1. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der B1 gegenüber der B2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrags (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von EUR 11.099,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertag vom 19.12.1994, ausgereicht an die B2, gegenüber der B1 freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Aachen entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist es vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Freistellung von einer gegenüber der C1- unter im einzelnen streitigen Umständen - angeblich bestehenden Haftung der Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Treuhandvertrags in Anspruch. Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft, deren Gesellschaftzweck darin besteht, sich als Registertreuhänderin treuhänderisch für Anleger als unmittelbare Gesellschafterin an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, wenn Anleger eine eigene Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister vermeiden wollen. Als solche ist die Klägerin unmittelbare Gesellschafterin der B3 (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Diese Fondsgesellschaft ist eine sog. Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern, die in C2 Immobilien errichtete und bewirtschaftete. Auf den Fondsprospekt, Anlage K 3, wird Bezug genommen. Die Klägerin hält u.a. für die Beklagten treuhänderisch eine solche Einlage in Höhe von 100.000,00 DM gemäß Beitrittserklärung vom 16.12.1996 (Anlage K 1 a). Die Parteien sind gemäß dieser Beitrittserklärung verbunden durch den Treuhandvertrag vom selben Tage (Anlage K 2). In dem Treuhandvertrag ist in § 2 Abs.1 S.2 geregelt: “Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, auch etwaige Nachschusspflichten, treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber“ . Ferner ist in § 6 des Vertrags geregelt: "Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen.“ Die Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Rechte (Stimmrecht, Informationsrechte) stand laut diesem Vertrag den Beklagten zu. Ihre Einlage haben die Beklagten unmittelbar an die Fondsgesellschaft gezahlt. Ihnen wurden in den folgenden Jahren steuerliche Verluste in Höhe von ca. 160 % ihrer Einlage zugewiesen. Die Fondsgesellschaft errichtete in Q1 Immobilien, die sie langfristig vermietete. Zwischen der Fondsgesellschaft und der B1 (vormals J) wurden zur Durchführung dieses Bauvorhabens u.a. ein Darlehensvertrag vom 19.12.1994 mit einer Darlehenshöhe von 4.750.000,00 DM (2.505.930,22 €) geschlossen (Anlage K 33). Im Rahmen des Fondsprospektes (Anlage K 3) heißt es dazu auf Seite 28 "II. Ausgaben (…) 4. Tilgung Baudarlehen: Die Tilgung des unter Position 1 c. des Finanzierungsplanes aufgeführten Baudarlehens der J in Höhe von bis zu 4.750.000,- ist ab März 1996 mit 2,5 % p.a. zzgl. ersparter Zinsen vereinbart. Eine höhere Tilgung ist für den Fall vereinbart, dass die Liquidität dies zulässt und die prospektierten Ausschüttungen geleistet werden kann. Die Tilgung der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsfestschreibungsfrist, dem 31.12.2012, bestehenden Darlehensrestschuld in Höhe von rd. DM 1.876.000,- ist im Jahr 2013 vorgesehen, sofern die Liquidität eine vollständige Rückzahlung zulässt." Die Fondsgesellschaft geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bei der Gesellschafterversammlung Anfang 2007 beschlossen die Gesellschafter die Veräußerung der Immobilien. In der Folgezeit wurde das Objekt verkauft. Die Beklagten sind an der Fondsgesellschaft zu 0,4941 % beteiligt. Am 27. April 2007 kündigte die B1 das Baudarlehen gegenüber der Fondsgesellschaft (Anlage K 37). Mit Schreiben vom 3.12.2008 (Anlage K 36) nahm die B1 die Klägerin auf Zahlung der sich ergebenden Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 2.246, 488,69 € in Anspruch. Auf den von dem Beklagten gezeichneten Fondsbeitritt in Höhe von 100.000,00 DM ergibt sich ein quotaler Anteil an der Verbindlichkeit in Höhe von 11.099,25 € nebst Zinsen. In Höhe dieses Betrages begehrt die Klägerin von dem Beklagten eine Freistellung gegenüber der B1. Am 12.01.2006 hatte die B1 sämtliche Rückzahlungsansprüche aus dem Baudarlehen an die C3 abgetreten. Mit Beschluss vom 31.03.2009 ist über das Vermögen der B1 die Insolvenz eröffnet worden. Mit Schreiben vom 13.07.2009 forderte der Insolvenzverwalter der B1 die Klägerin nochmals zur Zahlung auf (Anlage K 39). