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II ZR 101/06

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Oktober 2007 II ZR 101/06 GmbHG § 3 Abs. 2 Verlustübernahmeverpflichtung in GmbH-Satzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau reichende Anhaltspunkte für eine von den Ehegatten beabsichtigte Bindung des Überlebenden, ebenso wenig aus dem Umstand, dass der Ehemann den Text der letztwilligen Verfügung geschrieben hat. bb) Das LG hat weiter zutreffend angenommen, dass eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten vorliegt, auch wenn das gemeinschaftliche Testament diese nicht ausdrücklich anordnet. Schon aus der Formulierung „Erben unseres Gesamtbesitzes“ ergibt sich, dass die Testierenden zunächst eine Vereinigung des Vermögens in der Hand des Überlebenden gewollt haben, wie das LG zutreffend dargestellt hat. Auch die Erläuterung der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht bestätigt, dass nach dem Willen der Ehegatten der Überlebende den Nachlass des Erstversterbenden allein erhalten sollte. cc) Das LG hat sodann geprüft, ob die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann wechselbezüglich ist mit der Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben nach dem Letztversterbenden durch die Ehefrau. Das wäre dann der Fall, wenn der Ehemann die Alleinerbeneinsetzung seiner Ehefrau nur deshalb vorgenommen hätte, weil diese wiederum die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben berufen hat. Für einen solchen Willen des Ehemannes hat das LG rechtsfehlerfrei keine Anhaltspunkte gesehen. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass die Eheleute es als selbstverständlich angesehen haben, dass jeder von ihnen vom Überlebenden beerbt würde, und dessen Rechtsstellung als Alleinerbe keineswegs von einer bestimmten letztwilligen Verfügung des Ehepartners abhängig machen wollten. dd) Nachdem bereits die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass eine Bindung des Überlebenden an die Schlusserbeneinsetzung von den Ehegatten nicht gewollt war, hat das LG zu Recht die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht herangezogen. Seine weitere Erwägung, dass deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorliegen, weil zwischen dem vorverstorbenen Ehemann und den Beteiligten zu 1 und 2 kein Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift bestanden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. c) Ohne Rechtsfehler ist das LG ferner davon ausgegangen, dass die Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 21.1.1997 testierfähig war. aa) Die Vorinstanzen haben den für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Das Nachlassgericht hat die Betreuungsakten beigezogen und ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen W. erholt. Das LG hat darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des beurkundenden Notarvertreters, der behandelnden Ärzte und des Gutachters im Betreuungsverfahren eingeholt. Es hat das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen W. eingehend gewürdigt und auch die im Betreuungsverfahren erstatteten gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen P. vom 23.1.1997 und 19.2.1997 berücksichtigt. bb) Das LG hat das Ermittlungsergebnis eingehend gewürdigt. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat es einen Rückschluss von dem Befund bei der Untersuchung am 17.2.1997 auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 21.1.1997 abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal eine zeitnahe Untersuchung der Erblasserin am 22.1.1997 erfolgt ist, bei der lediglich eine leichte bis mäßige geistige Störung in Form einer beginnenden Altersdemenz bei intakter Willensbildung und Einsichtsfähigkeit festgestellt wurde. Zwar hat P. in seinem Gutachten vom 19.2.1997 seine frühere Einschätzung, die Betroffene sei vollständig geschäftsfähig, insoweit in Frage gestellt, als „vermutlich“ stärkere Gedächtnisstörungen vorgelegen hätten als 231MittBayNot 3/2008 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht zunächst angenommen. Das LG ist dem nachgegangen, indem es eine schriftliche Stellungnahme von P. eingeholt hat, in der dieser den Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum als „ziemlich fluktuierend“ geschildert hat. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine die freie Willensbildung ausschließende geistige Erkrankung der Erblasserin am 21.1.1997 hat das LG zu Recht nicht gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das LG nicht gehalten, die Tatsache, dass die Erblasserin selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat, dahingehend zu werten, dass diese nicht mehr testierfähig war. Wie das LG zutreffend hervorgehoben hat, besagt die Einrichtung einer Betreuung nichts darüber, ob der Betreute geschäfts- oder testierunfähig ist. Dass die Erblasserin Unterstützung gesucht hat bei der Vermögensverwaltung, der Finanzierung des Heimaufenthaltes und der Auflösung der Wohnung deutet ebenso wenig wie die regelmäßige ärztliche Behandlung und Medikamentierung im Hinblick auf Cholesterinwerte, Kreislauf und Durchblutung auf Testierunfähigkeit hin. Unzutreffend ist die Mutmaßung der weiteren Beschwerde, das LG habe die Betreuungsakten nicht beigezogen. Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erwähnte Antrag „von dritter Seite“ auf Einrichtung einer Betreuung im Frühsommer 1996 findet sich in diesen auch dem Senat vorliegenden Akten nicht und ließe im Übrigen auch nicht den Schluss auf fehlende Testierfähigkeit zu. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 15. GmbHG § 3 Abs. 2 (Verlustübernahmeverpflichtung in GmbH-Satzung) Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält. BGH, Beschluss vom 22.10.2007, II ZR 101/06 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NZG 2008, 148. 16. GmbHG §§ 54, 55, 56 (Charakter als Sachkapitalerhöhung aus Übernahmebeschluss) a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung ( § 55 Abs. 1 GmbHG ) ergeben (vgl. BGH, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss ( § 56 Abs. 1 GmbHG ) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden. b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist. Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 231 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:Rechtsprechung c) 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 232 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321 , 326 f.). BGH, Beschluss vom 5.11.2007, II ZR 268/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Aus den Gründen: 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision enthält nicht erst der „klarstellende“ Gesellschafterbeschluss vom 30.9.1997, sondern bereits das (notarielle) Beschlussprotokoll vom 16.10.1996 die für eine Sacheinlage gemäß §§ 56, 19 Abs. 5 GmbHG erforderlichen Festsetzungen. Der Charakter eine Sachkapitalerhöhung muss sich nicht unmittelbar aus dem Erhöhungsbeschluss, sondern kann sich auch aus der mit ihm in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung ergeben (BGH, WM 1966, 1262 ), die hier den Hinweis des Beklagten darauf enthält, dass „die Einbringung der Sacheinlage mit gesondertem Rechtsgeschäft bewirkt“ werde. Die nähere Festsetzung der Sacheinlage (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ist in einer gleichzeitig beschlossenen und mitbeurkundeten Satzungsänderung geregelt worden. Soweit § 56 Abs. 1 GmbHG eine entsprechende Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss verlangt, beruht dies nur darauf, dass es hier – anders als bei der Gründung einer GmbH (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 4 GmbHG ) – einer Festsetzung in der Satzung nicht bedarf, was aber die hier gewählte strengere Form der Beurkundung nicht ausschließt. Das gesamte Beschlussprotokoll bildete ein einheitliches Ganzes, das gemäß §§ 54, 57 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden war. 2. Erfolg hätte die Klage im Übrigen auch dann nicht, wenn man – mit dem Berufungsgericht – davon ausginge, dass erst der – vor Eintragung der Kapitalerhöhung gefasste und zum Handelsregister angemeldete – „Klarstellungsbeschluss“ vom 30.9.1997 die gemäß § 56 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Festsetzungen enthielt. Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits mit Grundschulden in Höhe von 4 Mio. DM belastet hatte, ändert nichts daran, dass es noch gegenständlich im Vermögen des Beklagten vorhanden war und grundsätzlich als Sacheinlage eingebracht werden konnte (vgl. BGHZ 145, 150 = DNotZ 2001, 154 ). Soweit der Wert der von dem Beklagten übernommenen Stammeinlage unterschritten war, käme eine Differenzhaftung gemäß § 9 GmbHG in Betracht. Ansprüche hieraus wären aber gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG a. F. seit Oktober 2002 verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und von der Revision ausdrücklich hingenommen wird. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass gemäß § 90 Abs. 3 GemO i. V. m. § 63 Abs. 1 LandkreisO des Landes B. für die Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin unter seinem Wert eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich gewesen sei und die erteilte Genehmigung vom 31.7.1995 nur die Grundstückseinbringung in Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung I der Klägerin (auf 2 Mio. DM), nicht aber die in Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung II getroffene Vereinbarung decke, nach der das – inzwischen mit einem erheblich höheren Wert veranschlagte – Grundstück auch auf die zweite Kapitalerhöhung eingebracht werden sollte. Die darin liegende Änderung bzw. Erweiterung der ursprünglichen Tilgungsbestimmung (vor Eintragung der Kapitalerhöhung I im Handelsregister) war rechtlich möglich und MittBayNot 3/2008 bedurfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keiner erneuten Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Diese Feststellung ist gemäß § 545 ZPO nicht revisibel. Anders als in dem von der Revision herangezogenen Urteil des BGH vom 15.4.1998 ( WM 1998, 2038 , 2041) handelt es sich hier nicht um die Auswirkungen eines von dem Berufungsgericht nach Landesrecht festgestellten Formmangels auf ein nach Bundesrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft (dort Fristsetzung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F.), sondern allein um die nach Landesrecht zu beurteilende Reichweite des Genehmigungserfordernisses. Entgegen der Ansicht der Revision ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Fehlen der Genehmigung, solange diese nicht verweigert ist (dazu BGH, GmbHR 1997, 545 ), zu endgültiger und nicht nur zu schwebender Unwirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts (dazu BGHZ 142, 51 , 53 ff. = NJW 1999, 3335 ) führen würde. 4. Dass das Grundstück als Sacheinlage auch auf das erhöhte Kapital gemäß Erhöhungsbeschluss vom 16.10.1996, mithin auf einen Gesamterhöhungsbetrag von 4,95 Mio. DM eingebracht werden sollte, ergibt sich aus der Gesamtheit der zum Handelsregister (vor Eintragung der Kapitalerhöhung) eingereichten Gesellschafterbeschlüsse und -vereinbarungen, welche in ihrem Gesamtzusammenhang auszulegen sind (vgl. RGZ 159, 321 , 326; Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 5 Rdnr. 12). Bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung steht es den Gesellschaftern frei, einen Kapitalerhöhungsbeschluss aufzuheben oder dessen Festsetzungen unter Einhaltung der hier gewahrten Erfordernisse der §§ 53, 56 GmbHG zu ändern (vgl. BGHZ 140, 258 , 260 = DNotZ 1999, 753 ; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 56 Rdnr. 27). Ebenso konnte die Tilgungsbestimmung in dem „Einbringungsvertrag“ vom 24.5.1995 nachträglich geändert werden, ohne dass es dazu der – hier überdies mit den notariell beurkundeten Beschlüssen vom 16.10.1996 und vom 30.9.1997 gewahrten – Form des § 313 BGB a. F. bedurfte (vgl. BGH, NJW 1985, 266 = DNotZ 1985, 284 ). 5. Die zwischen den Prozessparteien vereinbarte und praktizierte Vergütung eines (angeblichen) die Stammeinlageverpflichtung des Beklagten übersteigenden Grundstücksmehrwerts von 1,75 Mio. DM (gemischte Sacheinlage) bedurfte keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Kapitalerhöhungsbeschlüssen. Auch insoweit genügt eine durch Auslegung anhand der zum Registergericht eingereichten Unterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321 , 326 f.; Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 5 Rdnr. 12; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 5 Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Einbringungsvertrag zur Kapitalerhöhung I, auf die der „Klarstellungsbeschluss“ vom 30.9.1997 Bezug nimmt, dass ein Mehrwert (von zunächst angenommenen 750.000 DM) vergütet werden sollte. Selbst wenn man von einer insoweit fehlenden Festsetzung ausgehen würde, führte das nach einhelliger Auffassung nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung insgesamt, sondern nur zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 118, 113 , 117 f.; 159, 321, 327; Scholz/H. Winter/Westermann, GmbHG, 10. Aufl., § 5 Rdnr. 84) mit der Folge von Erstattungsansprüchen aus § 31 GmbHG (vgl. Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 5 Rdnr. 123 m. w. N.), evtl. auch aus § 812 BGB . Solche Ansprüche sind hier aber – ebenso wie Ansprüche aus Differenzhaftung ( § 9 GmbHG ; vgl. oben 2) – verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision ausdrücklich hinnimmt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.10.2007 Aktenzeichen: II ZR 101/06 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2008, 231 ZNotP 2008, 212 Normen in Titel: GmbHG § 3 Abs. 2