IX ZR 66/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 17. Mai 2018 18 W 18/18 GBO § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 46 BeurkG §§ 47, 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 BGB §§ 878, 879 Abs. 1 Satz 1, § 892 Abs. 2, § 894 Unbeachtlicher Verzicht eines Urkundsbeteiligten auf sein grundbuchverfahrensrechtliches Antragsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unbeachtlicher Verzicht eines Urkundsbeteiligten auf sein grundbuch­verfahrensrechtliches Antragsrecht OLG Celle, Beschluss vom 17.5.2018, 18 W 18/18 GBO § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 46 BeurkG §§ 47, 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 BGB §§ 878, 879 Abs. 1 Satz 1, § 892 Abs. 2, § 894 Leitsätze: 1. Ein Verzicht der Urkundsbeteiligten auf ihr Antragsrecht ( § 13 Abs. 1 GBO ) ist grundbuchverfahrens­rechtlich unbeachtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.5.1993, 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69 ). 2. Die in einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mitbeurkundete Löschungsbewilligung ( § 19 GBO ) des vormerkungsberechtigten Käufers kann im Verfahren über die Löschung der Vormerkung auch dann einen entsprechenden Antrag des Verkäufers ( § 13 Abs. 1 GBO ) rechtfertigen, wenn dem Grundbuchamt nur die seinerzeit von dem Notar zum Zweck der Eintragung der Vormerkung eingereichte Ausfertigung vorliegt. Sachverhalt: 1 I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von A ein­getragenen Grundbesitzes (…). In Abteilung II ist unter Nr. 6 aufgrund der in dem durch die Notarin W beurkundeten Kaufvertrag vom 25.7.2017 erklärten Bewilligung des Beteiligten zu 1 und des ent­sprechenden Antrags des Beteiligten zu 2 zu seinen – des Beteilig­ten zu 2 – Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Hierzu reichte die Notarin eine Ausfertigung des Kaufvertrags ein, bei der lediglich die Auflassungserklärungen fehlten. 2 In dem Kaufvertrag heißt es unter Ziffer III. 1.1.2. unter anderem: „(Die Notarin) wird mit der Durchführung dieses Vertrags und seinem grundbuchamtlichen Vollzug beauftragt und bevoll­mächtigt. (…) Die Vertragsparteien verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht.“ 3 Zur Auflassungsvormerkung heißt es unter Ziffer IV. 1.1.2. weiter: „(…) der (Beteiligte zu 2) bewilligt und beantragt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung. Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Löschungsan­trag zu stellen, (…) wenn der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen nach Fäl­ligkeit noch nicht gezahlt hat und nach Aufforderung durch einge­schriebenen Brief mit einer weiteren Frist von 2 Wochen durch den Notar die Zahlung nicht nachweist. Diese Voraussetzung unterliegt nicht der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes. Der Notar wird erst tätig, wenn ihn der Verkäufer hierzu gesondert beauftragt.“ 4 Unter IV. 1.1.3. ist bestimmt, dass eine die Auflassungserklärungen enthaltene Ausfertigung bei der Notarin zu treuen Händen verbleiben solle; im Übrigen seien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne die Auflassungserklärungen herzustellen. 5 Ferner wurde der „schuldrechtliche Teil des Vertrags – also mit Ausnahme der ,Auflassung‘ und der ,Auflassungsvormerkung‘ (…) unter der aufschiebenden Bedingung gefasst,“ --154 dass der Beteiligte zu 2 bis zum 31.10.2017 einen Bauantrag für die Errichtung einer Pflegeeinrichtung stellt (vgl. Ziffer IV. 1.1.4.). Nach der Bestimmung in Ziffer IV. 1.1.4 Abs. 2 und 4 sollte der Beteilig­te zu 1 von dem Vertrag zurücktreten können, wenn der Beteiligte zu 2 binnen bestimmter Frist den Bauantrag nicht eingereicht oder der Beteiligte zu 2 die bereits für die „Kaufoption“ fällige Zahlung von 20.000 € nicht fristgerecht geleistet hat. Eine Rücktrittserklärung soll­te der insoweit für den Beteiligten zu 2 zum Empfang bevollmächtig­ten Notarin (bzw. ihrem Vertreter) zu übersenden sein. 6 Durch den durch Notar B beurkundeten Kaufvertrag vom 1.12.2017 verkaufte der Beteiligte zu 1 den vorbezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 3, für die anschließend in Abt. II unter Nr. 7 ebenfalls eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. 