II R 26/02
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 22. September 2004 11 T 43/04 BeurkG §§ 11 Abs. 1 S. 2; 28; BGB §§ 104 ff.; BNotO § 15 Abs. 1 S. 1; KostO § 16 Abs. 1 Kostenhaftung eines unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (vgl. Götte, Festschrift Lutter 2000, S. 399, 399 m. w. N.). Ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27. 1. 2004 festgestanden hat, dass die Abfindungsleistung durch die Ag. nur durch einen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG erbracht werden könnte, ist nicht erkennbar. Für die Kammer besteht auch keine Veranlassung zu weiterer Amtsermittlung, da der Vortrag der Parteien nicht zumindest Anhaltspunkte dafür bietet, dass § 30 GmbHG durch die Einziehung verletzt werden könnte. Die Vermögenslage der Ag. sowie die Folgen der Zahlung eines Abfindungsguthabens an den Ast. hätten damit zumindest ansatzweise dargelegt werden müssen. Darlegungsbelastet ist insofern der Ast., da ein Verstoß gegen § 30 GmbHG zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen würde, was für ihn günstig wäre. Auch soweit die Ag. selbst vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Einziehung des Geschäftsanteils Vermögen nicht mehr vorhanden ist und daher mit einem Abfindungsguthaben für den Ast. nicht zu rechnen sei, kann von einem Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch dieser vom Ast. bestrittene Vortrag ist völlig substanzlos, da die Ag. die Voraussetzungen des § 30 GmbHG nicht zumindest grob dargelegt hat. Im Übrigen kommt es bezüglich der Voraussetzungen des § 30 S. 1 GmbHG nicht auf den Zeitpunkt der Einziehung, sondern auf den der Zahlung an. Über mögliche Informationsrechte des Ast. aufgrund nachwirkender Sonderrechtsbeziehung (vgl. Lutter/Hommelhoff, 15. Auflage, § 51 a GmbHG Rn. 3) bzw. § 810 BGB kann jedenfalls nicht im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Auskunftserzwingsverfahrens nach § 51 a GmbHG entschieden werden (vgl. OLG Frankfurt/Main GmbHR, 1995, 901, 901; BayObLG NJW-RR 1991, 1252 , 1255; Scholz/K. Schmidt, 9. Aufl. 2002, § 51 a GmbHG Rn. 13). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren nach § 51 a GmbHG auf die vorgenannten Informationsrechte könnte nur dann angenommen werden, wenn – fälschlicherweise – eine Verweisung seitens des zuvor angerufenen Zivilgerichts in das Verfahren nach § 51 b GmbHG erfolgt wäre, die dann nach § 17 a GVG auch für das (Empfangs-)Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindend wäre (OLG Frankfurt/Main GmbHR 1995, 901 , 902). Eine solche Prozesssituation liegt hier aber nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 51 b S. 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG die sofortige Beschwerde zuzulassen. Bei dieser Entscheidung sind Grundfragen von rechtlicher Bedeutung relevant. Anmerkung der Schriftleitung: Siehe auch BGH RNotZ 2003, 619 ff. 9. Kostenrecht – Kostenhaftung eines unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers (LG Köln, Beschluss vom 22. 9. 2004 – 11 T 43/04) BeurkG §§ 11 Abs. 1 S. 2; 28 BGB §§ 104 ff. BNotO § 15 Abs. 1 S. 1 KostO § 16 Abs. 1 1. Ein unerkannt geschäftsunfähiger Auftraggeber hat grundsätzlich die Kosten der von ihm veranlassten Urkundstätigkeit des Notars zu tragen. Die Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Notar und einem Urkundsbeteiligten jedenfalls dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Notar nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO zur Übernahme der Urkundstätigkeit verpflichtet war. 2. Zur Feststellung, dass ein Bet. auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit die Amtstätigkeit des Notars veranlasst hat, genügt eine von mit natürlichem Willen vorgenommene Handlung, also die ausdrücklich oder konkludent abgegebene Erklärung, die den Antrag auf die notarielle Tätigkeit zum Inhalt hat, oder bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst. 3. Grundsätzlich darf der Notar von der Geschäftsfähigkeit als dem Regelfall sowie davon ausgehen, dass sich die Bet. nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr. 2 BGB). Nachforschungen in dieser Richtung muss er grundsätzlich nicht anstellen, wenn nicht Alter, Aussehen oder Verhalten der Bet. Zweifel aufkommen lassen. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Als Erklärungen der am 26. 5. 1913 geborenen Bet. zu 1) beurkundete die Bet. zu 2) am 17. 6. 2003 ein Testament und eine als Generalvollmacht ausgestaltete Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung. Ferner beglaubigte die Bet. zu 2) auf einer von ihr entworfenen Patientenverfügung die Unterschrift der Bet. zu 1). Für diese Vorgänge erstellte die Bet. zu 2) eine Kostenrechnung. (. . .) Der Gesamtbetrag von 859,56 E ist von dem später durch Beschluss des AG B zu ihrem Betreuer bestellten Sohn der Bet. zu 1), Herrn T., durch Übersendung eines Verrechnungsschecks zunächst bezahlt worden. Im Begleitschreiben hat der Sohn der Bet. zu 1) erklärt, dies geschehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil es mehrere ärztliche Gutachten gebe, die mangelnde Geschäftsfähigkeit der Bet. zu 1) belegten, und weil die Notarin am Vortag der Beurkundung schriftlich über diesbezügliche Bedenken informiert worden sei. Das betreffende Fax-Schreiben des Rechtsanwalts B. an die Bet. zu 2) vom 16. 6. 2003 hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Frau Kollegin, in obiger Angelegenheit vertreten wir die Interessen des Sohnes T. Nach Kenntnisstand unseres Mandanten soll die Beurkundung eines Testamentes von Frau T. bei Ihnen vorgesehen sein, wobei anzumerken ist, dass bereits ein handschriftliches Testament existiert, dieses aber zur Zeit nicht auffindbar ist. Unser Mandant teilt in Übereinstimmung mit den drei anderen Geschwistern mit, dass die geistige Leistungsfähigkeit seiner Mutter erheblich eingeschränkt ist und sie nur ansatzweise in der Lage ist, auch nur einfache Sachzusammenhänge zu verstehen und/oder zu erklären. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenannten Kinder der Auffassung, dass die Geschäftsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. was bei dem hohen Alter von Frau T. auch nicht besonders verwunderlich sein dürfte. Demnach ist nach Ansicht der vier vorgenannten Kinder ihre Mutter nicht mehr in der Lage, testamentarische Regelungen zu treffen. Wir bitten um Kenntnisnahme.“ Unter Hinweis auf eine ihr erteilte Vollmacht des Betreuers hat Frau A. Beschwerde gegen die Kostenrechnung eingelegt. (. . .) 244 RNotZ 2005, Heft 5 Rechtsprechung Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist nach § 156 Abs. 1 KostO an sich statthaft und auch sonst zulässig. (. . .) In der Sache hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg. Die angefochtene Kostenrechnung ist dahin zu ändern, dass (. . .) sich ein Endbetrag von 568,98 E ergibt. Die Kostenforderung der Bet. zu 2) scheitert nicht an fehlender Geschäftsfähigkeit der Bet. zu 1). Zwar spricht die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Bescheinigung des Nervenarztes Dr. T. über das Ergebnis einer am 17. 6. 2003 – offenbar einige Stunden nach dem Notartermin – erfolgten Untersuchung ebenso wie die Bescheinigung des Hausarztes Dr. M., der die Bet. zu 1) seit März 1990 regelmäßig behandelt und sie zuletzt am 26. 6. 2003 besucht hatte, dafür, dass die Bet. zu 1) am 17. 6. 2003 nicht mehr geschäfts- und testierfähig war. Damit steht in Einklang, dass Ärzte des Krankenhauses, in dem die Bet. zu 1) vom 10. 12. 2002 bis zum 4. 1. 