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XII ZR 104/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 104/07 Verkündet am: 17. Februar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1353; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 26, 26 a, 26 b Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveran- lagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grund- sätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 104/07 - OLG Schleswig AG Neumünster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich- ter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Senats für Fami- liensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurück- gewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 479,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2005 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Beklagten. 1 Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1998 geschieden. Durch Urteil vom 22. Februar 2001 wurde der Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zuletzt in Höhe von monatlich 1.171 DM (598,72 €). Die Klägerin hat am 8. Mai 2002 erneut geheiratet. Im Jahr 2003 2 - 3 - zahlte der Beklagte ihr rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.993 €. Für die- ses Jahr wählten die Klägerin, die nicht über eigenes Einkommen verfügte, und ihr Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Mit Steuerbe- scheid vom 30. April 2004 setzte das Finanzamt gegen sie für das Jahr 2003 Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 982,44 € fest und er- stattete einen vom Einkommen des Ehemannes durch Lohnsteuerabzug einbe- haltenen Mehrbetrag von 325,76 €. Im Dezember 2004 bat der Beklagte die Klägerin, die Anlage U zur Ein- kommensteuererklärung zu unterschreiben. Er versicherte gleichzeitig, der Klä- gerin alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem Realsplitting zu ersetzen. Die Klä- gerin stimmte dem Antrag des Beklagten zu. Nachdem die Unterhaltsleistungen beim Beklagten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksich- tigt worden waren, setzte das Finanzamt für die Klägerin und ihren Ehemann durch Bescheid vom 6. Januar 2005 deren Steuern neu fest. Auf der Grundlage des sich nunmehr ergebenden Gesamteinkommens, in das auf Seiten der Klä- gerin die Unterhaltsleistungen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 102 € eingeflossen waren, ergab sich eine Steuerschuld von insgesamt 4.051,05 €. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung des Mehrbetrages von 3.068,61 € (4.051,05 € ./. 982,44 €) verlangt. Sie hat die Auffassung vertre- ten, die steuerliche Mehrbelastung stelle den wirtschaftlichen Nachteil dar, den der Beklagte ihr zu ersetzen habe. Der Beklagte hält sich dagegen nur in Höhe eines Betrages von 829,59 € (816 € Einkommensteuer, 13,59 € Kirchensteuer) für ersatzpflichtig, der sich ergeben würde, wenn die Klägerin getrennt zur Ein- kommensteuer veranlagt würde. Er hat den Klageanspruch in Höhe von 466 € (816 € ./. gezahlter 350 €) anerkannt. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der geleiste- ten 350 € verurteilt, an die Klägerin 2.718,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen des 466 € nebst Zinsen überstei- genden Betrages abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klä- gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin als Nachteilsausgleich nicht nur den anerkannten Betrag von 466 € (zuzüglich der geleisteten Zahlungen = insgesamt 816 € = Einkommensteuer- schuld der Klägerin bei getrennter Veranlagung), sondern auch die im Falle der getrennten Veranlagung anfallende Kirchensteuer, die er selbst mit 13,59 € be- ziffert hat. Im Übrigen erweist sich die Revision dagegen als unbegründet. 6 1. Das Berufungsgericht hat einen über den anerkannten Betrag hinaus- gehenden Anspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es im Wesentli- chen ausgeführt: 7 Die Freistellungserklärung des Beklagten lasse nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der steuerlichen Nachteile, die der Klägerin durch die Durchführung des begrenzten Realsplitting entstünden, habe ver- pflichten wollen, sondern auch zum Ersatz der steuerlichen Nachteile ihres Ehemannes. Dieser Würdigung stehe die Kenntnis des Beklagten, dass die Klägerin wiederverheiratet und eine Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehemann möglich sei, nicht entgegen. Während die Versteuerung der Unter- haltsleistungen als Einkommen eine unmittelbare gesetzliche Folge der Zu- 8 - 5 - stimmung zu dem Realsplitting darstelle, beruhe die aus der Zusammenveran- lagung resultierende steuerliche Mehrbelastung auf dieser Veranlagungsart. Sie hänge insbesondere von der Höhe des Einkommens des neuen Ehegatten ab. Die Klägerin habe nicht dargetan, den Beklagten vor Abgabe der Freistellungs- erklärung darauf hingewiesen zu haben, in welcher Höhe ihr neuer Ehemann steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Deshalb hafte der Beklagte nach seiner Erklärung und nach § 242 BGB lediglich für den der Klägerin selbst ent- standenen steuerlichen Nachteil. Dies gelte unbeschadet des Umstandes, dass rückständiger Unterhalt erst im Jahr nach der Wiederverheiratung der Klägerin gezahlt worden sei. Auch in einem solchen Fall gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass der beim Ehegattensplitting entstandene Nachteil des Ehemannes zu ersetzen sei. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus positiver Forde- rungsverletzung wegen der verspäteten Unterhaltszahlung zu. Geschäftsgrund- lage der Freistellungsvereinbarung sei gerade die verspätete Unterhaltszahlung gewesen. Deshalb könne die Klägerin nur den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihr bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbeträge entstanden wäre. Nach der vorgelegten Steuerberech- nung betrage die Einkommensteuer dann 816 €; Solidaritätszuschlag falle nicht an. Hierauf habe der Beklagte 350 € gezahlt, so dass er noch 466 € schulde. 2. Diese Ausführungen halten, abgesehen von der vom Berufungsgericht übersehenen fiktiven Belastung der Klägerin durch Kirchensteuer in Höhe von 13,59 €, der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuer- pflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt ein- kommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgren- ze (13.805 €) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bean- 10 - 6 - tragt. Ein solcher Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben von ein- kommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793). Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflich- tung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Be- steuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Be- lastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichts- punkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplit- ting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachtei- len, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommens- grenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - - 7 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163). 11 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lässt die Freistellungserklä- rung des Beklagten nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der der Klägerin selbst durch die Durchführung des Realsplittings entstehenden Nachteile verpflichten wollte, sondern darüber hinaus zur Erstattung der ihrem neuen Ehemann erwachsenen steuerlichen Nachteile. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die tatrichterliche Auslegung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, der Grundsatz einer nach bei- den Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet worden ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (ständige Rspr., vgl. etwa BGHZ 131, 136, 138). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Dass der Beklagte sich in Kenntnis der Wiederverheiratung der Klägerin zum Nachteilsausgleich verpflichtet hat, lässt ohne weitere Anhaltspunkte nicht darauf schließen, er ha- be eine Verbindlichkeit eingehen wollen, die über den Umfang der unter Billig- keitsgesichtspunkten bestehenden Ausgleichspflicht hinausgeht. Die Revision macht nicht geltend, die Klägerin habe vorgetragen, den Beklagten darauf hin- gewiesen zu haben, dass sie mit ihrem jetzigen Ehemann für das Jahr 2003 gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sei und auch Ersatz für solche Steuernachteile verlange, die sich aus der Ein- beziehung des Unterhalts in die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten erge- ben würden. 12 4. Einen Nachteilsausgleich, der die Steuerschuld übersteigt, die die Klä- gerin im Fall einer getrennten Veranlagung zu begleichen hätte, schuldet der 13 - 8 - Beklagte auch unter den für die Zumutbarkeit der Zustimmung zum Realsplitting heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht. 14 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte frü- here Ehegatte, der für das Jahr der Wiederverheiratung dem Realsplitting zu- gestimmt und für denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen Ehegat- ten die Zusammenveranlagung gewählt hat, von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge ent- standen wäre. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, dass die weiter- gehende Steuerbelastung als Folge der von den Ehegatten gewählten Zusam- menveranlagung eingetreten sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen hätten hierdurch einen - von ihnen auch erstreb- ten - Vorteil im Rahmen des Splittingverfahrens erlangt. Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Ehefrau zu einer gemein- samen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes gegen- über, seine zu versteuernden (wesentlich höheren) Einkünfte teilweise gleich- sam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuführen zu können. Würde der Unterhaltsschuldner auch für die steuerlichen Lasten einstehen müssen, die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusam- menveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen ei- nes Antrags auf Durchführung des Realsplittings für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des Unterhalts- gläubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflusst hätten. Die Einkünfte des neuen Ehegatten seien ihm aber meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Ehegatten nicht wei- ter, da zum einen dessen Kenntnis nicht vorausgesetzt werden könne und die- ser Weg zum anderen versage, wenn die Zustimmung zum Realsplitting bereits - 9 - vor oder während des Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051). b) Unter Heranziehung dieser Beurteilung, an der der Senat festhält, er- gibt sich für die Klägerin kein Anspruch in Höhe der Differenz zwischen den Be- trägen von 3.068,61 € (Steuermehrbelastung infolge der Berücksichtigung des Unterhalts) und 829,59 € (Steuerschuld der Klägerin bei getrennter Veranla- gung). Die höhere Steuerbelastung gemäß Steuerbescheid vom 6. Januar 2005 ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin und ihr jetziger Ehemann die Zu- sammenveranlagung gewählt haben. Aufgrund dieser Wahl ist auch im vorlie- genden Fall kein steuerlicher Nachteil eingetreten. Vielmehr wirkte sich diese Veranlagungsart infolge der Anwendung der Splitting-Tabelle (anstatt der Grundtabelle), der Verdoppelung des