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Beschluss

618 Qs 16/21

LG Hamburg 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1108.618QS16.21.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - Ermittlungsrichter - vom 10. August 2021 (Geschäftszeichen: 167 Gs 594/20) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschuldigte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - Ermittlungsrichter - vom 10. August 2021 (Geschäftszeichen: 167 Gs 594/20) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschuldigte zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen die Beschuldigte ... ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Hinterziehung von Erbschaftssteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Sie legt der Beschuldigten zur Last, im Dezember 2012 insgesamt 2.445.000,- Euro in zwei Tranchen von einer zypriotischen Gesellschafterhalten zu haben, ohne dass hierfür eine Gegenleistung vereinbart gewesen wäre. Obwohl sie ihre Verpflichtung hierzu gekannt haben soll, habe sie diesen Geldzufluss nicht binnen dreier Monate bei dem zuständigen Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz in H. angezeigt, um sich auf diese Weise die hierauf zu zahlende Schenkungssteuer in Höhe von 727.500,- Euro zu ersparen. Das Amtsgericht Hamburg - Ermittlungsrichter - hat mit Beschluss vom 10. August 2021 (Geschäftszeichen: 167 Gs 594/20) auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hamburg, als Gläubigerin, den Vermögensarrest in Höhe von 727.500,- Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Beschuldigte mit Schreiben ihres Verteidigers vom 13. September 2021 Beschwerde einlegen lassen. Darin begehrt sie die Aufhebung des Arrests, ferner hilfsweise die Aufhebung der Pfändung eines Bargeldbetrages in Höhe von 227.500,- Euro in 500-Euro-Scheinen sowie, von gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beschuldigten gegen die C.-Bank AG aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto mit der Nummer ... und des Zugangs zu sämtlichen von ihr gemieteten oder ihr zugänglichen Stahlkammerfächern. Zur Begründung lässt sie vortragen, es fehle schon an einem entsprechenden Anfangsverdacht, da es sich bei den beiden Zahlungen um ein Darlehen und keine Schenkung gehandelt habe. In jedem Falle fehle es aber an einem Sicherungsbedürfnis; eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung sei nicht zu befürchten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht Hamburg hat zu Recht gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73c StGB den Vermögensarrest in Höhe von 727.500,- Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet. Nach § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Die Anordnung eines Vermögensarrestes steht somit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Hierfür reicht es aus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz vorhanden sind. Es genügt bereits der einfache Verdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen (§§ 73, 73c, 74b, 74c StGB) oder vorsätzlichen (§§ 74, 74c StGB) Tat (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 111e Rn. 3). 1. Das Amtsgericht geht auf Grund der Ermittlungen der Steuerfahndung zutreffend davon aus, dass gegen die Beschuldigte der Anfangsverdacht einer Hinterziehung von Erbschaftssteuer besteht und daher Gründe für die Annahme gegeben sind, dass der hierdurch ersparte Geldbetrag in einer späteren gerichtlichen Anordnung in Form von Wertersatz eingezogen werden wird. a) Die von ... Ltd. im Dezember 2012 übertragenen Vermögenswerte sind nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der Beschuldigten in vollem Umfang als Schenkungen zuzurechnen. aa) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr.1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, wobei die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Eine Bereicherung ist gegeben, wenn eine Vermögensverschiebung den Gesamtvermögensbestand und -wert des Empfängers erhöht hat. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. An einer solchen Bereicherung des Empfängers fehlt es, wenn dieser zivilrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet ist bzw. wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe besteht (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908, m.w.N.) oder wenn der Zugang durch einen Vermögensabfluss in Form von Gegenleistungen wertmäßig ausgeglichen wird (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Werkstand: 62. EL Juli 2021 § 7, Rn. 144). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er rechtlich nicht von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers abhängig ist. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung genügt der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser "Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt. Dies ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 47/92, BFH/NV 1994, 907). Da es sich bei den objektiven und subjektiven Merkmalen des steuerbaren Zuwendungstatbestandes um steuerbegründende Tatsachen handelt, ist es grundsätzlich Sache der Steuerbehörde bzw. der strafrechtlichen Ermittlungen, die Realisierung des Steuertatbestandes darzutun und nachzuweisen (Gebel aaO, § 7, Rn. 285, m. w. N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach der Gesamtschau des bisherigen Beweisergebnisses ist es nach Ansicht der Kammer derzeit wahrscheinlich, dass die Zahlungen der Zuwendenden an die Beschuldigte der Schenkungsteuer zu unterwerfen sind. Weder die bisherigen Ermittlungen noch der von der Beschuldigten vorgelegte Darlehensvertrag ("Loan Agreement") sprechen für die behauptete Darlehensgewährung. Die laut den vorliegenden Belegen erfolgten und auch unstreitigen zwei Überweisungen der ... Ltd. an die Beschuldigte über das Rechtsanwaltsanderkonto des Rechtsanwalts ... stellen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen dar. Denn insoweit wurde die Beschuldigte als Bedachte mit dem Willen der Zuwendenden auf deren Kosten bereichert. Die Zuwendung erfolgte nach der Überzeugung der Kammer objektiv unentgeltlich und mit dem Willen der Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Zwar trägt die Beschuldigte vor, die streitgegenständlich Überweisungen beruhten auf dem vorgelegten Darlehensvertrag. Dessen tatsächliches Bestehen ist aber nicht wahrscheinlich. (1) Entgegen der Ansicht des Verteidigers scheitert das Vorliegen von steuerpflichtigen Zuwendungen nicht bereits an dem Umstand, dass "sich Kaufleute nichts zu schenken pflegen". Insoweit verkennt er die Besonderheiten des Schenkungsteuerrechts, das über § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m. § 7 ErbStG unter dem Obergriff "Schenkungen unter Lebenden" verschiedenste Vorgänge der Besteuerung unterwirft, ohne dass diese den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff erfüllen müssen (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366). Selbst der im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genannte Begriff der freigebigen Zuwendung erfüllt nur dann den zivilrechtlichen Tatbestand der Schenkung im Sinne des §§ 516 ff. BGB, wenn die Zuwendung auf einer vertraglichen Grundlage im Form eines Schenkungsversprechens beruht. Vielmehr ist sowohl für den Bereich des Zivilrechts als auch für den Bereich des Schenkungsteuerrechts anerkannt, dass der Zuwendende nicht in Bereicherungsabsicht ("animus donandi") handeln muss (R E 7.1 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019). Der Annahme einer freigebigen Zuwendung steht es mithin nicht entgegen, dass der Zuwendende nicht selbstlos handelt, sondern mit seiner Vermögenshingabe eigennützige Ziele verfolgt. Selbst wenn er erwartet, dass ihm die Zuwendung letztlich wirtschaftliche Vorteile bringen wird, ändert dies solange nichts am Willen zur Unentgeltlichkeit, als nicht auf Grund dieser Erwartung die eigene Leistung mit einer dadurch initiierten Gegenleistung kausal verknüpft wird oder der erwartete Vermögensvorteil bereits so weit konkretisiert ist, dass von einem gegenwärtigen Vorteilsausgleich gesprochen werden kann. Die Irrelevanz des Zuwendungsmotivs relativiert auch den in früheren höchstrichterlichen Entscheidungen häufig angeführten und von der Verteidigung bemühten Grundsatz, dass Kaufleute sich nichts zu schenken pflegen (vgl. u. a. RFH vom 17. Dezember 1934 V A 714/32, RFHE 37, 184 sowie vom 6. August 1942 III e 32/40, RStBl. 