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II ZB 8/80

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankfurt 07. Oktober 2009 3–13 O 46/09 BGB § 1274; EGBGB Art. 11 Abs. 1; GmbHG § 15 GmbH-Anteilsverpfändung in der Schweiz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mobiliarsachenrechte enthalten, nicht verzichtet werden (hierzu Link, RNotZ 2008, 358 , 360). Da außerdem höchst zweifelhaft ist, ob die Eintragung in das Grundbuch, welche in der Entscheidung des OLG Schleswig im Grundbuchbeschwerdeverfahren begehrt wurde, den Mangel eines Spaltungsvertrages heilt (Link, RNotZ 2008, 358, 360; optimistisch Heckschen, NotBZ 2008, 192 , 193), sollte auch bei einer „All-Klausel“ nicht auf eine möglichst vollständige Auflistung der übertragenen Immobiliarsachenrechte im Spaltungsvertrag verzichtet werden. SH 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – GmbH-Anteilsverpfändung in der Schweiz (LG Frankfurt, Urteil vom 7. 10. 2009 – 3–13 O 46/09) BGB § 1274 EGBGB Art. 11 Abs. 1 GmbHG § 15 Das gesetzliche Zustimmungserfordernis bei der Abtretung von Anteilen einer GmbH nach Schweizer Obligationenrecht unterfällt dem Formstatut. Zum Sachverhalt: I. Die Parteien streiten um die Formwirksamkeit einer privatschriftlichen Vereinbarung über die Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Die Bekl. war Inhaberin eines Geschäftsanteils an der . . . Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, in ursprünglicher Höhe von E 25 000,–. Sie hat den Geschäftsanteil in einer Urkunde vor dem Schweizer Notar . . .. . .. . . in Basel am 4. 10. 2005 in zwei gleiche Geschäftsanteile zu je E 12 500,– geteilt, einen der Teile in Höhe von E 12 500,– an die Kl. verkauft und diesen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abgetreten. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Da die Bekl. kein Interesse daran hatte, den verkauften Geschäftsanteil zu behalten, haben die Parteien mit in Zürich privatschriftlich unterzeichneter Vereinbarung vom 10. 1. 2009 (Verpfändungsvertrag, „Share Pledge Agreement“ – SPA) die aufschiebende Bedingung rückwirkend aufgehoben und an ihrer Stelle – als Sicherungsmittel – den verkauften Geschäftsanteil an die Verkäuferin (die Bekl.) verpfändet und dies der. . . GmbH angezeigt. Die Bekl. will nun aus diesem Pfandrecht gegen die Käuferin vorgehen. Da die Kl. den Kaufpreis auch nach Ablauf der gemäß dem Share Pledge Agreement vereinbarten Wartefrist nicht bezahlte und damit die Pfandreife gemäß Ziffer 7.1 SPA eintrat, hat die Bekl. der Kl. die Verwertung des Pfandrechts am Geschäftsanteil angedroht. Eines vollstreckbaren Titels gemäß § 1277 BGB bedarf es gemäß Ziffer 7.2 SPA zur Befriedigung der Bekl. als Pfandgläubigerin nicht. Aus den Gründen: II. Die Klage ist zulässig. Da die Bekl. die Verwertung des Pfands angekündigt hat, ist das Feststellungsinteresse der Kl. am Nichtbestehen dieses Pfandrechts offensichtlich ( § 256 ZPO ). Die Klage ist auch begründet. Der Bekl. steht mangels formwirksamer Bestellung kein Pfandrecht an dem verkauften Geschäftsanteil zu. Beurkundung einer Anteilsübertragung durch einen Notar in Basel vor Inkrafttreten des MoMiG wirksam Allerdings ist der am 4. 10. 2005 in Basel vor dem Schweizer Notar . . . geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag wirksam. Der Vertrag erfüllt die nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderliche notarielle Form. Die Parteien haben diesen Vertrag deutschem Recht unterworfen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Nach BGH (Beschluss vom 16. 2. 1981 – II ZB 8/80, veröffentlicht z. B. in NJW 1981, 1160 = DNotZ 1981, 451 für eine Beurkundung vor einem Züricher Notar) und nach OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25. 1. 