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VII ZR 443/99

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. September 2000 VII ZR 443/99 BGB § 276 Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 162 RNotZ 2001, Heft 4 Rechtsprechung a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt, dass die gegenständliche Herausgabe unmöglich geworden ist. Die Bekl. bilden, was das Wohnungseigentum betrifft, keine Gemeinschaft i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes, sondern eine Miteigentümergemeinschaft gern. § 741 ff., 1008 BGB , für die insbesondere § 11 WEG nicht gilt (Weitnauer, B. Aufl., § 3 WEG , Rn. 121; MünchKomm/K. Schmidt, 3. Aufl., § 741 BGB , Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass dem Miteigentümer die Verfügungsbefugnis über seinen Miteigentumsanteil zusteht, § 747 S. 1 BGB . Die Bildung von Wohnungseigentum steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils des Bekl. zu 1) an die Kl. nicht entgegen. b) Der Bekl. zu 1) ist auch nicht deswegen zur Herausgabe außerstande, weil er der Bekl. zu 2) den hälftigen Anteil des Wohnungseigentums übertragen hat und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger Miteigentumsanteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Bekl. zu 1) rechtlich nicht gehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht der Herausgabe in Natur nicht entgegen (Staudinger/Lorenz, 13. Bearb., § 818 BGB , Rn. 22; MünchKomm/Lieb, 3 Aufl., § 818 BGB , Rn. 30). c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Bekl. zu 2) nicht gehindert, ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch verpflichtet, wenn der Schenkungswiderruf zu Recht erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Bekl. zu 2) den Miteigentumsanteil von dem Bekl. zu 1) unentgeltlich erworben oder als so genannte unbenannte Zuwendung erhalten habe. Auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 BGB verpflichtet einen Dritten zur Herausgabe des Erlangten, wie wenn er selber die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der Empfänger das Erlangte unentgeltlich dem Dritten zugewendet hat und eine Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Dritten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche „unbenannte" Zuwendungen erfasst ( BGHZ 142, 300 ). Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als „unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in Bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, a.a.O.) d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt, so hätte es die Kl. gem. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie zur Erreichung ihres Klageziels — der Rückgabe des Geschenks — die Auflassung des 1/2=Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung durch beide Bekl. gemeinsam hätten beantragen müssen. (...) 2.Schuldrecht — Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell (BGH, Urteil vom 7. 9. 2000 — VII ZR 443/99) BGB § 276 1. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze im engeren Sinne sind auch auf den Erwerb im Bauträgermodell anwendbar. 2. Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Zum Sachverhalt: Der Kl. hat von den Bekl. als Gesamtschuldner Schadensersatz aus Prospekthaftung verlangt. Die Bekl. zu 2) und 3) sind durch Urteil des LG rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils und der Revision ist nur die Klage gegen den Bekl. zu 1) in seiner Eigenschaft als so genannter Hintermann des Bauträgermodells. Der Bekl. zu 2), eine Bauträgergesellschaft, und die Bekl. zu 3), eine Vertriebsgesellschaft, ließen eine Wohnanlage durch einen Generalunternehmer errichten. Der Bekl. zu 1) ist Alleingesellschafter der Bekl. zu 2). Zur Akquisition von Erwerbern für die noch zu errichtenden Wohnungen diente ein Prospekt. Indem Prospekt ist die Bekl. zu 2) als Grundstückseigentümer, Mietgarant und Finanzierungsvermittler, und die Bekl. zu 3) als Vertriebskoordinator bezeichnet. Auf der Grundlage des Prospekts erwarb der Kl. im Bauträgermodell eine noch zu errichtende Wohnung. Anschließend schloss er mit einer Treuhandgesellschaft, die als Treuhänderin für den Kl. die weiteren erforderlichen Verträge abschloss, einen Treuhandvertrag. Vom Gesamtaufwand des Kl. für den Erwerb der Wohnung nach der im Prospekt enthaltenen Angebotsübersicht ist ein Teilbetrag als Aufwand für die Wohnung und der Restbetrag als Aufwand für die Garage ausgewiesen. Die Größe der Wohnung ist im Prospekt angegeben. Der Gesamtaufwand ist im Prospekt wie folgt aufgeschlüsselt: „Grundstückskosten, Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums 85 % Finanzierungsvermittlung 2 % Mietgarantie 1 % Treuhänder- und Steuerberatung 2 % Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer kalkul. 