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II ZR 45/94

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Januar 1995 II ZR 45/94 GmbHG § 33; BGB § 101 Nr. 2 2. Halbsatz Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte für von GmbH gehaltene eigene Anteile Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 26. GmbHG§33; BUB§101 Nr. 2 2. Haibsatz (Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte 声r von GmbH gehaltene eigene Anteilり 1. Die Mitgliedschaftsrechte 世r einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung il ber die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschUttende Gewinne nicht beziehen. 2. Der auf den eigenen Anteil der Gesellschaft rechneris山ent飴Ilende Gewinn ist nicht in die Rucklage ein・ zustellen, sondern kann unter den h brigen Gesellschaftern sofort nach Gesetz und Satzung verteilt werden. Ihnen steht der Gewinnanspruch aus ihrem eigenen Mitgliedschaftsrecht, nicht aus von der Gesellschaft abgeleitetemRecht zu. 3. Mangels abweichender Abreden hat der seinen Geschaftsanteil ve盛uBernde Gesellschafter einen schuldrechtlichen Anspruch nach§101 Nr. 2 2. Halbsatz BGB gegen den Erwerber auf den wahrend seiner Zugeh6rigkeit zur Gesellschaft entfallenden anteiligen Gewinn, sofern er ausgeschilttet wird. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft seibst den Anteil erwirbt. BUH, Urteil vom 30.1.1995-II ZR 45/94-,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 斑chter am BUH a電 D. Aus dem Tatbestand: Der Klger ist KonkursVerwalter in dem"am 2フ 1990 eめffneten Konkursver閣廿en U ber das Verm6gen der H. GmbH. Der Beklagte und S. waren 面t Geschftsanteilen von 51.000,一 DM bzw. 49.000,一 DM Gesellschafter dieser GmbH gewesen. Ende des Jahres 1989 w血en zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten entstanden, die dazu fhrten, daB S. aus wichtigem Grund als Geschftsfhrer abberufen, daB sein Geschftsanteil eingezogen wurde und daB 5., der mit den gegen ihnergangenen MaBnahmen nicht einverstanden war, selbst den Austritt aus der Gesellschaft zum 3 1 . 1 2. 1 989 erkl狙e und den mit ihm bestehenden Anstellungsvertr昭 ktindigte. In den wegen der Abberufung und der Einziehung gefhrten Gerichtsverfahren (einstweilige Verfgung und Ha叩tsacheklage) wurden unter Beitritt des Beklagten gerichtliche Vergleiche geschlossen, nach denenS. mit Ablauf des 3 1 :12. 1989 aus der Gesellschaft ausscheidet, sein Geschftsanteil der GmbH,, anwachst" und diese aus den die Abberufung und die Einziehung betreffenden Beschlussen keine Rechte herleiten, vielmehr fr ihre Aufhebung sorgen wird. Der Beklagte als alleiniger Gesellschafter stellte im Marz 1990 die Jahresbilanzen fr 1988 und 1989 fest und beschloB, die Gewinne 一 nach Abzug der Kapitalertragsteuer handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 907.500,一 DM 一 an sich selbst auszuschutten. Der Kl昭er beansprucht aus eigenem und aus abgetretenem Recht des fruheren Gesellschafters Auszahlung des auf 5. entfallenden Gewinnanteils von 49% (444石75,一 DM). Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr entsprochen. Auf die Revision des Beklagten ist das klageabweisene erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt worden. Aus den G威nden: Dem Klager steht der geltend gemachte Anspruch weder aus eigenem Recht der Uemeinschuldnerin noch aufgrund der von dem frtiheren Gesellschafter S. erklrten Abtretung zu. 1. Das Berufungsgericht hat in bereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daB S. seinen Geschaftsanteil mit dem zugeh6rigen Uewinnstammrecht durch gerichtlichen Vergleich wirksam auf die spatere Uemeinschuldnerin u