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XII ZR 108/02

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 27. Dezember 2004 13 T 21587/04 BGG § 1190 Eintragungsvermerk „Benutzungsbeschränkung“ohne Unterscheidungskraft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 7. BGB § 428 (Auflassungsvormerkung für Gesamtberechtigte) Für mehrere Personen als Gesamtberechtigte kann gemäß § 428 BGB eine Auflassungsvermerkung bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Wahlrecht des Schuldners, an welchen der Berechtigten zu leisten ist, im Kaufvertrag ausgeübt wurde. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Bayreuth, Beschluss vom 20.6.2005, 41 T 83/05; eingesandt von Notar Dr. Jörg Mayer, Simbach Gründe: I. Mit Schreiben vom 15.11.2004 wurde vom Notar gemäß § 15 GBO der Vollzug eines Kaufvertrages mit Eintragung aller dort gestellten Anträge im Grundbuch beantragt. In der genannten notariellen Urkunde verkaufte der Eigentümer Rudolf V sen. eine in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 110.000 € an seinen Sohn Rudolf V jun. In Teil C des Kaufvertrags, Ziff. 10.1., wurde vereinbart, dass Rudolf V sen. und seine Ehefrau Irmgard V (nachfolgend als Verkäufer bezeichnet) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB , ersatzweise der Längerlebende von ihnen allein, berechtigt sind, die sofortige Rückübereignung/Übereignung der nach Teil C dieser Urkunde verkauften Eigentumswohnung zu verlangen, wenn besondere Gründe eintreten. In Ziffer 10.2. wurde hinsichtlich der Abwicklung vereinbart, dass der Anspruch auf Rückübereignung höchstpersönlich und nicht vererblich ist. Bis zum Tode des jetzigen Eigentümers ist dessen Übereignungsanspruch jedoch gegenüber dem seines Ehegatten vorrangig. Mit Beschluss vom 26.4.2005 wies das AG Bayreuth – Grundbuchamt – den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zurück. Es führte aus, dass die Eintragung einer Auslassungsvormerkung zugunsten des Verkäufers und dessen Ehefrau als Berechtigte gemäß § 428 BGB , ersatzweise des Längerlebenden, von ihnen allein beantragt worden sei. Gemäß dem Wortlaut der Urkunde solle die Vormerkung gleichzeitig absichern, dass bis zum Tod des jetzigen Eigentümers dessen Rückübereignungsanspruch gegenüber dem seiner Ehefrau vorrangig sei. Durch diese Formulierung wäre das Wahlrecht, das dem Anspruchschuldner (Käufer) gemäß § 428 BGB zustehe, abbedungen. Aus verschiedenen Kommentierungen zu § 428 BGB ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass die Abbedingung des Wahlrechts zulässig sei. Die Auflassungsansprüche der beiden Berechtigten könnten demgemäß nur durch verschiedene Auflassungsvormerkungen, die in einem Rangverhältnis zueinander stehen, gesichert werden. Gegen diesen, dem Notar am 28.4.2005 zugegangenen Beschluss hat er Beschwerde eingelegt. Mit Entscheidung vom 30.5.2005 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und dem LG Bayreuth zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet. DerAuflassungsvormerkung, deren Eintragung beantragt wird, liegt die Überlegung zugrunde, dass der Veräußerer Rudolf V sen. gegen eine Weiterveräußerung oder eine freie Vererbung der verkauften Eigentumswohnung abgesichert werden wollte. Ein entsprechendes Rückerwerbsrecht wurde mit dem Erwerber, seinem Sohn, vereinbart. Eine (Rück-)Übereignungsverpflichtung sollte jedoch auch zugunsten der Ehefrau Irmgard V bestehen, die bisher nicht Eigentümerin des verkauften Objekts war. Zwischen den am Vertrag beteiligten 147MittBayNot 2/2006 Bürgerliches Recht Personen bestand Einvernehmen, dass der Übereignungsanspruch, der durch die Auflassungsvormerkung gesichert werden sollte, bis zum Tod von Rudolf V sen. vorrangig diesem zustehen sollte. Damit sollte – zutreffend vom Grundbuchamt Bayreuth ausgeführt – das Wahlrecht des Schuldners (Grundstückerwerbers) abbedungen werden und er auf Verlangen des bisherigen Eigentümers Rudolf V sen. verpflichtet sein, an diesen allein rückzuübereignen. Bei der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestehen mehrere selbständige Forderungen. Eine Auflassungsvormerkung für mehrere Personen als Gesamtberechtigte kann gemäß § 428 BGB bestellt werden (Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2004, § 47 Rdnr. 131 m. w. N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdnr. 1489 ff.). Gemäß § 428 Abs. 1 BGB kann jeder Gläubiger die gesamte Leistung an sich fordern, der Schuldner ist jedoch nur zur einmaligen Leistung verpflichtet, wobei der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten kann. In dieses subjektive Wahlrecht des Schuldners wurde vorliegend im notariellen Kaufvertrag eingegriffen. Die drei betroffenen Personen sind am Vertragsschluss beteiligt gewesen. § 428 BGB ist dem Schuldrecht zuzurechnen, bei dem grundsätzlich Vertrags- und Gestaltungsfreiheit zu bejahen ist. Umstände, warum eine derartige einvernehmliche vertragliche Regelung nicht zulässig sein sollte, sind nicht ersichtlich (Staudinger/ Noack, BGB, 2005, § 428 Rdnr. 7 ff.). Demnach ist die Auswahlfreiheit des Schuldners nicht konstitutiv für eine Gesamtgläubigerschaft, sie kann vielmehr abbedungen werden. Der Beschwerde war somit stattzugeben. 