Urteil
12 O 68/08
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2008:0708.12O68.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6.025,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,40 € seit dem 22.03.3006, aus 116,80 € seit dem 25.07.2006, aus 235,51 € seit dem 26.01.2006, aus 750,00 € seit dem 13.12.2005, aus 383,93 € seit dem 16.04.2006, aus 722,67 € seit dem 12.06.2006, aus 52,60 € seit dem 01.05.2006, aus 824,20 € seit dem 16.11.2005, aus 182,00 seit dem 25.04.2006, aus 801,16 € seit 09.07.2006, aus 249,00 € seit dem 12.06.2006, aus 445,00 seit dem 27.02.2006, aus 293,00 seit dem 30.08.2006, aus 179,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 616,52 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 % und die Klägerin 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht, restliche Mietzinsansprüche aus fünfzehn Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeiten der jeweils unfallbeschädigten Fahrzeuge benötigten die Kunden der Klägerin ein Mietfahrzeug. Die Fahrzeuge der Unfallgegner waren zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach ist dahingehend unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten in vierzehn der fünfzehn Fälle zu 100 % und in einem der Fälle zu 70 % hafteten. Die Klägerin stellte den Kunden die Mietwagen zu einem Unfallersatztarif zur Verfügung. Die Kunden der Klägerin unterschrieben jeweils bei der Anmietung eine Abtretungserklärung, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen an die Klägerin abtraten. Es wurde jeweils ein klassenkleiners Fahrzeug als das Beschädigte berechnet. Die Klägerin übersandte die Rechnungen an die Beklagte. Die Beklagte zahlte auf die einzelnen Rechnungen jeweils Teilbeträge. Die Klägerin verlangte zunächst von ihren Kunden die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von ihr geltend gemachten Unfallersatztarif und der durch die Beklagte bereits ausgeglichenen Summe. Die Kunden der Klägerin wiesen jeweils eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits zurück. Die Klägerin klagt vorliegend allerdings nicht den ursprünglich gegen ihre Kunden geltend gemachten Differenzbetrag zum Unfallersatztarif ein, sondern berechnet den geltend gemachten Betrag anhand der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) für das Jahr 2006 jeweils nach dem PLZ- Gebiet nach Wochen, 3-Tages und Tagestarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20 % zuzüglich Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung, in den Fällen 1), 2), 3), 5), 6),10), 13), 14) und 15) für einen Zusatzfahrer und für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge. Von den so ermittelten Werten bringt die Klägerin zunächst den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag in Abzug und macht den so verbleibenden Restbetrag vorliegend geltend. Die Beklagte ließ ein Privatgutachten von Herrn Dr. Y anfertigen. Gegenstand des Gutachtenauftrages war, eine Aussage über die Qualität der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006 zu treffen und eine Beurteilung, ob und in wie weit die von der Klägerin von Juli 2005 bis September 2006 in Rechnung gestellten Beträge für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Normaltarifen entsprachen. 3 Die Klägerin beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.741,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,40 € seit dem 22.03.2006, aus 154,80 € seit dem 25.07.2006, aus 294,14 € seit dem 26.01.2006, aus 758,00 € seit dem 13.12.2005, aus 494,41 € sei dem 26.04.2006, aus 895,67 € seit dem 12.06.2006, aus 60,60 € seit dem 01.05.2006, aus 832,20 € seit dem 16.11.2005, aus 262,36 € seit dem 25.04.2006, aus 801,16 € seit dem 09.07.2006, aus 431,00 € seit dem 12.06.2006, aus 453,00 € seit dem 27.02.2006, aus 303,00 € seit dem 30.08.2005, aus 187,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 631,89 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagte behauptet, auf dem regulären Mietfahrzeugmarkt hätten die Fahrzeuge zu deutlich günstigeren Preisen angemietet werden können. Die Schwacke-Liste beruhe auf einem methodischen Mangel, ihr lägen Preise zugrunde, die die Autovermietungsfirmen Schwacke auf schriftliche Anfrage mitgeteilt hätten. Aus diesem Grund würde die Schwacke-Liste gerade nicht den Preis widerspiegeln, der sich aufgrund von Angebot und Nachfrage im freien Geschäft ergebe; bei Schwacke werde die Nachfrageseite ausgeblendet. Zudem werden die Marktstellung der einzelnen Unternehmen nicht berücksichtigt. Aus dem Gutachten des Dr. Y ergebe sich, dass die von der Klägerin berechneten Mietpreise deutlich über dem Durchschnitt lägen. Die Kunden der Klägerin hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie offensichtlich bei Anmietung der Fahrzeuge ohne weitere Erkundigungen einzuholen, den Unfallersatztarif der Klägerin vereinbart hätten. