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XI ZR 117/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 31. Januar 1994 15 W 38/94 BNotO § 15, BeurkG § 53 Pflicht des Notars zur Stellung von Eintragungsanträgen bei Vollzugsreife Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aa) Die Belastung mit berufsstandischen Abgaben kann nur im Ausnahmefall eine Grundrechtsverletzung nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG bedeuten. Dies 叫re hier nur dann der Fall, wenn die Abgaben so unzurnutbar hoch 嘘ren, daB die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der betroffenen Notare unert直glich eingeengt oder ihre Verm6gensverhaltnisse grundlegend beeint血chtigt wilrden oder es ihnen unm6glich ware, den Notarberuf zur Grundlage ihrer 民bensfhrung zu machen (vgl. BVerfGE 14, 221 , 241; 19, 119, 129; 19, 253, 267 f.; 23, 288, 315; 30, 250, 372; 31, 8, 29; BGHZ 83, 190 , 194). Dabei richtet sich die Beurteilung, ob ein so weitgehender Eingriff vorliegt, jedenfalls im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG , nicht nach der Iage einiger weniger Berufsangehoriger, sondern danach, ob den betroffenen Berufsangeh6rigen dadurch in aller R昭ei die M6glichkeit genommen wird, den gew田alten Beruf zur wirtschaftlichen Basis ihrer Lebensfhrung zu machen (vgl. BGH NJW 1991, 2290, . 2292). Eine solche,, erdrosselnde" Wirkung kommt der Abgabensatzung in der angewendeten Fassung nicht zu. (Wird weiter ausgefZhrt.) cc) Die Antragsgegnerin setzt 一 entsprechend den Satzungsregelungen fr die Notarkasse Munchen 一 fr die Berechnung der Notarabgaben bei dem sogenannten BruttogebUhrenaufkommen an. Dies halt sich innerhalb des zulassigen Rahmens bei der Umsetzung der Ermachtigungsregelu昭 in §39 Abs. 7 Satz 3 VONot, die eine Berilcksichtigung der. Leistungsfhigkeit bei der Abgabenbemessung fordert. Ein VerstoB gegen den Ve由altnismaBigkeitsgrundsatz ist auch insoweit nicht festzustellen. Durch die Freistellung bestimmter Gebflhren von der Abgabenpflicht und durch die Gewahrung eines pauschalen Freibetrags werden die Betriebsausgaben/Unkosten der Sache nach in pauschalierter Form berUcksichtigt. Der in§39 Abs. 7 Satz 3 VONot vorgeschriebene MaBstab der Leistungsfhigkeit wird dadurch nicht verfehlt. Dieser ist im Bereich der an konkrete Finanzierungszwecke 即bundenen und daher in der Mittel-Zweck-Relation zu kontrollierenden Sonderlasten ohnehin nicht 面t dem am Nettoeinkommensprinzip ausgerichteten steuerlichen Leistungs負higkeit voll gleichzusetzen. dd) Harten durch die Regelung in§3 Abs. 3 der Abgabensatzung, wnach der Abgabenberechnung die,, zum Soll gestellten" GebUhren ohne RUcksicht auf den tatsachlichen Eingang zugrundezulegen sind, werden in einer dem Ver-haltnismaBigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des Flligkeitszeitpunkts (§7 Abs. 1 der Abgabensatzung), durch die Stundungsmoglichkeit, we即n nicht zu vertretender auBe稽ew6hnlicher Umstande"(§7 Abs. 2 der Abgabensatzung) sowie durch die Absetzbarkeit der uneinbringlichen GebUhren (§5 Abs. 3 der Abgabensatzung). ee) D叩 eine Teilbefreiung von der Abgabenpflicht filr diejenigen Notare nicht vorgesehen ist, die schon anderweitig Vorkehrungen fr eine Altersverso理ung getroffen haben, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem beamtenrechtlich ausgestalteten Ver-so稽ungssystem wie dem der Antr昭sgegnerin ist fr eine Befreiung kein Raum. Jeder Notar erhalt eine Versorgung nach dem Alimentationsprinzip,a