2005, 11 U 8/04 [Kart], veröffentlicht z. B. in BeckRS 2005 02597 für eine Beurkundung vor einem Baseler Notar – wie hier –) genügt zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH als nicht statusrelevantem Geschäft die notarielle Beurkundung durch einen Notar in Basel. Dadurch wird die sog. Ortsform gewahrt. Die Kammer bezieht sich ausdrücklich auf die ausführliche Darlegung im zitierten Urteil des OLG Frankfurt am Main und macht sich diese zu Eigen. Die stark notarberufsbezogenen gegensätzlichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Kl. überzeugen die Kammer nicht. „Im Ergebnis ist die Auslandsbeurkundung der Übertragung von GmbHAnteilen heute weitgehend gesichert, wenn Urkundsperson und Urkundsverfahren gleichwertig sind. Eine Richtigkeitsgewähr ist hier nicht verlangt. Und für die Gleichwertigkeit der Beurkundung ist nicht viel zu verlangen, denn der Zweck des § 15 GmbHG ist vor allem die Erschwerung all zu raschen Umsatzes von GmbHAnteilen“ (MünchKomm-BGB/Spellenberg, 4. Aufl., EGBGB, Art. 11 Rn. 77). Seit Inkrafttreten des MoMiG ist andere Einschätzung nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich Dabei verhehlt die Kammer allerdings nicht, dass unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich ist. Der darin aufgestellten Verpflichtung des an der Anteilsübertragung beteiligten Notars wird ein Baseler Notar wegen Fehlens von Amtsbefugnissen in Deutschland nicht nachkommen können. Privatschriftliche Aufhebung der aufschiebenden Bedingung, unter die die Anteilsabtretung gestellt worden ist, formunwirksam Die somit wirksame Veräußerung und Abtretung des Geschäftsanteils unterliegt der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises. Diese Bedingung ist noch nicht eingetreten. Der Bekl. stehen somit der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen und die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils an die Kl. noch zu. Die Bedingung ist nicht durch den privatschriftlichen Verpfändungsvertrag vom 10. 1. 2009 aufgehoben worden. Diese Vereinbarung ist auch unter Geltung des Art. 11 Abs. 1 EGBGB formunwirksam. Der Wegfall der Bedingung führte unmittelbar zur Abtretung der GeRechtsprechung66 RNotZ 2010, Heft 1–2 Rechtsprechung schäftsanteile und war deshalb nach § 15 Abs. 3 GmbHG formbedürftig. Weiterhin verlangt § 1274 Abs. 1 BGB für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht dieselbe Form wie für die Übertragung dieses Rechts, also nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notarielle Form. Für die Abtretung von Stammanteilen bedarf es in der Schweiz seit Anfang 2008 aufgrund einer Neufassung des Obligationenrechts nur noch der schriftlichen Form (Art. 785 Abs. 1 OR) und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Es bedarf keiner näheren Begründung dass diese Form den Erfordernissen an die Gleichwertigkeit der Beurkundung in der nach deutschem Recht geforderten notariellen Form nicht genügt. Ob dennoch die Ortsform als ausreichend angesehen werden könnte, kann offen bleiben, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zur Verpfändung erklärt hat. Die Anzeige allein genügt dafür nicht. Berufung auf Formmangel nicht im Hinblick auf Treu und Glauben versagt Der Kl. ist die Berufung auf den Formmangel auch nicht im Hinblick auf Treu und Glauben versagt. Wie dem Text des Verpfändungsvertrags entnommen werden kann, waren sich beide Parteien der Formproblematik hinsichtlich der notariellen Form des Kauf- und Übertragungsvertrags bewusst. Wenn sie dann wiederum das Risiko eingingen, sich allein auf die Form in der Schweiz zu verlassen, obwohl auch dieser Vertrag deutschem Recht unterlegt wurde (Abschnitt 17 SPA), so haben beide Parteien das Risiko gemeinsam zu tragen. In der Konsequenz bedeutet das, dass jede Partei hinnehmen muss, dass sich die jeweils andere eine für sie günstigere rechtliche Betrachtung zu Eigen macht. Anmerkung der Schriftleitung: Siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag von Hermanns, RNotZ 2010, 38 (in diesem Heft). RNotZ 2010, Heft 1–2 Mit Eingang am 15. 1. 2009 übersandte Notar . . . an das Registergericht eine Gesellschafterliste mit dem Vermerk: „Es wird eingereicht: Gesellschafterliste angepasst nach MoMiG, Gesellschafterliste bescheinigt nach § 40/2 GmbHG“. Mit Zwischenverfügung vom 20. 