Beschluss
21 W 8/25
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0527.21W8.25.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der „vollständigen Fertigstellung“ im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb „vollständig fertiggestellt“, wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025 - 21 U 44/22).(Rn.41)
2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025 - 21 U 44/22).(Rn.41)
3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5% nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.(Rn.49)
4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ sachgerecht sein.(Rn.50)
5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025 - 21 U 44/22):
„Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden.“(Rn.55)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 18.10.2024, Az. 29 O 187/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der „vollständigen Fertigstellung“ im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb „vollständig fertiggestellt“, wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025 - 21 U 44/22).(Rn.41) 2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025 - 21 U 44/22).(Rn.41) 3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5% nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.(Rn.49) 4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ sachgerecht sein.(Rn.50) 5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025 - 21 U 44/22): „Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden.“(Rn.55) 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 18.10.2024, Az. 29 O 187/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Kläger begehren mit ihrer Klage in der Hauptsache die Eigentumsumschreibung zu ihren Gunsten für eine von ihnen am 02.11.2016 erworbene Wohnung. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung des Restkaufpreises geltend. Die Kläger haben die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5% des Kaufpreises nicht gezahlt. Sie machen Mängel geltend, nachdem sie die Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums unter Vorbehalt von Mängeln erklärt haben. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung mit Blick auf die offene Kaufpreisforderung nicht erteilt. Sie bestreitet, dass Mängel vorliegen. Nach Ziffer II.1.2 des Bauträgervertrags bezog sich die Herstellungsverpflichtung der Beklagten auf den „Bauabschnitt 2“. Der Kaufpreis ist nach dem Bauträgervertrag in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen. Nach Ziffer II 3.2 des Vertrages ist die letzte Rate in Höhe von 3,5% des Kaufpreises nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung fällig. Derzeit ist hiervon noch eine Restforderung in Höhe von 13.570,00 EUR offen. Nach Ziffer VII 2 des Vertrages wird der Notar angewiesen, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften zur Auflassung u.a. erst zu erteilen, wenn der gesamte Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt worden ist oder der Verkäufer den beurkundenden Notar schriftlich zur Antragstellung ermächtigt hat. In Ziffer II 2.1 des Bauträgervertrags heißt es: „Verändert sich die ca. Wohnfläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nicht tragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden. Die Terrassen und Loggien/Balkone wurden zu ½ angerechnet.“ Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.07.2023 Beweis erhoben über das Vorliegen von Mängeln in der Wohneinheit der Kläger durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K vom 01.12.2023 liegen in der Wohneinheit der Kläger Mängel vor, für deren Beseitigung Kosten in Höhe von 2.650,- EUR brutto aufzuwenden seien. Mit Beschluss vom 18.10.2024 hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Rechtsstreits 19 O 151/24 des Landgerichts Berlin II ausgesetzt. Gegenstand des Bezugsverfahrens sei die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in der Wohnanlage der Kläger. Die dortige Entscheidung über Mängelansprüche bezogen auf das Gemeinschaftseigentum sei vorgreiflich und maßgeblich für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Kläger insoweit im hiesigen Verfahren. Das Landgericht vertritt die Auffassung, einem fälligen Vergütungsanspruch der Beklagten könne ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf einen Nacherfüllungsanspruch in Höhe der zweifachen für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten gemäß § 641 Abs. 3 BGB entgegenstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 18.10.2024 Bezug genommen. