III ZR 63/04
LG, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Aachen 15. Juli 2005 44 T 4/05 GmbHG § 66 Abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schaftlichen Betriebseinheit unter anderem dahingehend, dass eine drei- bis vierjährige Verpachtung der Landwirtschaftsflächen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben dem Fehlen von geeigneten Maschinen und einem Renovierungsstau an den Wirtschaftsgebäuden entscheidend für einen Wegfall der Hofeigenschaft spricht. Dieses war angesichts der bisher ergangenen Rechtsprechung von OLG Celle und OLG Oldenburg mutig und dürfte freilich die untere zeitliche Grenze darstellen. Ebenso gab es im vorliegenden Sachverhalt nur zwei und nicht eine Vielzahl von Pächtern.Die Entscheidungerweist sich aber als im Ergebnis richtig, da auch bei einer Verpachtung der ehemals von der Hofstelle aus bewirtschafteten Ländereien auf drei oder vier Jahre an nur zwei Pächter angesichts der heutigen Verhältnisse in der Landwirtschaft nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum mehr erwartet werden kann, ein potentieller Hoferbe werde mittelfristigaktiv die Landwirtschaftwiedervonder Hofstelle aus betreiben, so dass kein Grund für eine Privilegierung eines Miterben gegenüber den anderen erkennbar ist. Das vom Gesetzgeber unterstellte öffentliche Interesse am Erhalt leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien besteht in derartigen Konstellationen definitiv nicht mehr. Im vorliegenden Fall mag dem AG Aachen die Entscheidung erleichtert haben, dass sich die beiden Ast. einig waren und eine Beschwerde seitens eines anderen potentiellen Hoferben gegen den Beschluss nicht zu erwarten war, da die Ast. ihre Miteigentumsanteile in jedem Fall auf ihre Abkömmlinge übertragen wollten. Dennoch kann sie eine Leitlinie fürzukünftig zu entscheidende Sachverhalte bieten. Oliver Gehse, Notarassessor, Monschau 4. Handels-/Gesellschaftsrecht – Abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer GmbH (LG Aachen, Beschluss vom 15. 7. 2005 – 44 T 4/05 – mitgeteilt von Notar Thomas Müsgen, Aachen) GmbHG § 66 Die in der Satzung einer GmbH enthaltene Regelung der unechten Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen gilt auch grundsätzlich für die Vertretung durch Liquidatoren. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Der beurkundende Notar war gem. § 129 FGG befugt, die Beschwerde für die Gesellschaft einzulegen (vgl. Ammon, DStR 1993, 1025 , 1028). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Allerdings folgt die Kammer dem Registergericht in allen grundsätzlichen Erwägungen. Sie kommt lediglich auf Grund einer abweichenden Auslegung der Satzung zu einem anderen Ergebnis. Insoweit gilt im Einzelnen: Zu Recht nimmt das AG an, es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, dass die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretung ohne weiteres auch für den Liquidator gelten. Insoweit kann auf die vom AG angeführten Fundstellen verwiesen werden (vgl. ergänzend Roth/Altmeppen, 4. Aufl. 2003, § 68 GmbHG Rn. 12). Zutreffend nimmt das AG weiter an, dass dann, wenn die Satzung, wie hier, keine ausdrückliche Regelung trifft, durch Auslegung zu ermitteln ist, inwieweit die Bestimmungen für die Vertretung durch Geschäftsführer auch für die Vertretung durch Liquidatoren gelten (BayObLG GmbHR 1997, 176 ff. = DNotZ 1998, 843 ; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 68 GmbHG Rn. 12). Dabei ist, auch insoweit ist dem Registergericht zu folgen, die Auslegung allein aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, da Satzungsbestimmungen körperschaftlichen Inhalts (und um solche geht es bei der Vertretungsregelung) nicht nur für die gegenwärtigen, sondern auch für künftige Gesellschafter bestimmt sind. Dem Registergericht ist auch darin beizupflichten, dass eine Auslegung, wonach die satzungsgemäße Vertretungsregelung für die Geschäftsführer immer dann ohne Unterschied auf die Liquidatoren anzuwenden ist, wenn sich hierzu in der Satzung ausdrücklich keine gegenteilige Regelung findet, nicht zulässig