8. BGG § 1190 (Eintragungsvermerk „Benützungsbeschränkung“ ohne Unterscheidungskraft) Das im Grundbuch einzutragende Recht muss gemäß § 874 BGB im Eintragungsvermerk wenigstens stichwortartig so bezeichnet werden, dass seine rechtliche Natur und seine besondere Art erkennbar wird. Dem bloßen Vermerk „Benützungsbeschränkung“ kommt keine Unterscheidungskraft zu. (Leitsatz des Einsenders) LG München I, Beschluss vom 28.12.2004, 13 T 21587/04; eingesandt von Notar Prof. Dr. Karl Winkler, München Gründe: I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Für dieses ist im Grundbuch, Abteilung 2, lfd. Nummer 1 folgende Beschränkung eingetragen: „Benützungsbeschränkung für Fa. H & L AG München; gemäß Bewilligung vom 28.9.1940 [...]“ Der Inhalt jener Benützungsbeschränkung lässt sich den Grundakten nicht entnehmen und ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben unbekannt. Nach Auskunft der weiteren Beteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin wurden damals üblicherweise Benützungsbeschränkungen folgenden Inhalts vereinbart: „Für die Bebauung und Benützung des verkauften Grundstücks gelten ohne anderweitige schriftliche Genehmigung der Verkäuferin folgende Bestimmungen: 1. Auf dem Kaufgrundstück darf nur eine Villa erbaut werden, ferner nur solche Hinter- und Nebengebäude, welRechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 2/2006 che unselbständige, zum Hauptgebäude gehörige Bestandteile bilden, z. B. Garagen, Remisen, Diener-, Gärtner- und Hausmeisterwohnungen, Ateliers, Gewächshäuser und dergl. 2. Haupt- und Nebengebäude dürfen durch ihre Benützungsart den villenartigen Charakter nicht beeinträchtigen. 3. Belästigende und lärmende Gewerbe, ebenso Krankenund Irrenanstalten dürfen nicht betrieben werden. 4. Jeder Wirtschaftsbetrieb, ebenso die Errichtung von Kaufläden, Geschäften und gewerblichen Anlagen irgendwelcher Art, ist von der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Verkäuferin abhängig.“ Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 10.9.2004 die Löschung der Eintragung von Amts wegen. Zur Begründung führte sie aus, die Eintragung einer „Benützungsbeschränkung“ ohne näher spezifizierende Angabe im Grundbuch sei unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erfasse. Der Eintragungsvermerk dürfe nicht so farblos oder nichtssagend sein, dass die Art der Belastung nur noch der Eintragungsbewilligung entnommen werden könne. Daher fehle dem Vermerk „Benützungsbeschränkung“ die erforderliche Aussage- und Kennzeichnungskraft. Mit Beschluss vom 27.10.2004 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, die Bezeichnung „Benützungsbeschränkung“ lasse erkennen, dass es sich um eine Dienstbarkeit handle, aufgrund derer der Eigentümer bestimmte Handlungen auf dem Grundstück nicht vornehmen dürfe. Das Recht sei 1941 im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb der Voreigentümerin eingetragen worden. Es habe den Inhalt, dass der „villenartige Charakter“ des Grundstücks erhalten bleibe, so dass nur bestimmte Bauwerke errichtet sowie bestimmte Gewerbe nicht ausgeübt werden dürften. Die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit zugunsten der Bauträgerfirma sei zu jener Zeit typisch für das Stadtviertel Bogenhausen gewesen. Dieses sei über die Grenzen Münchens hinaus gerade für diesen „villenartigen Charakter“ bekannt; aufgrund fehlender öffentlichrechtlicher Vorschriften sei dies die übliche bzw. einzige Art und Weise, eine anderweitige Bebauung zu verhindern. Demzufolge könne die Bezeichnung noch als ausreichend angesehen werden. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 15.11.2004. Darin führte sie aus, im vorliegenden Fall liege schon keine „Benützungsbeschränkung“, sondern eine „Baubeschränkung“ vor. Die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen seien mit der vorliegenden Konstellation schon deswegen nicht vereinbar, weil es sich dort um zugunsten bestimmter Unternehmen bestellte typische Nutzungsrechte handle. II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist als Beschwerde statthaft gem. §§ 71 Abs. 1, 18 GBO , 11 Abs. 1 RPflG und wurde formgerecht beim Grundbuchamt eingelegt ( § 73 GBO ). III. Die Beschwerde ist auch begründet. 