VII ZR 99/97
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 06. September 1998 87 T 29/98 PartGG § 11 S. 1 u. 3; GmbHG § 4 Abs. 2 Zur Firmierung "+ Partner" bei der GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau während sie bei der Rechtsanwalts-GmbH mindestens 5.000.000,— DM für jeden Versicherungsfall betragen muß ( § 59j BRAO n.F.). Es besteht daher die ersichtliche Gefahr, daß bei einer Bezeichnung wie „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder „GbRmbH" der Eindruck entsteht, es handle sich um einen gesetzlich normierten Gesellschaftstypus, bei dem die Haftungsbeschränkung eine gesetzliche Folge der gewählten Gesellschaftsform ist. Der Zusatz „mit beschränkter Haftung" oder „mbH" ist als Rechtsfbrmzusatz den nach dem GmbHG errichteten Gesellschaften vorbehalten. Anderen Gesellschaften ist die Führung eines solchen Zusatzes untersagt, sie haben eine etwaige Haftungsbeschränkung in anderer Form kundzutun (vgl. dazu Heermann, BB 1994, 2421 , 2430 m.w.N.; Hachenburg/Heinrich, B. Aufl., § 4 GmbHG , Rn. 55 ff.; Heckelmann, in FS Quack 1991, S. 243, 252; Gummert, Hdbch. des Gesellschaftsrechts Bd. 1, § 12, Rn. 48, 49; dazu auch Thüringer OLG, Urteil vom 28. 4. 1998-3 U 580/97 S. 12 f.; ferner LG München 1 DB 1998, 1322 zu §3 UWG; a.A. z.B. Hadding, in FS Rittner 1991, S. 133, 141, der allerdings nicht auf den firmenrechtlichen Aspekt eingeht; zur Haftungsbeschränkung bei der BGB-Gesellschaft allgemein: Gummert, ZIP 1993, 1063 ). Davon geht auch das LG im Ergebnis zutreffend aus. (3) Wie die Sozietät die von ihr gewollte Haftungsbeschränkung in der Sozietätsbezeichnung offenkundig machen kann, ist ausschließlich ihre Sache. Im vorliegenden Verfahren ist nur über die Zulässigkeit der tatsächlich gewählten Bezeichnung zu entscheiden; eine bestimmte zulässige Bezeichnung darf das Registergericht weder vorschreiben noch erzwingen wollen. 10. Handels-/Gesellschaftsrecht — Zur Firmierung „+ Partner" bei der GmbH (LG Köln, Beschluß vom 6. 9. 1998 — 87 T 29/98 — mitgeteilt von Notar Dr. Schwarz, Düsseldorf) PartGG § 11 S. 1 u. 3 GmbHG § 4 Abs. 2 Zur Fortführung der Bezeichnung „+ Partner" in der Firma einer GmbH bei Änderung anderer Firmenbestandteile. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Gem. notariell beglaubigtem Vertrag ist die Bf. mit Firmennamen: X + Partner Industrieberatungs ... GmbH gegründet und — nach Verlegung des Firmensitzes — im Handelsregister eingetragen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 19. 2. 1998 ist die Verlegung des Sitzes von D. nach K. sowie die Änderung der Firma in X & Partner Consulting GmbH beschlossen worden. Mit dem angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung nebst Firmenänderung unter Hinweis auf den Inhalt der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der hiesigen Industrie- und Handelskammer kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die — zulässige — Beschwerde der Gesellschaft. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet Abweichend von der Auffassung des AG K., das sich erkennbar die Ansicht der Industrie- und Handelskammer zu K. zu eigen gemacht hat, verstößt die beschlossene Umfirmierung nicht gegen § 11 PartGG . Die Bf. kann die Ausnahmebestimmung des § 11 S. 3 PartGG für sich in Anspruch nehmen. Der gegenteiligen Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese findet in dem zur Begründung angezogenen Beschluß des BGH vom 23. 4. 1997 ( BB 1997, 1500 f. _ DNotZ 1997, 985 ) keine Stütze. Hiernach ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft i.S.d. Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet oder umbenannt werden, die Bezeichnung „und Partner" in allen insoweit möglichen Schreibweisen verwehrt. Dies gilt ausdrücklich trotz des zwingenden Rechtsformzusatzes ( § 4 Abs. 2 GmbHG ) auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gleichwohl ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Die Bf. hat schon vor dem hier maßgeblichen Stichtag die Bezeichnung „+ Partner" geführt. Die in der Gesellschafterversammlung beschlossene Änderung betrifft allein andere Firmenbestandteile als Hinweis auf den Firmengegenstand (früher: „Industriebetreuung ...", jetzt ;;Consulting"). Eine „Umbenennung" der vorliegenden Art ist von der Entscheidung des BGH ersichtlich nicht betroffen. Der BGH hatte — wie sich aus dem Vorlagebeschluß des BayObLG vom 2. B. 1996 ( GmbHR 1996, 853 ) ergibt, einen andersgearteten Sachverhalt zu beurteilen. Dort ging es um die Umbenennung einer Firma ohne diesen Zusatz in eine solche mit Zusatz „+ Partner" nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, überdies um die Rechtsfrage, ob § 11 S. 1 PartGG auf Kapitalgesellschaften überhaupt Anwendung findet. Mit einer Firmenänderung der vorliegenden Art ist diese Entscheidung nicht befaßt, so daß auch aus ihrer redaktionellen Überschrift nicht — hierüber hinausgehend — geschlossen werden kann, daß jedwede Umbenennung den Bestandsschutz des § 11 S. 2 PartGG hinfällig macht. 11. Zwangsvollstreckungsrecht — Vollstreckungsunterwerfung mit Nachweisverzicht bei Bauträgerverträgen nach MaBV (BGH, Urteil vom 22. 10. 1998 — VII ZR 99/97) BGB §§ 134; 218 Abs. 1 S. 2 MaBV §§ 3 Abs. 2 S. 1; 12 1. Unterwirft sich ein Erwerber in einem Bauträgervertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so ist diese Erklärung gem. §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu erteilen. 2. § 218 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf eine gem. §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtige Unterwerfungserklärung nicht anwendbar. Zum Sachverhalt: Die KI. verkaufte mit notariellem Vertrag vom 15. 6. 1992 an die Bekl. ein Grundstück und verpflichtete sich gleichzeitig zur Errichtung einer Doppelhaushälfte. Die Fälligkeit des Kaufpreises war entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Wegen aller in der notariellen Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwarfen sich die Bekl. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der KI. sollte auf Verlangen ohne besonderen Nachweis eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden. Die von der KI. errichtete Doppelhaushälfte wurde von den Bekl. im November 1992 bezogen und spätestens zu Beginn des Jahres 1993 abgenommen. Die Parteien stritten in der Folgezeit über Mehrforderungen der KI. sowie über angebliche Bauwerksmängel. Nach längerem Schriftwechsel kam es am 28. 9. 1995 zu einem gemeinsamen Besichtigungstermin. Der Bekl. zu 1) kündigte dabei eine abschließende Stellungnahme an, welche am 18. 12. 1995 bei der KI. einging. Er errechnete darin zugunsten der KI. eine Restforderung in Höhe von 6.268,— DM und erklärte, diese als Sicherheit für die Beseitigung diverser Mängel einzubehalten. Heft Nr. 11 - MittRhNotK - November 1998 373 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 06.09.1998 Aktenzeichen: 87 T 29/98 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 373 Normen in Titel: PartGG § 11 S. 1 u. 3; GmbHG § 4 Abs. 2