1. 2009 wies das Registergericht darauf hin, dass die Gesellschafterliste elektronisch signiert eingereicht werden müsse und eines Beglaubigungsvermerkes bedürfe. Es gab dem Notar auf, die ordnungsgemäße Gesellschafterliste binnen einer Frist von 3 Wochen ab Empfang der Verfügung einzureichen. Hiergegen erklärte der Notar . . . mit Schreiben vom 3. 2. 2009, es genüge eine einfache elektronische Abschrift. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 16. 2. 2009 behielt das Registergericht seine Auffassung bei. Hiergegen legte Notar . . . mit Schreiben vom 13. 3. 2009 Rechtsmittel ein, dem das Registergericht nicht abhalf. Über diese Beschwerde entschied die Kammer mit Beschluss vom 18. 6. 2009. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 5. 8. 2009 wies das Registergericht darauf hin, dass die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 18. 6. 2009 nicht darüber entschieden habe, ob die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz einzureichen sei; dies sei der Fall. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars . . . vom 24. 8. 2009. Aus den Gründen: II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft. Zulässigkeit der Beschwerde Die verfahrensgegenständliche Zwischenverfügung des Registergerichtes vom 5. 8. 2009 beinhaltet nicht lediglich eine verfahrensleitende Handlung oder Meinungsäußerung des Gerichtes, sondern – indem sie dem betroffenen Notar eine bestimmte Handlungsweise auferlegt, um seiner aus § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG resultierenden Pflicht zu genügen – eine mit Außenwirkung versehene Anweisung, welche den Notar in seinen Rechten betrifft, so dass die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG eröffnet ist (hierzu Keidel-Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 FGG, Rd.-Nr. 9; vergl. auch OLG München, Beschluss vom 27. 5. 2009, Az.: 31 WX 38/09). 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Handelsregistereinreichung der Notarbescheinigung zur Gesellschafterliste nur mit qualifizierter elektronischer Signatur (LG Gera, Beschluss vom 7. 10. 2009 – 2 HK T 26/09 – mit Anmerkung von Notarassessor Dr. Robert Mödl, Köln) Da die Erstellung der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine eigene gesetzliche Verpflichtung des Notars ist, wird dieser in seinen eigenen Rechten durch die Zwischenverfügung des Amtsgerichtes betroffen und ist dieser selber gemäß § 20 FGG zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt. GmbHG § 40 HGB § 12 Beschwerde ist unbegründet Bescheinigung des Notars zur Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG) ist dem Handelsregister mit qualifizierter elektronischer Signatur ( § 39 a BeurkG ) einzureichen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Am 15. 4. 1993 wurde die Jenaer . . . mit dem Sitz in . . . in das zum damaligen Zeitpunkt vom Kreisgericht Gera-Stadt geführte Handelsregister eingetragen. Am 12. 3. 2001 wurde die Änderung der Firma in . . . in das Register eingetragen. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das Registergericht der Auffassung, dass die Bescheinigung des Notars gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG als einfaches Zeugnis i. S. des § 39 Beurkundungsgesetz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist, § 39 a Beurkundungsgesetz. Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste und Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG sind zu unterscheiden a) Zu Recht stellt sich das Registergericht auf den Standpunkt, dass mit dem Beschluss der Kammer vom Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankfurt Erscheinungsdatum: 07.10.2009 Aktenzeichen: 3–13 O 46/09 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: RNotZ 2010, 66-67 DNotZ 2009, 949-951 NJW 2010, 683 ZEV 2009, 620-621 Normen in Titel: BGB § 1274; EGBGB Art. 11 Abs. 1; GmbHG § 15