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.10.2024 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 04.11.2024, eingegangen am Folgetag, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger rügen: Für den Rechtsstreit sei die Frage maßgeblich, ob die Schlussrate fällig sei. Dies hänge davon ab, ob eine vollständige Fertigstellung der von den Klägern erworbenen Immobilie vorliege. Voraussetzung hierfür sei wiederum, dass sogenannte Protokollmängel vollständig abgearbeitet seien. Dies sei im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nicht der Fall. Es sei den Klägern nicht zumutbar, das Ende der laufenden Beweissicherungsverfahren und weiteren Parallelverfahren abzuwarten, bevor sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Sofern das Gemeinschaftseigentum nicht vollständig fertiggestellt sei, sei die Schlussrate nicht fällig und die Kläger hätten Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung. Die Kläger verfügten zudem über einen weiteren Gegenanspruch in Höhe von 19.214,50 EUR wegen einer Abweichung von 4,63 m2 im Vergleich zu der tatsächlich geschuldeten Wohnfläche. Die im Vertrag für die Berechnung der Wohnfläche enthaltene Klausel sei unzulässig. Die Kläger erklären insoweit die Aufrechnung gegenüber der Schlussforderung der Beklagten. Die Kläger haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie begehren nach ihrem Vorbringen jedoch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die unmittelbare Fortsetzung des Verfahrens. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Fälligkeit der Schlussrate sei mit der Abnahme eingetreten. Die verteidigt die vom Landgericht getroffene Aussetzungsentscheidung. Etwaige Mängel am Gemeinschaftseigentum führten allenfalls zu einem anteiligen Zurückbehaltungsrecht der Kläger und nicht in voller Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten. Eine Aufrechnungslage sei nach dem Klägervortrag nicht gegeben, da die Kläger schon von der Nichtfälligkeit der Schlussrate ausgingen. Eine Abweichung von der geschuldeten Wohnfläche nach unten liege nicht vor. Die Berechnung der Kläger sei unrichtig. Das Landgericht II hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Mängel am Sondereigentum sei ein vollständiger Einbehalt der Schlussrate nicht zu rechtfertigen. Zu einer verringerten Wohnfläche hätten die Kläger nicht schlüssig vorgetragen, so dass es auf die Klärung der weiteren Mängelbehauptungen am Gemeinschaftseigentum ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat entscheidet als Kollegialgericht, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 24.03.2025 übertragen hat. A. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die aufgrund der Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. B. Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts II vom 1. Februar 2024 hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Landgericht II hat zu Recht einen Aussetzungsgrund gemäß § 148 Abs. 1 ZPO angenommen. Für den Prüfungsmaßstab gilt Folgendes: Im Beschwerdeverfahren ist in vollem Umfang zu überprüfen, ob auf Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund vorliegt (BGH, Beschuss v. 23.01.2025 - I ZB 39/24 - Rn. 25; BGH, Beschluss v. 24.07.2023 - VIa ZB 10/21 - Rn. 11; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 - XI ZB 40/11 - Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38). Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 - VIa ZB 10/21 - Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 - Rn. 8; Beschluss v. 13.09.2012 - III ZB 3/12, Rn. 10; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 - IX ZB 5/19 - Rn. 7). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH, Beschluss v. 27.06.2019, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Die Aussetzung ist grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 - VIa ZB 10/21 - Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04 - Rn. 11). So liegt der Fall hier. 1.1 Gegenstand des Bezugsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zusteht. Die Kläger haben sich wegen der von ihnen behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf das Gutachten des T zum 1. und 2. Bauabschnitt (Anlage K 2) berufen. Die dort festgehaltenen Mängel betreffen jedenfalls auch teilweise den 2. Bauabschnitt und sind Gegenstand des Bezugsverfahrens 19 O 151/24 LG Berlin II. Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit, die Herstellungsverpflichtung auf Bauabschnitte zu begrenzen, verweist der Senat auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 27.05.2025 - 21 U 44/22. Auf etwaige Mängel am Gemeinschaftseigentum im 2. Bauabschnitt kommt es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Verfahren streitentscheidend an, da dort das Sondereigentum liegt, das Gegenstand des Bauträgervertrags der Kläger ist, und sich auch ihr Herstellungsanspruch auf diesen Bauabschnitt bezieht. Solange die Kläger die restliche Schlussrate nicht zahlen und das Vorliegen von Mängeln am Gemeinschaftseigentum im 2. Bauabschnitt sowie die Höhe etwaiger Mängelbeseitigungskosten insoweit nicht geklärt sind, haben sie entgegen ihrer Ansicht keinen Anspruch im Sinne ihres Klagebegehrens. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass ihnen ein Zuwarten bis zum Abschluss der Beweiserhebung nicht zumutbar sei. Ihre Annahme, dass die Schlussrate wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht fällig sei und deshalb ein Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung bestehe, geht fehl. Dies entspricht nicht Ziffer VII. 2 des Vertrags. Ob und welche Mängel einer vollständigen Fertigstellung im Sinne der MaBV und damit der Fälligkeit der Schlussrate entgegenstehen, ist umstritten und nicht abschließend geklärt (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kap. 5, Rn. 123 ff). Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 27.05.2025 - 21 U 44/22 - ausgeführt: „a) Eine Ansicht: Mängel für Fälligkeit irrelevant Soweit teilweise vertreten wird, das Vorliegen von Mängeln sei für die Fälligkeit der Schlussrate gänzlich irrelevant, weil für die vollständige Fertigstellung allein maßgeblich sei, ob die geschuldeten Arbeiten „erbracht“ seien (vgl. Hinweise bei Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kapitel 5 Rn. 124), schließt sich der Senat dem nicht an. b) Andere Ansicht: Nur wesentliche und Protokollmängel relevant Nach anderer Ansicht stehen Mängel einer vollständigen Fertigstellung und mithin der Fälligkeit der Restkaufpreisforderung entgegen. Danach ist die vollständige Fertigstellung erst dann gegeben, wenn alle wesentlichen Mängel und die sogenannten Protokollmängel beseitigt sind (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 28.12.2021 - 2-20 O 51/21, Rn. 29 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - 21 U 16/02 - Rn. 21; LG München II, Urteil vom 20.04.2023 - 3 O 5314/19 Bau, Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2007 - 21 U 14/07 - Rn. 7; OLG München, Urteil vom 05.11.2019 - 9 U 3774/18 Bau, Rn. 16). Was unter „Protokollmängeln“ zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird abgestellt auf die bei Abnahme festgestellten Mängel (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.10.2014 - 16 U 90/14 - Rn. 38), auf die bei der Abnahme gerügten Mängel (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2007 - 21 U 14/07 - Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2007 - 21 U 73/06 - Rn. 8 f., 12; KG, Urteil vom 26.02.2029 - 27 U 9/18 - Rn. 28), die bei Abnahme übereinstimmend festgestellten Mängel (Pause/Vogel, Bauträgerkauf und Baumodelle, 7. Auflage 2022, Kapitel 4 Rn. 266) oder auf Mängel, deren Beseitigung im Protokoll vereinbart wurde (vgl. Bischoff in Grziwotz, MaBV, 4. Auflage 2022, § 3 Rn. 186). Jedenfalls werden zu den Protokollmängeln vielfach auch die unwesentlichen gezählt (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Auflage 2025, Teil 10 Rn. 656 m.w.N.). Nur wenn Protokollmängel so geringfügig sind, dass die Berufung hierauf gegen Treu und Glauben verstößt, kommt nach dieser Ansicht eine Korrektur gemäß § 242 BGB in Betracht (vgl. LG München II, Urteil vom 20.04.2023 - 3 O 5314/19 Bau, Rn. 155; LG Heidelberg, Urteil vom 28.03.2014 - 3 O 309/13 - Rn. 23). Die Einrede der fehlenden Fälligkeit unterliegt danach auch keiner betragsmäßigen Begrenzung auf die Mängelbeseitigungskosten oder eine etwaige Quote (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VII ZR 84/09 - Rn. 19 ff.). Dem Erwerber stehe im Hinblick auf die vorbehaltenen Mängel noch ein Erfüllungsanspruch zu. Dieser Erfüllungsanspruch müsse nicht als Gegenrecht dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden, sondern in diesem Stadium sei der Bauträger noch vorleistungspflichtig (LG München II, Urteil vom 20.04.2023 - 3 O 5314/19 Bau, Rn. 154). Die betragsmäßige Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 641 Abs. 3 BGB auf das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten gründe nämlich darauf, dass der Werklohnanspruch an sich fällig sei. Die Schlussrate nach dem Ratenzahlungsplan sei hingegen bei Protokollmängeln gerade nicht fällig, sodass es auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht ankomme (vgl. KG, Urteil vom 26.02.2029 - 27 U 9/18 - Rn. 37). c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs In seiner Entscheidung vom 27.10.2011 (VII ZR 84/09, Rn. 14) hat der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die Einordnung als unwesentlicher oder wesentlicher Mangel relevant ist, um festgestellte Mängel als der Fälligkeit der Schlussrate entgegenstehend ansehen zu können. Der Bundesgerichtshof hat in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die Schlussrate in Höhe von 18.025,00 Euro nicht für fällig erachtet hat, weil es Mängel festgestellt hat, die mit einem Kostenaufwand von 1.400,00 Euro netto beseitigt werden müssten. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne der Unternehmer die Fertigstellungsrate nicht einziehen, wenn er vorhandene Restmängel seiner Bauleitung nicht beseitige. Wohl überwiegend wird diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bisher dahingehend verstanden, dass bestehende Mängel einer vollständigen Fertigstellung und mithin der Fälligkeit entgegenstehen (vgl. KG, Urteil vom 26.02.2019 - 27 U 9/18 - Rn. 28; KG, Urteil vom 18.10.2022 - 7 U 41/21 - Rn. 26 sogar bezüglich unwesentlicher Mängel; LG Heidelberg, Urteil vom 28.03.2014 - 3 O 309/13 - Rn. 22). In einer früheren Entscheidung vom 30.04.1998 (VII ZR 47/97, dort Rn. 15) hatte der Bundesgerichtshof wiederum ausgeführt, dass die Fälligkeit der letzten Rate einer vertraglichen Vereinbarung, die § 3 Abs. 2 der MaBV entsprach, dann eintritt, wenn und soweit der vorleistungspflichtige Bauträger sämtliche Arbeiten erbracht und alle wesentlichen Mängel behoben hat. d) Auffassung des Senats Der Senat setzt die „vollständige Fertigstellung“ mit dem Begriff der Abnahmereife gleich. Danach dürfen jedenfalls keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 - 12 U 10/18 - juris Rn. 138; Retzlaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage, 2025, § 650u BGB, Rn. 22; ders. in: Bau(träger)recht, Festschrift für Hans-Egon Pause zum 70. Geburtstag, 2022, S. 345 ff; Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kapitel 5 Rn. 124; Marcks, MaBV, 10. Auflage 2019, § 3 Rn. 42 f.; Pause/Vogel, Bauträgerkauf und Baumodelle, 7. Auflage 2022, Kapitel 4 Rn. 263 f.; Kleinjohann, Überlegungen zur „vollständigen Fertigstellung“ nach § 3 II MaBV, NZBau 2025, 278 Rn. 48). Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrags ist dann „vollständig fertiggestellt“, wenn es insgesamt, also sowohl die in das Sonder- als auch die in das Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche, abgenommen oder abnahmereif hergestellt sind. Daraus folgt, dass sogenannte Protokollmängel, also Mängel, die im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind und die am ansonsten abgenommenen Sonder- und Gemeinschaftseigentum fortbestehen, die Fälligkeit der Schlussrate nicht hindern, sondern nur zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung begründen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem oben genannten Urteil vom 27.10.2011 zum Aktenzeichen VII ZR 84/09 ist nach Auffassung des Senats keine allgemeingültige Aussage zu entnehmen, dass stets bei dem Vorliegen von auch nur geringfügigen Mängeln eine vollständige Fertigstellung im Sinne der MaBV ausscheide. Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in seiner Entscheidung vorrangig mit dem Einwand der dortigen Anschlussrevision, es widerspreche Treu und Glauben, dem Bauträger die Schlussrate nach einem Zeitraum von mehr als sieben Jahren wegen geringfügiger Mängel vorzuenthalten. So führt er aus, dass ein solcher Grundsatz der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nicht zu entnehmen sei und „allein der Umstand, dass die Parteien nunmehr seit Jahren über das Vorhandensein und die Beseitigung dieser Mängel streiten“, nicht zur Fälligkeit führen würde (vgl. aaO Rn. 23). Soweit er fortfährt, dass „gerade dem Unternehmer, der sich besonders hartnäckig weigert, vorhandene Restmängel seiner Bauleistung zu beseitigen, nicht die Möglichkeit zu eröffnen [sei], trotz weiterhin vorhandener Mängel die Fertigstellungsrate einzuziehen“, ist dem nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass es sich um Erwägungen dazu handelt, was nach Treu und Glauben billig erscheint. Zur Frage, wie der Begriff der vollständigen Fertigstellung der MaBV auszulegen sei, macht der Bundesgerichtshof keine expliziten Ausführungen. Soweit der Entscheidung entnommen werden kann, dass der Bauträger nicht unbillig zur Einziehung der Schlussrate berechtigt sein soll, kommt auch die Auffassung des hiesigen Senats zu demselben Ergebnis. Der ohne Rücksicht auf geringfügige Mängel fälligen Schlussrate kann der Erwerber nämlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1998 (VII ZR 47/97) stützt ebenfalls die vom Senat vertretene Auffassung. Auch nach den zivilrechtlichen Wertungen in §§ 640 und 641 BGB wird die Vergütung bei Abnahme oder Abnahmereife fällig und kann der Erwerber bei Mängeln das Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen. Es