bertragen hat und deswege只血t Ablauf des 31.12.1989 nicht mehr Gesellschafter der GmbH war. Diese ihm gunstige, rechtlich m6gliche Auslegung des gerichtlichen Vergleichs greift der Beklagte mit der Revision nicht an. Folgerichtig und ohne Rechtsfehler hat danach das Oberlandesgericht die von dem Klager in den Vorinstanzen vertretene Au最島sung verworfen, der Beklagte- sei als alleiniger Gesellschafter der GmbH nicht befugt gewesen, ohne Mitwirkung von S. die Beschlnsse u ber die Feststellung und die Verwendung des Uewjnns der Geschaftsjahre 1988 und 1989 zu treffen. Bei dieser BeschluBfassung muBte, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch die Gesellschaft selbst nicht mitstimmen. Nach allgemeiner Meinung ruhen namlich die Mitgliedschaftsrechte fr die eigenen Anteile der Gesellschaft(圧whenbu摺沼ohner, GmbHG, 8. Aufl.,§33 Rdnr. 50 if.; Schol功柁stermann, GmbHG, 8. Aufl.,§33 Rdnr. 32 if;Lutteril勤mmelh切】GmbHG, 14. Aufl.,§33 Rdnr. 9; Baumbach/1んeck, GmbHG, 15.Auflり §33Rdnr. 18; Rowed た1; G価HG, 2. Au且., §33 Rdnr. 28) und gew町en insbesondere kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ( RGZ 103, 64 , 66 f. ; Hachenburg刀Johner, a.a.O. Rdnr. 58; ScholziWestermann, a.a.O.- Rdnr. 37; Lutter/ 刃ommeih吐 a.a.O. Rdnr. 9; Baumbach/R配ck, a.a.O. Rdnr. 19; a.A. zu Unrecht Grothus GmbHR 1958, 17 , 19 f.). 2. Zu Unrecht hat der Klager in den Vorinstanzen ferner geltend gemacht, der Beklagte sei jedenfalls materiell nicht befugt gewesen, die gesamten fr die beiden Jahre 1988 und 1989 festgestellten Gewinne an sich selbst als den alleinigen Gesellschafter der GmbH auszuschlitten. Da das Gewinnstamrnrecht zusammen mit dem Geschaftsanteil auf die GmbH ti bertragen worden war, ohne daB die Beteiligten ti ber die dingliche Rechtsiibertragung hinaus irgendwelche schuldrechtlichen Abreden getroffen hatten (wg. abweichender Gestaltungen vgl. Hachenbw認初hner a.a.O.§33 Rdnr. 54; Rowedたr a.a.O.§33 Rdnr. 28), konnte der frtihere Gesellschafter S. nicht mehr origin証 gewinnbezugsberechtigt sein. Das auf die eigenen Gesch狙santeile der Gesellschaft ent-fallende Gewinnbezugsrecht ruhte hingegen ebenso wie die tibrigen Mitgliedschaftsrechte; Dies entspricht allgemeiner Auffassung im Schrifttum (Schol功柁stermann, a.a.O.§33 Rdnr. 32 f.; Lutter/Hommeih吐a.a.O.§33 Rdnr. 9; Hachenbu摺沼ohner, a.a.O.§33 Rdnr. 52 f;Baumbach/1五teck, a.a.O.§33 Rdnr. 20; Rowedたr, a.a.O.§33 Rdnr. 28). Streit besteht alleinU ber die Frage, ob die verbleibenden Gesellschafter den auf die eigenen Geschaftsanteile der GmbH entfallenden 長il des Jahresgewinns in die Rucklagen einzustellen haben undihn erst mit dem berschuB des folgenden Jahres an sich ausschUttendtirfen oder ob es dieses Umwegs nicht bedar七 und sie sogleich den gesamten Jahresgewinn unter sich verteilen dtirfen. Die im a lteren Schrifttum vertretene erstgenannte Apifassung (vgl. Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl.,§33 Anm. 15; Broめnann, GmbHG,§33 Anm. 2; Feine Ehrenbergs Handbuch, 3. Bd., Teil III, S. 416 比,419) wird von der heute h.M. (Lutte,刀勿mmelhoff a. a.O.§.33 Rdnr. 9;圧加henbu 認初hner a. a.O.§33 Rdnr.52f.; Scholz! Westermann a.a.O.§33 Rdnr. 34je m.w.N.; Roth, GmbHG, 2. Aufl.