II R 110/91
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 18. Mai 1995 11 T 15/94 KostO § 107 Abs. 2 Bewertung von Grundbesitz in der ehemaligen DDR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau §§ 19 ff. KostG oder §§ 39 ff. KostG einschlägig. Der Wert des Gegenstandes der hier in Rede stehenden Betreuungstätigkeit des Bf. ist entgegen Menzel (a.a.O.) noch nicht einmal ansatzweise mit dem Geschäftswert für Pfandrechte, Hypotheken und sonstige Sicherheiten in Verbindung zu bringen. Damit bleibt der Geschäftswert für die Überwachung der Umschreibungsreife nach der allgemeinen Vorschrift des § 30 Abs. 1 KostG nach freiem Ermessen zu bestimmen und kann deshalb — etwa im Gegensatz zu § 20 KostG oder § 23 KostG — nicht ohne weiteres mit dem Wert der Kauf preisforderung aus dem Grundstücksveräußerungsvertrag gleichgesetzt werden. Da der Bf. dies jedoch schematisch in drei der hier verfahrensgegenständlichen Grundstücksveräußerungsangelegenheiten sowie erklärtermaßen ohne Berücksichtigung der einschlägigen Ermessensvorschrift des § 30 Abs. 1 KostG getan hat, ist seine Geschäftswertbestimmung allein schon deshalb als fehlerhaft anzusehen und nicht etwa — wie er meint — infolge der Nichteinhaltung eines „Schätzwertkataloges". 4.Als zulässige Ermessensgesichtspunkte bei der Bestimmung des Geschäftswertes für die notarielle Tätigkeit des § 147 Abs. 2 KostG sind in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an deren Vornahme und deren Auswirkungen auf die Beteiligten zu berücksichtigen (OLG Köln JurBüro 1981, 93; Rohs/Wedewer/Belchaus, a.a.O., § 147 KostG, Rd.Nr. 21 m.w.N.). Der Kaufpreis stellt lediglich einen Beziehungswert dar. Nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts kann bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden (OLGR Düsseldorf 1993, 96; BayObLG JurBüro 1980, 258 , 259; Göttlich/Mümmler, KostG, 11. Aufl., Stichworte „Betreuungsgebühr, Vollzugsüberwachung"; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 147 KostG, Rd.Nr. 173 m.w.Rsprn.). Entgegen der Ansicht des Bf. kann grundsätzlich für die Geschäftswertbestimmung nicht sein Haftungsrisiko maßgeblich sein. Das System der KostG kennt nämlich keine über die Geschäftswertbestimmung nach dem Haftungsrisiko gesteuerte Gebührenhöhe. Das ergibt sich bereits daraus, daß auch- gebührenfreie Nebentätigkeiten des Notars mitunter erhebliche Haftungsrisiken in sich tragen können. Das Haftungsrisiko des Notars kann deshalb nur in Ausnahmefällen bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 1 KostG ein bestimmender Gesichtspunkt sein (Senat a.a.O.; BayObLG JurBüro 1980, 258 , 259; a.A. Rohs/Wedewer/ Belchaus, a.a.O., § 147 KostG, Rd.-Nr. 21, Fn. 58 m. Rsprn.). 5. a) Übt der Notar bei der Wertfestsetzung — wie hier — sein Ermessen fehlerhaft aus, darf das LG die Ermessensentscheidung anstelle des Notars treffen (OLG Köln MittRhNotK 1991, 226). Auch ansonsten hat das Beschwerdegericht, wenn es aufgrund eigener Erkenntnisse zur Feststellung eines anderen Geschäftswerts gelangt, die Gebühren nach diesem Wert selbst zu berechnen; eine Zurückweisung an den Notar ist nur in Ausnahmefällen zulässig, denn regelmäßig muß das LG selbst die Kosten anderweitig festsetzen (OLG Köln a.a.O., 226, 227; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Stichwort „Notarkostenbeschwerde", 3.7; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 156 KostG, Rd.