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 9 Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist überwiegend begründet. 11 1 . Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 6.025,25 € gemäß §§ 7,17 StVG i.V.m §§ 3 Nr. 1 u. 2 PflVG, sowie § 249 ff BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB. 12 Aufgrund der Abtretungserklärung in den Mietvertragsvereinbarungen ist die Klägerin berechtigt, die Mietwagenkosten im eigenen Namen einzuklagen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW, 2006, 1727). Für die Feststellung der Schadenshöhe ist grundsätzlich der sogenannte gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Schadenshöhe (Beschluss v. 22.04.2008, Oberlandesgericht Köln, 15 U 13/08, 12 O 299/07 LG Aachen). Allgemeinen Angriffen gegen die Schätzungsgrundlage ist nur nachzugehen, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Beklagte bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der angemieteten Fahrzeugklassen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklassen und des PLZ- Gebietes des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06). Aus diesem Grund kann die Klägerin die von ihr berechneten Grundpreise grundsätzlich fordern. Die Beklagte hat dagegen nicht substantiiert dargelegt, zu welchen günstigeren Tarifen die Geschädigten jeweils das von ihnen angemietete Fahrzeug aus ihrer Sicht hätten anmieten können. Es ist Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass im relevanten Gebiet den Kunden der Klägerin ein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte. Das Gutachten des Dr. Y erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Stellungnahme ist nicht geeignet, die Werte der Schwacke-Liste zu widerlegen. Bei der Analyse des Dr. Y hat dieser die Postleitzahlenbereiche 402XX, 418XX, 424XX, 425XX, 478XX, 501XX,503XX, 520XX, 525XX, 538XX, 539XX zusammengezogen. Damit ist sein Gutachten schon nicht mit dem Automietpreisspiegel vergleichbar, der für jedes Gebiet gesonderte Werte ausweist. 13 Weder das Gutachten noch die allgemeinen Ausführungen zur Qualität des Schwacke Automietpreisspiegels gaben dazu Anlass, von dem Schwacke Automietpreisspiegel abzurücken. Die Klägerin kann daher eine Abrechnung grundsätzlich auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs vornehmen, jedoch hat die Klägerin in den Schadensfällen 9), 11) und 15), um die Kosten für die Anmietung von 6 Tagen zu berechnen, jeweils 2 x den Dreitagestarif abgerechnet, obwohl der Mietpreis für eine Woche günstiger gewesen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Anmietung von 6 Tagen einen höheren Preis als die Anmietung von einer Woche rechtfertigt. Aus diesem Grund sind in diesen Fällen jeweils die Wochenpreise anzusetzen. 14 arüber hinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag von 20 % (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 287 ZPO tatrichterlich zu würdigen. Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden. Die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif unter Umständen durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ferner sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automiet-preisspiegel die dort aufgeführten Nebenkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Die gesonderte Abrechnung der Kosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung war ebenfalls zulässig. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, es besteht ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, auch wenn das durch den Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug nicht voll- oder teilkaskoversichert war (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Eine Erstattungsfähigkeit für einen Zusatzfahrer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese Zusatzleistung nach dem Willen der Mietvertragspartien erforderlich war(Oberlandesgericht Köln, a.a.O. ). 15 Die Klägerin hat in den Schadensfällen 1), 2), 3), 5), 6), 10), 13),14) und 15) einen Zusatzfahrer abgerechnet. In den Schadensfällen 1), 10), 13) und 14) wurde für beide Fahrer ein Führerscheinvermerk aufgeführt, die zusätzlichen Kosten durften in diesen Schadensfällen angesetzt werden. In Schadensfall 2), 6) und 15) hat die Klägerin nicht nachgewiesen, ob es sich bei den jeweiligen "Mietern 1" auch um einen Fahrer gehandelt hat, da dort keine Daten bezüglich eines Führerscheins aufgeführt wurden. Insofern ist nicht substantiiert vorgetragen, dass zusätzliche Kosten für einen Zusatzfahrer angefallen sind. Aus diesem Grund ist in diesen Schadensfällen die Position des Zusatzfahrers aus den jeweiligen Schadensaufstellungen zu kürzen. Im Schadensfall 3) und 5) ist als "Mieter 1" jeweils eine GmbH aufgeführt, so dass auch hier es sich effektiv nur um einen Fahrer gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wer in diesen