Sonderausgabenpauschbetrages (§ 10 c Abs. 1 EStG) und der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. vom 23. Dezember 2003) zugunsten der Ehegatten aus. Das wird bereits daraus erkennbar, dass sich bei einer getrennten Veranlagung des Ehemannes der Klägerin - ohne Berücksichtigung des veränderten Sonderaus- gabenpauschbetrags und eines geringeren Abzugs beschränkt abziehbarer Sonderausgaben - eine tarifliche Einkommensteuer von 2.905 € anstatt der im Steuerbescheid vom 30. April 2004 festgesetzten 954 € ergäbe. Unter Einbe- ziehung der außer Betracht gelassenen Veränderungen sowie der Kirchensteu- er und des Solidaritätszuschlags errechnet sich noch eine deutlich höhere Diffe- renz zwischen getrennter Veranlagung und einer Zusammenveranlagung. Dem scheinbaren Nachteil, der sich im Weiteren aus der Einbeziehung des von der 15 - 10 - Klägerin bezogenen Unterhalts in das Gesamteinkommen der Ehegatten ergibt, steht mithin der Vorteil, der aus der Zusammenveranlagung folgt, gegenüber. 16 c) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet hat. Insofern stellt es für die Frage des Nachteilsausgleichs im Rahmen des Realsplittings grundsätzlich keinen Unter- schied dar, ob der bis zur Wiederheirat bestehende gesetzliche Unterhaltsan- spruch (§ 1586 Abs. 1 BGB) im Jahr der Wiederheirat - vor oder nach der er- neuten Eheschließung - oder erst in einem späteren Jahr erfüllt worden ist. Allerdings übersteigt der Gesamtbetrag der Leistungen des Beklagten von 10.933 € angesichts des geschuldeten monatlichen Unterhalts von 598,72 € auch einen Jahresbetrag des Unterhalts. Dieser Umstand ist für die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG indessen nicht von Bedeutung. Die Be- stimmung knüpft den Abzug für Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben lediglich an die Voraussetzung, dass die Leistungen der Art nach Unterhaltsleis- tungen darstellen. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um laufende oder ein- malige Leistungen bzw. um Nach- oder Vorauszahlungen handelt (BFHE 193, 383, 387). Diese Kriterien sind auch für die Frage des Nachteilsausgleichs ohne Belang. Dem unter Billigkeitsgesichtspunkten zu gewährenden Ausgleich wird auch in solchen Fällen in steuerlicher Hinsicht Genüge getan, wenn der dem Realsplitting zustimmende Ehegatte so gestellt wird, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde. In diesem Fall erleidet er selbst keinen steuerlichen Nachteil. 17 d) Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin als Ge- samtschuldnerin mit ihrem Ehemann für die gegen beide festgesetzte Steuer haftet (§ 44 Abs. 1 AO). Denn insoweit kann jeder Ehegatte seine Haftung auf 18 - 11 - den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil begrenzen. Aufteilungsmaßstab ist gemäß § 270 AO die Steuer, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätte (BFH/NV 2004, 1624; Schmidt/Seeger EStG 28. Aufl. § 26 b Rdn. 30). 19 Danach haftet die Klägerin jedenfalls nicht wegen eines 829,59 € über- steigenden Betrages (= ca. 20 % der tatsächlichen Steuerschuld von 4.051,05 €). Denn die Steuerschuld ihres Ehemannes würde sich bei fiktiver getrennter Veranlagung zumindest auf 3.400 € belaufen, so dass auf ihn ein Anteil von ca. 80 % der tatsächlichen Steuerschuld entfiele. Im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander gilt dieser Aufteilungsmaßstab entsprechend (Se- natsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 f. mit Anm. Wever), weshalb die Klägerin ihrem Ehemann keinen Ausgleich schuldet. e) Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Klägerin dadurch, dass die Steuerlast ihres Ehemannes gestiegen ist, ein eigener Schaden entstanden ist. Denn dies könnte zur Folge gehabt haben, dass geringere Mittel für den Famili- enunterhalt (§§ 1360, 1360 a BGB) zur Verfügung standen. Ein insoweit - auch unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens - denkbarer Nachteil ent- spricht indessen nicht dem hier geltend gemachten Steuermehrbetrag, da die andernfalls vorhandenen Mittel für den Lebensunterhalt beider Ehegatten ver- wendet worden wären. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklag- ten bestehen aber keine Rechtsbeziehungen, so dass in diesem Verhältnis ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Die Klägerin hat einen unterhaltsrechtlichen Nachteil nicht geltend gemacht. Ein solcher erscheint hier im Ergebnis auch zweifelhaft, weil der Klägerin ab 2003 auch der Betrag der Unterhaltsleistungen zur Verfügung stand. 20 f) Letztlich gilt aus den bereits im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535; vgl. 4 a) angestellten Erwägungen 21 - 12 - auch im vorliegenden Fall, dass die Folgen eines Antrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Beklagten nicht kalkulierbar gewesen wären, wenn er auch für die Steuermehrbelastung aufkommen müsste, die aufgrund der Zusammen- veranlagung der Klägerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist. 22 5. Der vom Berufungsgericht zuerkannte und vom Beklagten anerkannte Nachteilsausgleich umfasst allerdings nur die bei einer fiktiven getrennten Ver- anlagung der Klägerin anfallende Einkommensteuer von 816 € (abzüglich der geleisteten Zahlungen). Festgesetzt worden wäre aber zusätzlich die Kirchen- steuer, die der Beklagte nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genomme- nen Urteil des Familiengerichts von der Klägerin unwidersprochen mit 13,59 € beziffert hat. Dieser offensichtlich aus Versehen nicht ausgeurteilte Betrag ist der Klägerin noch zuzuerkennen. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 12.05.2006 - 48 F 335/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.12.2006 - 15 UF 78/06 -