-Nr. 65). Die Wertfestsetzung durch das LG begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn — wie hier — die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen abschließend geklärt sind. Nach den Feststellungen des LG, an die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren gebunden ist, sind den Akten überdurchschnittliche Schwierigkeiten nicht zu entnehmen. Teilzahlungsabreden wurden nicht getroffen, die Höhe der Kaufpreissumme war bestimmt (in einem Fall eindeutig bestimmbar), und die Abreden zur jeweiligen Zahlungsfrist hielten sich im Rahmen des Üblichen, nämlich der kalendermäßigen Bestimmung oder einer Frist ab Notarbestätigung oder beides unter Vereinbarung des Datums als Frühestzeitpunkt. Konkrete Anhaltspunkte für die durch den Bf. in seiner Antragsschrift geltend gemachten Kompliziertheit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages haben sich nicht ergeben. b) Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise den Geschäftswert für die Betreuungsgebühr mit einer Quote von 20 % des Kaufpreises festgesetzt. Nach der Rspr. des Senats ist die bei einem Grundstückskaufvertrag für die Überwachung der Umschreibungsreife durch den Notar anfallende Betreuungsgebühr grundsätzlich nach einem Geschäftswert von 20 % bis 30 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen (OLGR Düsseldorf 1993, 96 sowie Beschluß vom 30. B. 1994). Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Bf. nicht um einen „typisierten Schätzungskatalog", da auch die Annahme über dieser Bandbreite liegender Quoten auf einer richtigen Ausübung des durch § 30 Abs. 1 KostG eingeräumten Ermessen beruhen kann. Insbesondere ist die Erwägung des LG nicht zu beanstanden, den Geschäftswert wegen des Anfalls einer Hebegebühr nach § 149 KostG aufgrund der Abwicklung des Zahlungsverkehrs über Notaranderkonto im unteren Bereich anzusiedeln. Dabei hat das LG zutreffend berücksichtigt, daß der Bf. einerseits infolge der Bindung der Umschreibung an die Kaufpreiszahlung die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Grundstücksgeschäftes trug. Andererseits bedurfte es infolge der vereinbarten und durchgeführten Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto keiner besonderen Überwachungstätigkeit außerhalb des abgewickelten Verwahrungsgeschäftes mehr. Nach der Rspr. des Senats ist bei der quotenmäßigen Bestimmung des Geschäftswertes für die Betreuungsgebühr des § 147 Abs. 2 KostG nicht unberücksichtigt zu lassen, daß die Entgegennahme der Kaufpreisüberweisungen nebst der Überwachung ihrer Auszahlungsreife bereits Gegenstand der Gebühr des § 149 Abs. 1 KostG ist (Senat Beschluß vom 30. B. 1994 mit Hinweis auf Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 149 KostG, Rd.-Nr. 7). Soweit das LG in seiner Entscheidung unter anderem allgemein auf die Vermeidung einer Unverhältnismäßigkeit zwischen Abwicklungskosten einerseits und Beurkundungskosten andererseits abgestellt hat (vgl. BI. 5 Beschlußausfertigung), ist dies keine unzulässige Billigkeitserwägung, sondern eine durch die Gebührensystematik der KostG grundsätzlich gerechtfertigte Überlegung. Diese hat auch schon Klein mit seinem Hinweis auf das „berechtigte Unbehagen beim Vergleich der Beurkundungskosten und der Abwicklungskosten in manchen Fällen" angesprochen ( MittRhNotK 1992, 237 ). c) Zwar mag das OLG Köln — wie der Bf. darlegt — durch Beschluß vom 6. 2. 1991 in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt eine Wertquote von „20 % bis im Regelfall 50 % anerkannt und ermessenskonform beurteilt" haben. Dies rechtfertigt allerdings keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, da das Rechtsbeschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des LG setzen darf. 7. Kostenrecht — Bewertung von Grundbesitz in der ehemaligen DDR (LG Köln, Beschluß vom 18. 5. 1995 — 11 T 15/94 — mitgeteilt von Notar Dr. Frank Klein, Köln-Porz) KostG § 107 Abs. 2 Stand in der ehemaligen DDR belegener Grundbesitz „in Schutz und vorläufiger Verwaltung" eines Dritten, ist bei der Bewertung des Gegenstandswerts eines Erbscheins nicht auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Es ist statt dessen der Wert des Grundbesitzes in dem Zeitpunkt zugrundezulegen, in dem mit Sicherheit von der künftigen Möglichkeit privater Nutzung und Verwertung ausgegangen werden konnte. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 29. 2. 1984 verstorbenen Frau A. 0. beantragte die Bet. zu 1) in einer von dem Bet. zu 2) am 22. 9. 