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II R 9/98

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Paderborn 28. April 2000 2 O 132/00 BGB §§ 125, 344; UmwG § 13 Abs. 3 Formbedürftigkeit des Anspruchs auf Zahlung einer break-up fee aus einem "Letter of Intent" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus der von der Bet. zu 1) zitierten Entscheidung des BGH (a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn in dem dort entschiedenen Fall war kein Rechtsnachfolgevermerk eingetragen worden. Der BGH hat lediglich entschieden, dass es für die Frage der Haftung des neu eingetretenen und des ausgeschiedenen Kommanditisten nicht darauf ankommt, ob ein Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen ist. Entgegen der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung findet § 12 Abs. 2 HGB hier keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Anmeldung als Verfahrenshandlung. Sind - wie hier — zur Anmeldung zusätzlich persönliche Erklärungen erforderlich, können diese nicht durch einen Stellvertreter abgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um den gesetzlichen Vertreter (vgl. BGH NJW 1992, 975 , 977 = DNotZ 1992, 584 = MittRhNotK 1992, 51 ; Heidelberger Kommentar zum HGB, 4. Aufl. § 12, Rn. 3), was hier nicht der Fall ist. Damit fehlt es an der erforderlichen eigenen Erklärung der Bet. zu 2) zur Zahlung einer Abfindung. Eine solche persönliche Erklärung wurde lediglich von der Bet. zu 1) abgegeben. Diese konnte jedoch aus den dargelegten Gründen auch nicht auf der Grundlage der ihr erteilten Vollmacht zugleich als Vertreterin der Bet. zu 2) handeln. 10. Handels-/Gesellschaftsrecht — Formbedürftigkeit des Anspruchs auf Zahlung einer break-up fee aus einem „Letter of Intent" (LG Paderborn, Urteil vom 28. 4. 2000-2 0 132/00) BGB §§ 125; 344 UmwG § 13 Abs. 3 1. Eine Vereinbarung, nach der jeder Gesellschafterkreis verpflichtet ist, den anderen Gesellschafterkreisen eine „break-up fee" zu zahlen, wenn einer der Gesellschafter die zu einer Verschmelzung erforderlichen Beschlüsse nicht mitträgt, bedarf wegen § 13 Abs. 3 UmwG zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. 2. Im Bereich der beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen einen Schadensersatzanspruch aus c. i. c. nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten aus; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die KI. und ihr Gesellschafterkreis trafen mit den Bekl. sowie der EAG und deren Gesellschafterkreis eine mit „Letter of Intent" bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung. Dabei traten die Bekl. zu 1.) — 7.) als Gesellschafterkreis der T-GmbH, der Rechtsvorgängerin der Bekl. zu 8.), auf. Die beteiligten Parteien erklärten die Absicht, die E-AG und die KI. im Wege der Verschmelzung in die TGmbH einzubringen und nach Umwandlung dieser Gesellschaft in die T-AG einen Börsengang am „Neuen Markt" durchzuführen. (...) In Ziff. 11 des „Letter of Intent" verpflichteten sich die Parteien, ausreichende personelle, finanzielle und materielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um einen erfolgreichen Börsengang durchzuführen. Für den Fall, daß nach Unterzeichnung der Absichtserklärung einer der Gesellschafter die zur Verschmelzung erforderlichen Beschlüsse nicht mitträgt, sollte der jeweilige Gesellschafterkreis verpflichtet sein, den anderen Gesellschafterkreisen eine „break-up fee" in Höhe von insgesamt 250.000,— DM zu zahlen, die zu gleichen Teilen unter den verbleibenden Gesellschafterkreisen aufgeteilt werden sollte. Darüber hinaus sollten die bis dahin entstandenen Kosten von dem ausscheidenden Gesellschafterkreis getragen werden. Entsprechend dem „Letter of Intent" wurden die zu verschmelzenden Unternehmen einer Due-Diligence Untersuchung und einer Bewertung unterzogen. Die T-GmbH teilte der KI. mit, daß sie auf Basis der vorliegenden Unterlagen der Due-Diligence-Untersuchungen und der Unternehmensbewertungen sich nicht in der Lage sehe, die im „Letter of Intent" beschriebene Kooperation zu realisieren. Der Bekl. zu 5.) erklärte, daß die Gesellschafterversammlung der T-GmbH beschlossen habe, die im „Letter of Intent" vorgesehene Verschmelzung nicht mehr durchzuführen. Die KI. forderte die T-GmbH zur Zahlung der „break-up fee" auf und stellte ihr weitere Kosten in Rechnung. Die T-GmbH wies die Ansprüche zurück und berief sich selbst unter Fristsetzung auf Ziff. 11 des „Letter of Intent`. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch auf Zahlung der „break-up fee" kann sich nur aus Ziff. 11 Abs. 2 der mit „Letter of Intent" bezeichneten Vereinbarung ergeben. Danach sollte jeder Gesellschafterkreis verpflichtet sein, den anderen Gesellschafterkreisen insgesamt 250.000,— DM zu zahlen, wenn nach Unterzeichnung des „Letter of Intent" einer der Gesellschafter die erforderlichen Beschlüsse zur Verschmelzung nicht mittragen sollte. Ein „Letter of Intent" enthält grundsätzlich die einseitig erklärte Bereitschaft, unter bestimmten Voraussetzungen einen Vertrag zu schließen, ohne daß hierzu bereits eine rechtlich bindende Verpflichtung übernommen wird (Wolf, DNotZ 1995, 193 ). Die im vorliegenden Fall getroffene Regelung geht allerdings darüber hinaus. Sie enthält gerade eine bindende Verpflichtung, die zur Verschmelzung erforderlichen Beschlüsse zu fassen, andernfalls wird die „break-up fee" fällig. Ein Verschmelzungsbeschluß muß gem. § 13 Abs. 3 UmwG notariell beurkundet werden. Wird diese Form nicht beachtet, tritt Nichtigkeit nach § 125 BGB ein. Geht man mit dem Willen der Parteien davon aus, daß Ziff. 11 der Vereinbarung bereits eine Verpflichtung enthält, die Beschlüsse zur Verschmelzung mitzutragen, so handelt es sich dabei nicht um einen „Letter of Intent" im eigentlichen Sinne. Die Vereinbarung ist vielmehr rechtlich als Vorvertrag zu qualifizieren mit der Folge, daß auch dafür die notarielle Form zu beachten ist. Da die Parteien lediglich eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen haben, ist die Regelung gem. § 125 BGB wegen Formmangels nichtig. Dem steht nicht entgegen, daß sich eine Beurkundungsbedürftigkeit des „Letter of Intent" auch dann nicht ergeben soll, wenn in ihm Regelungen über den Ersatz von Aufwendungen, über den Ersatz von Vertrauensschäden oder über die Rückgabe von Vorleistungen auf den nicht zustandegekommenen Vertrag vereinbart werden (Wolf, DNotZ 1995, 194 ). Um Aufwendungssatz bzw. Ersatz des Vertrauensschadens geht es bei der „break-up fee" gerade nicht. Die entstandenen Kosten sollten über die „break-up fee" hinaus von dem ausscheidenden Gesellschafterkreis mitzutragen sein. Nur darin ist der entstandene Vertrauensschaden zu sehen. Erblickt man in der getroffenen Regelung hingegen keine bindende Verpflichtung zur Mittragung der Verschmelzung, so ist die „break-up fee" als selbständiges Strafversprechen auszulegen. Dabei wird die Strafe für den Fall versprochen, daß eine Handlung vorgenommen oder unterlassen wird, ohne daß sich der Versprechende zu der Handlung oder Unterlassung verpflichtet hat (Palandt vor § 339 BGB , Rn. 4). Nach § 344 BGB erstreckt sich die Unwirksamkeit der Hauptverbindlichkeit auf das Strafversprechen. Die Vorschrift ist auf ein selbständiges Strafversprechen anwendbar, sofern der Zwang zur Erfüllung des Versprechens gegen § 125 BGB verstoßen würde (Palandt § 344 BGB , Rn. 1). Die KI. kann sich nicht darauf berufen, auf eine notarielle Beurkundung sei in allseitigem Einvernehmen aus Kostengründen verzichtet worden. Denn die Formunwirksamkeit besteht unabhängig von der Kenntnis der Parteien. Das bedeutet, daß die Verpflichtung zur Zahlung der „break-up fee" gem. § 344 i.V.m. § 125 BGB nichtig ist, da eine Verpflichtung zur Mittragung der Verschmelzungsbeschlüsse nur in der Form der notariellen Beurkundung wirksam wäre und daher eine Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages bei Nichtdurchführung der Verschmelzung der gleichen Form unterliegt. Da Heft Nr. 12 - MittRhNotK - Dezember 2000 441 diese Form nicht beachtet ist, ergibt sich die Unwirksamkeit von Ziff. 11 der „Letter of Intent" auch insoweit aus § 13 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 125 BGB . Die KI. kann aus der getroffenen Vereinbarung keine Ansprüche herleiten. 11. Steuerrecht — Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer (BFH, Urteil vom B. 2. 2000 — II R 9/98) Auch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus c.i.c. besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar kann die mit „Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung vertrauensbegründende Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. sein. Das Unterlassen der in der Vereinbarung beschriebenen Kooperation stellt jedoch keine Pflichtverletzung der Bekl. dar, die sie zum Schadensersatz verpflichten würde. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluß in ihren Entschließungen grundsätzlich frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat (BGH NJW 1996, 1885 = DNotZ 1997, 624 ). Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat ( BGHZ 76, 343 , 349 = DNotZ 1981, 35 ). Das gilt auch, wenn der angebahnte Vertrag formbedürftig ist ( BGHZ 92, 167 , 175). Da in einem solchen Fall aber noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach der obergerichtlichen Rspr. ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung (BGH NJW 1996, 1884 = DNotZ 1997, 624 ; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt a.M. MDR 1998, 957 ; OLG Hamm NJW-RR 1991; 1043). Eine solche besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruches aus c.i.c. kommt in Betracht, wenn eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlußbereitschaft vorgespielt wird, oder wenn ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche von ihm geäußerte Abschlußbereitschaft tatsächlich gehabt hat, aber im Verlaufe der Verhandlung innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (BGH- NJW 1996, 1885 = DNotZ 1997, 624 ). Im vorliegenden Fall liegt kein pflichtwidriger Verstoß der Bekl. in diesem Sinne vor. Ihr Verhalten hielt sich vielmehr im Rahmen einer zulässigen Wahrung ihres Eigeninteresses. Ob das Verhalten im übrigen durch das Vorliegen eines triftigen Grundes gerechtfertigt war, kann dahinstehen. Denn im Bereich der beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen auch dann keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (OLG Frankfurt-Main MDR 1998, 957). Aufwendungen in Erwartung des Vertragsschlusses erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr. Anhaltspunkte dafür, daß die Bekl. schon bei Vereinbarung des „Letter of Intent" eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlußbereitschaft vorgespielt hätten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der KI. nicht vorgetragen. Erst nach Vorliegen der — wenn auch vorläufigen — Stellungnahmen haben die Bekl. von der geplanten Kooperation Abstand genommen. In dem Bewertungsgutachten sind die Umsatz- und Ergebniszahlen der KI. nach unten korrigiert worden. Das Gutachten kommt darüber hinaus zu einem anderen Wertverhältnis der Gesellschaften als dem im „Letter of Intent" zugrunde gelegten. Hierin sieht die KI. den Grund für den Abbruch der Verhandlungen durch die Bekl. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Verschmelzung gem. § 13 Abs. 3 UmwG formbedürftig ist und noch keine formwirksame Verpflichtung der Bekl. vorlag, reicht dies aus, um eine Abstandnahme der Bekl. vom Vertrag zu rechtfertigen. Die hat die KI. ferner als nicht börsenfähig beurteilt. Auch diese Einschätzung konnten die Bekl. zur Abstandnahme veranlassen, ohne daß sie näher auf die von der KI. dagegen vorgebrachten Behauptungen hätte eingehen müssen. Ein Verstoß der Bekl. gegen Aufklärungspflichten kann nicht angenommen werden, da sie nicht darüber getäuscht haben, weiter an dem Vertrag festhalten zu wollen, obwohl sie innerlich mehr dazu bereit waren. Sie haben vielmehr unmittelbar nach Vorlage der vorläufigen Ergebnisse erklärt, daß sie von der in Aussicht genommenen Kooperation mit der KI. Abstand nehmen wollten. ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 BGB §§ 873 Abs. 1; 925 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Die Zuwendung eines Grundstücks ist im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim GBA die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn zwar die Auflassung erklärt ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat, die Übertragung jedoch noch aufschiebend befristet ist. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. und Frau A schlossen am 30. 3. 1995 eine als „Übertragungsvertrag" bezeichnete, notariell beurkundete Vereinbarung über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, in der es u.a. heißt: „ 1 ... Die Erschienene zu 1) (= A) überträgt hiermit die ideelle Hälfte an dem vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Baulichkeiten auf den Erschienenen zu 2) (= Kläger). Der Erschienene zu 2) nimmt die Übertragung hiermit an. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. §2 Die Übertragung erfolgt am 1. 7. 1995. Die anteiligen Rechte und Nutzungen, die Gefahr des zufälligen Unterganges des Grundbesitzes und die öffentlichen Lasten und Nutzungen gehen vom Tage der Übertragung an auf den Erschienenen zu 2) über. Die Übertragung erfolgt in dem bestehenden Zustand ohne Gewährleistung der Erschienenen zu 1) für Größe, Güte und Beschaffenheit...." Die Bet. erklärten darüber hinaus die Auflassung, bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch und beauftragten unter Verzicht auf ein eigenes Antragsrecht den Notar mit der Durchführung des Vertrages. Durch notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag vom 21. 4. 1995 hoben der KI. und A den Vertrag „rückwirkend" auf. Der Bekl. (das Finanzamt — FA —) sah mit dem Abschluss des Übertragungsvertrages eine Schenkung des Miteigentumsanteils als ausgeführt an und setzte gegen den Kl. Schenkungsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der KI. u.a. geltend, die Vertragsbeteiligten hätten eine Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück erst nach einer „Bedenkzeit" beabsichtigt. Der Vollzug des Schenkungsversprechens habe erst am 1. 7. 1995 erfolgen sollen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorent scheidung, des Schenkungsteuerbescheids und der Ein spruchsentscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht angenommen hat, die von A beabsichtigte Zuwendung des hälftigen Grundstücksmiteigentumsanteils sei bereits mit der Abgabe der im Übertragungsvertrag vom 30. 3. 1995 enthaltenen Erklärungen ausgeführt worden. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gern. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die freigebige Zuwendung (Schenkung) eines Heft Nr. 12 - MittRhNotK • Dezember 2000 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Paderborn Erscheinungsdatum: 28.04.2000 Aktenzeichen: 2 O 132/00 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 441-442 Normen in Titel: BGB §§ 125, 344; UmwG § 13 Abs. 3