Fällen als sonstiger zweiter Fahrer in Betracht käme, auch in diesen Fällen ist daher die Position des Zusatzfahrers aus der Schadensaufstellung zu kürzen. Die Klägerin kann grundsätzlich auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eine Gebühr für eine Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten gemäß der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels verlangen (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen Service in Anspruch nehmen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Mittel der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels in Höhe von 21,00 €, für Zustellung und Abholung können daher maximal 42,00 € angesetzt werden. Aus diesem Grund sind bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin in vierzehn der fünfzehn Fälle 42,00 € statt 50,00 € anzusetzen. Im Schadensfall 13) verlangt die Klägerin 62,00 € für die Spätlieferung, gemäß der ursprünglichen Rechnung hat sie ihrem Kunden gegenüber aber nur 52,00 € abgerechnet. Auch wenn sie nach der Schwacke-Liste für diesen Service 62,00 € hätte abrechnen dürfen, so muss sie sich dennoch auf ihre den Kunden gegenüber abgerechneten Preise verweisen lassen, da dies Gegenstand ihrer ursprünglichen Kalkulation war. Aus den obigen Überlegungen folgt daher folgende Schadensabrechnung: 16 1.Schadenfall: Q, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 2 für 3 Tage 17 1) Grundpreis: 18 1 x 3-Tagespreis 207,00 € 19 2) Pauschaler Aufschlag 20 % (siehe unten) 41,40 € 20 3) Nebenkosten (siehe unten) 21 a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 € 22 b) 3 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 45,00 € 23 c) Zustellung und Abholung 42,00 € 24 376,40 € 25 abzgl. Zahlung 220,00 € 26 zu zahlender Betrag 173,40 € 27 2. Schadenfall: N, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 4 für 2 Tage 28 1) Grundpreis: 29 2 x Tagespreis zu je 82,00 € 164,00 € 30 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 32,80 € 31 3) Nebenkosten 32 a) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 21,00 € 42,00 € 33 c) Zustellung und Abholung 42,00 € 34 263,80 € 35 abzgl. Zahlung 164,00 € 36 zu zahlender Betrag 116,80 € 37 3. Schadenfall: B GmbH, PLZ-Gebiet 406, Gruppe 6 für 4 Tage 38 1) Grundpreis: 39 a) 1 x 3-Tagespreis 435,00 € 40 b) 1 x Tagespreis 145,00 € 41 2) Pauschaler Aufschlag 20% 116,00 € 42 3) Nebenkosten 43 a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 69,00 € 44 b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 23,00 € 45 c) Zustellung und Abholung 42,00 € 46 Brutto 830,00 € 47 Netto 715,51 € 48 abzgl. Netto-Zahlung 480,00 € 49 zu zahlender Netto-Betrag 235,51 € 50 4. Schadenfall: Q1, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 4 für 11 Tage 51 1) Grundpreis: 52 a) 1 x Wochenpreis 525,00 € 53 b)1 x 3-Tagespreis 315,00 € 54 c)1 x Tagespreis 105,00 € 55 2) Pauschaler Aufschlag 20% 189,00 € 56 3) Nebenkosten 57 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 € 58 b) 1x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 63,00 € 59 c) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 21,00 € 60 d) Zustellung und Abholung 42,00 € 61 1.407,00 € 62 abzgl. Zahlung 657,00 € 63 zu zahlender Betrag 750,00 € 64 5. Schadenfall: H GmbH, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 1 für 12 Tage 65 1) Grundpreis: 66 a) 1 x Wochenpreis 325,00 € 67 b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 € 68 c) 2 x Tagespreis zu je 65,00 € 130,00 € 69 2) Pauschaler Aufschlag 20% 130,00 € 70 3) Nebenkosten 71 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 122,00 € 72 b)1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 € 73 c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 17,00 € 34,00 € 74 e) Zustellung und Abholung 42,00 € 75 Brutto 1.030,00 € 76 Netto 887,93 € 77 abzgl. Netto-Zahlung 504,00 € 78 zu zahlender Netto-Betrag 383,93 € 79 6. Schadenfall: W, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 8 für 11 Tage 80 1) Grundpreis: 81 a) 1 x Wochenpreis 736,00 € 82 b) 1 x 3-Tagespreis 370,00 € 83 c) 1 x Tagespreis 126,00 € 84 2) Pauschaler Aufschlag 20% 246,40 € 85 3) Nebenkosten 86 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 178,00 € 87 b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 76,00 € 88 c) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 25,00 € 89 e) Zustellung und Abholung 42,00 € 90 1.799,40 € 91 abzgl. Zahlung 1.076,73 € 92 zu zahlender Betrag 722,67 € 93 7. Schadenfall: Schwartz, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 2 für 4 Tage 94 1) Grundpreis: 95 a) 1 x 3-Tagespreis 207,00 € 96 b) 1 x Tagespreis 71,00 € 97 2) Pauschaler Aufschlag 20% 55,60 € 98 3) Nebenkosten 99 a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 € 100 b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 € 101 c) Zustellung und Abholung 42,00 € 102 452,60 € 103 abzgl. Zahlung 400,00 € 104 zu zahlender Betrag 52,60 € 105 8. Schadenfall: W1, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 4 für 12 Tage 106 1) Grundpreis: 107 a) 1 x Wochenpreis 525,00 € 108 b) 1 x 3-Tagespreis 315,00 € 109 c) 2 x Tagespreis zu je 105,00 € 210,00 € 110 2) Pauschaler Aufschlag 20% 210,00 € 111 3) Nebenkosten 112 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 € 113 b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 63,00 € 114 c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 21,00 € 42,00 € 115 c) Zustellung und Abholung zu je 25,00 € 42,00 € 116 1.554,00 € 117 abzgl. Zahlung 729,80 € 118 zu zahlender Betrag 824,20 € 119 9. Schadenfall: T1, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 3 für 6 Tage 120 1) Grundpreis: 121 1x Wochenpreis 445,00 € 122 2) Pauschaler Aufschlag 20% 89,00 € 123 3) Nebenkosten 124 a) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 58,00 € 116,00 € 125 b) Zustellung und Abholung 42,00 € 126 692,00 € 127 abzgl. 30 % Mithaftung 207,60 € 128 484,40 € 129 abzgl. Zahlung 302,40 € 130 zu zahlender Betrag 182,00 € 131 10. Schadenfall:T2, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 1 für 17 Tage 132 1) Grundpreis: 133 a) 2 x Wochenpreis zu je 325,00 € 650,00 € 134 b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 € 135 2) Pauschaler Aufschlag 20% 169,00 € 136 3) Nebenkosten 137 a) 2 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 122,00 € 244,00 € 138 b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 € 139 c) 17 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 255,00 € 140 d) Zustellung und Abholung zu je 25,00 € 42,00 € 141 1.607,00 € 142 in Rechnung gestellter Betrag 1.561,16 € 143 abzgl. Zahlung 760,00 € 144 zu zahlender Betrag 801,16 € 145 11. Schadenfall: E, PLZ-Gebiet 522, Gruppe 6 für 6 Tage 146 1) Grundpreis: 147 1 Wochenpreis 725,00 € 148 2) Pauschaler Aufschlag 20% 145,00 € 149 3) Nebenkosten 150 a) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 69,00 € 138,00 € 151 b) Zustellung und Abholung 42,00 € 152 1.050,00 € 153 abzgl. Zahlung 801,00 € 154 zu zahlender Betrag 249,00 € 155 12. Schadenfall: N1, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 1 für 12 Tage 156 1) Grundpreis: 157 a) 1 x Wochenpreis 325,00 € 158 b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 € 159 c) 2 x Tagespreis zu je 65,00 € 130,00 € 160 2) Pauschaler Aufschlag 20% 130,00 € 161 3) Nebenkosten 162 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 122,00 € 163 b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 € 164 c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 17,00 € 34,00 € 165 d) Zustellung und Abholung 42,00 € 166 1.030,00 € 167 abzgl. Zahlung 585,00 € 168 zu zahlender Betrag 445,00 € 169 13. Schadenfall: U, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 6 für 7 Tage 170 1) Grundpreis: 171 1 x Wochenpreis 555,00 € 172 2) Pauschaler Aufschlag 20% 111,00 € 173 3) Nebenkosten 174 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 161,00 € 175 b) 7 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 105,00 € 176 c) Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten 52,00 € 177 984,00 € 178 abzgl. Zahlung 691,00 € 179 zu zahlender Betrag 293,00 € 180 14. Schadenfall: E1, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 2 für 8 Tage 181 1) Grundpreis: 182 a) 1 x Wochenpreis 385,00 € 183 b) 1 x Tagespreis zu je 77,00 € 184 2) Pauschaler Aufschlag 20% 92,40 € 185 3) Nebenkosten 186 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 136,00 € 187 b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 € 188 c) 8 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 120,00 € 189 c) Zustellung und Abholung 42,00 € 190 871,40 € 191 abzgl. Zahlung 692,00 € 192 zu zahlender Betrag 179,40 € 193 15. Schadenfall: T3, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 4 für 13 Tage 194 1) Grundpreis: 195 2 x Wochenpreis zu je 525,00 € 1.050,00 € 196 2) Pauschaler Aufschlag 20% 210,00 € 197 3) Nebenkosten 198 a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 € 199 b) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 63,00 € 126,00 € 200 c) 13 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 195,00 € 201 d) Zustellung und Abholung 42,00 € 202 1.770,00 € 203 abzgl. Zahlung 1.153,48 € 204 zu zahlender Betrag 616,52 € 205 Die Schriftsätze vom 05.06.2008 sowie vom 01.07.2008 erforderten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. 206 2 . Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB ab den jeweils in Tenor bezeichneten Zeitpunkten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Rechnungen zu den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten jeweils erhalten hat. 207 3 . Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. 208 Streitwert: 6.741,03 € 209 Prof. Dr. N5 H3 D4