7 Am 4.1.2018 beantragte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Ur­kundsbeamtin die Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2 unter Nr. 6 eingetragenen Auflassungsvormerkung. Zur Begründung trug er vor, dass er von dem Kaufvertrag vom 25.7.2017 zurückgetreten sei, weil der Beteiligte zu 2 weder einen Bauantrag gestellt noch die 20.000 € für die „Kaufoption“ gezahlt habe. 8 Die Notarin teilte dem Grundbuchamt auf Anfrage hin mit, dass sie sich nicht mehr für berechtigt halte, den Löschungsantrag zu stellen. Sie habe nämlich den Kaufpreis infolge des Rücktritts durch den Beteiligten zu 1 nicht mehr fällig stellen können, sodass die Vo­ raussetzungen ihrer Ermächtigung nach Ziffer IV. 1.1.2. nicht mehr vorgelegen hätten. 9 Den Löschungsantrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuch­amts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund des Verzichts auf sein eigenes Antragsrecht nicht berechtigt sei, den Löschungsantrag zu stellen. 10 Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt. Er macht geltend, dass der Beteiligte zu 2 weder die Zahlung für die „Kaufoption“ erbracht noch fristgerecht einen Bauantrag gestellt habe. Er – der Beteiligte zu 1 – habe mit Schreiben vom 24.11.2017 gegenüber der Notarin den Rücktritt erklärt, welche die Erklärung an den Beteiligten zu 2 auch weitergeleitet habe. Die Löschung müsse schon aufgrund der im no­tariellen Vertrag enthaltenen unbedingten Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2 erfolgen. Der weiter erforderliche Antrag nach § 13 GBO könne auch von dem Beteiligten zu 1 gestellt werden und dieses Antragsrecht könne nicht durch eine „verdrängende Vollmacht“ des Notars wirksam eingeschränkt werden. Überdies sei die der Notarin erteilte Vollmacht auch nicht „verdrängend“. Auf die materiellrecht­liche Wirksamkeit der Rücktrittserklärung komme es nicht an. Aus den Gründen: 11 II. Das gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung der Vormerkung wegen Erlöschens der durch sie gesicherten Forderung gerichtete Rechtsmittel hat zunächst Erfolg. 12 1. Die nach § 11 Abs. 1 RpflG , § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen (vgl. § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO ) in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet. 13 a) Die zugunsten des Beteiligten zu 2 eingetragene Auflas­sungsvormerkung konnte allerdings nicht im Wege der Grund­buchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO gelöscht werden. Eine Auflassungsvormerkung kann zwar grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO – jedenfalls entsprechend (vgl. Bauer/ von Oefele/Kohler, GBO, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 42) – auch ohne Löschungsbewilligung des aus der Vormerkung Berechtigten gelöscht werden, wenn der durch sie gesicherte schuldrecht­liche Anspruch erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.1.2009, IX ZR 66/07, juris Rdnr. 12; Hügel/Holzer, GBO, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 33). Es war jedoch den Grundakten nicht zu entnehmen, dass das Erlöschen des Eigentumsübertragungsanspruchs durch wirksamen Rücktritt des Beteiligten zu 1 in der von § 29 Abs. 1 GBO verlangten Form (vgl. BGH, Beschluss vom 3.5.2012, V ZB 258/11, juris Rdnr. 11; Hügel /Holzer, a. a. O.) dem Grundbuchamt nachgewiesen wurde. 14 b) Die in Abt. II unter Nr. 6 eingetragene Auflassungsvor­merkung kann jedoch aufgrund der in dem Vertrag unter Ziffer IV. 1.1.2. durch die Notarin beurkundeten Löschungsbewilli­gung des Beteiligten zu 2 und dem entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 ( § 13 Abs. 1 GBO ) gelöscht werden. 15 aa) Der Beteiligte zu 1 durfte den verfahrenseinleitenden Antrag ( § 13 Abs. 1 GBO ) stellen. 