V ZB 36/08
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Regensburg 15. Juli 2008 5 T 216/08 BeurkG § 44 a Abs. 2 Übersehene Grundstücksfläche als offensichtliche Unrichtigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 63MittBayNot 1/2009 Rechtsprechung Sie ist auch Grundlage des berechtigten Vertrauens des Beteiligten in eine nichtwillkürliche Antragsrücknahme. Dass die Entscheidung des BGH letztendlich jedoch richtig ist, liegt an einem ebenfalls häufig verkannten Aspekt des entschiedenen Sachverhalts. Wenn § 15 GBO dem Notar die Rechtsmacht gibt, für die Beteiligten Anträge im Grundbuchverfahren zu stellen, beschränkt sich die Ermächtigung auf die verfahrensrechtlich beteiligten Personen. In nahezu allen Fällen der Eintragung eines Grundpfandrechts ist verfahrensrechtlich Beteiligter des notariellen Beurkundungsverfahrens allein der Besteller des Grundpfandrechts, nicht jedoch der Gläubiger. Beurkundet werden nämlich regelmäßig nicht die Einigungserklärungen der Beteiligten i. S. d. § 873 Abs. 1 BGB, sondern allein die Eintragungsbewilligung des Eigentümers nach § 19 GBO . An diesem Beurkundungsvorgang ist der Gläubiger nicht beteiligt. Dass § 15 GBO die Antragsermächtigung auf die am Beurkundungsverfahren Beteiligten beschränkt, lässt sich aus dem Wortlauf der Norm nur schwer ablesen. Eindeutiger ist dies in § 24 Abs. 3 BNotO geregelt, wenn es dort heißt: „Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 GBO ) …“ Beteiligte des Beurkundungsverfahrens sind nach § 6 Abs. 2 BeurkG aber nur diejenigen Personen, deren im eigenen Namen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden. Im entschiedenen Fall lag damit allein ein Antrag des Grundstückseigentümers vor. § 140 Abs. 2 InsO war damit unabhängig von der Diskussion um § 15 GBO nicht erfüllt. In den Fällen, in denen der Notar aber tatsächlich aufgrund der Beteiligung sowohl des Bestellers wie auch des Gläubigers eines Rechts tätig wird, reicht die Antragstellung nach § 15 GBO und ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine Vollmacht aus, die Rechtsfolgen des § 140 Abs. 2 InsO auszu­ lösen. Neben den vorstehenden Erwägungen liegt dies auch daran, dass es letztlich nicht auf die Frage ankommen kann, inwieweit auf Seiten des Gläubigers noch Eingriffe den Rechtserwerb verhindern können, sondern inwieweit der Schuldner noch in der Lage wäre, den Vollzug des Antrags zu stoppen. Sieht man die Parallelität des § 140 Abs. 2 InsO zu den übrigen den Grundbuchantrag schützenden Normen der InsO, geht es im Kern doch immer um die Frage, ob sich der Schuldner einer Rechtsposition soweit begeben hat, dass er diese nicht mehr für sich und damit auch nicht für die Insolvenzgläubiger verwerten kann. Ist der Antrag beim Grundbuchantrag aber einmal dergestalt gestellt, dass der Schuldner allein nicht mehr auf dessen Rücknahme einwirken kann, liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO vor.4 Die Entscheidung des BGH erweist sich damit als im Ergebnis zutreffend, auch wenn die Begründung falsch ist. Ob die Rechtsprechung und die herrschende Literaturmeinung von ihrer Position abweichen werden, erscheint angesichts der praktischen Einhelligkeit der Auffassungen unwahrscheinlich. Für die Rechtspraxis muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nur der aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht gestellte Eintragungsantrag wirklichen Schutz i. S. d. § 140 Abs. 2 InsO bieten kann. Der Notar sollte daher den Eintragungsantrag ausdrücklich auch im Namen des beteiligten Gläubigers stellen, statt sich allein darauf zu verlassen, von seiner Ermächtigung nach § 15 GBO Gebrauch zu machen. So kann verhindert werden, dass wie im entschiedenen Fall erheblicher Schaden entsteht. Notar Dr. Christian Kesseler, Düren 4  Siehe dazu auch Kesseler, RNotZ 2004, 170 Fn. 110. Beurkundungs- und Notarrrecht . Kostenrecht Beurkundungs- und Notarrecht 19. BeurkG § 44 a Abs. 2 (Übersehene Grundstücksfläche als offensichtliche Unrichtigkeit) Wird in einer notariellen Urkunde eine zu einer Eigen­ tumswohnung gehörende anteilige Verkehrsfläche überse­ hen, kann dieser Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit durch einen Nachtragsvermerk nach § 44 aAbs. 2 BeurkG berichtigt werden. (Leitsatz des Einsenders) LG Regensburg, Beschluss vom 15.7.2008, 5 T 216/08; eingesandt von Notar Dr. Peter Götz, Regensburg Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung wurde bislang nicht veröffentlicht. Kostenrecht 20. KostO §§ 30 Abs. 1, 145 Abs. 1 (Geschäftswert bei ­Serienentwurf) Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäfts­ wert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen. BGH, Beschluss vom 25.9.2008, V ZB 36/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Kostenschuldnerin ist Eigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks, das sie als Bauträgerin bebauen und veräußern wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der Kostengläubiger (im Folgenden Notar) eingeschaltet, der der Kostenschuldnerin am 24.11.2006 einen noch der Konkretisierung bedürftigen Kaufvertragsentwurf und am 18.1.2007 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 6.189,75 e übersandte, in der die Gebühren nach einem Geschäftswert bestimmt sind, der auf der Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge beruht. Die gegen die Kostenberechnung von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwendungen hat das LG nicht für durchgreifend erachtet. Die weitere Beschwerde hat es nur zur Klärung der Frage zugelassen, welcher Geschäftswert der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Kostenschuldnerin uneingeschränkt eingelegte weitere Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen, soweit die ­Kostenschuldnerin den angefochtenen Beschluss über den zugrunde gelegten Geschäftswert hinaus angegriffen hat. Im Übrigen möchte es dem Rechtsmittel teilweise stattgeben, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des OLG Hamburg (richtig: des SchleswigHolsteinischen OLG) vom 17.6.1993 ( JurBüro 1994, 287 ) und des OLG München (richtig: des BayObLG) vom 5.9.1991 (DNotZ 1992, 326) gehindert. Es hat die Sache deshalb insoweit dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG ). 1. Das vorlegende Gericht einerseits und das SchleswigHolsteinische OLG sowie das BayObLG andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob als Geschäftswert die volle oder nur die halbe Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge zugrunde zu legen ist. Das rechtfertigt die Vorlage. 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vor­ legenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Regensburg Erscheinungsdatum: 15.07.2008 Aktenzeichen: 5 T 216/08 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2009, 63 NotBZ 2010, 198-199 Normen in Titel: BeurkG § 44 a Abs. 2