Urteil
8 O 219/99
LG AACHEN, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Arbeitsgeräten ist unzulässig, wenn Besitzschutz nicht greift und kein dringender Verfügungsgrund besteht.
• Mitbesitz oder die Zuordnung der Geräte zum Grundstück schließt alleinigen Besitzschutz des Werkunternehmers aus; bei mittelbarem Besitz stehen dem mittelbaren Besitzer keine possessorischen Ansprüche gegen den unmittelbaren Besitzer zu.
• Schuldrechtliche Herausgabeansprüche rechtfertigen einstweilige Verfügung nur bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit des Antragstellers (z. B. Existenzgefährdung durch fehlende Arbeitsmittel).
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Herausgabebeschluss bei Mitbesitz und fehlender Dringlichkeit • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Arbeitsgeräten ist unzulässig, wenn Besitzschutz nicht greift und kein dringender Verfügungsgrund besteht. • Mitbesitz oder die Zuordnung der Geräte zum Grundstück schließt alleinigen Besitzschutz des Werkunternehmers aus; bei mittelbarem Besitz stehen dem mittelbaren Besitzer keine possessorischen Ansprüche gegen den unmittelbaren Besitzer zu. • Schuldrechtliche Herausgabeansprüche rechtfertigen einstweilige Verfügung nur bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit des Antragstellers (z. B. Existenzgefährdung durch fehlende Arbeitsmittel). Der Schreiner (Antragsteller) führte Arbeiten auf dem Grundstück des Antragsgegners aus und lagerte dort sein Arbeitsgerät. Nach Streitigkeiten wurde ihm der Zugang zu seinen Werkzeugen verweigert. Der Antragsteller behauptete, es handle sich um seine einzigen Arbeitsmittel und er müsse sie dringend zur Ausübung seines Gewerbes und zum Lebensunterhalt nutzen; es habe zuvor tätliche Auseinandersetzungen gegeben. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, der Kläger arbeite unzuverlässig, sei mit Abschlagszahlungen überzahlt und verfüge über weiteres Werkzeug an anderen Orten. Der Antragsteller begehrte einstweilige Herausgabe zahlreicher Geräte; das Gericht hörte Zeugen und die Parteien an. Die Parteien erklärten, das Vertragsverhältnis nicht beendet; der Antragsgegner will nicht grundsätzlich die weitere Arbeit verhindern. • Zulässigkeit: Der Antrag war zulässig, die Voraussetzungen des § 940 ZPO sind jedoch nicht gegeben. • Possessorischer Bereich: Die Geräte standen zum Zeitpunkt der Zutrittsverweigerung bereits längere Zeit auf dem Grundstück des Antragsgegners und waren diesem zumindest zugeordnet; damit lag Mitbesitz (§ 866 BGB) oder mittelbarer Besitz (Antragsteller) und unmittelbarer Besitz (Antragsgegner) vor. Der mittelbare Besitzer kann nach § 869 BGB keinen Besitzschutz gegen den unmittelbaren Besitzer geltend machen. • Folge: Aus possessorischem Recht konnte der Antragsteller keine Herausgabe an sich verlangen; allenfalls Wiederherstellung des Mitbesitzes wäre möglich. • Schuldrechtlicher Bereich: Für eine einstweilige Anordnung wegen schuldrechtlicher oder petitorischer Ansprüche ist ein dringender Verfügungsgrund (Dringlichkeit) erforderlich. Dieser fehlt, weil das Vertragsverhältnis nicht gekündigt ist und der Antragsteller weiter auf dem Grundstück arbeiten könnte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen ergaben, dass der Antragsteller über weitere Werkzeuge und Maschinen verfügte (Lagerhalle, andere Baustellen), sodass die behauptete Dringlichkeit für den Lebensunterhalt zweifelhaft ist. • Rechtsfolgen: Mangels Besitzschutzanspruches und fehlender Dringlichkeit war die einstweilige Herausgabe nicht anzuordnen. Relevante Normen: § 940 ZPO, §§ 866, 868, 869, 985 BGB. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen; der Verfügungskläger trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht stellte fest, dass kein possessorischer Herausgabeanspruch besteht, da Mit- oder mittelbarer Besitz vorliegt, und dass kein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO gegeben ist, weil der Antragsteller nicht nachweislich dringend auf die Geräte angewiesen ist und das Vertragsverhältnis nicht beendet ist. Die Beweisaufnahme lieferte Anhaltspunkte für vorhandenes weiteres Werkzeug des Antragstellers, sodass die behauptete Existenzgefährdung nicht belegt wurde. Damit war die begehrte schuldrechtliche Herausgabe per einstweiliger Verfügung nicht zu gewähren.