ist. Allerdings ist zu beachten, dass sich die vom Registergericht umfassend ausgewerteten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen näher nur mit dem Fall befassen, dass die Satzung Einzelvertretungsbefugnis für sämtliche Geschäftsführer vorsieht (Scholz/Karsten Schmidt, 9. Aufl., § 66 GmbHG Rn. 5). Für solche Fälle der Einzelvertretungsbefugnis kann in der Tat nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Gesellschafter das Vertrauen, das sie durch diese Vertretungsregelung den Geschäftsführern entgegengebracht haben, i. S. einer Vertrauenskontinuität auch den (gekorenen) Liquidatoren einräumen wollen. Vorliegend geht es jedoch um den in Rechtsprechung und Literatur offenbar noch nicht näher behandelten Fall der gemischten Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen. In diesem Fall hat sich die Gesellschaft weitgehend vor dem eigenmächtigen Verhalten einer einzelnen Person geschützt. Hier kann angenommen werden, dass Gesellschafter eine in dieser Form zum Schutze der Gesellschaft abgesicherte Form der Vertretung auch für Liquidatoren gelten lassen wollten, sind doch Interessen der Gesellschaft, die einer solchen Auslegung entgegen stehen könnten, nicht ersichtlich. Der Grundsatz, nicht über eine Vermutungsregel die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages für die Geschäftsführer auf die Liquidatoren zu übertragen, dient nämlich dem Schutz der Gesellschaft. Hat sich aber die Gesellschaft durch eine Regelung in Gestalt einer gemischten Vertretung abgesichert, also ihr Vertrauen von vornherein deutlich beschränkt, ist die Gefahr einer Missachtung des Willens der Gesellschafter durch eine unzulässige Vermutung von Vertrauenskontinuität bei Übertragung dieser Regelung auf die Liquidatoren kaum mehr vorhanden. Dabei können die vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 19. 10. 1995 ( MittRhNotK 1996, 141 = GmbHR 1996, 56) angestellten Erwägungen, wonach die in der Satzung einer GmbH enthaltene Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens auch für die Befreiung der Liquidatoren von diesem Verbot gilt, wenn der Satzung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, zusätzlich herangezogen Rechtsprechung RNotZ 2005, Heft 10 491 RNotZ 2005, Heft 10 werden. Zwar hebt das Registergericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervor, dass eine Ermächtigung in einer Satzung, eine Regelung zu treffen, grundsätzlich etwas anderes als die Regelung selbst ist. Jedoch hat der vom BayObLG in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellte Gedanke, dass die Liquidatoren einer GmbH, ebenso wie die Geschäftsführer, deren gesetzliche Vertreter sind, auch hier Gewicht. Der Liquidator ist – wie der Geschäftsführer der werbenden Gesellschaft – deren Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (vgl. §§ 35, 36, 37 GmbHG einerseits und §§ 70, 71 Abs. 2 GmbHG andererseits). 5. Notarrecht – Belehrungspflicht des Notars bei Unterschriftsbeglaubigung (BGH, Urteil vom 11. 11. 2004 – III ZR 63/04 mit Anm. Dr. Knoche) BeurkG § 40 BNotO § 14 Abs. 1 S. 2 Zur Pflicht des Notars, bei Beglaubigung einer Unterschrift, durch die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren. Anm. der Schriftleitung: Die Entscheidung des BGH ist abgedruckt in DNotZ 2005, 286 . Anmerkung: 1. Die vorgenannte Entscheidung bestätigt die wohl einhellige Meinung, wonach bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift den Notar grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht trifft.1 Gleichwohl ist bei Beglaubigungen ein nicht unerhebliches Haftungspotenzial gegeben, da den Notar nach vorherrschender Literaturmeinung2 und nunmehr auch höchstrichterlicher Rechtsprechung insoweit die erweiterte oder „betreuende“3 Belehrungspflicht treffen kann. Die erweiterte Belehrungspflicht als Schutzpflicht analog § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO soll gewährleisten, dass die Bet. nicht in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrung des Notars zu vermeiden wäre.4 2. Diese erweiterte Schutzpflicht besteht für den Notar indes nur