hnlich wie jeder Beamte durch den Staat versorgt wird. Auch bei der Beamtenversor-gung spielt keine Rolle, ob ein Beamter aus einer voraus' gegangenen 寛tigkeit schon VersicherungsansprUche erwor-ben hat, die er neben seiner Pension behalt. Das Fehlen einer Teilbefreiung ist unter den maBgeblichen Gesichtspunkten des VerhaltnismaBigkeitsprinzips und des rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatzes (vgl. VGH\ MannfleimINJW 1りど/,IiうU, 1i)2) sernst aann recntiicn nicnt zu beanstanden, wenn das Versorgungssystem der Antragsgegnerin unter AuBerachtlassung seiner Besonderheiten anderen berufsstandischen Versorgungswerken gleichgestellt wird. Denn soll nicht die Effektivitat einer kollektiven Verso堰ung in Frage gestellt und die Gemeinschaft mit ungflnstigen Versorgungsrisikenil berlastet ・sein, muB vor allem in der Aufbauphase darauf geachtet werden, daB der Grundsatz der P伍chtmitgliedschaft m6glichst lilckenlos durchgesetzt wird(電1. BVerfG NJW 1的1, 746, 747). Eine rechtliche 脆rpflichtung, eine generelle Freistellungsmoglichkeit vorzusehen, bestand daher fur die Antragsgegnerin auch bei einer solchen Betrachtung nicht. Eine Befreiung war auch nicht aus Grilnden des Vertrauensschutzes fr diejenigen Notare geboten, die, wie der Antr昭steiler aus dem ehemaligen Gebiet der Bundesrepublik kamen und in den neuen Bundeslandern ein Notaramt il bernahmen. Sie muBten damit rechnen, daB sie zu den Kosten ftir den Aufbau eines neuen Versorgungswerks herangezogen werden. 38. BNotO§15, BeurkG§53 肥ficht des No忽rs zur lung von Eintragungsantrgen bei Vollzugsre施) 1. Weigert sich der Notar nach Beurkundung eines Vertrages, der des Vollzuges durch Grundbucheintragung bedarf, die Weisung eines der Vertragsschiienenden zu befoigen und die Vertragsurkunde nicht zum Vollzug beim Grundbuchamt einzureichen bzw. den schon gesteftten Grundbuchantrag zurUckzunehmen, ist die Beschwerde nach§15 BNotO statthaft. 2. Nach VoHzugsreife darf der Notar von der Einreichung der Vertragsurkunde beim Grundbuchamt nicht schon dann absehen, wenn nur ein Vertragsschiienender die Vollzugsvollmacht widerruft. 3. 6 53 BeurkG enthebt den Notar der VerDflichtung. die Wirksam肥lt des Widerruis zu pru肥n, jeuentalls aann, wenn dieser auf den Wしgfall der Gesch註ftsgrundlage des beurkundeten Vertrages gestUtzt wird. 4. Nur wenn es fUr den Notar in hohem M加e wahrscheinlich ist, dan der beurkundete Vertrag unwirksam ist und duにh seinen Vollzug das Grundbuch unrichtig wUrd島 darf er daran nicht mitwirken. OLG Hamm, BeschluB vom 1. 2. 1994 一 15 W 38/94 一, mitgeteilt von Dr. 助rldieter Schmidt, Vorsitzender 斑chter am OLG Hamm 乃tbestand der Schr抗leitung: Die Beteiligte ist Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war mit seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH&Co. KG. Ferner waren beide Br飼er Miteigentumer zu je 1/2 verschiedener, teilweise von der Gesellschaft genutzter GrundstUcke. Mit Notarurkunde vom 27. 10. 1993 vereinbarten die Beteiligte und der 加erlebende Gesellschafter das 戸uisscheiden der Beteiligten aus der Gesellschaft u血 die Aufhebung 配5 Miteigentums an den Grundstucken gegen Zahlung einer Abfindung und Bestellung eines Wohnu昭srechts fr die Beteiligte. In der Urkunde erklarten die Beteiligten, daB die Bilanzen vorl雛en und sie sich 加er den Mセrtansatz geeinigt hatten. 加垣und neuer Wertgutachten ist die Beteili群e nunmehr jedsch der Ansicht, der Ausgleichsanspruch bezUglich der Grundstticke sei zu ihren Lasten unrichtig errechnet worden. 