1993 beurkundeten Erklärung die Erteilung eines für das Vermögen in der ehemaligen DDR geltenden Erbscheins dahingehend, daß die Erblasserin von sieben im Antrag aufgeführten Personen zu Anteilen von je 1/7 beerbt worden sei und versicherte gleichzeitig an Eides 360 Heft Nr. 12 • MittRhNotK . Dezember 1995 statt, ihr sei nichts bekannt, was der Richtigkeit ihrer den Erbscheinsantrag stützenden Angaben entgegenstehe. Der Wert des betreffenden Vermögens wurde im Antrag mit 977.500,— DM angegeben. Die Erblasserin hatte zu der Erbengemeinschaft nach dem am 3. 9. 1937 verstorbenen Herrn H. O. gehört. Dieser war noch zur Zeit des Erbfalls vom 29.2. 1984 als Eigentümer des Grundstücks S.-Allee in B. im Grundbuch eingetragen. In Abt. II war mit lfd. Nr. 5 seit dem 4. 6. 1963 eingetragen, das Grundstück stehe „in Schutz und vorläufiger Verwaltung gern. § 2 der Verordnung vom 4. 9. 1952 (VOBL 1, 445) des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B.. Nach Erlangung der Verfügungsgewalt verkauften die Erben bzw. Erbeserben des Herrn H. O. das Grundstück durch Vertrag vom 24. 11. 1992. Der im Erbscheinsantrag vom 22. 9. 1993 angegebene Wert von 977.500,— DM entspricht mit 57,5 % des Kaufpreises von 1.700.000,— DM dem auf die Erbengemeinschaft nach Frau A. O. entfallenden Kaufpreisanteil. Für seine den Erbscheinsantrag betreffende Tätigkeit hat der Bet. zu 2) der Bet. zu 1) eine Beurkundungsgebühr aus dem Wert 977.500,— DM nach § 49 Abs. 1 KostG in Höhe von 1.580,— DM nebst 3,— DM Schreibauslagen, 6,— DM Porto und einen Umsatzsteuerbetrag von 239,35 DM, insgesamt also Kosten in Höhe von 1.827,35 DM in Rechnung gestellt. Mit der Beschwerde macht die Bet. zu 1) geltend, die Beurkundungsgebühr sei aus dem Geschäftswert 2.550,— DM in Ansatz zu bringen, den auch das AG als Geschäftswert für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Erbscheins vom 3. 12. 1993 gern. § 107 KostG zugrunde gelegt habe. Maßgebend sei gern. § 107 Abs. 2 KostG der Wert des unbebauten Grundstücks zur Zeit des Erbfalls im Jahre 1984. Da es keine Verkehrswertschätzung für 1984 gebe, sei nach § 19 Abs. 2 KostG von dem Einheitswert auszugehen, der nach Eintritt des Fliegerschadens vom 23.11. 1943 noch 51.000,— Reichsmark betragen habe, was nach Umrechnung in DDR-Mark im Verhältnis 10:1 den Betrag von 5.100,— DDR-Mark und nach Umrechnung in DM im Verhältnis 2:1 den Wert 2.550,— DM ergebe. Auch im Zeitpunkt des Erbfalles habe bereits ein Restitutionsanspruch bezüglich des Grundbesitzes bestanden; dieser sei lediglich nicht durchsetzbar gewesen. Für den Fall, daß dennoch bei der Bewertung auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich den der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das Grundstück, abzustellen sei, komme dafür der 9. 11. 1989, der Tag der Wende in der früheren DDR, in Betracht, nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, da das Grundstück nicht enteignet gewesen sei und nicht unter das Vermögensgesetz falle. Eine der ersten Grundstücksbewertungen sei durch das damalige DDR-Ministerium für Wirtschaft im Regierungspressedienst vom 31. 7. 1990 erfolgt. Grundstücke in B., S.-Allee, seien darin mit 502,03 DM/qm bewertet worden. Dies hätte für das unbebaute Grundstück S.-Allee mit einer Fläche von 811 qm einen Wert von 407.146,33 DM ergeben und bei einem Anteil von 57,5 % für die Erbengemeinschaft nach Frau A. O. einen Gegenstandswert von allenfalls 234.109,13 DM. Danach eingetretene Wertsteigerungen bis Ende November 1990 (Grundstückswert nach einem damals eingeholten Wertgutachten 487.000,— DM) und bis zur Beurkundung des Kaufvertrages mußten außer Betracht bleiben. Der Bet. zu 2) vertritt die Auffassung, der Geschäftswert betrage 977.500,— DM, weil der Erbschein tatsächlich benötigt worden sei, um zugunsten der Erben die Auszahlung dieses Betrages zu erreichen. Was der Nachlaß früher wert gewesen sei, spiele keine Rolle. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 1 KostG) und hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die angefochtene Kostenrechnung ist dahin abzuändern, daß die Kosten insgesamt 550,85 DM betragen. Der vom Bet. zu 2) angenommene Geschäftswert von 977.500,— DM für die unter § 49 Abs. 1 KostG fallende Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung des gegenständlich beschränkten Erbscheins erscheint zu hoch. Der Auffassung der Bet. zu 1), der Geschäftswert betrage nur 2.250,— DM, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Kammer hält die Annahme eines Geschäftswertes von 234.109,13 DM für gerechtfertigt aufgrund der Erwägung, daß die Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz des Wortlauts des § 107 KostG nicht eine Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erbfalls für die Grundstücksbewertung erlauben, eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem die Erben durch Änderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse die bereits für die Erblasserin verlorengegangene Möglichkeit zur Durchsetzung von Vermögensrechten an den in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitz erlangten, dem Sinn und Zweck der Vorschrift jedoch noch am ehesten entspricht. Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1995 Die Kammer teilt grundsätzlich die Auffassung von Lappe, NJW 1995, 1191 ff., 1195 f., daß die Bewertung des in der früheren DDR gelegenen Grundbesitzes im Erbscheinsverfahren deshalb besondere Probleme mit sich bringt, weil § 107 Abs. 2 S. 1 KostG von dem sonst geltenden Grundsatz des § 18 Abs. 1 KostG (Maßgeblichkeit des Wertes, den der Geschäftsgegenstand zur Zeit der Fälligkeit hat) abweicht und statt dessen grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls abstellt, d. h. auf einen Zeitpunkt, in dem — wenn er vor der politischen Wende in der DDR lag — viele „Vermögenswerte" wegen Enteignung oder einer ihr in den praktischen Auswirkungen nahekommenden Entziehung der Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit für die Berechtigten nur noch Gegenstand vager Hoffnungen oder Träume waren. Ein starres Festhalten an dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 S. 1 KostG mit der Folge einer Kostenberechnung, die der wirtschaftlichen Bedeutung des gebührenpflichtigen Geschäfts und dem damit verbundenen Haftungsrisiko des Notars überhaupt nicht entspricht, trägt dieser vom Normalfall des durch Erbfolge bewirkten Vermögensübergangs abweichenden Situation nicht Rechnung. Für den Fall, daß Grundbesitz enteignet war und seine Rückerstattung erst aufgrund des nach Änderung der politischen Verhältnisse in Kraft getretenen Vermögensgesetzes verlangt werden konnte, hat das OLG Celle (OLGR 1994, 13) die Ansicht vertreten, dieser Rückerstattungsanspruch sei zwar mit seiner Entstehung als zum Nachlaß gehörend anzusehen, aber dennoch erst nach dem Erbfall — und damit nicht in der Person des Erblassers — entstanden; der Zeitpunkt des Erbfalls als Bewertungsstichtag werde hier durch den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ersetzt. Die Kammer hält dies, wie sie in ihrem Hinweisbeschluß vom 19. 12. 1994 ausgeführt hat, für richtig. Es erscheint widersinnig, einen Beurkundungsvorgang i.S.d. § 49 Abs. 1 KostG oder die Erbscheinserteilung (§ 107 KostG) wertmäßig so zu behandeln, als habe der Erbfall angesichts der damals bestehenden Enteignung nur den Erwerb vager Hoffnungen und Träume bewirkt, während in Wirklichkeit durch das jeweilige gebührenpflichtige Geschäft etwas ganz anderes dokumentiert wird, nämlich der Erwerb von Vermögen, über das der Erbe so frei verfügen kann, wie dies im Normalfall des § 107 KostG vorausgesetzt wird, wobei die hierfür maßgebliche Änderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse überhaupt erst den entscheidenden Anlaß für die Beantragung des (gegenständlich beschränkten) Erbscheins gegeben hat. Insoweit erscheint die einschränkende Auslegung der an den Zeitpunkt des Erbfalls anknüpfenden Vorschrift des § 107 Abs. 