bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe und macht geltend: Die BRZ sei Mitinitiatorin des Bauherrenmodells gewesen. Sie sei dafür verantwortlich, daß die Finanzierungsvereinbarungen sittenwidrig seien. Es sei vorhersehbar gewesen, daß eine Endfinanzierung nicht möglich und die Zwangsversteigerung unvermeidlich gewesen sei. Das LG hat den Bekl. antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Außerdem beantragt er, die KI. zur Erstattung des aufgrund des Berufungsurteils Beigetriebenen zu verurteilen, vorsorglich, ihre Verpflichtung hierzu festzustellen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit der vom Bekl. abgeschlossenen Verträge aus. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kreditvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Bekl. sei nicht durch unrichtige Prospektangaben zur Beteiligung an dem Bauherrenmodell bestimmt worden. Die von der Kl. bestrittene Behauptung, das von den Initiatoren des Bauherrenmodells entwickelte Finanzierungskonzept sei nicht ausgereift gewesen, sei nicht substantiiert. Aus dem Treuhandund Geschäftsbesorgungsvertrag habe sich nicht ergeben, daß dem Bekl. eine Endfinanzierung bereitzustellen gewesen sei. Es sei nicht dargetan, daß sich der Bekl. um ein entsprechendes Darlehen bemüht habe. Die BRZ sei im übrigen an der Konzeption des Bauherrenmodells nicht beteiligt gewesen. II. Diese Ausführungen tragen für sich allein das Urteil nicht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Bekl. bei Abschluß des Darlehensvertrages wirksam vertreten war. Die notarielle Vollmacht, von der die Treuhänderin GL bei der Begründung der Darlehensverbindlichkeiten Gebrauch gemacht hat, war unwirksam. 1. Der am 24. 12. 1982 zwischen der GL und dem Bekl. geschlossene Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag entbehrte der in § 313 S. 1 BGB vorgeschriebenen Form. Er war deshalb gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Treuhandvertrag war beurkundungsbedürftig, weil er mit einem von den Beteiligten beabsichtigten Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bilden sollte. Hierfür ist entscheidend, daß Treuhandvertrag, Grundstückserwerb und die Errichtung der Eigentumswohnung nach den Vorstellungen der Beteiligten untrennbar voneinander abhängig sein sollten (vgl. BGH NJW 1988, 132 = DNotZ 1988, 547 ). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßte nach § 139 BGB auch die notariell beurkundete Vollmacht (vgl. dazu unter 2. c). 2. Die notarielle Form wurde nicht eingehalten, weil ein wesentlicher Bestandteil des Treuhandvertrages, die als Anlage beigefügten „Besonderen Bedingungen zum Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag" nicht mitbeurkundet wurden ( §§ 1 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG ). a) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß die Niederschrift die Erklärungen der Beteiligten enthalten. Erklärungen, die als Anlage der Niederschrift beigefügt werden, gelten nur dann als in der Niederschrift selbst enthalten, wenn in der Niederschrift auf sie verwiesen wird ( § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG ). Die Verweisung muß als ErlZtärung der Beteiligten protokolliert werden und den Willen erkennen lassen, daß die Erklärungen in der beigefügten Anlage ebenfalls Gegenstand der Beurkundung sein sollen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B, 12. Aufl., § 9 BeurkG , Rd.-Nrn. 38 und 39). Die Verweisung muß daher insbesondere klar ergeben, welche Schrift unter den Anlagen gemeint ist, so daß über den Gegenstand der Beurkundung kein Zweifel bestehen kann. In der Niederschrift des Notars D. vom 24. 12. 1982 findet sich kein Hinweis auf die in der Anlage beigefügten „Besonderen Bedingungen zum Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag", in denen das künftige Sondereigentum des Bekl., nämlich die Wohnung Nr. 336 mit allen wesentlichen Einzelheiten (Lage, Wohnfläche und kalkulierter Gesamtaufwand) bezeichnet ist. Nr. IV. der Niederschrift enthält nur eine Verweisung auf die ebenfalls als Anlage beigefügte Beitrittserkärung des Bekl. zur Gesellschaft der Bauherren. Jeder Hinweis auf eine weitere Anlage fehlt. b) Der Mangel einer ausreichenden Verweisungserklärung auf die zweite Anlage in der Niederschrift selbst führt dazu, daß diese nicht wirksam beurkundet wurde (vgl. Keidel/Kunze/ Winkler, a.a.O., § 9 BeurkG , Rd.-Nr. 52). Die formelle Nichtigkeit hat auch die Nichtigkeit der nicht ordnungsgemäß beurkundeten Willenserklärungen zur Folge ( § 125 BGB ), da hier — wie unter 1. dargelegt wurde — die notarielle Beurkundung nach § 313 BGB vorgeschrieben war. Damit ist der gesamte Treuhandvertrag nichtig ( § 139 BGB ). Die durch den Formfehler nicht wirksam vereinbarten „Besonderen Bedingungen zum Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag" sollten nach dem Willen der Vertragspartner bei der Angebotsannahme vollständig ergänzt mitbeurkundet werden (vgl. Abschn. II Abs. 4 des Treuhandangebotes vom B. 9. 1982). Sie enthalten mit der Festlegung der Wohnung und des Kaufpreises die wesentlichen Vertragsbestandteile. Da insoweit keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, ist zugleich die wesentliche Grundlage für den Treuhandvertrag entfallen. Diese Auslegung des Parteiwillens kann der Senat aufgrund der vorliegenden Urkunden und des unstreitigen Sachverhalts selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 1991, 1180 , 1181). c) Die Nichtigkeit ergreift auch die in Abschn. II Abs. 4 und 5 der Angebotsannahme enthaltene Vollmacht für die Treuhänderin GL ( § 139 BGB ). Sie sollte nach dem Willen der VertragsHeft Nr. 11 . MittRhNotK • November 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Berlin Erscheinungsdatum: 14.04.1994 Aktenzeichen: 98 T 90/93 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 321 Normen in Titel: GmbHG § 5; GmbHG § 8