370 MittB習Not 1994 Heft 4 Mit Anwaltsschreiben vom 6. 12. 1993 erkl証te sie am Vertrag 一 soweit er die GrundstUcks加ertragungen betreffe 一 nicht festhalten zu wollen und stellte eine Anfechtung wegen a増listiger 覧uschung in Aussicht. Ferner wies die Beteiligte den Urkundsnotar an, die Urkunde nicht weiter zu vollziehen und widerrief mit Schreiben vom 22. 12. 1993 die ihm erteilte Vollzugsvollmacht. Gleichwohl beantragte der Notar mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 28. 12. 1993, den Vertr昭 vom 27. 10. 1993 im Grundbuch zu vollziehen. Mit Schriftsatz vom 30. 12. 1993 hat die Beteiligte dagegen Beschwerde gem.§15 BNotO eingereicht. Beschwerde und weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg. Aus den Gi円伽叱ii: Das Rechtsmittel ist unbegrUndet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( FGG). §27 Das Landgericht ist zutreffend von einer nach§15 Abs.2 BNotO zulssigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. In§53 BeurkG ist bestim血,daB dem Notar im Falle der Beurkundung von Willenserklarungen, zu deren Vollzug eine Grundbucheintragung notwendig ist, die Amtspflicht obliegt, die Urkunde ohne Verz6gerung beim Grundbuchamt einzureichen. Lehnt der Notar diese ihm kraft Gesetzes obliegende Vollzugstatigkeit ab, so kann d昭昭en nach§15 Abs. 1 BNotO die Entscheidu昭 des Landgerichts angerufen werden, da diese Ttigkeit mit der Urkundstatigkeit in so engem Zusammenha昭 steht, d叩 sie noch als deren Bestandteil anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, DNotZ 1992, 389, 390 ;ん nsen, FGG, 2.Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 4). Eine Amtsverwei即rung des Notars im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn der Notar sich weigert, den Anweisungen eines Vertragsbeteiligten zu folgen (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1993, 67 , 68). Durch die Ablehnung des Notars, den \ んisu昭en der Beteiligten zu folgen, ist diese in ihren Rechten beeint庖chtigt ( Abs. 1 FGG). Der Notar nimmt in dem Beschwerde§20 verfahren nach §15 Abs. 1 5. 2 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach M叩gabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Beschwerdegegners und auch nicht die eines Verfahrensbeteil培ten ein (vgl. Senat DNotZ 1989, 648 , 649). Auch in der Sache selbst beruht die Entscheidu昭 des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §27 FGG). Das Landgericht hat zu Recht auf die Vorschrift des §53 BeurkG abgestellt. Die in der Notarurkunde vom 27. 10. 1993 enthaltenen Auflassungserklむungen sind Willenserklarungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift, die beim Grundbuchamt nach Eintritt der Vollzugsreife der Urkunde einzureichen sind. Dementsprechend darf der Notar von der alsbaldigen Einreichung der Urkunde zum Vollzug nur absehen, wenn VerauBerer und Erwerber dies verlangen. Nach Vollzugsreife darf der Notar von der Einreichung der Urkunde nicht schon dann Abstand nehmen, wenn nur einer der Beteiligten den Vollzugsauftrag zurUcknimmt oder widerruft (vgl. OW Hamm, 28. ZS, DNotZ 1987, 166; K引n OLGZ 1990, 397 , 401 2記 el力駈 intze/ ;云 H勿ikier, FGG, 恥il B, 12.Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 19; んnsen, FGG, 2. Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 17; Rieたi/iそii, BeurkG,§53 Rdnr. 9; MeckeノLeルh, BeurkG, 2. Aufl.,§53 Anm. 1; a. A. Arndt, BNotO, 2. Aufl., Anhang zu§19 Anm. 6). Die vor ErlaB des Beurkundungsgesetzes vom MittB習Not 1994 Heft 4 28. 