2 KostG ebenso gerechtfertigt wie etwa die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Nacherbfalls — nicht des Todes des Erblassers (Erbfalls) -- in Fällen, in denen ein Nacherbe einen Erbschein beantragt. Auch das BayObLG (KostRspr. § 107 KostG, Nr. 43) hält die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erbfalls bei der Bewertung von Grundbesitz, der damals enteignet war, nicht für möglich. Soweit das KG (KGR 1994, 107) demgegenüber meint, zu bewerten sei eine im Zeitpunkt des Erbfalls, und zwar mehrere Jahre vor Änderung der politischen Verhältnisse, bestehende bloße Möglichkeit, daß der Grundbesitz einmal wieder in die Verfügungsgewalt des Erben gelange oder Entschädigung gezahlt werde, hält die Kammer dies — wie in ihrem Hinweisbeschluß vom 19. 12. 1994 ausgeführt — nicht für überzeugend. Vorliegend geht es allerdings nicht, wie bei den oben zitierten Entscheidungen, um die Bewertung eines dem Nachlaß zuzurechnenden Anspruchs auf Rückerstattung enteigneten Grundbesitzes, denn das Grundstück war nicht enteignet, sondern stand, wie in dem einer Entscheidung des OLG Schleswig ( DNotZ 1994, 137 ) zugrundeliegenden Fall, „in Schutz und vorläufiger Verwaltung". Aber auch dies bedeutete, daß den Eigentümern die Möglichkeit zur privaten Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung des Grundbesitzes praktisch völlig entzogen war; vor der Änderung der politischen Verhältnisse war auch nicht abzusehen, ob und wann gegebenenfalls die Eigentümer wieder über ihr Eigentum in der genannten Weise verfügen können würden. Wenn es aus den oben dargelegten Gründen bei enteignetem Grundbesitz im Hinblick auf den Sinn einen gebührenpflichtigen Vorgang, mit dem in Wirklichkeit der Erwerb wertvollen Vermögens gerade wegen der für die Erben entstandenen Möglichkeit zur privaten Nutzung und Verwertung dokumentiert wird, geschäftswertmäßig so zu behandeln, als hätten sie nur die zu DDR-Zeiten bestehenden Hoffnungen und Träume erworben, so gilt dies nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall. Es wäre nicht gerecht, die Bewertung davon abhängig zu machen, ob der Grundbesitz enteignet war oder durch einen der Enteignung im wirtschaftlichen Ergebnis praktisch gleichkommenden Eingriff der DDR-Behörden von den Eigentümern nicht privat genutzt und verwertet werden konnte. Soweit das OLG Schleswig wegen des damaligen Entzugs der Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit einen Geschäftswert letztlich auf der untersten Gebührenstufe angenommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die von Lappe, a.a.O., vertretene einschränkende Auslegung des § 107 Abs. 2 KostO dahingehend, daß der Erbfallszeitpunkt für die Bewertung nur dann maßgeblich sei, wenn sich der Wert bis zur Erbscheinserteilung kaum verändere, jedoch der heutige Wert zugrunde zu legen sei, wenn eine wesentliche Wertveränderung — nach unten oder oben — stattgefunden habe, läßt sich dagegen nach Auffassung der Kammer auch mit dem Sinn und Zweck der Geschäftswertvorschriften nicht überzeugend begründen, zumal sich dann die Frage stellen würde, was als wesentliche Veränderung anzusehen ist und ob etwa auch bei einer zwischen Erbscheinsantrag und Erbscheinserteilung eingetretenen Werterhöhung unterschiedliche Geschäftswerte gelten sollen. Die Erwägungen, aufgrund deren die Rechtsprechung es unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung der Kostenvorschrift für geboten gehalten hat, eine nach dem Erbfall eingetretene wesentliche Wertminderung zugunsten des Kostenschuldners zu berücksichtigen, lassen sich nicht ohne weiteres auf den umgekehrten Fall — daß sich der Wert nachträglich erhöht hat — übertragen. Wenn § 107 Abs. 2 KostO wegen der besonderen Problematik des zur Zeit des Erbfalls enteigneten oder jedenfalls den Berechtigten nicht zur Verfügung stehenden Grundbesitzes in der ehemaligen DDR einschränkend ausgelegt werden muß, soweit gebührenpflichtige Geschäfte zu bewerten sind, die