16 (1) Antragsberechtigt ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO jeder, der rechtlich betroffen oder begünstigt ist. Erforderlich ist zwar eine unmittelbare Betroffenheit oder Begünstigung (vgl. Bauer/von Oefele/Bauer, GBO, § 13 Rdnr. 42; Hügel/ Reetz, GBO, § 13 Rdnr. 64), während allein das rechtliche Interesse, an einer uneingeschränkten Vollziehung einer schuld-rechtlichen Vereinbarung, die etwa neben der Übertragung des Grundstücks auch auf eine Löschung der vorrangigen Vormerkung abzielt, nicht zur Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO führte (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2013, V ZB 209/12, juris Rdnr. 7). Letzteres ist hier je­doch nicht der Fall. Vielmehr wäre der Beteiligte zu 1 als (Noch-)Grundstückseigentümer berechtigt, von dem Beteilig­ten zu 2 die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB dahin zu verlangen, als die zu seinen – des Beteiligten zu 2 – Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung infolge Nicht­bestehen des gesicherten Anspruchs zu Unrecht eingetragen bliebe (vgl. MünchKomm-BGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rdnr. 18), und damit vom Antragsvollzug unmittelbar begünstigt im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 19.12.2013, a. a. O., Rdnr. 7). Somit kommt es nicht dar­auf an, ob auch der ebenfalls unter Ziffer IV.1.1.2. beurkun­dete, auf Löschung der Vormerkung gerichtete „Antrag“ des Beteiligten zu 2 als verfahrenseinleitende Handlung ( § 13 Abs. 1 GBO ) taugen würde. 17 (2) Zu Recht weist der Beteiligte zu 1 darauf hin, dass ein Verzicht auf das Antragsrecht als öffentlichrechtliche Rechts­position mangels Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten grundbuchverfahrensrechtlich unbeachtlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.5.1993, 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69 ; Bauer/von Oefele/Bauer, GBO, § 13 Rdnr. 66; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 13 Rdnr. 57, Hügel/Reetz, GBO, § 13 Rdnr. 122; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 88, 183 a. E.; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 26.3.1975, 15 Wx 197/74, OLGZ 1975, 294 , 300). Da der Notar nur eine abgeleitete Berechtigung zur Antragstellung hat (vgl. § 15 Abs. 2 GBO ), kann die Verfahrensherrschaft der Urkundsbeteiligten nicht zu seinen – des Notars – Gunsten beseitigt werden, zumal der geordnete Urkundsvollzug, dem ein solcher Verzicht allein dient, anderweitig, etwa durch Aus­schluss der Erteilung vollzugsfähiger Abschriften (vgl. § 51 Abs. 2 BeurkG ), gesichert werden kann (vgl. Hügel/Reetz, a. a. O.). Demgegenüber widerspräche es der Ausgestaltung des Grundbuchverfahrens, wenn das Grundbuchamt über § 13 Abs. 1 GBO hinaus zu prüfen hätte, welcher Beteiligte aufgrund welcher vertraglicher Bestimmungen unter welchen Voraussetzungen berechtigt wäre, einen verfahrenseinleiten­ --155 den Antrag zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.5.1993, a. a. O., S. 70), zumal an den Antrag wesentliche Rechtsfolgen anknüpfen (vgl. nur § 17 GBO , §§ 878, 879 Abs. 1 Satz 1, § 892 Abs. 2 BGB ). 18 bb) Die den Löschungsantrag ( § 13 Abs. 1 GBO ) rechtfer­tigende Bewilligung ( § 19 GBO ) ist in dem durch die Notarin beurkundeten Kaufvertrag vom 25.7.2017 unter Ziffer IV. 1.1.2. mitbeurkundet worden und liegt dem Grundbuchamt formgerecht ( § 29 Abs. 1 GBO ) in Ausfertigung ( §§ 47, 49 Abs. 1 BeurkG ) vor. 19 (1) Die Löschungsbewilligung hat ihre Funktion als verfah­rensbegründende Erklärung (vgl. dazu: Bauer/von Oefele/ Kössinger, GBO, § 19 Rdnr. 29, 33 m. w. N.), nicht dadurch verloren, dass die Notarin seinerzeit die Ausfertigung des Kaufvertrags bei dem Grundbuchamt eingereicht und auf Grundlage der Eintragungsbewilligung des Beteiligten zu 1 be­antragt hatte, zugunsten des Beteiligten zu 2 die Auflassungs­vormerkung einzutragen. Denn durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung hat sich der Zweck der Löschungs­bewilligung, den späteren Löschungsantrag verfahrensrecht­lich zu rechtfertigen, gerade nicht erfüllt (vgl. dazu: Hügel/Hol­zer, GBO, § 19 Rdnr. 111; Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, § 19 Rdnr. 105) und die Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2 ist noch nicht verbraucht. Selbst ein jahrzehntelanger Zeitraum zwischen dem Eingang der Bewilligungserklärung und der Stellung des Vollzugsantrags lässt die Verwendbarkeit der Erklärung unberührt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.7.1993, 2 Z BR 62/93, DNotZ 1994, 182 , 183; Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, § 19 Rdnr. 105, unter Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 30.4.2015, 34 Wx 86/15, juris Rdnr. 21; vgl. auch Hügel/Holzer, GBO, § 19 Rdnr. 109). 