08. 1969 ergangene und nicht immer ganz eindeutige Rechtsprechung zur Beachtlichkeit von an den Notar gerichteten Weisungen (vgl. BGH DNotZ 1958, 29 und DNotZ 1960, 265 , 269) ist durch die neue Regelung des§53 BeurkG 助erholt(稽1. OLG Hamm DNotZ 1987, 166 ; Jansen, a. a. 0.), denn es ist nicht Sache des Notars, die Wirksamkeit des Widerrufs einer solchen Weisung zu U berprUfen, zumal§53 BeurkG ihn gerade dieser schwierigen, im E昭ebnis oft zweifelhaften und 銀r ihn mit einem erheblichen Risiko verbundenen PrUfu昭 entheben wollte (vgl. Jansen, a. a. 0.). Es ist auch sachgerecht, d叩 derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages berufen will, eine der Urkunde entgegenstehende Rechtslage im Proz叩wege geltend machen und zur Verhinderung des Vollzuges der Urkunde gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfgung ein Erwerbsverbot erwirken muB (vgl. K6ln OLGZ 1990, 397 , 401; Jansen, a. a. 0.). Nur unter besonderen Umstanden ist der Notar noch berechtigt, auf den einseitigen Widerspruch eines von mehreren Beteiligten seine Vollz昭st批igkeit aufzuschieben, namlich wenn ihm der Beteiligte einen ausreichend substantiierten und glaubhaft erscheinenden Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vort血gt, dem der andere Beteiligte nicht oder nur mit fadenscheinigen Behauptungen zu begegnen versucht. Wenn es fr den Notar in hohem M叩e wahrscheinlich ist, daB durch seine Mitwirkung das Grundbuch unrichtig wUrde, darf er nicht ttig werden (vgl んnsen, a. a. 0.,§53 . BeurkG Rdnr. 18). Bei dem von der Beteiligten unterbreiteten Sachvortrag kann von einer erkennbaren Unwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 27. 10. 1993 und davon, d叩 das Grundbuch unter Mitwirkung des Notars 面t einem hohen Grad an Mなhrscheinlichkeit unrichtig wUrde, keine Rede sein. (4勿d ausge 競hrt.) Der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt durch den Urkundsnotar steht auch nicht entgegen, d叩 die Betei-ligte die ihm in dem Vertrag erteilte Vollmacht mit Schreiben vom 22. 12. 1993 widerrufen hat. Es kann dahinstehen, ob sich ein solcher einseitiger Widerruf der Vollmacht ti berhaupt auf die Einreichungspflicht des Notars gem.§53 BeurkG auswirken kann. Vorliegend genUgte es fr die Antr昭stellung des Notars, daB er weiterhin vom anderen Vertr昭steil bevollmachtigt ist, in dessen Namen er auch den Antrag gestellt hat. Darauf, ob die ebenfalls materiell antr昭sberechtigte Beteiligte die Vollmacht widerrufen hat, kommt es so面t nicht an (vgl. K6ln OLGZ 1990, 397 , 401). 39. BeurkG§9Abs. 1 Satz 2(Bez昭nahme aげAnん著en zur 八/iederschr卿 Die Verweisung auf Anlagen zur Niederschrift muB als LrKiarung aer ueleiilglen proloKollien wemen uno aen Willen erkennen lassen, daB die Erklarungen in der beigefugten Anlage Gegenstand der Beurkundung sein sollen. BGH, Urteil vom 17. 5. 1994 一 XI ZR 117/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbesルmd: Die KI智cnin verla昭t vom Beklagten die teilweise 助ckzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung gewahrten Darlehens. Durch notariellen Vertr昭 vom 24. 12. 1982 erwarb der Beklagte im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. In diesem Vertrag Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 31.01.1994 Aktenzeichen: 15 W 38/94 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 12 MittBayNot 1994, 370-371 MittRhNotK 1994, 183-185 Normen in Titel: BNotO § 15, BeurkG § 53