2003 in der akut internistisch-geriatrischen Abteilung stationär behandelt worden war, eine progrediente Demenz diagnostiziert hatten. Jedoch bleibt der Vortrag der Bet. zu 2) unwiderlegt, dass sie sich – wie in der Testamentsurkunde einleitend vermerkt ist – durch den persönlichen Eindruck und eine längere Unterhaltung von der erforderlichen Geschäftsund Testierfähigkeit der Bet. zu 1) überzeugt hat. Mit der Aufnahme dieses Vermerks ist der für die Beurkundung letztwilliger Verfügungen geltenden Sollvorschrift des § 28 BeurkG Rechnung getragen worden. Während sich ein Notar sonst nach § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG über die Geschäftsfähigkeit nur dann zu äußern braucht, wenn deren Vorhandensein zweifelhaft oder wenn ein Bet. schwer krank ist, soll er nach § 28 BeurkG in jedem Fall seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit angeben. Damit soll sichergestellt werden, dass nach dem Tod eines Erblassers bei einem Streit um seine Geschäftsfähigkeit die Wahrnehmungen des Notars als Beweismittel zur Verfügung stehen. Hier ist davon auszugehen, dass die Bet. zu 2) einen Mangel der Geschäftsfähigkeit der Bet. zu 1) nicht erkannt hat. Ein unerkannt geschäftsunfähiger Auftraggeber hat grundsätzlich die Kosten der von ihm veranlassten Urkundstätigkeit des Notars zu tragen. Die Schutzvorschriften der § 104 ff. BGB sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Notar und einem Urkundsbeteiligten jedenfalls dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Notar – wie die Bet. zu 2) im vorliegenden Fall – nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO zur Übernahme der Urkundstätigkeit verpflichtet war. Die Kammer folgt insoweit der in der Rechtsprechung absolut herrschenden, insbesondere auch von dem für Notarkostensachen zuständigen 2. Zivilsenat des OLG Köln vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt KostRsp KostO § 2 Nr. 17; KG DNotZ 1977, 500 ; BayObLG JurBüro 1991, 842; OLG Köln DNotZ 2001, 56 ). Die Kostenhaftung gegenüber dem Notar nach den §§ 2 Nr. 1, 141 KostO beruht allein auf der verfahrensrechtlichen Veranlassung der notariellen Amtstätigkeit, nicht auf privatrechtlichen Willenserklärungen. Sie findet im Verhältnis zu einem unerkannt geschäftsunfähigen Antragsteller ihre Rechtfertigung darin, dass RNotZ 2005, Heft 5 der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) die ihm eingetragene Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf (§ 15 Abs. 1 S. 1 BNotO). Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll er zwar die Beurkundung ablehnen, wenn einem Bet. nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit soll er in der Niederschrift feststellen. Grundsätzlich darf der Notar jedoch von der Geschäftsfähigkeit als dem Regelfall sowie davon ausgehen, dass sich die Bet. nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) befinden. Nachforschungen in dieser Richtung muss er grundsätzlich nicht anstellen, wenn nicht Alter, Aussehen oder Verhalten der Bet. Zweifel aufkommen lassen. Die kostenrechtliche Ausgangslage ist nicht anders als bei der im Verhältnis zur Staatskasse und zum Prozessgegner möglichen Haftung einer geschäftsunfähigen und dementsprechend prozessunfähigen Person, die durch einen unzulässigen Antrag die Entstehung von Gerichtskosten und Kosten des Gegners verursacht hat. Demgegenüber greifen die von Lappe (Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, 15. Aufl., § 2 KostO Rn. 26 a, 88) geltend gemachten Bedenken gegen die herrschende Auffassung aus den vom OLG Köln (a.a.O.) dargelegten Gründen nicht durch. Zur Feststellung, dass die Bet. zu 1) auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit die Amtstätigkeit des Bet. zu 2) veranlasst hat, genügt eine von ihr mit natürlichem Willen vorgenommene Handlung, also die ausdrücklich oder konkludent abgegebene Erklärung, die den Antrag auf die notarielle Tätigkeit zum Inhalt hat, bzw. bei der hier erfolgten Beurkundung eines Rechtsgeschäftes die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst. Nur wenn die Bet. zu 1) bewusstlos gewesen wäre oder sich sonst in einem ihre absolute Handlungsunfähigkeit begründenden Zustand befunden hätte, also nicht wenigstens im obigen Sinne etwas hätte veranlassen können, wäre der Tatbestand des § 2 Nr. 1 KostO nicht durch sie selbst erfüllt worden, sondern eventuell durch eine andere Person, von der sie als willenloses Werkzeug benutzt worden wäre. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Es spricht nichts dafür, dass die Bet. zu 1) sich bei der Beurkundung in einem Zustand befand, in dem sie absolut handlungsunfähig war. Die Beurkundungskosten wären gemäß § 16 Abs. 1 KostO allerdings nicht zu erheben, wenn die Bet. zu 2) bei richtiger Sachbehandlung von der Beurkundung deshalb hätte absehen müssen, weil sie bereits am Vortag durch die schriftliche Mitteilung eines Anwalts auf die bei vier Kindern der Bet. zu 1) bestehenden Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit hingewiesen worden war und ihr angesichts des Eindrucks, den sie selbst von der damals bereits 90 Jahre alten Bet. zu 1) erhielt, und des Verlaufs des mit ihr geführten Gesprächs ein diesbezüglicher Mangel nicht verborgen bleiben konnte. Ein Sachverhalt, der den Vorwurf der unrichtigen Sachbehandlung insoweit rechtfertigt, ist aber nicht feststellbar. Aus dem anwaltlichen Schreiben ergaben sich für die Bet. zu 2) keine konkreten Anhaltspunkte, die ihr die Überzeugung hätten vermitteln müssen, dass die Bet. zu RNotZ 2005, Heft 5 1) tatsächlich nicht geschäftsfähig war. Sie konnte diesem Schreiben nur entnehmen, dass die Kinder der Bet. zu 1) hierüber unterschiedliche Auffassungen vertraten und die Geschwister von Frau S., in deren Begleitung die Bet. zu 1) erschien, die beabsichtigte Beurkundung verhindern wollten. Dass die Bet. zu 2) dem Schreiben die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat und im Beurkundungstermin bestrebt gewesen ist, sich durch ein eingehendes Gespräch mit der Bet. zu 1) zu vergewissern, ob Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit begründet waren, bleibt unwiderlegt. Offenbar reichten der persönliche Eindruck und der Verlauf und Inhalt des Gesprächs aber nicht aus, um bei der Bet. zu 2) auch nur Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zu begründen und sie nach § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG wenigstens zu veranlassen, einen Vermerk über solche Zweifel in die Niederschrift aufzunehmen. Dies mag damit zusammenhängen, dass ein Notar als medizinischer Laie mit der Prüfung und Feststellung eines die Geschäftsunfähigkeit begründenden Krankheitsbildes oft überfordert ist. Es ist auch denkbar, dass sich die Bet. zu 2) zur Zeit des Beurkundungstermins in besserer Verfassung befand als bei der an dem betreffenden Tag mehrere Stunden später durchgeführten nervenärztlichen Untersuchung. Sie könnte insoweit in der Lage gewesen sein, bei einer Person, die sie nicht näher kannte und nicht die Fachkenntnis eines Nervenarztes besaß, durch eine im Gespräch aufgebaute Fassade einen falschen Eindruck von ihrem Geisteszustand hervorzurufen. Jedoch wird einem Notar durch die Vorschriften des BeurkG nicht die grundsätzliche Verpflichtung auferlegt, mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines Irrtums, der ihm insoweit unterlaufen kann, eine Beurkundung erst vorzunehmen, wenn für den Bet., um dessen Erklärungen es geht, ein ärztliches Attest beigebracht ist. Bei schwer kranken und bettlägerigen Personen kann es angebracht sein, dass der Notar vor der Beurkundung zunächst mit einem erreichbaren Arzt oder einer kompetenten Krankenschwester spricht. Der vorliegende Fall weist aber keine Besonderheiten auf, die die Bet. zu 2) auf der Grundlage des Kenntnisstandes, den sie durch die am 16. 6. 