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IX R 197/84

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 13. Oktober 1994 3 Z BR 210/94 KostO § 144 Abs. 2 Kostenermäßigung gem. § 144 Abs. 2 KostO nur bei ausschließlich mildtätigen Zwecken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. 10. 1994 一 3 ZBR 210/94 mitgeteilt von Johann v讐lNr. 55 Umstande vorliegen, die seiner Geschaftsfhrerbestellung nach§6 GmbHG entgegenstehen und daB 'er U ber seine Auskunftspflicht gegenUber dem Registergericht belehrt worden ist. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat anschlieBt, genUgt hierzu die pauschale Angabe, daB AusschluBgrUnde der in §6 GmbHG genannten Art nicht vorliegen, nicht. Vielmehr ist eine konkrete Erklarung des Nichtvorliegens unter Bezu即ahme auf die einzelnen AusschluBgr如de und den Unternehmensgegenstand erforderlich. Nur so wird das Registergericht in die Lage versetzt, ohne eigene Einholung eines Bundeszentralregisterauszuges oder sonstige au飼endige 肥itere Ermittlungen zu prufen, ob der Geschaftsfhrerbestellung Hinderungsgrunde entgegensteheil (切me,ガiachenburg, GmbHG, 8. Aufl., 1992,§8 Rdnr. 34; Lutter/Homme/hoff, GmbHG, 13. Aufl., 1991,§8 Rdnr. 14, B習ObLG BB 1982, 200 ; so wohl auch B習ObLG Rpfleger 1982, 150, jedoch auf § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG abstellend; ebenso LG Kassel, Rpfleger 1982, 152 )・ Der Senat erachtet den vom Beschwerdefhrer verwandten 恥xt seiner Versicherung fr noch ausreichend, um dem Registergericht die erforderliche PrUfung zu erm6glichen. Die AusschluBgrunde gem. §6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sind umfassend ausgefhrt und verneint. 節er auch 盛e Versicherung des Fehlens einsをhlagiger strafgerichtlicher Verurteilungen genUgt den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie fhrt nicht nur die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches auf, sondern gibt auch die U berschrift des 24. Abschnitts des StGB (,,Konkursstraftaten") wieder. Die 晒rtliche Wiederholung derU berschriften der einzelnen Tatbestande der§§283 bis 283 d StGB erscheint in einem solchen Fall entbehrlich, da sie insbesondere fr den anmeldenden juristischen Laien nicht besonders,, griffig" sind. Seiner Erklarung, er sei auch nicht wegen 一 etwa 一 des,, besonders schweren Falles des Bankrotts" verurteilt, wird keine gr6Bere U berzeugungskraft beizumessen sein, als wenn diese nur lauten wtirde, er sei nicht wegen Konkursstraftaten nach§§283一 283 d StGB bestraft worden. Kostenrecht 35. KostO §144 Abs.2 伏bstenermびigung gern.§144 Abs.2 大ostO nur bei ausschliePlich rnildttigen 2細ecken) Die Erma6igung der Notargebuhren nach§144 Abs.2 KostO ist nur zu gew註hren, wenn ausschlielich mildt豆tige oder/und kiにhilche Zwecke, nicht abeし wenn daneben auch gemeinnUtzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt werden. B習ObLG, BeschluB = B習ObLGZ 1994 Dernhar加r, Richter am B習ObLG Aus dern Tatbestand: Der Notar nahm fr den Beteiligten, der als Verein 面ldttige und gemeinnUtzige Z鵬cke verfolgt., mehrere Beurkundungen voら die er diesem mit Kostenberechnungen vom 28. 9. 1992 (Kostenreg. Nr. 2128 und 2129), berichtigt am 7. 10. 199乙 und vom 1. 2. 1993 (Kostenreg. Nr. 236 bis 239), berichtigt am 1. 3. 1993, in Rechnung stellte. Eine GebuhrenermaBigung nach §144 Abs. 2 KostO wurde dem Beteiligten nicht gewahrt. Gegen die Kostenberechnungen erhob der Beteiligte Einwendungen. Er rugt, daB seinem Antrag auf GebuhrenermaBigung nach §144 Abs. 2 KostO nicht entsprochen worden sei. FUr die GebUhrenermaBigung sei es unschadlich, wenn mehrere steuerbegunstigte Zwecke nebeneinandeら somit hier neben 面ldtatigen auch gemeinnUtzige Zwecke, verfolgt wurden. Ansonsten lage ein VerstoB gegen Art. 3 GG vor. Der Notar halt an der Versagung der GebUhrenermaBigung fest. Das Landgericht ht die Beschwerde des Beteiligten als unbegrun-det zurUckgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos. A如 den GrUndeな a) (1) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des §144 Abs. 2 KostO ist die GebUhrenermaBigung des§144 Abs. 1 KostO nur einer 陥rperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gew肋ren, die ausschlieBlich undunmittelbar mildtatige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die KostO schr加kt die GebUhrenermaBigung somit auf die ausschlieBliche(§56 AO) und unmittelbare( §57 AO ) Verfolgung mildtatiger Zwecke( §53 AO ) oder (und) kirchlicher Zwecke(§54 AO) ein; die Verfolgung (auch) gemeinnutziger Zwecke( §52 AO ) ist von der Privilegierung ausgenommen. Die Verweisung auf die Abgabenordnung in §144 Abs. 2 KostO erfolgt nur hinsichtlich der in der Regelung abschlieBend au堀efhrten privilegier琵n Zwecke und nicht allgemein. Sie macht deutlich, daB ein gesetzgeberisches Versehen (versehentliche Nichtauffhrung der gemeinnUtzigen Zwecke) ausscheidet. Gegenteiliges ist auch den Materialien zur Neufassung des §144 Abs. 2 KostO (BeschluBempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 11/4394 5. 