II ZR 101/06
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 16. April 2007 31 Wx 108/06 BGB §§ 2270, 2271 Abs. 2 Satz 1 Keine Wechselbezüglichkeit bei Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Bekannter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sprünglichen Arbeits- oder Pflegeleistung dann regelmäßig ein Dienst- oder Arbeitsvertrag zugrunde gelegen haben dürfte. Dies kann für die Beteiligten unerwartete Konsequenzen bei der Einkommensteuer und im Bereich der Sozialversicherung zur Folge haben, wenn diese Leistungen von den Beteiligten bisher als unentgeltlich erbracht betrachtet wurden. Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit diesen steuer- und sozialrechtlichen Folgefragen naturgemäß nicht, so dass insoweit noch alle Fragen offen sind. Nachdem §§ 2286, 2287 BGB ebenfalls den Schenkungsbegriff des § 516 BGB zugrunde legen, dürften die Grundsätze der Entscheidung auch für den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen gelten, so dass sich in diesem Bereich – ebenfalls unter Anwendung der gebotenen Vorsicht – die eine oder andere „Reparaturmöglichkeit“ ergeben kann. Im Bereich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eröffnen sich schließlich für den Gestalter eines sog. Behindertentestaments21 neue Perspektiven. Wo bisher Unsicherheit bestand, ob bereits vom Erblasser durchgeführte lebzeitige Schenkungen aufgrund der dadurch ausgelösten Pflichtteilsergänzungsansprüche des Kindes mit Behinderung ein klassisches Behindertentestament in seiner Wirkung vereiteln, können nun möglicherweise durch ein rückwirkend vereinbartes Entgelt störende Pflichtteilsergänzungsansprüche beseitigt werden. Für die Vereinbarung der rückwirkenden Entgeltabrede müssen allerdings die für das ursprüngliche Geschäft geltenden Formvorschriften (z. B. § 311 b BGB , § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG) beachtet werden.22 Notarassessor Dr. Florian M. Dietz, Lichtenfels 21 Allgemein zum sog. Behindertentestament: Engelmann, MittBayNot 1999, 509 ; Spall, MittBayNot 2001, 249 ; ders., ZErb 2007, 272 – unter Berücksichtigung der geplanten Erbrechtsreform. 22 So auch Kornexl, ZEV 2007, 328 . 14. BGB §§ 2270, 2271 Abs. 2 Satz 1 (Keine Wechselbezüglichkeit bei Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Bekannter) Werden in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben gemeinsame Bekannte eingesetzt, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden sollte, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Beschluss vom 16.4.2007, 31 Wx 108/06 Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 21.4.2005 im Alter von 88 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1990 vorverstorben. Die Eheleute haben am 12.8.1982 ein vom Ehemann geschriebenes, von der Erblasserin unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet: „Unser letzter Wille Hiermit bestimmen wir, dass nach unserem Ableben Frau Eva F. (Beteiligte zu 1) ... und ihr Ehemann Herr Herbert F. (Beteiligter zu 2) ... die alleinigen Erben unseres Gesamtbesitzes einschl. der Sparbücher und Aktien sind. G., am 12.8.1982 (Unterschriften)“ 229MittBayNot 3/2008 Bürgerliches Recht Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht am 2.5.1990 erklärt: „Nachdem keine Kinder vorhanden sind, sind wir davon ausgegangen, dass wir uns gegenseitig beerben und nach unser beider Tod Erben die Bekannten, Eheleute F. ... werden. ... Die Eheleute F. wissen von der Erbeinsetzung Bescheid; eine Kopie kann ihnen zugesandt werden.“ Mit notariellem Testament vom 21.1.1997 hat die Erblasserin den SOS Kinderdorf e. V. zum alleinigen Erben eingesetzt. Die Erblasserin war Ende Dezember 1996 in das R.-Stift gezogen. Mit Schreiben vom 7.1.1997 beantragte sie die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr mit Versicherungen, Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten mit der Begründung, sie fühle sich in Gelddingen überfordert und nicht in der Lage, die Bezahlung der Heimkosten zu regeln, das Vermögen selbständig zu verwalten und die Wohnung alleine aufzulösen. Am 21.1.1997 erteilte sie ihrem Rechtsanwalt eine Altersvorsorgevollmacht. Die Betreuung wurde am 28.2.1997 angeordnet, nachdem psychiatrische Gutachten des Sachverständigen P. vom 23.1.1997 (aufgrund einer Untersuchung am 22.1.1997) und vom 19.2.1997 (aufgrund einer Untersuchung am 17.2.1997) eingeholt worden waren. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je 1/2 ausweist. Sie halten das Testament vom 12.8.1982 für maßgeblich, weil die Erblasserin daran gebunden und zudem bei Errichtung des notariellen Testaments vom 21.1.1997 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das Nachlassgericht hat die Betreuungsakten beigezogen und ein Gutachten des Sachverständigen W. zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin am 21.1.1997 testierfähig gewesen sei, was sich insbesondere aus dem Untersuchungsergebnis vom 22.1.1997 ergebe. Eine die freie Willensbildung beeinträchtigende geistige Erkrankung habe erst Mitte Februar 1997 eingesetzt. Mit Beschluss vom 29.3.2006 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Das LG hat weitere Ermittlungen sowohl zur Testierfähigkeit der Erblasserin als auch zur Auslegung des Testaments von 1982 durchgeführt und mit Beschluss vom 21.11.2006 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament vom 21.1.1997. Die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 stelle keine wechselbezügliche Verfügung dar und entfalte keine Bindungswirkung. Mit dem Testament vom 12.8.1982 seien die Beteiligten zu 1 und 2 ausdrücklich zu Erben eingesetzt worden. Darüber hinaus sei im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung für den ersten Todesfall anzunehmen. Das ergebe sich aus den Angaben der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht am 2.5.1990. Auch der Wortlaut des Testaments bringe zum Ausdruck, dass die Testierenden zunächst die Vereinigung des gesamten Vermögens in der Hand des Überlebenden gewollt hätten. Die übereinstimmenden Schlusserbeneinsetzungen stünden weder zueinander noch zu der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung im Wechselbezug. Aus der Erklärung der Erblasserin vom 2.5.1990 ergebe sich dazu nichts. Die Äußerungen der Erblasserin gegenüber Rechtsanwalt H. und im notariellen Testament ließen keinen verlässlichen Rückschluss auf den gemeinschaftlichen Willen der Ehegatten bei der Testamentserrichtung zu. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der eine Ehegatte die Schlusserben nur mit Blick auf die Schlusserbeneinsetzung durch den anderen Ehegatten eingesetzt habe. Das von den Beteiligten zu 1 und 2 beschriebene Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 229 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:Rechtsprechung 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 230 Bürgerliches Recht freundschaftliche Verhältnis reiche dafür nicht aus, auch nicht der Umstand, dass die Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 über ihre Verfügung unterrichtet und ihnen eine Kopie übergeben hätten. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der eine Ehegatte seinen Nachlass dem anderen Ehegatten mit Blick darauf zugewendet habe, dass dieser die Beschwerdeführer zu seinen Schlusserben eingesetzt habe. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und den eingesetzten Schlusserben anzunehmen, dass der eine Ehegatte dem anderen ganz allgemein das Recht belassen wollte, die Schlusserbeneinsetzung nach seinem Tod jederzeit zu ändern. Es sei kein besonderes Interesse des Ehemanns der Erblasserin ersichtlich, dass unabhängig von der künftigen Entwicklung die Beteiligten zu 1 und 2 die Schlusserbfolge antreten sollten. Das beschriebene innige Verhältnis habe insbesondere zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 und der Erblasserin bestanden. Nachdem die Auslegung zu dem Ergebnis führe, dass die Schlusserbeneinsetzung von den Ehegatten nicht bindend gewollt gewesen sei, sei auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zurückzugreifen. Im Übrigen lasse sich ein besonders inniges, verwandtschaftsähnliches Verhältnis des vorverstorbenen Ehemannes zu den Beteiligten zu 1 und 2 aus der ausführlichen Beschreibung des zwischenmenschlichen Verhältnisses bis zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht feststellen. Die Beziehung der Erblasserin zu den Beteiligten zu 1 und 2 sei wesentlich enger und vertrauter gewesen als diejenige des vorverstorbenen Ehemannes. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen W. sei überzeugend. Dieser habe neben den im Betreuungsverfahren erstellten Gutachten auch alle übrigen verfügbaren ärztlichen Erkenntnisse über die Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt. Die weiteren Ermittlungen hätten keine zusätzlichen Umstände zutage gebracht, aufgrund derer Testierunfähigkeit zum maßgeblichen Stichtag ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 FGG , § 546 ZPO ). a) Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch das gemeinschaftliche Testament vom 12.8.1982 als Erben nach dem Überlebenden eingesetzt sind. Diese Erbeinsetzung konnte die Erblasserin durch ihr notarielles Testament vom 21.1.1997 nur dann wirksam widerrufen, wenn sie nicht wechselbezüglich i. S. d. § 2270 BGB zu einer Verfügung ihres Ehemannes war; andernfalls war die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Tod des Ehemannes an einem Widerruf dieser in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gehindert. aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG, FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm, FamRZ 2004, 662 = ZErb 2004, 171). Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229, 233 f. = NJW 1991, 169 ). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur WechMittBayNot 3/2008 selbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH, NJW-RR 1987, 1410 ). bb) Erst wenn die Ermittlung des Erblasserwillens weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Diese Auslegungsregel ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (BayObLG, FamRZ 1999, 1388 , 1389 = ZNotP 1999, 363). cc) Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist – sofern dies nicht eindeutig ist – nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ( §§ 133, 2084 BGB ) zu entscheiden. Die Auslegung selbst – auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit – ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann ( BGHZ 121, 357 , 363; BayObLG FamRZ 2002, 269, 270). b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des LG gerecht. aa) Das LG hat das gemeinschaftliche Testament vom 12.8.1982 zu Recht als auslegungsbedürftig angesehen, da es keine ausdrückliche Aussage zur Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen enthält. Es hat zutreffend erkannt, dass als wechselbezügliche Verfügungen zunächst die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch den Ehemann sowie deren Einsetzung durch die Erblasserin in Betracht kommen. Rechtsfehlerfrei hat das LG keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Ehemann die Beteiligten zu 1 und 2 nur deshalb als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat, weil dies seine Frau auch getan hat. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden soll, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern (vgl. BayObLG, FamRZ 1991, 1232 , 1234; OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647 ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das LG nicht gehalten, die von ihr hervorgehobenen Umstände als Anhaltspunkte für die Wechselbezüglichkeit der übereinstimmenden Erbeinsetzung zu werten. Weder aus der zeitnahen gemeinsamen Übergabe einer Kopie des Testaments an die Bedachten noch aus der Erklärung der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht ergeben sich hin9:57 Uhr Seite 231 MittBayNot 3/2008 reichende Anhaltspunkte für eine von den Ehegatten beabsichtigte Bindung des Überlebenden, ebenso wenig aus dem Umstand, dass der Ehemann den Text der letztwilligen Verfügung geschrieben hat. bb) Das LG hat weiter zutreffend angenommen, dass eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten vorliegt, auch wenn das gemeinschaftliche Testament diese nicht ausdrücklich anordnet. Schon aus der Formulierung „Erben unseres Gesamtbesitzes“ ergibt sich, dass die Testierenden zunächst eine Vereinigung des Vermögens in der Hand des Überlebenden gewollt haben, wie das LG zutreffend dargestellt hat. Auch die Erläuterung der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht bestätigt, dass nach dem Willen der Ehegatten der Überlebende den Nachlass des Erstversterbenden allein erhalten sollte. cc) Das LG hat sodann geprüft, ob die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann wechselbezüglich ist mit der Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben nach dem Letztversterbenden durch die Ehefrau. Das wäre dann der Fall, wenn der Ehemann die Alleinerbeneinsetzung seiner Ehefrau nur deshalb vorgenommen hätte, weil diese wiederum die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben berufen hat. Für einen solchen Willen des Ehemannes hat das LG rechtsfehlerfrei keine Anhaltspunkte gesehen. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass die Eheleute es als selbstverständlich angesehen haben, dass jeder von ihnen vom Überlebenden beerbt würde, und dessen Rechtsstellung als Alleinerbe keineswegs von einer bestimmten letztwilligen Verfügung des Ehepartners abhängig machen wollten. dd) Nachdem bereits die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass eine Bindung des Überlebenden an die Schlusserbeneinsetzung von den Ehegatten nicht gewollt war, hat das LG zu Recht die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht herangezogen. Seine weitere Erwägung, dass deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorliegen, weil zwischen dem vorverstorbenen Ehemann und den Beteiligten zu 1 und 2 kein Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift bestanden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht zunächst angenommen. Das LG ist dem nachgegangen, indem es eine schriftliche Stellungnahme von P. eingeholt hat, in der dieser den Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum als „ziemlich fluktuierend“ geschildert hat. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine die freie Willensbildung ausschließende geistige Erkrankung der Erblasserin am 21.1.1997 hat das LG zu Recht nicht gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das LG nicht gehalten, die Tatsache, dass die Erblasserin selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat, dahingehend zu werten, dass diese nicht mehr testierfähig war. Wie das LG zutreffend hervorgehoben hat, besagt die Einrichtung einer Betreuung nichts darüber, ob der Betreute geschäfts- oder testierunfähig ist. Dass die Erblasserin Unterstützung gesucht hat bei der Vermögensverwaltung, der Finanzierung des Heimaufenthaltes und der Auflösung der Wohnung deutet ebenso wenig wie die regelmäßige ärztliche Behandlung und Medikamentierung im Hinblick auf Cholesterinwerte, Kreislauf und Durchblutung auf Testierunfähigkeit hin. Unzutreffend ist die Mutmaßung der weiteren Beschwerde, das LG habe die Betreuungsakten nicht beigezogen. Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erwähnte Antrag „von dritter Seite“ auf Einrichtung einer Betreuung im Frühsommer 1996 findet sich in diesen auch dem Senat vorliegenden Akten nicht und ließe im Übrigen auch nicht den Schluss auf fehlende Testierfähigkeit zu. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 15. GmbHG § 3 Abs. 2 (Verlustübernahmeverpflichtung in GmbH-Satzung) Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält. c) Ohne Rechtsfehler ist das LG ferner davon ausgegangen, dass die Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 21.1.1997 testierfähig war. BGH, Beschluss vom 22.10.2007, II ZR 101/06 aa) Die Vorinstanzen haben den für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Das Nachlassgericht hat die Betreuungsakten beigezogen und ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen W. erholt. Das LG hat darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des beurkundenden Notarvertreters, der behandelnden Ärzte und des Gutachters im Betreuungsverfahren eingeholt. Es hat das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen W. eingehend gewürdigt und auch die im Betreuungsverfahren erstatteten gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen P. vom 23.1.1997 und 19.2.1997 berücksichtigt. Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NZG 2008, 148. bb) Das LG hat das Ermittlungsergebnis eingehend gewürdigt. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat es einen Rückschluss von dem Befund bei der Untersuchung am 17.2.1997 auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 21.1.1997 abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal eine zeitnahe Untersuchung der Erblasserin am 22.1.1997 erfolgt ist, bei der lediglich eine leichte bis mäßige geistige Störung in Form einer beginnenden Altersdemenz bei intakter Willensbildung und Einsichtsfähigkeit festgestellt wurde. Zwar hat P. in seinem Gutachten vom 19.2.1997 seine frühere Einschätzung, die Betroffene sei vollständig geschäftsfähig, insoweit in Frage gestellt, als „vermutlich“ stärkere Gedächtnisstörungen vorgelegen hätten als Hinweis der Schriftleitung: 16. GmbHG §§ 54, 55, 56 (Charakter als Sachkapitalerhöhung aus Übernahmebeschluss) a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung ( § 55 Abs. 1 GmbHG ) ergeben (vgl. BGH, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss ( § 56 Abs. 1 GmbHG ) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden. b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist. Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 16.04.2007 Aktenzeichen: 31 Wx 108/06 Rechtsgebiete: Gemeinschaftliches Testament Erschienen in: MittBayNot 2008, 229-231 NJW-RR 2008, 387-389 Normen in Titel: BGB §§ 2270, 2271 Abs. 2 Satz 1