4,2 Zwischenfinanzierungszinsen kalkul. 5,8 % 100%." Der Prospekt enthält zusätzlich den Hinweis, dass folgende Kosten im Gesamtaufwand nicht enthalten sind: „Damnum für Fremdfinanzierung Kosten für die laufende Verwaltung nach WEG Kosten für die Instandhaltung Beratungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Gesamtaufwandes zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Rechtsprechung die den kalkulierten Zwischenfinanzierungszins in Höhe von 5,8 % des Gesamtaufwandes übersteigende Finanzierungszinsen." Der Kl. verlangt Ersatz der ihm durch den Kauf der Wohnung entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Übereignung der erworbenen Eigentumswohnung und die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet ist, die Kosten der Übereignung der Eigentumswohnung und der Löschungsbewilligung zu tragen sowie weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen. Der Kl. stützt seine Klage auf zwei Prospektfehler, eine fehlerhaft zu hohe Angabe der Wohnfläche und den fehlenden Hinweis auf eine Vertriebsprovision, die im Gesamtaufwand enthalten ist. Das LG hat die Klage gegen den Bekl. zu 1) (zukünftig: Bekl.) durch Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, er hafte weder als Prospektverantwortlicher noch als so genannter Hintermann. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG das Teilurteil des LG geändert und den Bekl. neben den Bekl. zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an den M. Zug um Zug gegen Übereignung der Wohnung zu zahlen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag des Kl. stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Bekl. die Abweisung der Klage. Aus den Gründen: I. Die Revision des Bekl. hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen den Bekl. zu Recht auf der Grundlage der Prospekthaftungsgrundsätze im engeren Sinne stattgegeben. II. (...) 2. (...) a) Nach der Rspr. des BGH sind die Prospekthaftungsgrundsätze in engerem Sinne auf das Bauherrenmodell (BGHZ 111,314 = ZfBR 1990, 230 = BauR 1990, 612) und auf Anlagemodelle, die am so genannten Hamburger Modell orientiert sind ( BGHZ 115, 213 = ZfBR 1992, 22 = BauR 1992, 88 ), anwendbar. Der BGH hat die für die Beteiligung einer Publikums-KG entwickelten Grundsätze auf die beiden Modelle übertragen, um einen effektiven Anlegerschutz zu gewährleisten. Beide Anlagemodelle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiatoren, so genannte Hintermänner und Prospektherausgeber, maßgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Durchführung des Modells haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen-Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Ohne die Ansprüche der Prospekthaftung im engeren Sinne würden die Hintermänner, weil sie nicht als Funktionsträger vertragliche Beziehungen zu den Erwerbem begründen, keiner vertraglichen Haftung ausgesetzt sein. Eine ihrem tatsächlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Anlagemodells und auf den Inhalt des Prospektes korrespondierende Haftung zum Schutze des Anlegers kann nur dadurch gewährleistet werden, dass durch die Prospekthaftung im engeren Sinne die Haftung auf die Initiatoren und so genannte Hintermänner erstreckt wird, die hinsichtlich des Prospektinhalts keiner vertraglichen Haftung ausgesetzt sind (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl., Rn. 975 f.). RNotZ 2001, Heft 4 163 b) Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber, der seine Anlageentscheidung aufgrund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer im Bauherrenmodell vergleichbaren Situation befindet (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl., Rn. 658, 1155 bis 1159; zur Übertragbarkeit auf alle Erwerbermodelle vgl. Wolf, NJW 1994, 24 ). Im Bauträgermodell wird im Unterschied zum Erwerb vom Bauträger die Gesamtleistung in Einzelleistungen aufgespalten, die aufgrund besonderer Verträge erbracht werden, die der Erwerber zusätzlich zu dem Erwerbervertrag abschließt. Der Abschluss der weiteren Verträge und deren Abwicklung erfolgt wie beim Bauherrenmodell durch einen Treuhänder. Den maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des Treuhänders und der weiteren Vertragsparteien sowie auf die Gestaltung der Verträge und den Inhalt des Prospektes haben die jeweiligen Initiatoren und so genannten Hintermänner, die typischerweise keine vertraglichen Beziehungen zu den Erwerbem begründen. Der für den Vertrieb eines Bauträgermodells verwendete Prospekt ist für die Entscheidung des Erwerbers von gleicher maßgeblicher Bedeutung wie beim Bauherrenmodell. Erst der Prospekt ermöglicht es ihm, den Wert der Immobilie, den Gesamtaufwand, dessen Zuordnung zu den einzelnen Leistungen des Bauträgers und dritter Vertragspartner sowie die Risiken der Immobilienanlage zu beurteilen. III. (...) 