11) nicht zu entnehmen. (2) Die Einschrankung der Privilegierung auf die Verfolgung ausschlieBlich mildtatiger oder kirchlicher Zwecke hat der Gesetzgeber bewuBt vorgenommen. Er wollte die GebuhrenermaBigung offensichtlich nicht auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnutziger Zwecke im Sinne des §52 AO ausdehnen, der die schwer zu vermeidende Gefahr der Ausuferung der Bevorteilung in sich birgt (vgl. 働hn刀血tter/)五功nann, AO, 16. Aufl.,§52 Anm. 3), sondemn die Privilegierung auf die beiden Falle steuerbegUnstigter Zwecke, nam1ich der selbstlosen UnterstUtzung hilfsbedUrftiger oder wirtschaftlich notleidender Personen oder der selbstlosen 恥rderung einer Religionsgemeinschaft, die K6rperschaft des6 ffentlichen Rechts ist, beschranken. DaB die Abgrenzung von GemeinnUtガgkeit und Mildtatigkeit im Einzelfall nicht immer scharf zu treffen ist (vgl.万nbschrnann左Ie叩だいitaler, AO und FGO, §53 AO Rdnr. 7), enthebt nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz geforderte Beschrankung zu beachten. (3) Dem Gesetzgeber stand es frei, die GebuhrenermaBigung abweichend 四n der Steuerbegunsti四ng 一 insbesondere im Hinblick auf das GebUhrenaufkommen der Notare (昭1. BVerfGE 69, 373 / 378 f.)一 weiter einzuschranken (vgl. BVerfGE 21, 12 /26 f.). Er durfte die Ver帥nstigung im Interesse einer m6glichst eindeutigen und praktikablen Regelung daran anknUpfen, daB die privilegierten Zwecke ,,ausschlieBlich" und nicht neben anderen nicht begUnstig-ten Zwecken verfolgt werden. Entgegenstehende GrUnde U bergeordneten Rechts, insbesondere wegen des Willkurverbots ( §3 Abs. 1 GG ), sind an即sichts der verschiedenen ltbestande der gemeinn批zigen und der mildtatigen Zwecke nicht ersichtlich. MittB習Not 1994 Heft 6 571 b) Da der Beteiligte nicht nur mildtatige Zwecke verfolgt,, ist ihm, auch wenn ihm im U brigen GemeinnUtzigkeit zuerkannt ist, die GebUhrenermaBigung des§144 Abs.2 KostO nicht zu ge叫hren (so Korintenberg/L町 pe/Bengel/ Reimann, KostO, 12. Aufl.,§144 Rdnr. 12; vgl. auch Schmidt, MittRhNotK 1989, 209 /210). Die weitere Beschwerde erweist sich somit als unbegrundet und ist zurtickzuweisen. Steuerrecht 36. EStG§§7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21 (Nebenwめ妃ndun即n bei Immobilienfonds als Grunds競cksanschaffungskosten) 加eh bei Immobilienfonds gehoren modellbe血ngte Nebenaufwendungen (Provisionen und GebUhren der Initiatoren) regelm註6ig zu den Anschaffungskosten des bebauten und vermieteten GrundstUcks (Anschlu6 an das Urteil vom 14. 11. 1989 一 IX R 197/84, BFIIE 158, 546, ilStill II 1990, 299=MittE習Not 1990, 200). BFH, Urteil vom 11. 1. 1994 一 Ix R 82/91 一 37. AO 1977§46 Abs. 2, 3 und 5; BGB§§177, 180, 409 (Abtretung von 5ルuererstattun即ansp威chen) Zur Wirksamkeit der Abtretung von SteuererstattungsansprUchen, wenn die Abtretung der Finanzbeh6rde nicht vom (bisherigen) GI註 ubigeし sondern vom Abtretungsempf註 nger angezeigt worden ist (Vollmacht, Genehmigung, Schuldnerschutz). BFH, Urteil vom 22. 3. 1994 一 VII R 117/92 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager und Revisionsklager (Klager) traten zur Sicherung der Anspruche einer Bank gegenber Unternehmen, an denen sie beteiligt waren, ihre Einkommensteuer- und KirchensteuererstattungsansprUche an die Bank ab. Die Abtretungsanzeigen auf dem amtlichen vorgeschriebenen Vordruck wurden von den Klagern unterzeichnet und am 12. 10. 1984 von der Bank dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 一 FA 一)めersandt. In einer am 24. 10. 1984 von den Klagern unterzeichneten weiteren Abtretungserklarung u ber ihre SteuererstattungsansprUche an die Bank heiBt es w6rtlich:,, Die Anzeige dieser Abtretung an das zustandige Finanzamt wird von Ihnen vorgenommen." Mit Schreiben vom 28. 