IX ZR 66/07
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 11. Februar 2009 17HK T 46/09 GmbHG § 66 Abs. 4, 67 Abs. 3 Versicherung des Liquidators bei Anmeldung der Auflösung einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 249MittBayNot 3/2009 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht (und einbezahlt) werden, so dass zur Errechnung von Zahlbe­ trägen auf jeden Fall zu runden ist, unter Verwendung des amtlichen Umrechnungskurses, der Grundrechenarten und der mathematischen Rundungsregeln aber eben immer auf zwei Nachkommastellen. Jede andere Art der Umrechnung und Rundung führt zwar möglicherweise zum gewünschten Ergebnis, vergewaltigt aber entweder den gesetzlich festge­ legten Umrechnungskurs oder die Regeln der Mathematik. Die vom Registergericht beanstandeten Ungereimtheiten könnten nun aber unter Verletzung der Regeln der Mathema­ tik auch noch auf andere Weise vermieden werden, indem man die anderen beteiligten Größen dergestalt falsch rundet, dass am Schluss die Summe der umgestellten Anteile und der Erhöhungsbeträge das neue Stammkapital ergibt. Man kann den vorgeschlagenen Fehler also auch noch an anderer Stelle begehen, um zum gewünschten Ergebnis zu gelangen. Es wurde in der Literatur als weitere Möglichkeit vorgeschla­ gen, einen nicht durch 2 teilbaren, korrekt gerundeten Erhö­ hungsbetrag des Stammkapitals bei zwei zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern so zu „teilen“, dass man einen willkürlich bestimmten Gesellschafter den unteil­ baren letzten Cent übernehmen lässt. Dies beseitigt das Pro­ blem des überzähligen Cents von der anderen Seite her, ohne jedoch an der Rundungsdifferenz etwas zu ändern, und führt zu dem weiteren Schönheitsfehler, dass dann ein Beteiligter willkürlich mehr, der andere Beteiligte willkürlich weniger Übernahmebetrag erhält als ihm aufgrund seiner bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft zusteht, so dass noch eine zu­ sätzliche Regel verletzt wird. Leider hat der Gesetzgeber, der das Problem durch die Festle­ gung des Umrechnungskurses geschaffen hat, nicht zugleich auch eine Vorgabe gemacht, mit welcher der zahlreichen Um­ stellungsdoktrinen dem Problem begegnet werden soll, wel­ che der zahlreichen in Betracht kommenden Regelverletzun­ gen also die Beste oder zumindest am wenigsten Schlimme und somit zu bevorzugende ist. Festzuhalten bleibt, dass die Rechnung bei solchen Euroum­ stellungen nicht aufgehen kann, dass aber diese wirtschaftlich bedeutungslosen Rundungsdifferenzen im Centbereich nur für den juristisch-logischen Zeitraum der Darstellung in der Beschlussurkunde eine Rolle spielen, notwendigerweise ein Übergangsstadium darstellen und am Ende stets in ein identi­ sches Ergebnis münden. Es ist ein den Beteiligten nicht zu vermittelndes Glasperlenspiel, über den richtigen Weg zu streiten. Möglicherweise gab es deshalb bis zum Beschluss des LG Bielefeld vom 29.5.2008 ( RNotZ 2008, 501 ) keine Gerichts­ entscheidung zu diesem Thema, weil die überwiegende Zahl der Registergerichte mit der dargestellten Situation so um­ geht, dass das – zugegebenermaßen unbefriedigende und vom Gesetzgeber durch Nichtregelung verursachte – Nebeneinan­ derbestehen der verschiedenen Umrechnungsverfahren ak­ zeptiert wird, selbst wenn die für die Eintragung zuständige Person diesbezüglich eigene Präferenzen hat. Auf solche kön­ nen sich zwar die im eigenen Zuständigkeitsbereich ansässi­ gen Notare einstellen, der Rest der Welt wird jedoch meist mit untrüglicher Sicherheit daneben greifen. Das LG Bielefeld und nun auch das LG Ulm haben deshalb richtig entschieden und der Praxis für die zum Glück seltenen Fälle von Beanstandungen bei Euroumstellungen sehr gehol­ fen. Notarin Sigrun Erber-Faller, Memmingen 15. GmbHG § 66 Abs. 4, 67 Abs. 3 (Versicherung des Liquidators bei Anmeldung der Auflösung einer GmbH) Auch der Liquidator einer GmbH braucht wie ein Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht nicht ver­ sichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG stünde. Soweit die Verweisungskette der §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 GmbHG ihrem Wortlaut nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG mitumfasst, handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. (Leitsatz des Einsenders) LG München I, Beschluss vom 12.2.2009, 17HK T 46/09; eingesandt von Notar Nikolaus Klöcker, Starnberg Mit notarieller Urkunde vom 19.11.2008 wurde zur Eintragung in das Handelsregister derA GmbH angemeldet, dass die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst wurde und M zum Liquidator be­ stellt wurde. Am 9.12.2008 erließ das Registergericht München eine Zwischenver­ fügung, in der mitgeteilt wurde, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, da der Anmeldung die vollständige Versicherung nach § 67 Abs. 3 i. v. m. § 66 Abs. 4 GmbHG fehle, dass der Bestellung zum Liquidator keine Hindernisse i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstünden, also auch keine Hindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die vorliegende Be­ schwerde. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nach den §§ 19, 20 FGG statthaft. Die Beschwerde ist auch begründet. Es ist zwar zutreffend, dass dem Wortlaut nach § 67 Abs. 3 GmbHG die Versicherung verlangt, dass keine Umstände vor­ liegen, die der Bestellung der Liquidatoren nach § 66 Abs. 4 GmbHG entgegenstehen. In § 66 Abs. 4 GmbHG wird wie­ derum auf § 6Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG Bezug genommen, also auch auf Satz 2 Nr. 1, der besagt, dass Geschäftsführer (somit auch Liquidator) derjenige nicht werden kann, der unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht. Andererseits verweist jedoch für den Fall der Bestellung eines Geschäftsführers § 8 Abs. 3 GmbHG auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG. Auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG ist insoweit ausdrücklich nicht verwiesen, was be­ deutet, dass derjenige, der Geschäftsführer werden soll, nicht die Versicherung abgeben muss, nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt zu stehen. Für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle, Bestellung eines Geschäftsfüh­ rers einerseits und Bestellung eines Liquidators andererseits, gibt es keinen sachlichen Grund. Es findet sich weder im Ge­ setz noch im Gesetzgebungsverfahren ein Anhaltspunkt dafür, dass gerade für die Bestellung eines Liquidators schärfereAn­ forderungen gestellt werden sollten als für die Bestellung eines Geschäftsführers. Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, sofern bei der nach § 67 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 4 GmbHG durch den Liquidator abzugebenden Versicherung § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG nicht ausgenommen wurde. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nichts an­ deres. § 67 GmbHG wurde durch das MoMiG nicht verändert. § 66 Abs. 4 GmbHG wurde dagegen dahingehend abgeändert, dass bei der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 anstelle der Sätze 3 und 4 die Sätze 2 und 3 getreten sind, insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen des § 6 GmbHG . Offenbar wurde dabei vergessen, bei den abzugebenden Ver­ sicherungen in der Bezugnahme auf § 6Abs. 2 Satz 2 GmbHG die Ziffer 1 genauso auszunehmen, wie dies bei der Bestel­ Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht lung eines Geschäftsführers der Fall ist. Nach altem Recht vor MoMiG musste ein Liquidator, wie sich aus der alten Verwei­ sungskette ergibt, nicht versichern, dass er nicht unter Betreu­ ung mit Einwilligungsvorbehalt steht, im alten § 66 Abs. 4 GmbH war § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F. gerade nicht in Bezug genommen. In den Gesetzgebungsmaterialien finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies ändern wollte, nicht. Eine inhaltliche Änderung war nur gewollt hin­ sichtlich der Verweisung auf den erweiterten Straftatenkata­ log, eingeführt nach MoMiG. Des Weiteren hat der Gesetzgeber beim Geschäftsführer zu Recht davon abgesehen, eine Versicherung über das Nichtvor­ liegen des Bestellungshindernisses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG zu verlangen. Eine natürliche Person, die unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht, könnte eine rechtswirksame Versicherung nicht abgeben, weshalb auch bei der Bestellung zum Liquidator eine derartige Versiche­ rung nicht verlangt werden kann. Die Verweisungskette des GmbHG in der Fassung des MoMiG über die Voraussetzungen für die Eintragung eines Liquidators in das Handelsregister ist nach Auffassung der Kammer teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Versicherung über das Nichtvorliegen des Hinderungsgrundes des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG (Nichtvorliegen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt) nicht abgegeben wer­ den muss. Aus diesem Grunde war die Zwischenverfügung vom 9.12.2008 auf die Beschwerde vom 16.12.2008 hin aufzuhe­ ben und das Registergericht anzuweisen, sofern andere Voll­ zugshindernisse nicht bestehen, die Anmeldung vom 19.11.2008 zu vollziehen. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 16. InsO §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 103; BGB §§ 346, 883 (Löschung der Vormerkung ohne Kaufpreisrückzahlung bei Insolvenz des Verkäufers) Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen. BGH, Urteil vom 22.1.2009, IX ZR 66/07; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.7.2005 über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin erwarb durch den von dem Nebenintervenienten notariell beurkundeten Vertrag vom 20.2.2004 die im Urteilstenor bezeichneten Grundstücke von dem Verkäufer R. F. Zugleich ver­ pflichtete sich die Schuldnerin, an den Grundstücken zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks eine Dienstbarkeit und eine Reallast zu bestellen. Die beklagten Eheleute schlossen am 10.6.2004 mit der Schuldnerin einen ebenfalls von dem Nebenintervenienten beurkundeten Vertrag über den Kauf dieser Grundstücke. Darin sicherte die Schuldnerin den Beklagten zu, ihnen die Grundstücke frei von Belastungen in Abteilungen II und III des Grundbuchs zu übertragen. Den Kaufpreis von 165.000 € entrichteten die Beklagten auf ein Notaranderkonto des Nebenintervenienten. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Schuldnerin mangels Kaufpreiszahlung noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Zugunsten MittBayNot 3/2009 der Beklagten wurde vereinbarungsgemäß am 13.6.2004 für das je­ weilige Grundstück eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein­ getragen. Der Nebenintervenient ließ die Auflassungsvormerkungen am 28.7.2004 löschen, um rangwahrend die Eintragung der Dienst­ barkeit und der Reallast vornehmen zu können. Unter Einsatz der von den Beklagten auf das Anderkonto überwiesenen Mittel bewirkte der Nebenintervenient am 3.8.2004 die Tilgung der noch offenen Kauf­ preisforderung des Vorverkäufers gegen die Schuldnerin, die infolge­ dessen am 13.10.2004 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Auf Veranlassung des Nebenintervenienten wurden am 19.10.2004 erneut Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beklag­ ten eingetragen. Die Beklagten traten am 23.2.2005 wegen der fortbestehenden abre­ dewidrigen Grundstücksbelastungen von dem Kaufvertrag mit der Schuldnerin zurück. Danach verkaufte diese das Grundstück an die T. GmbH. Zu einem Vollzug dieses Kaufvertrages kam es wegen des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Lö­ schung der Auflassungsvormerkungen. Das LG hat die Beklagten wegen des von ihnen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts Zug um Zug gegen Zahlung von 165.000 € zur Abgabe der Erklä­ rung verurteilt. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten. Aus den Gründen: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat – teils unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Erstgerichts – ausgeführt: Zwar sei das den Beklagten wegen ihrer Kaufpreiszahlung aus § 273 BGB zu­ stehende Zurückbehaltungsrecht nicht insolvenzfest und könne dem nach § 894 BGB begründeten Klaganspruch nicht entgegengehalten werden. Ein insolvenzbeständiges Zurück­ behaltungsrecht folge jedoch aus der analogen Anwendung der §§ 103, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO . Nach der herrschenden Auf­ fassung in der Literatur sei § 103 InsO auf beiderseits noch nicht voll erfüllte Rückabwicklungsschuldverhältnisse ent­ sprechend anzuwenden. Durch die Geltendmachung eines Folgeanspruchs aus dem ehemaligen Vertragsverhältnis zwi­ schen der Schuldnerin und den Beklagten habe der Kläger erkennen lassen, dass er die Erfüllung des Rückabwicklungs­ schuldverhältnisses verlange. Der entscheidende Unterschied zu den von dem BGH entschiedenen Fallgestaltungen, in de­ nen dieser die Insolvenzbeständigkeit eines Zurückbehal­ tungsrechts verneint habe ( BGHZ 149, 326 = DNotZ 2002, 656; BGHZ 150, 138 = DNotZ 2002, 635 ; BGHZ 161, 241 ), liege hier darin, dass der Vertrag zunächst wirksam und nicht von Anfang an nichtig gewesen sei. II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend haben die Vordergerichte angenommen, dass ein im Blick auf die Kaufpreiszahlung aus § 273 BGB hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem – zumindest in analoger Anwendung (vgl. BGH, WM 1995, 159) – auf § 894 BGB beruhenden Begehren des Klägers nicht insolvenzbeständig ist, weil es ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein persönlichen Forderung darstellt, des­ sen Zulassung mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedi­ gung der Insolvenzgläubiger unvereinbar wäre (BGHZ 150, 138, 145 = DNotZ 2002, 635 ; BGH, ZIP 2003, 1406 , 1407). 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungs­ gerichts, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 1 InsO . Auch in vorliegender Sache kann der Senat die Frage offenlassen (vgl. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 11.02.2009 Aktenzeichen: 17HK T 46/09 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2009, 249-250 Normen in Titel: GmbHG § 66 Abs. 4, 67 Abs. 3