1. Nach § 1090 BGB kann im Wege der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit ( § 1018 BGB ) bilden kann. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien ein bestimmtes Nutzungsverbot in einzelnen Beziehungen vereinbaren, wobei dem Eigentümer mindestens eine Verwertungsmöglichkeit verbleiben muss. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, im Wege einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine Nutzungsbeschränkung eines Grundstücks zugunsten des Verkäufers mit dem Inhalt zu vereinbaren, dass auf dem Grundstück andere Gebäude als „Villen“ nicht errichtet werden und bestimmte Gewerbe nicht ausgeübt werden dürfen. 2. Bei der Eintragung der Dienstbarkeit ist allerdings zu beachten, dass nach § 874 BGB nur im Hinblick auf die „nähere Bezeichnung“ des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das einzutragende Recht im Eintragungsvermerk wenigstens stichwortartig so bezeichnet werden muss, dass seine rechtliche Natur und seine besondere Art erkennbar wird und lediglich im Hinblick auf seine nähere Ausgestaltung auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf (BGH, NJW 1965, 2398 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 874 Rdnr. 5; Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1145 ff.). 3. Diesen Erfordernissen wird die Eintragung der „Benutzungsbeschränkung“ zur Umschreibung einer Dienstbarkeit, nach der andere Gebäude als „Villen“ nicht errichtet und bestimmte Gewerbe nicht ausgeübt werden dürfen, nicht gerecht. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1990, 35 ff.; BayObLG, DNotZ 1994, 888 ff.), wonach dem bloßen Vermerk „Benutzungsbeschränkung“ keine Unterscheidungskraft zukommt. Denn mit dem Begriff der „Benützungsbeschränkung“ kann jede Dienstbarkeit umschrieben werden, die die Vornahme gewisser Handlungen oder die Ausübung bestimmter Rechte ausschließt. Irgendeine Unterscheidungsoder zusätzliche Aussagekraft, die es ermöglichen würde, zumindest den wesentlichen Inhalt dieser Dienstbarkeit zu erschließen, kommt ihm nicht zu. Hierin liegt auch der Unterschied zu den vom Amtsgericht ebenfalls zitierten Entscheidungen des BayObLG (Rpfleger 1981, 295; Rpfleger 1986, 296 ). Dort ließ sich von dem Berechtigten des jeweiligen Eintragungsvermerks (eine Elektrizitätsgesellschaft bzw. die Deutsche Reichsbahn) jeweils auf den wesentlichen Inhalt der Dienstbarkeit schließen (s. BayObLGZ 1990, 37 ). Im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich ein Bauträger als Berechtigter vermerkt. Von dessen Tätigkeit lässt sich aber nicht auf den Inhalt der Dienstbarkeit schließen, weil er keine bestimmte Tätigkeit ausübt, die zuverlässige Schlüsse auf den Inhalt einer zu seinen Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit zulässt. Darüber hinaus bietet die vorliegende Konstellation auch gerade deswegen ein gutes Beispiel für die Unbestimmtheit des Begriffes der „Benutzungsbeschränkung“, weil der konkrete Inhalt der Vereinbarung vom 28.9.1940 mittlerweile tatsächlich unbekannt ist und der Vortrag der weiteren Beteiligten und des Grundbuchamtes, es handle sich um eine Beschränkung, die den „villenartigen Charakter“ Bogenhausens sichern sollte, eine Spekulation ist. Dem Vermerk „Benützungsbeschränkung“ jedenfalls lassen sich Anhaltspunkte weder für die Richtigkeit noch für die Unrichtigkeit dieser Annahme entnehmen. Vielmehr würde der Rückschluss auf den Inhalt der Dienstbarkeit nicht aufgrund von Anhaltspunkten in der Eintragung, sondern einzig und allein aufgrund der Tatsache erfolgen, dass sich das Anwesen in Bogenhausen befindet. Dies allein genügt aber als zureichender Anhaltspunkt nicht. Selbst wenn der villenartige Charakter Bogenhausens als allgemein bekannt unterstellt werden könnte, ließe dies nicht den Rückschluss zu, dass es sich bei einer dort zugunsten eines Bauträgers eingetragenen „Benützungsbeschränkung“ in Wirklichkeit um eine Baubeschränkung handle, nach der auf dem Anwesen nur Villen gebaut werden dürften. Dies ergibt sich auch daraus, dass ursprünglich die Beschwerdeführerin selbst mit nachvollziehbaren Argumenten davon ausging, es müsse sich bei der Dienstbarkeit um eine Art Zugangsrecht zugunsten der Rechtsvorgängerin der weiteren Beteiligten gehandelt haben. 4. Die Kammer sieht davon ab, eine endgültige Entscheidung über den Antrag zu treffen. Das Grundbuchamt war daher anzuweisen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.9.2004 unter Beachtung der obigen Rechtsauffassung der Kammer erneut zu verbescheiden. 