II ZR 258/95
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Juli 1996 II ZR 258/95 BGB § 164, GmbHG § 4 Zur Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des “GmbH"-Zusatzes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (vgl. Palandiだdenhofer, 55. Aufl.,§1922 Rdnr. 8 mit zahlreichen Nachweisen) und gilt auch dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 114 ). Die NachlaBspaltung hat zur Folge, daB das Grundverm6gen in der ehemaligen DDR als selbstandiger NachlaB anzusehen ist, der Erblasser in Abweichung vom Grundsatz der Universalsukzession U ber die einzelnen NachlaBteile selbst加dig verfgen kann, und die Rechtsfolgen von Todes wegen 負r jede NachlaBmasse nach dem jeweiligen Erbstatut gesondert zu beurteilen sind. Dem wird 一 sofern ein NachlaBgericht der Bundesrepublik, wie vorliegend, bereits einen auf den hier befindlichen NachlaB bezogenen Erbschein erteilt hat 一 dadurch Rechnung getragen, daB das nunmehr gemaB§73 Abs. 1 FGG zustandige NachlaBgericht auf Antrag einen auf die NachlaBgegenstande im Sinne von§25 Abs. 2 RAG beschrankten Erbschein zu erteilen hat. Einer Einziehung ( §2361 BGB ) des bereits erteilten Erbscheins bedarf es nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723 ). Der Einwand des Beteiligten zu 1), der nunmehr der Beteiligten zu 3ンerteilte gegenstandlich beschrankte Erbschein verstoBe gegen die Bindungswirkung des Erbscheins vom 4石.1987, geht daher fehl. Zutreffend ist das Landgericht-ohne dies allerdings ausdrUcklich in den GrUnden niederzulegen 一 davon ausgegangen, daB der Inhalt der letztwilligen Verfgung des Erblassers vom 3.6.1955 auch hinsichtlich des Grundverm6gens in der ehemaligen DDR auslegungs負hig und auslegungsbedUrftig ist imHinblick darauf, wer insoweit zum Erben eingesetzt ist (§372 ZGB). Diese Auslegung obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanzen. Sie bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, sofern sie alle wesentlichen Umst谷nde berUcksichtigt, nach den Denkgesetzen m6glich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (Keidel承五11たe, a.a.Q.,§27 Rdnr. 48). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments dahin, daB die Beteiligte zu 3) Erbin hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Grundverm6gens sei, ist rechtlich m6glich und naheliegend. Da hinsichtlich dieses Grundverrn6gens Nachl那spaltung eingetreten ist, war fr jeden NachlaB des Erblassers zu prufen, wer insoweit nach dem jeweiligen Erbstatut Erbe geworden ist. Vorliegend ging es nach den gestellten Antr昭en nur noch um den abgespalteten NachlaB in Mecklenburg. Es war daher zu pr田もn, ob der Erblasser insoweit letztwillig verfgt hat und insbesondere, ob er insoweit eine Erbfolge angeordnet hat. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 3.6.1955 bestimmt, daB die Beteiligte zu 3) das Grundsttick in Mecklenburg erhalten soll. Durch diese Zuwendung war der NachlaB in Mecklenburg ersch6pft. Damit ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin des abgespaltenen Nachlasses geworden. Dies gilt unabhangig davon, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung m6glicherweise die Vorstellung hatte, zugunsten der Beteiligten zu 3) nur ein Vermachtnis auszusetzen. Entscheidend ist namlich, ob der Erblasser durch die Beteiligte zu 3) seine wirtschaftliche Stellung hinsichtlich des in Mecklenburg belegenen Grundstticks fortgesetzt wissen wollte. Da dies der Fall ist und der abgespaltene NachlaB damit ersch6pft ist, ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin des abgespaltenen Nachlasses, und es ist ihr daher zu Recht fr diesen Verm6gensteil ein Erbschein ausgestellt worden (vgl. hierzu auch OLG KarlsruheJFGBd.7, 135) Gesellschaftsrecht 15. BGB§§67 Abs. 1, 58 Nr. 4 (Zur Form eines der Anmeldu」智 einer Vorstandsdnderung beizゆgenden Protokolls) Wird die A nderung des 妬rstandes eines eingetragenen Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und ist in der Vereinssatzung bestimmt, daB die zugrunde liegenden Beschlusse in einem Protokoll niederzulegen sind, das u. a von dem Protokollfhrer zu unterzeichnen ist, muB aus der der Anmeldung beizu倣genden Abschrift des Protokolls fr das Registergericht eindeutig erkennbar sein, daB der in der Satzung namentlich nicht genannte Protokollfhrer die Verantwortung 撒r dessen Inhalt U bernimmt. Demgem谷B ist in der Regel zu verlangen, daB er in der Niederschrift ausdrilcklich, z.B.: durch einen Zusatz bei seiner Unterschrift,,, als Protokoll笛h肥r" bezeichnet ist. OLG Hamm, BeschluB vom 14.5.1996、一 15 W 476/95 一, mitgeteilt von Dr Karldieter Schini虎, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 16.BGB§164; GmbHG§4 Abs. 2 (Zur Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des,, GmbH"-Zusaたes) 1. Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach §4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschlieBlich den fr die Gesellschaft auftretenden Vertreter. 2. MUndliche Geschaftsabschlilsse begrnden nicht das die Rechtsscheinhaftung ausl6sende Vertrauen, vielmehr ist,, Zeichnung" des Vertreters unter Fortlassung des Formzusatzes oder die ausdrilckliche milndliche Verneinung des Handelns fr eine GmbH er丘)rderlich. BGH, Urteil vom 8.7.1996 一 II ZR 258/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功そd 脆rp, Richter am BGH AUS dem Tatbestand: Die fruheren Klager K. und 0. hatten in Form einer Gesellschaft burgerlichen Rechts ein Bauunternehmen betrieben. Wahrend des vorliegenden Rechtsstreits, in welchem sie ausstehenden Wけklohn eingeklagt haben, ist u ber das Verm6gen des,, Bauunternehmens K. und Partner" das Gesamtvollstreckungsverfahren er6ffnet und der jetzige Klager zum Verm6gensverwalter bestellt worden. Er hat den wahrend des Berufungsverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen Der Beklagte war Geschaftsfhrer einer,, TVHIFI VIDEO CENTEP M. P. GmbH" mit Sitz inH Seine Ehefrau grtindete am 17.12.1990 als Alleingeselischafterin die ,,TV-Hifi-Proficenter GmbH" mit Sitz in E.; sie wurde zur ersten Geschaftsfhrerin bestellt, der Beklagte erhielt gleichzeitig Einzelprokura. Die Gesellschaft wurde am 11.6.1991 nach Anderung unter anderem der Firma unter der Bezeichnung,, Mega TV T." in das Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen Wie sich aus einer am 3.2.1991 von dem Beklagten und dem Zeugen 5. unterzeichneten,, Absichtserkla r ung" ergibt, wollte die Gesellschaft in von 5. angemieteten, aber noch umzugestaltenden Raumen in der T.-straBe in E. ein Ladenlokal er6ffnen; 5. sollte dort als AngestelJter der Gesellschaft tatig sein, und in das Mietverhaltnis sollte die 384 MittBayNot 1996 Heft 5 TV-Hifi-Proficenter GmbH eintreten. An der Weigerung des Zeugen S,das Mietverhaltnis auf die GesellschaftU berzuleiten, ist das Vorhaben Ende Marz 199 1 gescheitert Die frUheren Klager haben im F山ruar/Marz 1991 die in der genannten,, Absichtserkl 谷rung" angesprochenen Umbaua山eiten ausge比 hrt und hierfr unter dem 12.3.1991 mit einer an die,, TV-Hifi-ProfiCenter, T.-straBe in E''adressierten Rechnung Bezahlung von 9.280,78 DM gefordert. Nach ihrer in der Klage aufgestellten Behauptung hatte ihnen der Beklagte am I 2.2. 1 99 1 den Auftrag fr die A山eiten erteilt, dieselben U berwacht und sie nach Fertigstellung abgenommen. Nach Vernehitiung des Zeugen S. durch das Landgericht haben sich die Klager auch auf dessen Aussage berufen, er, S., habe die Arbeitenfr die,, TV-Hifi-Proficenter" in Auftrag gegeben, dabei aber nicht darauf hingewiesen, daB es sich bei diesem Unternehmen um eine GmbH in Grbndung handele. Dem auf Bezahlung der offenen Werklohnrechnung gerichteten Klagebegehren ist in den Vorinstanzen entsprochen worden. Auf die 即vision des Beklagten ist die Sache an das Berufungsgericht zurUckverwiesen worden Aus den Gr庇 nden: Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Bezahlung der Bauhandwerkerrechnung mit der BegrUndung verurteilt, er habe nach den Grunds批zen der Rechtsscheinhaftung dafr einzustehen・ daB der Zeu臨S. den fruheren Klagern den Auftrag zum Umbau des Ladenlokals namens des TV-Hifi-Proficenters erteilt und dabei nicht deutlich gemacht habe, daB hinter dem Auftraggeber keine unbeschrankt haftende natUrliche Person stehe; daB der Auftrag nur mUndlich erteilt worden sei, stehe der Rechtsscheinhaftung nicht entgegen. Dies halt 一 wie beide Parteien in der Revisionsinstanz ti bereinstimmend meinen 一 der rechtlichen Prtifung nicht stand. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeu蔀 S. habe durch sein Handeln im Namen der TV-Hifi-Proficenter die damalige 一inzwischen unter der Firma Mega TV T. GmbH in das Handelsregister eingetragene-Vorge-sellschaft verpflichtet. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Grundsatzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (vgl. SenUrt, WM 1990, 600 m.w.N.;SenUrtZIPl99l, 1004= NJW 1991, 2627 m. Anm. Canaris). Von seinem genannten Ausgangspunkt unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme d6s Berufungsgerichts, der Beklagte pers6nlich habe aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung 加r das Verhalten S. einzustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats haftet der 拓r eine GmbH im Geschaftsverkehr Auftretende 一 gleichgUltig, ob der Geschfts加hrer selbst oder ein anderer Vertreter fr das Unternehmen handelt 一 wegen VerstoBes gegen §4 Abs. 2 GmbHG dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschaftsgegners auf die Haftung mindestens einer natUrlichen Person hervorgerufen hat. Dieselben Grunds谷tze sind auch auf denhier gegebenen Fall anzuwenden, daB nicht 魚r die bereits eingetragene ,GmbH, sondern nach AbschluB des notariellen Gesellschaftsvertrages fr die Vorgeselischaft, deren Aktiva und Passiva mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister ohne weiteres auf die als solche( 1 Abs. 1 GmbHG) entstandene §1 Gesellschaft u bergehen (vgl. BG 肌 80, 129ff., 134-140), rechtsgeschftlich gehandelt wird (vgl. LutteiガIoinmelh功 GmbHG, 14. Aufl.§4Rdnr. 18; Hachenburg/Heinrich, GmbHG, 8. Aufl.§4 Rdnr. 113). Auch die 拓r eine Vo稽esellschaft handelnde Person hat durch die Zeichnung deutlich zu machen, daB sie 拓r ein Unternehmen handelt, dessen Haftungsfonds kUnftig beschrankt sein wird. MittBayNot 1996 Heft 5 Diese Rechtsscheinhaftung trifft jedoch nur den 拓r das Unternehmen handelnden Vertreter selbst. Nach den bisherigen Feststellungendes Berufungsgerichts war dies allein der Zeuge S., so daB allenfalls fr ihn eine Haftung wegen veranlaBten Rechtsscheins, nicht aber 比 r den Beklagten in Betracht kommt, der im u brigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Herrn S. nicht 比r sich, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Einzelprokurist 拓r die Gesellschaft be而llm加htigt hat. Fehlt danach schon die grundlegende Voraussetzung, daB der Beklagte der im Geschiftsverkehr 紺 r die Gesellschaft Auftretende im Sinne der genannten Rechtsprechung war; so kommt es auf die von dem Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner -Er6rterungen gestellte Frage nicht entschei4end an, ob auch ein bloB mundliches rechtsgeschaftliches Handeln ohne Hinweis auf die nur beschrankte Haftung des Unternehmenstragers geeignet ist, bei dem Vertragspartner das schUtzenswerte Vertrauen zu begrunden, der Inhaber des Unternehmens hafte ihm gegenUber pers6nlich und unbeschr加kt. Der Senat weist allerdings darauf hin, daB sein Urteil vom 24石.1991 ( NJW 1991, 2627 ) entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abkehr von seiner gefestigten, auch an §35 Abs. 2 und 3 GmbHG anknupfenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 64, 11 , 17; SenUrt, NJW 1981, 2569 f. [unter 3.1; zustimmend Hachenbu 摺/Heinrich a.a.O.,§ 4 Rdnr. 58) enthalt, nach der mUndliche王rklarungen nicht ge eignet sind, das zur Rechtsscheinhaftung fhrende Vertrauen zu begrtinden. Da aufgrund der bisherigen Feststellungen eine pers6nliche Haftung des Beklagten 一 eine etwaige Heranziehung des§11 Abs. 2 GmbHG 』scheitert schon an der zwischenzeitlichen Eintragung der GmbH in das Handelsregister (BGHZ 80, )一 nicht begrUndet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig ist das Oberlandesgericht der Behauptung der Klager nicht nachgegangen, der Beklagte selbst sei der Auftraggeber gewesen, er habe die Umbauarbeiten selbst vergeben, die Aus拓hrung Uberwacht und schlieBlich die Werkleistung pers6nlich abge-nommen. Damit die nunmehr gebotenem Feststellungen getroffen werden k6nnen, ist die 、Sache an die Vorinstanz zurtickzuverweisen. 17. BGB§§125, 139; GmbHG§l5Abs. 3 und4(Formnichtigkeit einer GmbH-Anteilsαbertragung) 1. Die Erkl註rung einer Muttergeselischaft, dafr einzustehen, daB die Tochtergesellschaft ein notarielles Angebot_auf AbschluB eines GmbH-Geschaftsanteilskauf- und Ubertragungsvertrages annehmen wird, kann der Beurk血dungspflicht unterliegen. 2. Eine Heilung des formnichtigen Geschaftsanteilskaufs setzt voraus, daB die Willensilbereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschaftes noch im Zeitpunkt des Eintritts der Bindung an das Verfgungsgesch註ft fortbesteht. (Leitsdたe der Schr折leitung) OLG MUnchen, Urteil vom 20.3.1996 一 7 U 5523/95 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.07.1996 Aktenzeichen: II ZR 258/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 384 Normen in Titel: BGB § 164, GmbHG § 4