den Erwerb des jetzt wieder zur privaten Verfügung stehenden Vermögens dokumentieren, kommt bei seinerzeit enteignetem Grundbesitz eine Anknüpfung an die Entstehung des durchsetzbaren Rückerstattungsanspruchs (OLG Celle, a.a.O.) dem Sinn und Zweck des § 107 KostO am nächsten, bei nicht enteignetem Grundbesitz eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem wegen der geänderten politischen Verhältnisse mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, daß für die Eigentümer die Möglichkeit zur privaten Nutzung und Verwertung wieder eröffnet war. Die zuletzt genannte Voraussetzung war zu der Zeit, als die im Schriftsatz der Bet. zu 1) vom 7. 2. 1995 auf S. 4 erwähnten ersten Grundstücksbewertungen erfolgten, erfüllt. Für den insoweit in Betracht kommenden Anknüpfungszeitpunkt hat die Bet. zu 1) einen Grundstückswert von 407.146,33 DM dargelegt, der plausibel erscheint. Gegen die Richtigkeit des zugrundeliegenden tatsächlichen Vorbringens, dem der Bet. zu 2) nicht entgegengetreten ist, hat die Kammer keine Bedenken. Bei Berücksichtigung der auf Frau A. O. bzw. ihre Erben entfallenden Quote (57,5 %) ergibt sich ein damaliger Wert des betreffenden zum Nachlaß gehörigen Vermögens in Höhe von 234.109,13 DM. Daß der Grundstückswert in der Folgezeit stark gestiegen ist, muß nach Auffassung der Kammer außer Betracht bleiben. B. Steuerrecht/Erbschaftsteuer— Kein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bei Anspruch des Erben auf Vergütung für Pflegeleistungen (BFH, Urteil vom 28. 6. 1995 —11 R 80/94) ErbStG 1974 §§ 10 Abs. 5 Nr. 1; 13 Abs. 1 Nr. 9 Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 kann nicht gewährt werden, wenn dem Erben vom Erblasser ver362 sprochen worden ist, ihn zum Erben dafür einzusetzen, daß er ihn pflegt und der Erbe deshalb einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Erblasser hat, der als Nachlaßverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (BFH v. 9. 11. 1994 — II R 110/91, BStBl. 11 1995, 62 = MittRhNotK 1995, 188) berücksichtigt werden kann. Zum Sachverhalt: Der KI. ist Alleinerbe nach seinem 1989 verstorbenen Bruder (Erblasser) geworden. Das vom Erblasser am 9. 9. 1983 errichtete privatschriftliche Testament hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut: „Anläßlich des Todes meines Sohnes H. F. möchte ich aufgrund meiner gesundheitlichen Verhältnisse und meines Alters folgendes festlegen. Unser sämtlicher Besitz, auch der meines verstorbenen Sohnes, der mir zufällt, kommt nach meinem Tode in die Hände meines Bruders Dr. W. F. in A. Sollte mein Bruder vor mir versterben, setze ich als Ersatzerben dessen Ehefrau M. F. ein und als Ersatzerben für M. F. meinen Neffen M. und meine Nichte B.F., beide leibliche Kinder von W. und M. F." Mit der ErbSt-Erklärung machte der KI. neben Erbfallkosten von 12.969,— DM als Nachlaßverbindlichkeiten Aufwendungen für im Rahmen der Pflege des Erblassers entstandene Fahrtkosten für Fahrten zwischen A., dem Wohnort des KI., und R., dem Wohnort des Erblassers, i.H.v. insgesamt 14.696,— DM geltend. Er habe dem Erblasser zugesagt, ihn Zeit seines Lebens zu pflegen bzw. für seine Pflege zu sorgen. Dafür sei er als Erbe eingesetzt worden. Das bekl. FA gewährte bei der Steuerfestsetzung lediglich den Freibetrag von 2.000,— DM nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 für dem Erblasser unentgeltlich gewährte Pflege. Mit der Klage begehrte der KI. zusätzlich zu diesem Freibetrag den Abzug der Fahrtkosten i.H.v. 14.696,— DM als Nachlaßverbindlichkeiten. Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Revision des FA führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Zu Recht rügt die Revision, daß das FG die vom KI. geltend gemachten Aufwendungen gern. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG 1974 als Kosten beurteilt hat, die mit der Erlangung des Erwerbs von Todes wegen entstanden seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Eine wirksame Erbeinsetzung des Kl. gegen Entgelt aufgrund eines materiell gegenseitigen Vertrages, wie sie dem Urteil in BStBl. 