1943, 93, 94). Dieser Erfahrungssatz, der sich auf die im Geschäftsleben üblichen Handlungsmaximen stützt, schließt meist nur die Bereicherungsabsicht aus, nicht aber zwingend die Erkenntnis, dass die eigene Vermögenshingabe zunächst nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verteidigung bemühten finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Geldzuwendungen. Die zitierten Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 15. September 1994 - 4 K 2891/93 und des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1984 – II R 133/83 –, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159, betreffen im Kern die Frage, dass sich die Beweislast im finanzgerichtlichen Verfahren umkehrt, wenn der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spricht und sich ein Steuerpflichtiger auf einen inneren Vorbehalt, auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf beruft. Diese Frage stellt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren aber nicht. (3) Vielmehr ist es nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel - und dies wiederum in Einklang mit der vorgenannten finanzgerichtlichen Rechtsprechung - den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen, ob eine Zuwendung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt ist. Vorliegend hält es die Kammer derzeit für unwahrscheinlich, dass das behauptete Darlehensverhältnis tatsächlich bestand und den - unstreitigen - Zahlungen an die Beschuldigte zumindest vereinbarte Tilgungsleistung oder Zinszahlungen in gleicher Höhe gegenüberstanden: Auffällig hinsichtlich des Darlehensvertrages ist aus Sicht der Kammer zunächst dessen Gewährung ohne jegliche Sicherheiten. So sind keine Lasten im Grundbuch der beiden Eigentumswohnungen im ... eingetragen, die im Alleineigentum der Beschuldigten stehen, eingetragen. Auch im Grundbuch der ebenfalls der Beschuldigten alleine gehörenden Wohnung in der ... die bereits 2007 ebenfalls mit aus Zypern überwiesenen Geldern erworben worden war, sind keinerlei Lasten eingetragen. Auch der Darlehensvertrag enthält keine Sicherungsabreden. Zwar ist dies - wie die Verteidigung zu Recht einwendet - keine verpflichtende Notwendigkeit. Gleichwohl ist es aus Sicht der Kammer bei einer Darlehensgewährung von knapp 2,5 Millionen Euro bei einem offiziellen Jahreseinkommen der Beschuldigten 2012 von brutto 19.500,- Euro wirtschaftlich nicht nachzuvollziehen, Dafür, dass es sich lediglich um einen Abdeckvertrag handelt, spricht aus Sicht der Kammer auch noch Folgendes: Nach Ziffer 3 des Kreditvertrages soll die Rückzahlung nach 10 Jahren zusammen mit den Zinsen erfolgen. Wie sich aus dem Vermerk der Steuerfahndungsprüferin ... vom 17. Januar 2020 und der opencorporates-Abfrage vom 20. Januar 2020 ergibt, ist die ... Ltd. bereits seit dem 8. April 2015 aufgelöst. Gleichwohl wurde etwa bei der Durchsuchung keinerlei Korrespondenz oder anderweitige Abreden gefunden und von der Verteidigung auch nicht vorgetragen, an wen das Darlehen nunmehr zurückgezahlt werden soll. Für die Kammer ist gerade im Falle der Liquidierung einer Gesellschaft schlicht nicht vorstellbar, dass ein derart hoher Betrag "vergessen" oder nicht eingefordert werden würde oder im Falle einer Nachfolgegesellschaft zumindest irgendwelche Folgevereinbarungen getroffen würden. Selbst wenn man aber einen an sich gültigen und wirksamen Darlehensvertrag unterstellen wollte, wäre spätestens in diesem (konkludenten) Verzicht auf die Rückzahlung eine, die Steuerpflicht auslösende, freigebige Zuwendung zu sehen (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005 – II R 26/02 –, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312). Der vorgelegte Vertrag enthält aus Sicht der Kammer aber auch noch weitere Auffälligkeiten, die sich mit einem wirtschaftlichen Handeln der Parteien im Hinblick auf eine "normale" Darlehensgewährung nach dem derzeitigen Stand nicht nachvollziehen lassen. Ungewöhnlich ist etwa die lange Laufzeit von zehn Jahren, vor deren Ablauf weder Tilgung noch Zinszahlungen fällig sind. Auch der Zinssatz ist - gerade angesichts des oben dargelegten hohen Ausfallrisikos - ungewöhnlich niedrig. Betrachtet man die im Dezember 2012 üblicherweise verlangten Zinsen für gewerbliche Darlehen, so betrugen diese mit Festzins 3,50 – 6,00 %. Der hier vereinbarte Zinssatz von 1,8% beträgt – wenn man das hohe Risiko miteinbezieht - allenfalls ein Drittel des Marktüblichen. Auch die Formulierung, der Kreditrahmen werde von der Kreditgeberin spätestens ein Jahr nach der Unterzeichnung ausbezahlt, ist schon deshalb jedenfalls ungewöhnlich, weil bereits Ziffer 1.1 des Vertrages ganz konkret auf die