20 (2) Die mitbeurkundete Löschungsbewilligung kann verfah­rensrechtliche Grundlage der Eintragung ( § 46 GBO ) durch das Grundbuchamt sein, wenngleich die Notarin die Ausferti­gung der Vertragsurkunde zunächst nur zum Zweck der Ein­tragung der Auflassungsvormerkung eingereicht hatte. 21 Wirksamkeit in diesem Sinne erlangt die Bewilligung ( § 19 GBO ), wenn die Ausfertigung der sie enthaltenden Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Adressaten, also dem Grundbuchamt oder demjenigen, zu dessen Gunsten auf ihrer Grundlage eine Eintragung vorgenommen werden soll, form­gerecht zugeht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.3.2012, 8 W 75/12, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 4.11.2014, 1 W 247/14, juris Rdnr. 17). Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, § 19 Rdnr. 95; Hügel/Holzer, GBO, § 19 Rdnr. 28; Demharter, GBO, § 19 Rdnr. 21). So liegt es hier. 22 Der Beteiligte zu 2 bewilligte die Löschung unbedingt (vgl. dazu: Bauer/ von Oefele/Kössinger, GBO, § 19 Rdnr. 56 m. w. N.), während sich die aus der anschließenden An­weisung ergebenden Einschränkungen allein an die mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragte Notarin richteten. Die Beteiligten ermächtigten die Notarin, die zum Vollzug des Kaufvertrags erforderlichen Anträge zu stellen und damit ein­hergehend notwendigerweise auch dazu, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (vgl. Ziffer III.1.1.2.). Eingeschränkt haben die Urkundsbeteiligten die Verwendung von Ausferti­gungen der Kaufvertragsurkunde nur hinsichtlich der mitbeur­kundeten Auflassungserklärungen (Ziffer IV.1.1.3.). Das Grund­buchamt durfte daher davon ausgehen (vgl. auch § 15 Abs. 2 GBO ), dass die Notarin die Ausfertigung mit dem Willen beider Beteiligter bei dem Grundbuchamt eingereicht hat (vgl. Bauer/ von Oefele/Kössinger, GBO, § 19 Rdnr. 99). Die nur unter­einander wirkende Verpflichtung der Urkundsbeteiligten (vgl. Ziffer III. 1.1.2.), ein eigenes Antragsrecht nicht auszuüben, ist gerade nicht durch Einschränkungen nach § 51 Abs. 2 BeurkG wirksam abgesichert worden. 23 Ob die Löschungsbewilligung bereits mit ihrer Abgabe gegenüber dem Beteiligten zu 1 dahin gehend Wirksamkeit erlangte und sogar unwiderruflich ist (dazu: BayObLG, Be­schluss vom 29.7.1993, 2 Z BR 62/93, DNotZ 1994, 182 , 183 f.; KG, Beschluss vom 4.11.2014, a. a. O., Rdnr. 18; Schöner/ Stöber, Gundbuchrecht, Rdnr. 107), weil der Beteiligte zu 1, zu dessen Gunsten die Löschungsbewilligung erklärt wurde, wie sich bei verständiger Würdigung ( § 133 BGB ) jedenfalls aus der sich anschließenden Ermächtigung der Notarin ergibt, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde hatte ( § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG ; vgl. Lerch, BeurkG, 5. Aufl., § 51 Rdnr. 3), welchen die Urkunds­beteiligten nach Ziffer IV.1.1.3. – mit Ausnahme der Auflas­sungserklärungen – gerade nicht einschränkten, kann offen­bleiben. 24 cc) Ob der Rücktritt von dem Kaufvertrag wirksam und der Eigentumsverschaffungsanspruch infolge Rücktritts erloschen ist, war von dem Grundbuchamt nicht zu prüfen (vgl. Demhar­ter, GBO, § 19 Rdnr. 19; Hügel/Holzer, GBO, § 19 Rdnr. 14; Bauer/von Oefele/Kössinger, a. a. O. § 19 Rdnr. 8; jeweils m. w. N.). Dies unterstellt, stünde nicht mit Sicherheit fest, dass die Löschung das Grundbuch dauernd unrichtig machte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3.10.1985, V ZB 18/84, juris Rdnr. 10). (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 17.05.2018 Aktenzeichen: 18 W 18/18 Rechtsgebiete: Verein Beurkundungsverfahren Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Testamentsform Erschienen in: MittBayNot 2019, 153-155 Normen in Titel: GBO § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 46 BeurkG §§ 47, 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 BGB §§ 878, 879 Abs. 1 Satz 1, § 892 Abs. 2, § 894