erscheint daher folgerichtig, auch bei Verträgen, die einen an die MaBV angelehnten Zahlungsplan enthalten, an diesen Fälligkeitsbegriff anzuknüpfen. So wird ein im Sinne der praktischen Handhabung erstrebenswerter Gleichlauf zwischen dem gewerberechtlichen Begriff der MaBV und dem zivilrechtlichen Fertigstellungsbegriff sichergestellt. Zudem hat diese Auffassung einen gewichtigen Vorteil in der praktischen Anwendung, weshalb sie aus Sicht des Senats einen besseren Ausgleich der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien darstellt: Streiten die Parteien um die Fälligkeit der Schlussrate, beruft sich der Erwerber häufig auf eine Vielzahl von Mängeln. Stünde ein einzelner fortbestehender Mangel der Fälligkeit der Schlussrate entgegen, sei es, dass er im Abnahmeprotokoll aufgeführt ist oder nicht („enge Auslegung“ der Schlussratenfälligkeit), könnte die Klage eines Bauträgers allein wegen dieses einen Mangels als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Erhebt der Bauträger nach der Beseitigung erneut Klage auf die Schlussrate, könnte sich der Erwerber auf einen anderen fortbestehenden Mangel berufen, der erneut zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet führen würde usf. Begründen unwesentliche Mängel hingegen nur die Mängeleinrede zugunsten des Erwerbers („weite Auslegung“ der Schlussratenfälligkeit), muss der vom Erwerber vorgebrachte Mängelkatalog in aller Regel gleich im ersten Schlussratenprozess geklärt werden, was zu einer abschließenden Klärung der umstrittenen Mängel und damit der Streitigkeit führt, was erstrebenswert ist. Genau so hat der Senat das vorliegende Verfahren im Unterschied zum Landgericht durchgeführt. Das Argument der möglichst frühen abschließenden Klärung der Streitigkeit wird auch nicht durch den Hinweis entkräftet, wenn es unter der engen Auslegung der Schlussratenfälligkeit zu Folgeprozessen um die Schlussrate komme, liege das nur an der nur zögerlichen Mängelbeseitigung des Bauträgers. Dieser Einwand berücksichtigt aus Sicht des Senats nicht, dass sich Mängelbehauptungen, mit denen sich ein Erwerber gegen die Zahlung einer Schlussrate verteidigt, durchaus auch als unberechtigt erweisen können oder dass jedenfalls die vom Erwerber gewünschte Beseitigungsmaßnahme unverhältnismäßig ist. Deshalb kann sich die Haltung eines Bauträgers, einen Mangel nicht anzuerkennen oder jedenfalls nicht in der vom Erwerber gewünschten Weise zu beseitigen, im Einzelfall durchaus als berechtigt herausstellen. Wenn es aber ein berechtigtes Interesse des Bauträgers gibt, den vom Erwerber vorgebrachten Mängeln an Sonder- oder Gemeinschaftseigentum entgegenzutreten und sie durch einen objektiven Dritten - das Gericht und den von ihm beauftragten Sachverständigen - überprüfen zu lassen, dann spricht dies entscheidend dafür, die MaBV so auszulegen, dass Vorliegen und Gewicht der umstrittenen Mängel strukturiert in einem einzigen Prozess geklärt werden, also für die „weite Auslegung“ der Schlussratenfälligkeit. Dies steht auch mit den allgemeinen Grundsätzen des Werkvertragsrechts in Einklang. Ein ausreichender Schutz des Erwerbers wird über die Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB) sichergestellt (vgl. Retzlaff in: Bau(träger)recht, Festschrift für Hans-Egon Pause zum 70. Geburtstag, 2022, S. 345 ff).“ Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Auf den Ausgang des Bezugsverfahrens 19 O 151/24 vor dem Landgericht II käme es dann im Sinne einer Vorgreiflichkeit nicht an, wenn das Vorliegen von Mängeln für die Fälligkeit der Schlussrate gänzlich irrelevant wäre - vgl. oben die Ansicht unter a). Hiernach wäre der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf Mängel entscheidungsreif. Die Klage wäre dann allerdings abzuweisen, weil der Anspruch der Kläger auf Eigentumsumschreibung mangels Zahlung des Restkaufpreises nicht fällig wäre. Diese Ansicht teilt der Senat indes wie dargelegt nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung wie oben unter b) aufgeführt und von den Klägern vertreten, wäre die Klage ebenfalls abweisungsreif. Dies verkennen die Kläger. Sie haben vor Zahlung des vollständigen Kaufpreises keinen Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. Es handelt sich hier um die spiegelbildliche Konstellation zu der Klage des Bauträgers auf Schlusszahlung, die beim Vorliegen von Mängeln mangels Fälligkeit abzuweisen ist. Hierauf weisen die Kläger selbst hin. Dies gilt jedoch für die Kläger bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung entsprechend. Unter Zugrundelegung der Ansicht des Senats - oben unter Ansicht d) - folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anspruch