hier gegenständlichen Wohnungskaufverträge vom 18. Juli und 10. August 2012 Bezug nimmt. Für einen Käufer, der bereits die Kaufverträge abgeschlossen hat, scheint die Zusage, die Auszahlung werde irgendwann innerhalb des nächsten Jahres erfolgen, nicht zweckdienlich. Vielmehr müsste an einer schnellstmöglichen Valutierung gelegen sein, um den Kaufvertrag alsbald abwickeln zu können. Zu irgendwelchen Auszahlungsvoraussetzungen trifft der Vertrag ohnehin keine Aussagen. Nach derzeitigem Sachstand ebenfalls nicht nachvollziehbar scheint die Schiedsvereinbarung in Ziffer 6 des Vertrages, wonach dieser dem Recht der Slowakischen Republik unterliegen soll, ohne dass für einen der Vertragspartner überhaupt Bezüge dorthin erkennbar wären. (4) Gegen das tatsächliche Vorliegen eines Darlehens spricht schließlich auch die Äußerung der Beschuldigten gegenüber der Kriminalbeamten ... am 27. Juli 2017. Nach Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung gab sie spontan an, dass das Geld von einem "Bekannten" stamme. Dies steht im Widerspruch zu dem nunmehr vorgetragenen Sachverhalt. (5) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag bei der Durchsuchung am 8. September 2021 bei der Beschuldigten gefunden wurde, streitet auch nicht gegen diese Annahme. Spätestens seit dem Telefonat mit der Kriminalbeamtin ... am 27. Juli 2017 war sich die Beschuldigte des hiesigen Verfahrens gewahr und konnte entsprechende Maßnahmen ergreifen. b) Die vorläufige Berechnung der vorenthaltenen Erbschaftssteuer ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Ausgehend von den zugeflossenen Bankgutschriften in Höhe von 2.445.000,- Euro und abzüglich des persönlichen Freibetrags (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) von 20.000,- Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 2.425.000,- Euro. Anzuwenden ist hierauf der Schenkungssteuersatz von 30%, § 19 Abs. 1 ErbStG. Hieraus ergibt sich schließlich der hier arretierte Betrag von 727.500,- Euro. c) Die nicht abgeführte Steuer hat die Beschuldigte "aus der Tat erlangt" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, so dass Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einem späteren Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB angeordnet werden wird. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO vor. a) Nach § 111 e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das Vermögen eines Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn der Vermögensarrest der Sicherung der Vollstreckung dient, mithin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 76; Köhler a. a. O., Rn. 6). Zwar entfiel mit der Neuregelung des § 111 e Abs. 1 StPO n. F. und der ersatzlosen Streichung des § 111 d Abs. 2 StPO a. F. der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung. Das Erfordernis eines Arrestgrundes einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung sollte nach dem gesetzgeberischen Willen allerdings nicht tangiert werden. Bereits in der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass sich das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als Ausprägung des Übermaßverbotes nunmehr unmittelbar aus der StPO ergeben soll, da der Vermögensarrest nur "zur Sicherung der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung" angeordnet werden dürfe (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 49). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird (BGH wistra 2014, 452). Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür - über den Tatverdacht als solchen und nie ausschließbare ganz allgemeine Möglichkeiten hinausgehend - in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten der Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfG StV 2004, 409). Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH a. a. O.). Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seiner Lebensumstände, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben. Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (vgl. BGH WM 1983, 614; HansOLG, Beschluss vom 19. Dezember 2011, 2 Ws 123/11; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005). In diesem Sinne ist auch eine einfache Beitragsvorenthaltung für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. Vereitelung indiziert. b) Nach diesen Maßstäben besteht ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111 e StPO. Es besteht der einfache Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, mithin einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat. Hinzu treten vorliegend in der Tatbegehung liegende konkrete Umstände, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Anspruch des Fiskus gefährdet ist. Bereits die konkrete Art der Tatbegehung zeichnet sich sowohl durch auf Verschleierung beruhendes Verhalten als auch durch eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung aus, indem die Beschuldigte bereits 2007 und sodann 2012 von zypriotischen Gesellschaften erhebliche Geldmittel als Schenkung erhielt, ohne die hierauf entfallenden Steuern abzuführen und um durch den Kauf von Eigentumswohnungen ihr privates Vermögen zu mehren. Die tatsächlichen Geschäftsführer und Hinterleute sowie Gründe für die Zahlungen sind bis heute nicht ermittelt. Ferner ist sowohl die Beschuldigte als auch ihr Ehemann Shareholder der ... Limited mit Sitz auf den British Virgin Islands, welche im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den sog. "Panama-Papers" als Offshore-Gesellschaft bekannt wurde. Diese Gesellschaft wiederum vertreibt unter Einschaltung der ... mit Sitz in London und zusammen mit der irischen ... Ltd. und der zypriotischen ... Ltd. ...-Produkte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Die logistische Abwicklung wird wiederum von der ... GmbH mit Sitz in H. abgewickelt, deren Geschäftsführer die Beschuldigte und ihr Ehemann sind. Die Beteiligungen an ausländischen Firmen und die Einkünfte hieraus haben die Ehegatten verschwiegen. Angesichts des auch hier wieder erkennbaren verschleiernden Verhaltens, den weltweiten Firmenbeteiligungen und der Verbindung zu einer Vielzahl unterschiedlicher anonymer Firmen wäre es für die Beschuldigte ohne weiteres möglich, selbst Grundvermögen schnell weiter zu übertragen und damit die Vollstreckung zumindest wesentlich zu erschweren. Soweit diesbezüglich in den Blick zu nehmen ist, dass die Beschuldigte sowohl in familiär stabilen Verhältnissen lebt und auch seit langem in H. fest verwurzelt ist, sprechen diese Umstände gleichwohl in der Gesamtabwägung nicht gegen ein Sicherungsbedürfnis. 3. Die Anordnung des Vermögensarrests ist schließlich auch insgesamt verhältnismäßig. a) Der im Wege einer Gesamtbetrachtung nochmals zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung des Arrestes nicht entgegen. Dabei bedenkt die Kammer, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Beschuldigten. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten - wie die Beschwerde zu Recht ausführt - auch durch eine vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt werden kann, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränkt. Auch mittelbare Beeinträchtigungen - etwa bei der Berufsausübung oder bei der Kreditwürdigkeit - sind in den Blick zu nehmen und auch, dass sich der Eigentumseingriff mit der Fortdauer der Maßnahme intensiviert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2006, 2 BvR 583/06). b) Vorliegend hat die Kammer den nicht unerheblichen Verdachtsgrad, den erheblichen Betrag der wahrscheinlichen Steuerhinterziehung und die durch verschleierndes Verhalten gekennzeichneten Tatumstände in die Abwägung eingestellt. Zudem dauert der Vermögensarrest erst seit kurzer Zeit an. Mithin überwiegt nach durchgeführter Würdigung vorliegend das Sicherungsinteresse des Staates das Eigentumsschutzbedürfnis der Beschuldigten. III. Soweit die Beschuldigte hilfsweise die Aufhebung der Pfändung eines Bargeldbetrages in Höhe von 227.500,- Euro in 500-Euro-Scheinen sowie von gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beschuldigten gegen die C.-Bank AG aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto mit der Nummer ... und des Zugangs zu sämtlichen von ihr gemieteten oder ihr zugänglichen Stahlkammerfächern beantragt hat, handelt es sich um eine Frage der Arrestvollziehung. Hierfür ist nach der hier ergangenen Verwerfungsentscheidung nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. auch § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung über diesen Antrag hat sie - auch in ihrer Zuleitungsschrift vom 27. Oktober 2021 - ausdrücklich noch nicht getroffen, sondern vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängig gemacht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.