2. (...) a) Nach der Rspr. des BGH haftet die Person als so genannter Hintermann für den Prospektinhalt, die auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist ( BGHZ 115, 214 , 218 f. = ZfBR 1992, 22 = BauR 1992, 88 ). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bet. als so genannter Hintermann anzusehen ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. b) Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Umstände und das Ergebnis der Beweisaufnahme revisionsrechtlich unanfechtbar gewürdigt. Es hat aus den von ihm festgestellten Umständen vertretbar den Schluss gezogen, dass der Bekl. in seiner Funktion als Alleingesellschafter und aufgrund seines erheblichen eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung des Objektes auch auf die Gestaltung des Prospektes Einfluss genommen hat oder der Prospekt zumindest mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist. IV. (...) 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht zumindest einen haftungsbegründenden Prospektfehler bejaht. a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (so genannte Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen sein müssen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rspr. der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa Wagner, WM 1998, 694 , 669 ff. sowie Loritz, WM 2000, 1831 ff.). Diese Frage kann unentschieden bleiben, weil der Prospekt hinsichtlich der Flächenangaben fehlerhaft und dieser Fehler für die Erwerbsentscheidung des Kl. ursächlich war. b) Nach der Rspr. des BGH muss der Prospekt einer Immobilienanlage den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. Reithmann/Meichssner/von Heymann/ Thode, Kauf vom Bauträger, 7. Aufl., N Rn. 36 f.). Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmissverständliche Angaben über die Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Angaben zu den Wohnflächen einer Eigentumswohnung gehören aus der Sicht des Erwerbers zu den für seine Entscheidung zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des Objektes. Diese sind deshalb erforderlich, weil die Kenntnis der Wohnfläche den Erwerber in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob das Objekt für seine Zwecke geeignet ist und ob er die Gegenleistung für die Eigentumswohnung erbringen kann und will. Die Wohnfläche ist ein maßgebliches Kriterium für den Verkehrswert der Wohnung und damit für die Möglichkeit der Finanzierung durch Fremdmittel sowie für die Prognose über die zukünftige Wertentwicklung der Immobilie, deren Vermietbarkeit und die Höhe des zukünftig erzielbaren Mietertrages. Erfüllen die Angaben über die Wohnflächen nicht diese Anforderung, sind sie grundsätzlich unzureichend. Führen die unvollständigen Angaben über die Wohnflächen dazu, dass der Erwerber aufgrund der Angaben im Prospekt den Eindruck gewonnen hat und gewinnen konnte, dass die prospektierte Fläche als Wohnfläche nutzbar ist, obwohl die tatsächlich nutzbare Wohnfläche geringer ist, dann sind die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Prospektfehlers erfüllt. c) Der Prospekt weist nach diesen Grundsätzen einen relevanten Prospektfehler auf. Der Prospekt enthält in dem Grundrissbeispiel lediglich Angaben zu der Fläche der Wohnung. Ein potentieller Erwerber konnte und durfte die unklaren und unvollständigen Angaben dahin gehend verstehen, dass die in den Grundrissen dargestellten Flächen einschließlich der Galerie und abgesehen von den Räumen, die als Funktionsräume ausgewiesen sind, uneingeschränkt zu Wohnzwecken benutzt werden können. d) Die Erwägung des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Prospektfehlers für die Entscheidung des Kl., die Eigentumswohnung zu erwerben, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. e) Der Kl. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge des Vertragsabschlusses einen Vermögensschaden erlitten, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zusteht. (1) Die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung eines Vertrages, der auf culpa in contrahendo gestützt wird, einen durch den Vertragsabschluß verursachten Vermögensschaden voraussetzt, ist im Schrifttum umstritten (vgl. Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 67 ff. m. w. N.; ders., ZIP 1998, 1053 ff.; ders. NZM 1998, 359 ff.; Grigoleit, NJW 1999, 900 ff., je m. w. N.). Der V. Zivilsenat des BGH ( NJW 1998, 302 = DNotZ 1998, 349; vgl. hierzu die kritischen Anm. von Lorenz, Rechtsprechung ZIP 1998, 1053 ff.; ders., NZM 1998, 359 ff. und von Grigoleit, NJW 1999, 900 ff.) hat entschieden, dass ein auf culpa in contrahendo gestützter Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages grundsätzlich einen durch den Vertragsabschluß verursachten Vermögensschaden voraussetzt. Diesen Grundsatz hat der V. Zivilsenat bestätigt ( NJW 1998, 898 = DNotZ 1998, 360 ). Der VII. Zivilsenat des BGH hat einen auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteten Schadensersatzanspruch schon dann bejaht, wenn die Beteiligung an einem Hamburger Modell zwar werthaltig ist, es sich jedoch um ein von dem im Prospekt beschriebenen Anlagemodell grundlegend verschiedenes, risikobehaftetes und mit ihm in keiner Weise austauschbares Investitionsmodell handelt (BGHZ 115, 213 = ZfBR 1992,22 = BauR 1992, 88 ). Der VII. Zivilsenat hat diesen Grundsatz damit begründet, dass der Anleger davor geschützt werden muss, dass ihm gegen seinen Willen eine Anlage aufgedrängt wird, weil die Anlageentscheidung in aller Regel von persönlichen Wert- und Risikovorstellungen abhängt ( BGHZ 115, 213 , 221 f.). (2) Ob die Anspruchsvoraussetzung eines Vermögensschadens, der durch den Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages verursacht worden ist, geeignet ist, den Erwerber einer im Regelfall langfristigen Immobilienanlage, deren wirtschaftliche Risiken sich möglicherweise erst nach Jahren realisieren, vor dem Abschluss eines unerwünschten Vertrages zu schützen, ist zweifelhaft. Die Frage, ob die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit als Anspruchsvoraussetzung ausreicht, kann dahinstehen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl. einen Vermögensschaden erlitten. (3) Der Kl. hat dadurch einen Vermögensschaden erlitten, dass er für eine eingeschränkt nutzbare Fläche der gesamten Wohnfläche die gleiche Vergütung bezahlt hat wie für eine uneingeschränkt nutzbare Wohnfläche und dass er jedenfalls sowohl bei der Vermietung als auch im Falle des Verkaufs der Wohnung im Vergleich zu einer Wohnung mit einer uneingeschränkt nutzbaren Wohnfläche einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden wird. f) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis des Prospekthaftungsanspruchs zu etwaigen Gewährleistungsansprüchen des Kl. hinsichtlich der Wohnfläche sind im Ergebnis zutreffend. Der Prospekthaftungsanspruch des Kl. gegen den Bekl. ist im Verhältnis zu etwaigen vertraglichen Gewährleistungsansprüchen nicht subsidiär. Ein Prospekthaftungsanspruch kann gegenüber vertraglichen Gewährleistungsansprüchen nur dann subsidiär sein, wenn dem Geschädigten gegen den Prospektverantwortlichen hinsichtlich des Prospektfehlers auch vertragliche Ansprüche zustehen, so dass der Prospekthaftungsanspruch mit vertraglichen Gewährleistungsansprüchen konkurriert (Reithmann/Meichssner/von Heymann/ Thode, Kauf vom Bauträger, 7. Aufl., N Rn. 22 f.). Der Umstand, dass dem Kl. möglicherweise hinsichtlich der Wohnfläche vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen, führt nicht dazu, dass die begründete Haftung eines so genannten Hintermannes aus ProRechtsprechung spekthaftung im engeren Sinne hinter derartigen Ansprüchen zurücktritt. Die Prospekthaftung im engeren Sinne dient dazu, die Haftung von Prospektverantwortlichen zu begründen, die typischerweise dem Erwerber nicht als Verhandlungs- und Vertragspartner gegenübertreten und mit ihm auch keinen Vertrag abschließen (Meichssner/von Heymann/Thode, Kauf vom Bauträger, 7. Aufl., N Rn. 14, 23). geholfen hat. Das LG hat die ihm vorgelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. V. (...) 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Prospekthaftungsanspruchs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ast. hat keinen Anspruch darauf, dass ihm unmittelbar die Eintragungsnachricht durch das GBA übersandt wird. Nach der Rspr. des BGH verjähren Prospekthaftungsansprüche bei Bauherrenmodellen jedenfalls nicht vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB (BGHR 111, 314, 321 ff. = ZfBR 1990, 230 = BauR 1990, 612; BGHR 126, 166, 171 ff. = ZfBR 1994, 219 = BauR 1994, 635). Die für Kapitalanlagen maßgeblichen Verjährungsregelungen sind auf den Erwerb im Bauherrenmodell nicht anwendbar. Der BGH hat die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelung auf Bauherrenmodelle mit der Erwägung verneint, das mit dem Erwerb der Immobilie verbundene Bauherrenrisiko des Erwerbers erfordere es, den Anleger im Bauherrenmodell hinsichtlich der Verjährungsvorschriften dem Besteller eines Bauwerkes gleichzustellen (BGHR 111, 314, 321 ff. = ZfBR 1990, 230 = BauR 1990, 612 ). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Erwerb im Bauträgermodell. Der Anleger, der aufgrund des Erwerbervertrages im Bauträgermodell vom Bauträger eine Immobilie erwirbt, trägt das für den Besteller typische werkvertragliche Risiko. 3. Liegenschaftsrecht — Übersendung von Eintragungsnachrichten an den Notar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. 11. 2000 — 3 Wx 360/00 — mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Johannes Schütz, Düsseldorf, und Notariatsbürovorsteher Guido Bischoff, Xanten) GBO §§ 15;55 Hat ein Notar gemäß § 15 GBO einen Eintragungsantrag gestellt, so ist die Entscheidung über diesen Antrag ihm auch dann bekannt zu machen, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für den Eigentümer bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll. Zum Sachverhalt: Der Bet. bestellte eine Grundschuld. Der Notar beantragte beim GBA im Namen aller Antragsberechtigten die Eintragung der Grundschuld. Er bat ferner, Eintragungsnachrichten nach Maßgabe der Urkunde zu übersenden. Diese enthält folgende Regelung: „Der Notar wird nicht ermächtigt, Benachrichtigungen nach § 55 GBO für die Beteiligten entgegenzunehmen ..." Das GBA übersandte die Eintragungsnachrichten für den Eigentümer dem Notar, der diese zurücksandte. Der Rechtspfleger des AG hat das der Rücksendung beigefügte Schreiben des Notars als Beschwerde gewertet, der er nicht abGegen die Entscheidung des LG wendet sich der Bet. mit seiner weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. (...) Der Senat hat bereits mit seiner Entscheidung vom 4.. 4. 1984 ( Rpfleger 1984, 311 ) dargelegt, dass die Entscheidung über einen Eintragungsantrag, den ein Notar gern. § 15 GBO im Namen eines Antragsberechtigten gestellt hat, nur diesem und nicht dem durch ihn vertretenen Antragsberechtigten unmittelbar bekannt zu machen ist; das GBA kann zwar einen Bet. unmittelbar benachrichtigen, darauf besteht aber kein Anspruch. Auch im Beschluss vom 2. 6. 1997 ( MittRhNotK 1997, 262 ) hat der Senat ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Notar als Vertreter gem. § 15 GBO einen Eintragungsantrag stellt, grundsätzlich nur ihm die Eintragungsnachricht zu übersenden ist, nicht auch dem Ast. unmittelbar (vgl. auch Demharter, 23. Aufl., § 15 GBO , Rn. 19). Der Notar ist sodann verpflichtet, für die Unterrichtung der Ast. zu sorgen. An dieser Ansicht hält der Senat auch für den Fall fest, dass der Notar nach der dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für den Eigentümer bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll. Die dem Notar für das Eintragungsverfahren erteilte Vollmacht kann nicht partiell eingeschränkt werden. Gern. § 15 GBO wird die Vollmacht des Notars umfassend vermutet. Diese Vermutung kann — für die Vollmacht insgesamt — widerlegt werden, nicht aber für einzelne mit dem Verfahren üblicherweise verbundenen . Handlungen. Tritt im formalisierten Grundbuchverfahren ein Notar als Vertreter des Antragsberechtigten auf, gilt er gem. § 15 GBO für das GBA als bevollmächtigt. Es würde der Rechtssicherheit widersprechen, wenn das GBA nunmehr die einzelnen Formulierungen der dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Urkunde darauf überprüfen müsste, ob und in welchem Umfang die erteilte Vollmacht eingeschränkt ist. Genauso wie die Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten gem. § 81 ZPO nicht auf einzelne Anträge beschränkt werden kann, kann die Vollmacht des Notars, der als Vertreter des Ast. auftritt, im Außenverhältnis zum GBA nicht auf einzelne Handlungen beschränkt werden (vgl. LG Koblenz Rpfleger 1996, 449 , 450 = MittRhNotK 1996, 331; Haegele/ Schöner/Stöber, GBR, 11. Aufl., Rn. 187). Soweit ersichtlich, vertritt lediglich Wilke (Bauer/von Oefele, § 15 GBO , Rn. 22) die Ansicht, die Vollmachtswirkung könne a maiore ad minus auch teilweise eingeschränkt werden; diese Ausführungen vermögen den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint es auch im Ergebnis gerechtfertigt, dem Notar die für den Ast. bestimmte Eintragungsmitteilung zu übersenden; denn der Notar ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 GBO zur Überprüfung der Richtigkeit der Eintragung verpflichtet, wozu er aufgrund seiner besonderen Sachkunde besser geeignet ist Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.09.2000 Aktenzeichen: VII ZR 443/99 Erschienen in: RNotZ 2001, 162-165 DNotZ 2001, 360-363 NJW 2001, 436-438 ZNotP 2001, 63-66 Normen in Titel: BGB § 276