§33 Anm. 3.3.2) mit Recht abgelehnt, die-soweit an dem Gewinnbezugsrecht nicht vorher ein NieBbrauch bestellt, ein Pfandrecht entstanden oder das Recht selbst abgetreten war一 dem Konfusibnsgedanken entscheidendes Gewicht beimiBt: Da ein etwa entstandener Anspruch sich in diesem Fall gegen die Gesellschaft selbst richten wtirde, niemand aber gleichzeitig Glaubiger und Schuldner derselben Forderung sein kann, gelangt der Anspruch auf den anteiligen Gewinn nicht zur Entstehung. Dadurch wird der von der a lteren. ein elgenstancilges Kectit der (iesellsctiatt aut Aussctiuttung des Gewinns ebenfalls verneinenden Auffassung fr erforderlich erachtete Umweg vermieden, den auf die eigenen Anteile der GmbH entfallenden Teil des Jahresgewinns zunachst in die 314 MittBayNot 1995 Heft 4 Rticklagen einzustellen und ihn erst im darauf folgenden Jahr im Rahmen des dann zu verteilenden Gewinns an die Gesellschafter auszuschijtten. Wenn der Beklagte als einziger verbliebener Gesellschafter dem fr die spatere Gemeinschuldnerin noch geltenden Vollausschuttungsgebot folgend-den BeschluB 郎te, die gesamten Jahresgewinne an sich auszuschutten, entzog er entgegen der Meinung des Kl電ers weder seinem frllheren Mitgesellschafter S. noch der GmbH einen ihnen zustehenden Anteil des Gewinns der Gesellschaft. 一 3. Ist danach das von dem Beklagten eingeschlagene 、Verformell und materiell ordnungsgemaB, kommt es ent-scheidend darauf an, ob der frUhere Gesellschafter S., auch wenn er kein origin証es Gewinnbezugsrecht besaB und im Zeitpunkt der BeschluBfassung U ber die Gewinnfeststellung und -verwendung nicht mehr Gesellschafter war. von der umtjri oaer aem beKlaglen scliuklrectitlicti einen leil des Jahresgewinns fordern konnte. Gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende 一 wegen Fehlens irgendwelcher anla多lich der Geschftsanteilsubertragung getroffener schuldrechtlicher Abreden allein in Betracht zu ziehende 一 Annahme, daB dies mit RUcksicht auf§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB der Fall ist, wendet sich die Revision nut Recht. 白hren a) Im Ausgangspunkt zutr団もnd ist allerdings, daB das Berufungsgericht auf das Verhaltnis zwischen dem seinen Geschaftsanteil verauBernden und dem denselben erwerbenden Gesellschafter§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB, anwenden will. Dies entspricht nicht nur der Handhabung マ伽 Steuerrecht (vgl. BFHE 147, 44 ff., 48f.; BFHE 140, 22 亡 227;BFHE 111, 72, 75 ;肌?yer-Arndt, GmbHR 1980,277 f.; Sommer, GmbHR 1985, 224, 230; a.A .地居 BetriebS 1985, 1159 f.), sondern auch allgemeiner Auffassung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum (Baumbac/i乙吻eck, a.a.O.§29 Rdnr. 59; Scholz! Emmerich, a.a.O.§29 Rdnr. 44; Hachenbu増iGoerdelelガ死ゲ MIller, a.a.O.§29 Rdnr. 12 je m.w.N.) und betrifft nicht allein einen Gesellschafterwechsel wahrend des Geschaftsjahres (so aber ScholziEmmerich,§29 Rdnr. 44), sondern gilt 倣 r alle Falle, in denen ein GewinnverwendungsbeschluB fr abgelaufene Gesch註ftsjahre noch nicht gefaBt worden ist (Hachenbu摺iGoerdeler/1脆 lf Miiller,§29 Rdnr. 12). b) Da die orschrift dispositiv ist, ist Voraussetzung 撒r ihre Anwendbarkeit freilich, d出 die Beteiligten keine abweichenden Abreden zugunsten des bernehmenden oder zugunsten des ロbertr昭enden getro眠n haben. Nicht einmal der Klager hat behauptet, es sei zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters 5.-stillschweigendeine von§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB abweichende Vereinbarung getro価n worden, daB die J曲 resgewinne auszuschtitten sind und ihm der ktinftige Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Gewinns zuruckabgetreten wird (vgl. RGZ 98, 318, 320; Hachenbu摺/Goerdele功死 lfMiiller,§29 Rdnr. 91; Scholグ'Emmerich,§29 Rdnr. 45 f.; Baumbachん弘紹ck,§29 Rdnr. 59). Soweit das Revisionsvorbringen dahin verstanden werden k6nnte, 5. habe bei AbschluB der gerichtlichen Vergleiche jedenfalls stillschweigend auf einen etwa bestehenden Anspruch nach§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB verzichtet, w密e dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrcklich nur zur Fr昭e einer U bertr昭ung auch dieses schuldrechtlichen Anspruchs auf die Gesellschaft geauBert; der Sache nach enthalten die entsprechenden Asfhrungen des Beru旬ngsurteils, daB 5. Inhaber dieses 加spruchs geblieben ist, jedoch auch die Feststellung, daB eine 一 hier nur MittBayNot 1995 H山4 als stillschweigend zustandegekommen denkbare 一 Verzichtsvereinbarung nicht getroffen wurde. Dem steht nicht entgegen, daB nach dem zumindest fr die Revisionsinstanz zu seinen Gunsten als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Bekl昭ten 5. in jedem Fall mit Ablauf des 31 . 12. 1989 aus der GmbH ausscheiden wollte, um ohne die Beschr註nkungen des in der Satzung verankerten Wettbewerbsverbots seine bereits seit 1加gerer Zeit vorbereitete Konkurrenztatigkeit aufuehmen zu konnen. Dieses Ziel des fruheren Mitgesellschafters erkl加t allein, daB der Wとg der Gesch註ftsanteilsiibertragung gewahlt wurde und 5. sich gegen die-sein endgultiges Ausscheiden aus der GmbH w U. wegen der Verbindung mit der Abfindungsfrage verz6gernde (vgl. BGHZ 9, 157 , 173; H叱henhurg/Uimer,§34 Rdnr. 59 土 m.w.Nり一 Zwangseinziehung gewandt hat. Aus den zu den beigezogenen Akten eingereichten auf3ergericht] ichen Schreihen der rarteien una aucn aus aer I.ostenrege1ung des am 31.1.1りり0 geschlossenen Vergleichs (sog. Hauptsachever飴 bren 一 23 0 138/89 LG Hannover) durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnehmen, daB eine endgtiltige Erledigung des Streits der frtiheren Mitgesellschafter um die Teilhabe an dem Gewinn der Gesch註ftsjahre 1988 und 1989 und hinsichtlich einer etwa 5.. zu zahlenden Abfindung durch den Vergleich nicht herbeigefhrt worden war. c) Haben die Beteiligten danach keine von§101 Nr. 2, 2. Haibsatz BGB abweichenden Vereinbarungen getroffen, scheitert die von dem Berufungsgericht angenommene Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung an den Besonderheiten des vorliegenden Falles, in dem nicht eine andere Person, sondern die G晒H selbst den Ges亡 ha丘santeil des Gesellschafters 5. erworben hat. §101 BGB, der als schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch konzipiert ist, setzt voraus, daB die Frtichte 一 also auch die in Nr. 2, 2. Halbsatz genannten Gewinnanteile 一 tatsachlich erworben worden sind; wie schon das Reichsgericht ent-schieden hat, reicht es dagegen nicht aus, daB Fruchte hatten gezogen werden k6nnen (RG JW 1913, 193 f.=Gruchot 57, 902, 905; vgl. ferner BFHE 147, 44 , 49; Planc以女recker, BGB, 4. Aufl.,§101 Anm. 3; Staudingel 産万Icher, BGB, 12. Aufl.,§101 Rdnr. 1; Soergel/Mihl, BGB, 12. Au打,, §101 Rdnr. 2; RGR刃んぞgel, BGB, 12. Aufl.,§101 Rdnr. 3; MunchKomm-BGBIHo1ch, BGB, 3. Aufl.,§101 Rdnr. 2 f.). Deswegen besteht kein Anspruch nach§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB, wenn der Fruchtziehungsberechtigte die ihm zustehenden Friichte nicht gezogen (vgl. RG JW 19 1 3, 193 f), etwa den Gewinnanteil nicht ausgeschtittet, sondern in die Rucklagen eingestellt hat. Erst recht kann ein Anspruch nach der genannten Vorschrift dann nicht von dem frtiheren Rechtsinhaber erhoben werden, wenn ein Fruchtziehungsrecht im Sinne von§101 BGB nicht besteht. So liegt es bei der GmbH, die eigene Gesch注ftsanteile erworben hat. Sie kann-wie oben ausgefhrt-die 面t den eigenen Anteilen verbundenen mnitgliedschaftlichen Rechte nicht ausuben, vor all帥lt auch den J血esgewinn nicht an sich selbst ausschtitten (vgl. Hachenbu摺iHohner,§33 Rdnr. 52 f. m.w.N.; Lutter/ 伍Jmmelh辱、 Rdnr. 9) und damit auch §33 nicht Schuldnerin deg auf§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB gestutzten obligatorischen Ausgleichsanspruchs sein, weil dieser nach der Konzeption des Gesetzes lediglich auf Teilhabe an den wirklich gezogenen Frtichten geht. