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III ZB 48/00

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Amberg 30. Januar 2001 41 HK T 938/00 HGB § 29 Keine neue Unterschriftszeichnung des Einzelkaufmannsbei bloßer Firmenänderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau frage, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt (BGH, NJW 1982, 1467 ; NJW 1987, 957 ; NJW 1994, 55 ), wobei der Wille des Unterzeichnenden nur insoweit von Bedeutung ist, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 55 ). Die Entscheidung dieser Frage obliegt den Tatsacheninstanzen, die das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindet (§561 ZPO) und nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., §27 Rdnr. 42). 17. HGB §29 (Keine neue Unterschriftszeichnung des Einzelkaufmanns bei bloßer Firmenänderung) Bei bloßer Änderung seiner Firma muss der Einzelkaufmann seine Namensunterschrift nicht neu „unter Angabe der Firma“ zeichnen. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Amberg, Beschluss vom 31.1.2001 – 41 HK T 938/00 –, mitgeteilt von Notar Dr. Johann Frank, Amberg Aus den Gründen: (...) Streitig im Zusammenhang mit dieser Neufassung von § 29 HGB (durch das HRefG vom 22.6.1998, Anm. der Schriftleitung) ist, ob der Einzelkaufmann bei bloßer Änderung seiner Firma seine Namensunterschrift „unter Angabe der Firma“ neu zeichnen muss. Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin findet ihre Stütze bei Gustavus „Handelsregister-Anmeldungen“ (4. Auflage 1999, S. 21) (...). Demgegenüber vertreten Priester ( DNotZ 1998, 710 ) und Schmidt (ZNotP 1998, 483) die Ansicht, dass in einem Falle wie dem vorliegenden die Namenszeichnung nicht wiederholt zu werden braucht. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an: Da es für den Fall der erstmaligen Eintragung bezüglich der Zeichnung der Namensunterschrift „unter Angabe der Firma“ ausreicht, wenn aus dem eingereichten Schriftstück klar ist, für welche Firma die Unterschrift geleistet wird, hat dies auch im Falle der Firmenänderung zu gelten, da es nach der neuen Rechtslage nur noch um die Namenszeichnung einer bestimmten Person geht. Die Anmeldung der Firmenänderung zur Eintragung (...) ist infolgedessen nicht zu beanstanden. (...) Beurkundungs- und Notarrecht 18. GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3 (Zuständigkeit für Beschwerde nach § 15 BNotO ) Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend §17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbstständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt. BGH, Beschluss vom 5.4.2001 – III ZB 48/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Kostenrecht 19. KostO §8 Abs. 2 Keine weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses. BayObLG, Beschluss vom 21.2.2001 – 3Z BR 63/01 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.9.2000 die Beteiligten aufgefordert, bis spätestens 12.10.2000 einen Kostenvorschuss von 18.182 DM zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, werde der Antrag auf Löschung von Grundpfandrechten zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beteiligten hat das Grundbuchamt gemäß Beschluss vom 14.11.2000 nicht abgeholfen, das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.12.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: 1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. a) Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, das die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht ( §8 Abs. 2 Satz 1 KostO , §18 Abs. 1 Satz 1 GBO), ist nach §8 Abs. 3 KostO , §71 Abs. 1 GBO , §11 Abs. 1 RPflG die unbefristete Beschwerde statthaft. Dies gilt auch, wenn lediglich die Höhe des Vorschusses beanstandet wird. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, weil § 8 Abs. 3 KostO nicht auf §§ 26 bis 29 FGG bzw. §§ 78 bis 80 GBO verweist (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 166 /167 m.w.N.). b) Die Erstbeschwerde kann nicht in eine Geschäftswertbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO umgedeutet werden. Es fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1970, 25/27). Im Übrigen wäre die weitere Beschwerde nach einer Geschäftswertfestsetzung hier ebenfalls nicht statthaft, da sie vom Landgericht nicht zugelassen wurde (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). c) Das Rechtsmittel kann auch im Hinblick auf die Grundsätze zur Anfechtbarkeit greifbar gesetzwidriger Entscheidungen (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. §19 Rdnr. 39) nicht als zulässig erachtet werden. Die Auffassung des Landgerichts entspricht dem Gesetzeswortlaut. Die Rechtsprechung des Senats, wonach in bestimmten Fällen auf die Löschung eines Globalgrundpfandrechts die Gebührenvorschriften für die Entlassung aus der Mithaft entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLGZ 1992, 247 und 1993, 285), ist umstrit494 MittBayNot 2001 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Amberg Erscheinungsdatum: 30.01.2001 Aktenzeichen: 41 HK T 938/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 494 Normen in Titel: HGB § 29