11 1984, 37 zugrunde gelegen hat, ist nicht erfolgt, weil die für einen Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB, § 2274 BGB ) erforderliche Form (§ 2276 Abs. 1 BGB) nicht gewahrt worden ist. Der erk. Senat hat im Urteil (BStBl. 11 1995, 62 = MittRhNotK 1995, 188 ) entschieden, daß Gestaltungen, wie sie vom FG angenommen worden sind, nicht unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 fallen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Erblasserschulden (§ 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974) zu beurteilen sind. Denn das — unwirksame — Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen oder dergleichen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, führt unter den Voraussetzungen des § 612 Abs. 1, 2 BGB zu einem Anspruch gegen den Erblasser auf angemessene Vergütung (ggf. auf Ersatz der Aufwendungen, Geschäftsbesorgung, § 675 BGB ). 2. a) Zu einer abschließenden Entscheidung ist der erk. Senat aufgrund der Vorentscheidung nicht in der Lage. Zwar hat das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BStBl. 11 1988, 1006 ausgeführt, daß ein Abzug der geltend gemachten Fahrtkosten gern. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 ausscheide, weil es an einer rechtsgeschäftlichen Grundlage fehle. Die für diese Aussage maßgebenden Gründe hat das FG jedoch nicht angegeben ( § 96 Abs. 1 S. 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ). Abgesehen davon bedarf es auch deshalb der weiteren Ermittlungen, weil die Ausführungen des erk. Senats in dem zeitlich erst nach der Entscheidung des FG ergangenen Urteil in BStBl. 11 1995, 62 = MittRhNotK 1995, 188 (s. auch Urt. v. 9. 11. 1994, BFH/NV 1995, 598) und der sich hieraus ergebende rechtliche Rahmen für den vom FG zu ermittelnden Sachverhalt nicht bekannt waren. Das FG wird danach insbesondere zu prüfen haben, ob sich der KI. gegenüber dem Erblasser verpflichtet hatte, Dienste zu leisten oder sonst für ihn tätig zu werden; evtl. Dienstleistungen der Ehefrau der KI. bleiben, da nur dessen Erwerb zu ermitteln ist, dabei außer Betracht. Heft Nr. 12 - MittRhNotK - Dezember 1995 nach den Umständen nicht unentgeltlich sein sollte, so steht dem Abzug der geltend gemachten angemessenen Fahrtkosten als Nachlaßverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 nichts entgegen. Entgegen der Auffassung des FG steht dem KI. daneben der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 für weitere von ihm erbrachte Pflegeleistungen nicht zu. Nach der genannten Vorschrift wird der Freibetrag (von 2.000,— DM) solchen Personen gewährt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Danach kommt der Freibetrag nicht in Betracht, wenn — wie im Streitfall vorgetragen worden ist — die Pflege des Erblassers gegen Erbeinsetzung vereinbart gewesen ist und nach den im Urteil im BStBl. 11 1995, 62 = MittRhNotK 1995, 188 dargelegten Grundsätzen ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Erblasser entstanden ist. Denn in diesem Fall ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, daß die Pflege unentgeltlich erbracht worden ist, nicht erfüllt. Die Gewährung des Freibetrages hängt auch nicht davon ab, ob der Erbe die vom Erblasser geschuldete angemessene Vergütung in vollem Umfang oder nur zum Teil als Erblasserschulden ( § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974) geltend macht, denn dies ändert nichts daran, daß die Pflegeleistung entgeltlich erbracht worden ist. Mitteilungen 1. Schuldrecht/Grundbuchrecht — Landesrechtliche Vorkaufsrechte (zusammengestellt von Notariatsbürovorsteher Walter Grauel, Mettmann) Über die landesrechtlichen Vorkaufsrechte sind in MittRhNotK 1993, 243 ff. und 1994, 190 f. Beiträge abgedruckt worden. Diese bedürfen einer Ergänzung. Denkmalschutz In Berlin ist im GVOBI. 1995, 274 das am 24. 4. 