11. 1984 teilten die Rechtsanwlte der Klager dem FA u. a. mit, daB die Abtretungen der Steuererstattungsanspruche der Klager an die Bank angefochten und dadurch rUckwirkend aufgehoben worden seien. Das FA verfgte im Januar 1985 die Auszahlung der Einkommensteuer- und Kirchensteuerguthaben aer luager an aie tsanic. Durch Abrechnungsbescheid vom 18. 1. 1990 stellte das FA fest, daB den Klagern die von ihnen geltend gemachten Steuererstattungsanspruche nicht zustUnden, weil sie durch Mszahlung der Erstattungsbetrage an die Bank erloschen seien. Der Einspruch, mit dem die Klager im wesentlichen vortrugen, die Abtretungen seien unwirksam, weil die Bank nicht bevollmachtigt gewesen sei, sie dem FA anzuzeigen, blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die gegen das Urteil erhobene 恥vision blieb erfolglos. Aus den Gr良 nden: Die Revision ist unbegrundet. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Abrechnungsbescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als mit ihm festgestellt wird, daB den Klagern Einkommensteuer- und KirchensteuererstattungsansprUche nicht mehr zustehen, weil sie durch Auszahlung der Erstattungsbetrage an die Bank als 安ssionarin erloschen sind ( §§46, 47 加 1977). Die Abtretung dieser Ansprtiche war wirksa卑; die Klager mussen die dem FA gegenuber angezeigten Abtretungen gegen sich gelten lassen. Das FA ist deshalb mit der Auszahlung an die Bank auch den Klagern gegentiber von seiner Leistungspflicht frei geworden. 1. a) Nach §46 Abs. 2 AO 1977 wird die 一 nach Abs. 1 zulassige 一 Abtretung von Steuererstattungsanspruchen erst wirksam, wenn sie der GlaubigeF in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zustandigen Finanzbehorde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Wie das FG festgestellt hat, entsprachen die fr die Streitjahre dem FA vorgelegten Abtretungsanzeigen der in§46 Abs.3 AO 1977 vorgeschriebenen Form. Zweifel an der Wirksamkeit der Anzeigen bestehen allein deshalb, weil die formalisierten Abtretungsanzeigen nicht 一 wie in §46 Abs. 2 AO 1977 vorgeschrieben 一 von den (bisherigen) Glaubigern, den Klagern, sondern von der Bank als Abtretungsempfngerin dem FA U bersandt worden sind. Die Anzeige durch den 安ssionar ist nach herrschender Meinung unwirksam, weil dieser zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Anspruchs noch nicht verfgungsberechtigt ist. Der Glaubiger kann sich aber bei seiner Anzeige des Abtretungsempfngers oder einer andereii Person als 脆 rtreter oder Boten bedienen (7切ke刀ひuse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl. §46 AO 1977 Tz. 4 h; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung,§46 Anm. 14). Das FG hatkine Feststellungen daruber ge-troffen, ob die Klager die Bank zur Anzeige der Abtretun-gen an das FG bevollmachtigt haben. Es hat diese Frage offengelassen, weil die Klager nach seinen Feststellungen jedenfalls die Anzeige durch die Bank genehmigt haben, was nach Auffassurg des FG rechtlich zulassig war. b) Nach dem Urteil des FG Berlin ( EFG 1992, 103 ) soll es 《 unerheblich sein, wer die Abtretungsanzeige beim FA einreicht, sofern nur die Anzeige selbst von dem Glaubiger stammt, da der Begriff des,, Anzeigens" i. S. von§46 Abs. 2 AO 1977 nicht notwendig den des,, Einreichens" umfasse. Nach dieser Auffassung ist nach dem Sinn und Schutzzweck des§46 AO 1977 vielmehr maBgeblich, ob der Zedent die Anzeige wissentlich und willentlich aus der Hand gegeben hat, um die Abtretung der Beh6rde bekannt werden zu lassen (ebenso: 7切ke刀ひ泌e,§46 AO 1977 Tz. 4 h). Auf welche Weise eine derartige Anzeige dem FA zugeht, ist danach eine bloB formelle U bermittlungsmodalitat. Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls insoweit, als sich im Regelfall aus einer formgerechten, vom Glaubiger (Abtretenden) unterschriebenen Abtretungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. die der Abtretenae aem AOL肥tungsemptanger wlssentllcfl una wiflentlicfl UberlaBt, auf die Bevollmachtigung des Abtretungsempfngers schlieBen laBt, diese Anzeige zum Wirksamwerden der Abtretung dem FA zuti bermitteln. Dies ist aus PraktikabiliMittB習Not 1994 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 13.10.1994 Aktenzeichen: 3 Z BR 210/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 571-572 Normen in Titel: KostO § 144 Abs. 2