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Ver注uBerung des Geschaftsanteils an einen Dritten paBt nicht, weil sie nicht den Besonderheitendes Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH Rechnung tragt; der die Gesellschaft, ein Gewinnbezugsrecht und muBte, falls aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses Betrage an ihn ausgeschuttet werden, hieran den fruheren Gesellschafter beteiligen. 4. Der Beklagte haftet auch nicht unmittelbar nach§101 Nr.2, 2. Halbsatz BGB. Soweit er als alleiniger Gesellschaftgr der GmbH めer die Gewinnverwendung BeschluB gefaBt und die Jahresgewinne fr 1988 und 1989 an sich selbst ausgeschtittet hat, hat er nicht ein fremdes, eigentlich der Gesellschaft zu stehendes Fruchtziehungsrecht, sondern sein eigenes, durch seinen Geschaftsanteil an der G由bH vermitteltes Gewinnbezugsrecht ausgetibt; Da die Gesellschaft 租r ihre eigenen Anteile nicht gewinnberechtigt Ist, steht der gesamte Jahresgewinn zur Verteilung unter den verbliebenen Gesellschaftern mmelh吐 §33 Rdnr. 9; nach Gesetz und Satzung (LutterZ肌) Hachenbu摺/Hohner,§33 Rdnr. 52 f.; Scholz!肌'stermann, §33 Rdnr. 33), wird also allein aufgrund des eigenen Mitgliedschaftsrechts bezogen. Die Interessen des Gesellschafters, der seinen Geschaftsanteil auf die GmbH ti bertragen hat, werden hierdurch nicht in unangemessener Weise beeintrichtigt. Da es zu der Anteilsめertragung nur 面t seiner Mitwirkung kommen kann, hat er es in der Hand, durch Veteinbarungen mit der Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschaftern eine Regelung zu treffen, die seine Rechte wahrt, auch wenn erst nach seinem Ausscheiden der GewinnverwendungsbeschluB fr zurtickgefaBt wird. Soweit u ber die Gewinnliegende Perioden 、 verwendung schon、 vor der Anteilsubertragung befunden worden Ist, behalt der VriuBerer mangels abweichender Vereinbarungen den Gewinnauszahlungsanspruch ohnehin (Hachenbu摺/Hohner,§33 Rdnr. 51; Baumbach乙山紹ck,§29 Rdnr. 58)' Aus dem Tatbestand: Die Klagerin war 証S damalige LPG (T) N. einer der Tr谷gerbetriebe, die 1965 die Beklagte, ZGE T. N., als kooperative Einrichtung gendet hatten・ 帥 Am 6.2. 1 99 1 beschloB die Bevollmachtigtenversammlung der Beklagten deren Aufl6sung zum 1 .7. 1 990 unter Ubernahme der Rechtsgesch狙e und wirtsch血lichen Tatigkeit durch die Au臣Ing-gesellschaft T. N., ferner am 17. 12. 1991 deren Umwandlung in eine GmbH. Gleichz6itig wurde unter anderem festgestellt, daB die Killgermn aus der ZGE austrete. Mit BeschluB vom 1 1.. 1 1. 1 992 best批igte die Beklagte den Austritt der Klagerin auf der Grundlage deren Antrags vom 7.5.1990. Am 21.9.1993 stellte die Beklagte durch BeschluB fest, daB die Klagerin ihre Kundigung zurtickgezogen habe und damit Tr醜erbetrieb der Beklagten bleibe. Die Klagerin hat im Wege der Klage die Feststellung beantragt, daB die BeschlUsse vom 6.2.1991 und vom 17.12.1991 sowie vom 1 1 . 1 1 . 1 992 nichtig seien, hilfsweise hat sie gebeten, die Beschlusse vom 6.2. l99lund vom 17. 