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IV ZR 32/06

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Regensburg 05. August 2008 7 T 320/08 BGB § 17577 Namensführung nach Volljährigenadoption Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht Rechtsprechung Mit § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber aber die Möglichkeit eröffnet, mit dem Ausspruch der Annahme zu bestimmen, dass dem Familiennamen des Annehmenden der bisherige Familienname des Anzunehmenden vorangestellt oder angefügt wird. Damit sollte dem berechtigten Interesse des Anzunehmenden Rechnung getragen werden, den bisherigen Familiennamen beizubehalten, unter dem er bislang bekannt ist, mit dem er seine Identität verbindet. Dass mit dieser Regelung ein Ausnahmetatbestand geschaffen wurde, hat das Erstgericht zutreffend festgestellt; dies ergibt sich auch aus dem Tatbestandserfordernis der „schwerwiegenden Gründe“, die zum Wohle des Kindes diese Ausnahmeregelung erfordern müssen. Allerdings liegen derartige „schwerwiegende Gründe“ nach Auffassung der Beschwerdekammer vor. In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Ausnahmeregelung des §1757Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Annahme Volljähriger großzügig auszulegen ist (vgl. LG Bonn, FamRZ 1985,109; MünchKommBGB/ Maurer, § 1757 Rdnr. 8; Ehrmann, BGB, 12. Aufl., § 1757 Rdnr. 6; Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1757 Rdnr. 31). So sollen bei einer Volljährigenadoption persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen ausreichend sein, es muss mit der geänderten Namensführung dem Angenommenen „erheblich besser gedient sein“ (Ehrmann, § 1757 Rdnr. 6), als durch die regelmäßige Namensfolge. Dieser extensiven Auslegung der Vorschrift des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB schließt sich die Kammer an. Die vorgenannten Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Anzunehmende, wie die Beschwerdeführer haben vortragen lassen, mit dem Namen M. sehr eng deshalb verbunden ist, weil die Mutter des Anzunehmenden nach der Ehescheidung den Namen M. wieder angenommen hatte und darüber hinaus der Anzunehmende bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen ist, die ebenfalls diesen Namen führen. Die Anfügung des Namens M. bringt so für den Anzunehmenden die Verbundenheit mit der Familie M. zum Ausdruck und der Anzunehmende hat dies im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung auch schon zum Ausdruck gebracht. Auch ist nachzuvollziehen, dass der zwischenzeitlich Dreiundzwanzigjährige im Kreise seiner Bekannten und Freunde unter seinem bisherigen Familiennamen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad erreicht hat, den er nicht völlig aufgeben möchte. Es sind zusammenschauend berechtigte Interessen gegeben, die das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Gründe“ auszufüllen vermögen, so dass der beantragten Führung des künftigen Familiennamens W.-M. entsprochen werden konnte. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Wartenburger, MittBayNot 2008, 504 (in diesem Heft) 8. BGB §§ 2352, 2351 (Aufhebung eines Zuwendungsverzichts) Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte. BGH, Urteil vom 20.2.2008, IV ZR 32/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH MittBayNot 6/2008 481 Legt man diese Maßstäbe zugrunde, geht die Antragsgegnerin derzeit noch in ausreichendem Umfange einer Beschäftigung nach. Ebenso ist auch der Antragsteller gegenwärtig nicht gehalten, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Unterhaltsbemessung erfolgt im Folgenden daher auf der Grundlage des aktuellen tatsächlichen – und nicht eines fiktiven – Einkommens der Parteien. Dabei ist nach der Neuregelung des § 1570 BGB der volle Unterhalt des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewähren (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., Nachtrag § 1570 Rdnr. 22); entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich danach die Höhe des Unterhalts nicht an den durch die Kinderbetreuung erlittenen Nachteilen zu orientieren. (…) 7. BGB § 1757 (Namensführung nach Volljährigenadoption) Bei der Volljährigenadoption reichen persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen des Anzunehmenden aus, ihm die Beifügung seines bisherigen Nachnamens zum Familiennamen des Annehmenden zu gestatten. (Leitsatz des Einsenders) LG Regensburg, Beschluss vom 5.8.2008, 7 T 320/08; eingesandt von Notar Dr. Andreas Albrecht, Regensburg Die Beteiligten haben gegenüber dem AG – Vormundschaftsgericht – Regensburg die Annahme des Beteiligten J. M. als Kind des Beteiligten R. W. beantragt. Frau W.-M. hat diesem Antrag als Ehefrau des Beteiligten R. W. und als Mutter des Beteiligten J. M. zugestimmt. Zugleich wurde beantragt, dass der Beteiligte J. M. als Anzunehmender künftig den Familiennamen W.-M. führen soll. Das Vormundschaftsgericht Regensburg hat nach Anhörung der Beteiligten die beantragte Erwachsenenadoption ausgesprochen, hat aber zugleich entschieden, dass der Anzunehmende den Familiennamen W. führen sollte. Begründend wurde ausgeführt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Annahme als Kind vorlägen, so dass die Annahme auszusprechen gewesen sei. Der Antrag, dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden W. den bisherigen Familiennahmen M. anzufügen, sei abzulehnen gewesen, da schwerwiegende Gründe im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht gegeben seien. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Anzunehmende und der Annehmende mit ihrer Beschwerde. Aus den Gründen: II. Die Ablehnung der beantragten Namensregelung ist nach § 19 FGG anfechtbar (vgl. MünchKommBGB/Maurer, 5. Aufl., § 1757 Rdnr. 11). Die Beschwerde wurde in zulässiger Weise erhoben, sie erweist sich auch in der Sache als begründet. Zwar gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (§ 1767 Abs. 2 BGB). Für die Namensführung nach der Adoption enthalten die genannten Vorschriften keine Regelungen. Daher ist insoweit § 1757 BGB uneingeschränkt anwendbar (BayObLG, FamRZ 1985, 1182 ; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1767 Rdnr. 10). Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden. Im vorliegenden Fall hätte das beantragte Adoptionsdekret somit die Folge, dass der Anzunehmende als Familiennamen den von dem Annehmenden getragenen Familiennamen W. erhält, wie es das Vormundschaftsgericht auch ausgesprochen hat. Diese Entscheidung entspricht somit der regelmäßigen Rechtsfolge. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Regensburg Erscheinungsdatum: 05.08.2008 Aktenzeichen: 7 T 320/08 Erschienen in: MittBayNot 2008, 481 Normen in Titel: BGB § 17577