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II ZR 258/95

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 14. Mai 1996 15 W 476/95 BGB §§ 67, 58 Zur Form eines der Anmeldung einer Vorstandsänderung beizufügenden Protokolls Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (vgl. Palandiだdenhofer, 55. Aufl.,§1922 Rdnr. 8 mit zahlreichen Nachweisen) und gilt auch dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 114 ). Die NachlaBspaltung hat zur Folge, daB das Grundverm6gen in der ehemaligen DDR als selbstandiger NachlaB anzusehen ist, der Erblasser in Abweichung vom Grundsatz der Universalsukzession U ber die einzelnen NachlaBteile selbst加dig verfgen kann, und die Rechtsfolgen von Todes wegen 負r jede NachlaBmasse nach dem jeweiligen Erbstatut gesondert zu beurteilen sind. Dem wird 一 sofern ein NachlaBgericht der Bundesrepublik, wie vorliegend, bereits einen auf den hier befindlichen NachlaB bezogenen Erbschein erteilt hat 一 dadurch Rechnung getragen, daB das nunmehr gemaB§73 Abs. 1 FGG zustandige NachlaBgericht auf Antrag einen auf die NachlaBgegenstande im Sinne von§25 Abs. 2 RAG beschrankten Erbschein zu erteilen hat. Einer Einziehung ( §2361 BGB ) des bereits erteilten Erbscheins bedarf es nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723 ). Der Einwand des Beteiligten zu 1), der nunmehr der Beteiligten zu 3ンerteilte gegenstandlich beschrankte Erbschein verstoBe gegen die Bindungswirkung des Erbscheins vom 4石.1987, geht daher fehl. Zutreffend ist das Landgericht-ohne dies allerdings ausdrUcklich in den GrUnden niederzulegen 一 davon ausgegangen, daB der Inhalt der letztwilligen Verfgung des Erblassers vom 3.6.1955 auch hinsichtlich des Grundverm6gens in der ehemaligen DDR auslegungs負hig und auslegungsbedUrftig ist imHinblick darauf, wer insoweit zum Erben eingesetzt ist (§372 ZGB). Diese Auslegung obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanzen. Sie bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, sofern sie alle wesentlichen Umst谷nde berUcksichtigt, nach den Denkgesetzen m6glich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (Keidel承五11たe, a.a.Q.,§27 Rdnr. 48). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments dahin, daB die Beteiligte zu 3) Erbin hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Grundverm6gens sei, ist rechtlich m6glich und naheliegend. Da hinsichtlich dieses Grundverrn6gens Nachl那spaltung eingetreten ist, war fr jeden NachlaB des Erblassers zu prufen, wer insoweit nach dem jeweiligen Erbstatut Erbe geworden ist. Vorliegend ging es nach den gestellten Antr昭en nur noch um den abgespalteten NachlaB in Mecklenburg. Es war daher zu pr田もn, ob der Erblasser insoweit letztwillig verfgt hat und insbesondere, ob er insoweit eine Erbfolge angeordnet hat. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 3.6.1955 bestimmt, daB die Beteiligte zu 3) das Grundsttick in Mecklenburg erhalten soll. Durch diese Zuwendung war der NachlaB in Mecklenburg ersch6pft. Damit ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin des abgespaltenen Nachlasses geworden. Dies gilt unabhangig davon, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung m6glicherweise die Vorstellung hatte, zugunsten der Beteiligten zu 3) nur ein Vermachtnis auszusetzen. Entscheidend ist namlich, ob der Erblasser durch die Beteiligte zu 3) seine wirtschaftliche Stellung hinsichtlich des in Mecklenburg belegenen Grundstticks fortgesetzt wissen wollte. Da dies der Fall ist und der abgespaltene NachlaB damit ersch6pft ist, ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin des abgespaltenen Nachlasses, und es ist ihr daher zu Recht fr diesen Verm6gensteil ein Erbschein ausgestellt worden (vgl. hierzu auch OLG KarlsruheJFGBd.7, 135) Gesellschaftsrecht 15. BGB§§67 Abs. 1, 58 Nr. 4 (Zur Form eines der Anmeldu」智 einer Vorstandsdnderung beizゆgenden Protokolls) Wird die A nderung des 妬rstandes eines eingetragenen Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und ist in der Vereinssatzung bestimmt, daB die zugrunde liegenden Beschlusse in einem Protokoll niederzulegen sind, das u. a von dem Protokollfhrer zu unterzeichnen ist, muB aus der der Anmeldung beizu倣genden Abschrift des Protokolls fr das Registergericht eindeutig erkennbar sein, daB der in der Satzung namentlich nicht genannte Protokollfhrer die Verantwortung 撒r dessen Inhalt U bernimmt. Demgem谷B ist in der Regel zu verlangen, daB er in der Niederschrift ausdrilcklich, z.B.: durch einen Zusatz bei seiner Unterschrift,,, als Protokoll笛h肥r" bezeichnet ist. OLG Hamm, BeschluB vom 14.5.1996、一 15 W 476/95 一, mitgeteilt von Dr Karldieter Schini虎, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 16.BGB§164; GmbHG§4 Abs. 2 (Zur Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des,, GmbH"-Zusaたes) 1. Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach §4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschlieBlich den fr die Gesellschaft auftretenden Vertreter. 2. MUndliche Geschaftsabschlilsse begrnden nicht das die Rechtsscheinhaftung ausl6sende Vertrauen, vielmehr ist,, Zeichnung" des Vertreters unter Fortlassung des Formzusatzes oder die ausdrilckliche milndliche Verneinung des Handelns fr eine GmbH er丘)rderlich. BGH, Urteil vom 8.7.1996 一 II ZR 258/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功そd 脆rp, Richter am BGH AUS dem Tatbestand: Die fruheren Klager K. und 0. hatten in Form einer Gesellschaft burgerlichen Rechts ein Bauunternehmen betrieben. Wahrend des vorliegenden Rechtsstreits, in welchem sie ausstehenden Wけklohn eingeklagt haben, ist u ber das Verm6gen des,, Bauunternehmens K. und Partner" das Gesamtvollstreckungsverfahren er6ffnet und der jetzige Klager zum Verm6gensverwalter bestellt worden. Er hat den wahrend des Berufungsverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen Der Beklagte war Geschaftsfhrer einer,, TVHIFI VIDEO CENTEP M. P. GmbH" mit Sitz inH Seine Ehefrau grtindete am 17.12.1990 als Alleingeselischafterin die ,,TV-Hifi-Proficenter GmbH" mit Sitz in E.; sie wurde zur ersten Geschaftsfhrerin bestellt, der Beklagte erhielt gleichzeitig Einzelprokura. Die Gesellschaft wurde am 11.6.1991 nach Anderung unter anderem der Firma unter der Bezeichnung,, Mega TV T." in das Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen Wie sich aus einer am 3.2.1991 von dem Beklagten und dem Zeugen 5. unterzeichneten,, Absichtserkla r ung" ergibt, wollte die Gesellschaft in von 5. angemieteten, aber noch umzugestaltenden Raumen in der T.-straBe in E. ein Ladenlokal er6ffnen; 5. sollte dort als AngestelJter der Gesellschaft tatig sein, und in das Mietverhaltnis sollte die 384 MittBayNot 1996 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 14.05.1996 Aktenzeichen: 15 W 476/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 384 MittRhNotK 1997, 232 Normen in Titel: BGB §§ 67, 58