12.1991 fr nichtig zu erkl証en. Die gegen die Verwerfung der Berufung der Klagerin eingelegte Beschwerde 比hrte zur ZurUckverweisungい Aus den Grnden. Nach Auffassung des Senats muB die Wirksan水 eit der nach der Wiedervereinigung gefaBten Beschlusse nach d en Grundsatzen des Genossenschaftsrechts beurteilt werden, die ihrerseits erganzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften §§241 ff. uber Mangel von Hauptversammlungsbeschlussen( AktG) abstellen (vgl. dazu M 説1er, GenG,§ う1 Rdnr. 1 m.w.N. ; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl.,§51 Rdnr. 3 m.w.N.). Weder das bis zum 31.12.1991 weiter geltende LPG-Gesetz noch die Musterstatuten fr die LPG (P) oder (T) sowie diejenigen fr kooperative Einrichtungen in der LPG, GPG, VEG und andere sozialistische Betriebe der Land-. Forst- und NahrungsgUterwirtschaft enthalいn eine Regelung tiir Klagen gegen die WirKsamKeit von bescniussen 5 . Da danach der fruhere Gesellschafter S . keinen Anspruch der Mitgliederversammlung oder der Bevollmachtigtenverauf Beteiligung an den Gewinnen der Jahre 1988 und 1989 sammlung. Wie der Senat im BeschluB vom 1.7.1994 (BLw hat, iSt die Klage, die sich auf einen in einen Zahlungs17/94, AgrarR 1994, 300 mit zustimmender Anm. v. Schaffanspruch めe稽egangenen Befreiungsanspruch der Gemeinland, EWiR 1994, 1099 ) n油er dargelegt hat, entsprach es schuldnerin von dieser angeblichen Verbindlichkeit bzw. aber der Rechtspraxis der DDR, gerichtliche Verfahren auf auf die Abtretung der angeblichen Ansprtiche S.s stutzt, der Grundlage von LPG-Vollvers山nmlungsbeschltissen, deunbegrundet, ohne daB der Senat auf die ti brigen gegen das ren Wirksamkeit umstritten war, solange auszusetzen, bis der Berufungsurteil erhobenen Rugen der Revision einzugehen 'Rat des Kreises entschieden hatte, ob der gefaBte BeschluB h批te. aufrechterhalten bleibt. Diese Entscheidungszustindigkeit der staatlichen Verwaltungsbeh6rde entfiel spitestens (vgl. Senat a.a.0) mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 (GB1 I S. 255). Diebestehende Lucke zur gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle von Vollversammlungsbeschlussen kann mangels anderweitiger Sonderregelung im LPG-Recht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 9.6.1993, BLw 63/92, AgrarR 1993, 261 ) mit Inkrafttreten des bundesrepublikanischen Rechts im Beitrittsgebiet (Art. 8 EVンnur durch 27. LwAnpG§65 i.d.F. v. 3. Juli 1991; ZPO§§577 a, 548 eine entsprechende Anwendung genossenschaftsrechtlicher の島 1 sigkeitsanforderungen von Ki昭en gegen VersammGrundsatze geschlossen werden, die ihrerseits erganzend auf lungsbeschltisse einer LPG oder ZGE) die§§25 1 if. AktG abstellen (so auch Nies, LwAnpG,§ 28 Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen gegen die nach der Rdnr. 2 bis 9; wohl auch Schweizer, Das Recht der landwirtWiedervereinigung gefaBten BeschlUsse der Mitgliederschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungs谷chtigtenver・ versammlung einer LPG oder der Bevollm gesetz, 2. Aufl., Rdhr. 257; dazu auch n油er Senatsbeschl. v. sammlung einer juristisch selbstandigen ZGE sind keine 1.7.1994, a.a.O, m.w.N.). Vぬ5 繊r die LPG gilt, muB auf eine Rechtsstreitigkeiten im Sinne von§65 LwAnpG a.F. Sie ZGE jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn beurteilen sich nach den Grundsatzen des Genossendiese 一 wie im vorliegenden Fall 一 durch Registrierung eine schaftsrechts, erg谷 nzend nach den aktienrechtlichen juristische Person mit eigener Rechts負higkeit ist (vgl. auch Vorschriften U ber Mangel von Hauptversammlungs §13 Abs. 3 LPG -Gesetz 1982). Die ZGE war nmlich ein beschlUssen. genossenschaftlich strukturierter ZusammenschluB der entsprechenden Tragerbetriebe auf der Grundlage des LPGBGH, BeschluB vom 2.3.1995 一 LwZB 9/94 一, mitgeteilt von Gesetzes( LPG Gesetz 1982). §13 D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. MittBayNot 1 995 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.01.1995 Aktenzeichen: II ZR 45/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 91-92 MittBayNot 1995, 314-316 DNotZ 1995, 963-967 NJW 1995, 1027-1029 Normen in Titel: GmbHG § 33; BGB § 101 Nr. 2 2. Halbsatz