1995 beschlossene Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin) verkündet worden. § 18 dieses Gesetzes sieht ein Vorkaufsrecht vor. § 18 Vorkaufsrecht (1) Dem Land Berlin steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Baudenkmals, Gartendenkmals oder ortsfesten Bodendenkmals gesichert werden kann. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom B. 12. 1986 (BGBl. 1, 2253), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. 11. 1994 (BGBl. 1, 3486) geändert worden ist, über das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde sinngemäß Anwendung. (2) Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Es kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts nur ausüben, wenn die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten vorliegt. (grundbuchsperrend; Vorkaufsrechtsverzichtserklärung oder Negativattest muß dem GBA vorgelegt werden) 2. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Grunderwerbsteuerliche Erleichterung bei der Umorganisation von Unternehmen und Unternehmensgruppen (OFD Erfurt, Verfügung vom 20.7. 1995— S 4430 A-01 — St 251) Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 20. 10. 1993 (BStBl. II 1994, 121 = DStR 1994, 203 ) und vom 12. 1. 1994 (BStBl. II 1994, 408 = DStR 1994, 699 ) vertreten die obersten Behörden Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1995 der Länder grundsätzlich die Auffassung, daß die neue Rechtsprechung auch für entsprechende Vorgänge innerhalb eines Konzerns anzuwenden sei. Nach diesen Urteilen löst die Vereinigung aller Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar in der Hand einer Person abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFHUrteil v. B. 11. 1978, BStBl. 11 1979, 153 = MittRhNotK 1979, 49 ) keine Grunderwerbsteuer aus, wenn die Anteile der Gesellschaft zuvor bereits zum einen Teil unmittelbar von dieser Person und zum anderen Teil von einer Gesellschaft gehalten wurden, an der die Person zu 100 % beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung). In diesem Zusammenhang haben die obersten Finanzbehörden der Länder ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die neuen BFH-Urteile nur die Fälle betreffen, in denen sich eine Beherrschung über die mittelbare und unmittelbare Innehabung von Anteilen zu einer vollständig unmittelbaren Innehabung der Anteile verstärkt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß diese Rechtsprechung nicht sinngemäß anzuwenden ist — bei Rechtsgeschäften, die den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG), — auf den Übergang aller Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vorausgegangen ist, oder — auf die unmittelbare Übertragung von Grundstücken innerhalb eines Konzerns ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Ebensowenig ist nach der Auffassung der obersten Finanzbehörden die neue Rechtsprechung anzuwenden, wenn im Rahmen einer Umorganisation von Unternehmen und Unternehmensteilen durch Zuerwerb von Anteilen (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG) erstmalig unmittelbar und/oder mittelbar alle Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz in der Hand einer Konzerngesellschaft vereinigt werden. 3. Steuerrecht/Erbschaft- und Schenkungsteuer — Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. 6. 1995 2 BvR 552/91 (FinMin. Baden-Württemberg, Erlaß vom 9. 10. 1995 — S 0338/18) Nach dem o. a. Beschluß des BVerfG ( DB 1995, 1745 ) ist § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als er bei gleichem Steuertarif als Bemessungsgrundlage für Grundbesitz den seit 1964/74 der Wertentwicklung nicht mehr angepaßten Einheitswert und für das übrige Vermögen den Gegenwartswert zugrunde legt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. 12. 1996 eine Neuregelgung zu Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 18.05.1995 Aktenzeichen: 11 T 15/94 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 360-362 Normen in Titel: KostO § 107 Abs. 2