der Beklagten auf Restkaufpreiszahlung fällig ist, selbst wenn Protokollmängel vorliegen. Die Kläger haben die Abnahme am Sonder- und Gemeinschaftseigentum unter Mängelvorbehalt erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht jedenfalls keine die Abnahme hindernden wesentlichen Mängel vorliegen. Wenn neben den bereits festgestellten Mängeln am Sondereigentum auch Mängel am Gemeinschaftseigentum im 2. Bauabschnitt bestehen, könnte den Klägern eine Mängeleinrede in Höhe der offenen Schlussrate zustehen mit der Folge, dass die Kläger die begehrte Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung erhalten, wobei letzteres wiederum erst Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel erfolgen müsste. Ob und in welcher Form eine solche „doppelte Zug-um-Zug-Verteilung“ hier auszusprechen ist, kann somit erst nach Abschluss der Beweisaufnahme über die Mängel am 2. Bauabschnitt geklärt werden. Aus diesem Grund ist die vom Landgericht beschlossene Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits zutreffend. Soweit der Bundesgerichtshof zuletzt eine solche „doppelte Zug-um-Zug-Verteilung“ für eine bestimmte Konstellation als unangemessen erachtet hat (vgl. BGH, Urteil v. 16.04.2025 - VII ZR 236/23 - Rn. 30 ff), folgt hieraus nach dem Verständnis des Senats nicht, dass der Bundesgerichtshof einer solchen Lösung eine generelle Absage erteilt hätte. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat sie weiterhin als sachgerecht. 1.2 Der Aussetzungsgrund ist auch nicht wegen der von den Klägern erklärten Aufrechnung mit einer Kaufpreisminderung in Höhe von 19.214,50 EUR entfallen. a) Nach Auffassung des Senats ist die Schlussrate fällig und gemäß § 3 MaBV erfüllbar. Zu Recht weist das Landgericht aber darauf hin, dass die Kläger einen aufrechenbaren Gegenanspruch bereits nicht schlüssig vorgetragen haben. Der Senat macht sich die Ausführungen insoweit im Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2025 zu eigen. b) Ergänzend merkt der Senat an, dass die Regelung zur Wohnflächenberechnung, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten als Verwenderin im Sinne von § 305 BGB handelt, für wirksam erachtet. Es liegt weder eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB noch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vor. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 27.05.2025 - 21 U 44/22 - ausgeführt: „aa) Keine Mehrdeutigkeit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung, ist in erster Linie ihr Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - Rn. 119 m.w.N.). Die Angaben über die Wohnflächen einer Eigentumswohnung und deren Berechnungsgrundlage müssen richtig und unmissverständlich sein, da sie aus der Sicht des Erwerbers zu den für seine Entscheidung zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des Objektes gehören. Diese sind deshalb erforderlich, weil die Kenntnis der Wohnfläche den Erwerber in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob das Objekt für seine Zwecke geeignet ist und ob er die Gegenleistung für die Eigentumswohnung erbringen kann und will (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2000 - VII ZR 443/99 - Rn. 41). Die Wohnflächenklausel des Bauträgervertrags erfüllt diese Anforderungen. Sie benennt das Vorgehen bei der Berechnung der Wohnfläche eindeutig und zweifelsfrei. Der Erwerber erhält aufgrund der Angaben im Vertrag Klarheit darüber, welche Flächen als Wohnflächen tatsächlich nutzbar sind und welche nicht, etwa wenn er zusätzliche nichttragende Wände errichten lässt. Die Regelung lässt nach ihrem Wortlaut und den allgemein gültigen Auslegungsmethoden keine unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten zu. Der objektive Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung geht - was sich bei Anlegung des Verständnisses verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise, also von Bauträgern und Erwerbern, ohne Weiteres ergibt - dahin, dass für die Flächenberechnung die Wohnflächenverordnung auf der Grundlage der Rohbaumaße maßgeblich ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Formulierung „wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden.“ Dieses Verständnis eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses kommt im Wortlaut bereits durch die Satzstellung zum Ausdruck, in dem die zunächst geltende Regel vorangestellt ist, nämlich „Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, …“. Erst im Anschluss wird mit „wobei“ ein Nebensatz eingeleitet, der den Inhalt des Satzanfangs näher erläutert. Ein klares Auslegungsergebnis kann bei objektiver Auslegung und Würdigung des Gesamtinhalts einer Regelung auch gewonnen werden, wenn die Bedeutung einer vorangegangenen Angabe durch nachfolgende Erläuterungen bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09 - Rn. 17 ff). Es ist den Parteien bei der Berechnung von - wie hier - preisfreiem Wohnraum auch unbenommen, durch eine verbindliche Regelung zu bestimmen, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 26/20 - Rn. 10, 13 zum Mietvertrag). Damit verbleibt eine Mehrdeutigkeit aufgrund der gewählten Formulierung der Klausel allenfalls insoweit, als allein durch die Lektüre der Vertragsklausel für den durchschnittlichen Erwerber mangels Kenntnis der Einzelheiten der Wohnflächenverordnung nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, ob für die Flächenberechnung die Wohnflächenverordnung mit oder ohne Modifikationen gilt. Während nämlich eindeutig ist, wie gemessen werden soll, könnte der mit „wobei“ eingeleitete Nebensatz entweder eine Erläuterung der Wohnflächenverordnung darstellen oder - und so ist es hier - eine Abweichung von der Wohnflächenverordnung regeln. Da die Wohnflächenverordnung jedoch außerhalb der sozialen Wohnraumförderung nicht verbindlich ist und von ihr durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann, stellt dies keinen „Zweifel bei der Auslegung“ im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB dar, sondern allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum. Die bloße Frage, ob ein bestimmtes Regelwerk, hier die Wohnflächenverordnung, mit oder ohne Modifikationen vereinbart wurde, führt nicht zu Auslegungszweifeln bei der Bestimmung der Wohnfläche. Dem Erwerber ist es unbenommen, zur Aufklärung dieser Frage den eindeutigen Vertragstext mit den Regelungen der Wohnflächenverordnung abzugleichen. bb) Kein Verstoß gegen § 307 BGB Die Regelung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar. Die oben erläuterte Lesart, die an den Wortlaut und dessen objektive Auslegung anknüpft, entspricht nämlich dem offensichtlichen Sinn und Zweck der Regelung. Die Vertragspartner haben als Ausgangspunkt für die Flächenberechnung die Geltung der unmittelbar nur für den sozialen Wohnungsbau anzuwendenden Wohnflächenverordnung vereinbart, deren austarierte Bestimmungen auch im frei finanzierten Wohnungsbau gewählt werden können. Der Sinn und Zweck des einschränkenden Zusatzes, der eine Abweichung von der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Wohnflächenverordnung vorsieht, ist es, beiden Vertragsparteien frühzeitig, nämlich bereits anhand der Rohbaumaße, Klarheit über die Grundfläche zu verschaffen und nicht erst im fertiggestellten Wohnraum.“ Nach Ziff. II.1.4 des Bauträgervertrags konnten die Erwerber Sonderwünsche anbringen. Im vorliegenden Fall sah der zum Vertrag gehörende Grundriss einen ungeteilten Wohnbereich auf einer Ebene vor, der mit 95,2 m2 angegeben war. Es liegt nahe, dass die Erwerber eine räumliche Trennung besonderer Bereiche, etwa für die Küche oder die Schlaf-, Arbeits- oder Kinderzimmer, als Sonderwunsch in Betracht ziehen werden. Es ist sachgerecht, wenn die Parteien solche Änderungen, die allein aus der Sphäre der Erwerber herrühren, hinsichtlich der Grundflächenberechnung nicht zu Lasten des Bauträgers dem Regime der WFlV unterstellen. Die hier getroffene vertragliche Vereinbarung der Flächenberechnung ist interessengerecht und transparent. Andernfalls hätte es der Erwerber einseitig in der Hand, durch übermäßige nicht tragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen die Grundfläche maximal für die Flächenberechnung nach der WFlV zu verringern und seinen Kaufpreis zu optimieren. Später könnte er die „fliegenden Bauten“ ohne Weiteres entfernen und hätte hierdurch Wohnfläche zum Nulltarif zur Verfügung. Deshalb liegt in der Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB. Aus Ziffer II 2.2 Satz 3 des Bauträgervertrages („Die Terrassen und Loggien/Balkone wurden zu ½ angerechnet.“) ergibt sich bereits keine Abweichung zur WoFlV, weil dieser Anrechnungsmaßstab den von § 4 Nr. 4 WoFlV vorgegebenen Rahmen einhält. c) Entgegen der Ansicht der Kläger folgt aus einer Abweichung der berechneten Wohnfläche nach unten auch kein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises in voller Höhe, sondern nur über die Geringfügigkeitsgrenze von 3 % hinaus gemäß der Regelung in Ziffer II 2.1 des Vertrags. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass eine berechtigte Herabsetzung des Kaufpreises nicht um einen „Geringfügigkeitszuschlag“ von 3% gekürzt werden darf (BGH, Urteil v. 22.10.1999 - V ZR 398/98 - Rn. 8 f BGH, Urteil v. 08.01.2004 - VII ZR 181/02 - Rn. 31), waren die dort in Rede stehenden Preisanpassungsklauseln anders als hier gefasst. Dort war lediglich geregelt, dass „baubedingte Wohnflächenverminderungen von bis zu 3%“ keinen Einfluss auf das Entgelt haben sollten. Hiernach konnte der Minderwert in der Weise berechnet werden, dass der Verkäufer uneingeschränkt haftet, wenn sich die Wohnfläche um mehr als 3 % zu Lasten des Erwerbers ändert. Im Gegensatz dazu sieht die vorliegende Vertragsklausel aber bei der Berechnung des neuen Erwerbspreises im Falle einer Wohnflächenänderung ausdrücklich den Geringfügigkeitsabschlag von 3% vor. Diese Kappungsgrenze wird hier gerade nicht obsolet, wenn die Preisanpassungsklausel zur Anwendung kommt. Der Senat sieht die Regelung in Ziffer II 2.1 als wirksam an, §§ 308, 310 Abs. 3 BGB. Es handelt sich um eine zulässige Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach eine Abweichung bis zu 3% von der Wohnfläche keinen Mangel darstellt. Vereinbarte Wohnflächen sind Beschaffenheitsmerkmale einer aufgrund des Erwerbervertrages vom Bauträger geschuldeten Wohnung (BGH, Urteil v. 22.12.2000 - VII ZR 310/99 - Rn. 15; BGH, Urteil v. 08.01.2004 - VII ZR 181/02 - Rn. 14; BGH, Beschluss v. 17.10.2023 - VIII ZR 61/23 - Rn. 19 zum Mietvertrag). Ist eine Größenangabe zuungunsten des Erwerbers falsch, begründet dies einen Fehler im gewährleistungsrechtlichen Sinne (BGH, Urteil v. 22.12.2000 - VII ZR 310/99 - Rn. 15 m.w.N.). Hier jedoch haben die Parteien zum Vorteil und zu Lasten beider Seiten vereinbart, dass eine Änderung der ca. Wohnfläche von bis zu 3% keine Preisanpassung zur Folge hat. Deshalb liegt ein Mangel bis zu dieser Geringfügigkeitsgrenze gerade nicht vor. Denn die Parteien haben sich auf ein um bis zu 3% flexibles Leistungssoll hinsichtlich der Wohnfläche geeinigt. Selbst wenn der Senat deshalb eine verringerte Wohnfläche von 4,63 m2 nach dem Klägervortrag unterstellt, ergäbe dies eine Abweichung von 4,28% der geschuldeten Wohnfläche mit ca. 108,12 m2. Gemäß der Reglung in Ziffer 2.1 wäre nur die über 3 % liegende Abweichung relevant für eine Anpassung des Kaufpreises, mithin 1,28%. Dies entspräche einem Betrag in Höhe von 5.743,33 EUR. Auch im Zusammenspiel mit dem Zurückbehaltungsrecht der Kläger wegen Mängeln am Sondereigentum reichen beide Beträge nicht an die offene Schlussrate heran, so dass es auf die streitigen Mängel am Gemeinschaftseigentum ankommt. 2. Eine Überschreitung des dem Landgericht II zustehenden Ermessens oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht darf auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind (BGH, Beschuss v. 23.01.2025 - I ZB 39/24 - 25; BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 33/04, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 64/10, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 36, 38). Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss v. 09.03.2021 - II ZB 16/20 - Rn. 20; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 36). Die angestellten Ermessenserwägungen des Landgerichts II sind frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht II hat im Rahmen der nach § 148 ZPO erforderlichen Ermessensprüfung alle für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien berücksichtigt und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat es in seine Abwägung die mögliche Verfahrensverzögerung einerseits und die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen andererseits einbezogen. Es ist nicht festzustellen, dass sich das Landgericht II von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder die vorgenommene Gesamtwürdigung sonst fehlerhaft ist. Das Landgericht II ist bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, der Gesichtspunkt der Prozessökonomie überwiege das ausdrücklich bekundete Interesse der Kläger an einem Fortgang des Verfahrens ohne dessen Aussetzung. Dies ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der vom Landgericht II vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden. C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 24.07.2023 - VIa ZB 10/21 - Rn. 25; BGH, Beschluss v. 09.03.2021 - II ZB 16/20 - Rn. 23 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 - XI ZB 40/11 - Rn. 26). Es bedarf keiner Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren, da nach 1812 GKG-KV eine Festgebühr anfällt. Eine Festsetzung des Werts mit Blick auf die anwaltlichen Gebührentatbestände erfolgt nur auf Antrag, § 32 Abs. 1 und 2 RVG. Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu, da in der Rechtsprechung und Literatur ein unterschiedliches Verständnis zu konstatieren ist, wann eine vollständige Fertigstellung im Sinne der MaBV vorliegt, und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen hohe Praxisrelevanz besitzen.