dann, wenn er auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zur Besorgnis haben muss, einem Bet. entstehe ein Schaden, weil dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist.5 Es entspricht bisher herrschender Meinung, dass die erweiterte Belehrungspflicht nur ausnahmsweise bei Bestehen einer Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht.6 Eine Änderung dieses Regel-Ausnahmeverhältnis soll nach den Ausführungen des BGH nicht zu besorgen sein. Der BGH stellt – wie bisher – heraus, dass nur besondere Umstände zu der erweiterten Belehrungspflicht des Notars führen, mithin nach wie vor von einem AusnahRechtsprechung metatbestand auszugehen ist. Konsequent führt er aus, dass der Schutz des Vertretenen nach bestehender Gesetzeslage ( § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG , § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO) gerade nicht so ausgestaltet sei, als habe er selbst an der Beurkundung teilgenommen. Wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmige, erkläre er damit zugleich, dass er die dem Vertreter erteilte Genehmigung gegen sich gelten lasse. Es sei hier Sache des Vertretenen, sich anderweitig zu informieren oder aber die Belehrung vom Vertreter erläutern zu lassen, bevor er das Geschäft genehmigt. 3. Gleichwohl öffnet gerade die vorliegende Entscheidung hinsichtlich der erweiterten Schutzpflicht ein Einfallstor. Es überzeugt wenig, dass der BGH die erweiterte Belehrungspflicht vorliegend bereits an die Tatsache anknüpft, dass der Vater und Vertreter der Klägerin bereits mehrere insolvente GmbHs hatte und die neugegründete GmbH als Auffanggesellschaft dienen sollte. Der BGH geht soweit, dass es sich dem Notar dann aufdrängen müsse, dass eine hinreichende Kenntnis der Klägerin bezüglich der beträchtlichen Haftungsrisiken nicht erwartet werden könne. Die Entscheidung überspannt hier den Schutzzweck der Norm. Der Vermögensschaden der Klägerin beruht allein auf dem Tätigwerden der neu gegründeten GmbH vor Eintragung. Die Tatsache, dass diese GmbH eine Auffanggesellschaft für insolvente GmbHs des einschlägig erfahrenen Vaters der Klägerin sein sollte, ist diesbezüglich nicht adäquat kausal. Die Existenz dieser Auffanggesellschaft kann nicht als das schadensstiftende Moment angesehen werden, so dass die diesbezügliche Kenntnis des Notars ihm nicht zum Nachteil gereicht. Darüber hinaus würde der mit der Auffanggesellschaft gerade und weithin verfolgte Zweck – Erhaltung vorhandener Vermögenswerte – insoweit unberechtigterweise negativ besetzt. Im Ergebnis weitet somit der BGH den Anwendungsbereich der erweiterten Belehrungspflicht zu weit aus, indem er an jedwede zwar besondere, aber gleichwohl nicht adäquat kausale Umstände anknüpft. Dagegen erscheint es angebracht, die „besonderen Umstände“ als objektive Voraussetzung einer erweiterten Belehrungspflicht in Abhängigkeit zu setzen von ausschließlich den Schaden adäquat kausal auslösenden Tatsachen, um den Ausnahmecharakter der erweiterten Belehrungspflicht zu wahren. Im vorliegenden Fall wäre es daher konsequent gewesen zu klären, ob der beklagte Notar positive Kenntnis von dem Handeln der HAGmbH vor Eintragung hatte. Nur dann müsste sich die Gefährdung der Vermögensinteressen der Klägerin ihm aufdrängen. 1 Vgl. nur Ganter, in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 1411; Haug, Die Amtshaftung des Notars 1997, Rn. 416. 2 Ganter, a.a.O., a. E.; Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl., § 14 BNotO Rn. 195. 3 Ganter, a.a.O., Rn. 1203, weist zutreffend daraufhin, dass dieser Sprachgebrauch verwirren kann und daher den nach § 24 BNotO geschuldeten Tätigkeiten vorbehalten bleiben sollte. 4 BGH, DNotZ 1954, 330 , 331; NJW 1991, 1346 , 1348; NJW 2003, 1940 , 1941. 5 Ganter, a.a.O., Rn 1199; BGH NJW 1993, 2744 , 2745; NJW 1995, 2713 . 6 Haug, a.a.O., Rn. 534; Ganter, a.a.O., Rn. 1200. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Aachen Erscheinungsdatum: 15.07.2005 Aktenzeichen: 44 T 4/05 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: RNotZ 2005, 491-492 Normen in Titel: GmbHG § 66