2003 eingegangene Nachricht und durch ein Gespräch mit der Bet. zu 1) gewonnen hatte, zur Ablehnung der beantragten Beurkundungen verpflichtete oder auch nur berechtigte. Soweit mit der Beschwerde der für die Beurkundungen zugrunde gelegte Geschäftswert von 250 000,– E und die darauf gestützte Gebührenberechnung beanstandet werden, hat das Rechtsmittel allerdings Erfolg. Von der Richtigkeit des betreffenden Geschäftswertes kann nicht ausgegangen werden, nachdem Frau S., auf deren während des Beurkundungstermins erteilte Information sich die Annahme dieses Wertes offenbar stützte, mit Fax an die Bet. zu 2) auf eine ihr unterlaufene zu hohe Schätzung des Wertes des in B. gelegenen Grundbesitzes der Bet. zu 1) hingewiesen hat. Mit dem Inhalt der nachträglich von ihr erteilten Information ist das Beschwerdevorbringen über einen auf etwa 145 000,– E zu schätzenden Wert des Gesamtvermögens durchaus vereinbar. Die betreffende – weit unter 250 000,– E liegende – Schätzung ist auch nachvollziehbar begründet. Die Bet. zu 2) hat dazu nicht mehr Stellung genommen. Ihr Hinweis darauf, dass auch die Bet. zu 1) selbst im Beurkundungstermin den von ihrer Tochter damals angegebenen Wert von 250 000,– E Rechtsprechung bestätigt habe, ist untauglich, denn die schwer wiegenden Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Betr. zu 1), die sich nachträglich herausgestellt haben, nehmen der im Termin gemachten Wertangabe jede Überzeugungskraft. (. . .) Die Summen aller drei Rechnungen ergeben den Endbetrag von 568,98 E. 10. Steuerrecht – Vollzug einer Grundstücksübertragung (BFH, Urteil vom 2. 2. 2005 – II R 26/02) ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Eine Grundstücksschenkung ist i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist. Zum Sachverhalt: I. Mit einem zwischen der Kl. und Revisionskl. (Kl.) und ihrer Tante (T) am 19. 12. 1995 notariell beurkundeten Übergabevertrag übergab T der Kl. ein Grundstück zu Alleineigentum. Die Übergabe sollte mit dem Tod der T erfolgen. Mit der Übergabe sollten u. a. Gefahr, Nutzung, öffentliche Abgaben und Lasten auf die Kl. übergehen. T bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Kl. Ferner bewilligten und beantragten T, und die Kl., die Eigentumsänderung gegen Vorlage der Sterbeurkunde der T in das Grundbuch einzutragen. Nachdem T am 12. 4. 1999 verstorben war, wurde das Grundstück auf die Kl. umgeschrieben. Der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt – FA) setzte mit Bescheid vom 14. 9. 2000, den er durch Ergänzungsbescheid vom 11. 4. 2002 im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG für vorläufig erklärte, gegen die Kl. Schenkungsteuer in Höhe von 46 971,– DM fest. Das FA ging davon aus, dass der Vollzug der Grundstücksübertragung erst mit dem Tode der T erfolgt sei, und legte als Bemessungsgrundlage den vom Lagefinanzamt festgestellten Grundbesitzwert in Höhe von 300 000,– DM zugrunde. Der Einspruch, mit dem die Kl. eine Ausführung der Grundstücksschenkung bereits mit Abschluss des Übergabevertrags am 19. 12. 1995 geltend machte und demgemäß die Anwendung des ErbStG in seiner bis zum 31. 12. 1995 geltenden Fassung begehrte, hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Schenkungsteuer im Zeitpunkt des Todes der T entstanden ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) ist. 1. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFHE 163, 215 , BStBl II 1991, 320; BFHE 199, 25 , BStBl II 2002, 781) bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung ( § 925 BGB ) beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat (§ 19 GBO). Diese Vorverlegung des Ausführungszeitpunkts einer Grundstücksschenkung vor den Zeitpunkt der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 22.09.2004 Aktenzeichen: 11 T 43/04 Rechtsgebiete: Kostenrecht Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: RNotZ 2005, 244 Normen in Titel: BeurkG §§ 11 Abs. 1 S. 2; 28; BGB §§ 104 ff.; BNotO § 15 Abs. 1 S. 1; KostO § 16 Abs. 1