9. BGB § 1585 b Abs. 3 (Freistellung von Steuernachteilen beim begrenzten Realsplitting) Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9.10.1985, IVb ZR 39/84, FamRZ 1985, 1232). BGH, Urteil vom 11.5.2005, XII ZR 108/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien streiten um den Ausgleich steuerlicher Nachteile der Klägerin infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten Realsplittings durch den Beklagten. Mit Urteil vom 20.10.1992 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 360 DM zu zahlen. Für das Steuerjahr 1993 nahm der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin das sog. begrenzte Realsplitting in Anspruch und setzte insgesamt 17.280 DM als Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Auf der Grundlage dieser Unterhaltsleistungen wurde mit Bescheid vom 9.2.1998 zu Lasten der beschäftigungslosen Klägerin für das Jahr 1993 eine darauf entfallende Steuerschuld in Höhe von 2.273 DM (Einkommensteuer) und in Höhe von 204,50 DM (Kirchensteuer) zuzüglich einer Zinsverpflichtung in Höhe von 374 DM, mithin von insgesamt 2.851,50 DM festgesetzt. Mit ihrer im Juni 2001 eingegangenen und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 4.10.2001 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Freistellung von der gegen sie festgesetzten Steuer. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Saarbrücken 2002, 227 veröffentlicht ist, hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil es von der in FamRZ 2000, 888 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, das die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Unterhaltsberechtigten angewandt hat. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt: § 1585 b Abs. 3 BGB beschränke den rückständigen Unterhaltsanspruch auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet sei, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Der Schuldner solle zugleich vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf seine Unterhaltsverpflichtung noch nicht einzurichten brauchte. Der Ausgleichsanspruch nach Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting diene demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer bestimmten Zeit, sondern solle gewährleisten, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung keine Nachteile entstehen. Es handele sich um einen Anspruch eigener Art, der aus Billigkeitsgründen geboten sei, damit die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting für den Berechtigten zumutbar werde. § 1585 b Abs. 3 BGB sei deswegen auf diesen Anspruch weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, weil es jedenfalls an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment fehle. Anhaltspunkte, die einen entsprechenden Vertrauenstatbestand für den Beklagten belegen könnten, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass der Steuerbescheid erst rund vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ergangen sei und die Klägerin ihre Klage erst weitere rund drei Jahre nach Erlass des Steuerbescheides erhoben habe, könne einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründen. Das gelte jedenfalls deswegen, weil der Beklagte erst durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 2.4.2001 Kenntnis von dem Steuerbescheid erlangt habe. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. II. 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich des Steuernachteils, der ihm aufgrund seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwächst, ein Anspruch eigener Art ist, auf den § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist (Senatsurteil vom 9.10.1985, IVb ZR 39/84, FamRZ 1985, 1232 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 23.3.1983, IVb ZR 369/81, FamRZ 1983, 576 ; vom 26.9.1984, IVb ZR 30/83, FamRZ 1984, 1211 und vom 9.10.1985, a. a. O.) kann der unterhaltspflichtige Ehegatte die Zustimmung des anderen zum sog. begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst. Die diesbezüglichen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. § 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurrogaten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsverpflichtung nicht einzurichten brauchte. Der Ausgleichsanspruch nach Zustimmung zum begrenzten Realsplitting dient demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer bestimmten Rechtsprechung MittBayNot 2/2006 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 27.12.2004 Aktenzeichen: 13 T 21587/04 Erschienen in: MittBayNot 2006, 147 Normen in Titel: BGG § 1190