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Einziehungsrecht hinsichtlich des Baudarlehens trotz der Sicherungsabtretung weiter bei der B1 liege und nun wirksam vom Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO geltend gemacht werden könne. Sie behauptet, das Darlehen sei ordnungsgemäß an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden (Anlagenkonvolut K 34) und valutiere zum 30.04.2007 noch in Höhe von 2.246.488,69 € (Anlage K 4). Ein wirksamer endgültiger Verzicht der B1 auf die Rückzahlung des Baudarlehens sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Lediglich auf jährliche Tilgungsleistungen habe die B1 mangels Liquidität der Fondsgesellschaft verzichtet, was auch entsprechend verbucht worden sei. Im Zuge der Verhandlungen über die Veräußerung der Immobilie habe die B1 sodann das Angebot unterbreitet, auf den Restbetrag zu verzichten, soweit seitens der Fondsgesellschaft ein Betrag in Höhe von 788 TEUR gezahlt werde. Dieses Angebot hätten die Gesellschafter jedoch nicht angenommen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, eine eigene Inanspruchnahme habe sie mit Schreiben der B1 vom 3.12.2008 und 13.07.2009 hinreichend dargelegt. Hinsichtlich etwaiger Gegenansprüche des Beklagten vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Prospekthaftungsansprüche nicht bestehen und erhebt im übrigen die Einrede der Verjährung. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der B1 gegenüber der B2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrags (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von EUR 11.099,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 19.12.1994, ausgereicht an die B2, gegenüber der B1 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Zulässigkeit der Klage. Sie sind der Ansicht, die Klage sei aufgrund der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten aus dem Treuhandvertrag unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin handele im übrigen unredlich, da er alleiniger Gesellschafter der Klägerin sei und darüberhinaus für die Fondsgesellschaft auftrete. Außerdem verletze die Klägerin ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag, indem sie ihre Treugeber nicht vor finanziellem Schaden schütze, sondern vielmehr die Interessen der Drittgläubiger vertrete. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der B1 bzw. ihres Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Darlehensforderungen gegenüber der Klägerin. Im übrigen werde die Klägerin tatsächlich gar nicht von der B1 in Anspruch genommen, sondern sei insoweit freigestellt. Auch zur Geltendmachung der Freistellungsansprüche sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert, da sie diese Ansprüche am 22.5/07.06./09.06.2006 an die C2 und die J2 abgetreten habe (Anlage B 4). Die Beklagten behaupten, die B1 habe bereits im Jahre 1998 wirksam mit der Fondsgesellschaft einen Erlassvertrag geschlossen, in dem sie auf die Tilgung des Darlehens verzichtet habe, soweit eine entsprechende Liquidität der Gesellschaft nicht gegeben sei. Die Beklagten behaupten, es ergebe sich jedenfalls rechnerisch ein geringerer Haftungsanteil unter Berücksichtigung bereits von anderen Gesellschaftern geleisteter Zahlungen. Ferner sei das Darlehen, von dem anteilige Freistellung begehrt werde, niemals vollständig valutiert worden und im übrigen sei ein höherer Betrag bereits getilgt worden. Rechtlich ist der Beklagte ferner der Ansicht, der Treuhandvertrag schließe den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung aus, die Ansprüche der Klägerin seien bereits mit der Honorarzahlung abgegolten, eine Inanspruchnahme der Beklagten scheitere an der mangelnden vorrangigen Inanspruchnahme der B2. Ferner erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit behaupteten Ansprüchen gegen die Klägerin. Die Klägerin hafte dem Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung aus verschiedenen Aspekten hinsichtlich einer mangelnden Aufklärung über Risiken im Prospekt. Zudem liege auf Seiten der Klägerin eine treuwidrige Interessenkollision vor, die zu einem kollusiven Zusammenwirken zum Nachteil des Beklagten geführt habe. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den Freistellungsanspruch und vertreten hierzu die Auffassung, dieser Anspruch sei dem Grunde nach bereits bei Abschluss des Treuhandvertrages entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug ge­nom­men. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht die von den Beklagten behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Klägerin durch die behauptete unbefugte Weitergabe von Daten der Beklagten entgegen. Allenfalls würde die Klägerin dadurch ihre Pflichten aus Treuhandvertrag verletzen, was für die Zulässigkeit einer Klage indes ohne Belang ist. Auch wenn der von den Beklagten gerügte Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen zuträfe, stünde dies der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen, da insoweit allein das hier vorliegende Prozessrechtsverhältnis in Rede steht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B4 folgt aus dem Wohnsitz des Beklagten. Die Verweisung durch das Landgericht C2 war für das hiesige Gericht bindend. Die von den Beklagten behauptete Interessenverletzung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist ebenfalls für die Wirksamkeit der Vertretung der Klägerin ohne Belang. Soweit der Anwalt seine Pflichten aus dem ihm übertragenen Mandat verletzt hätte, könnte ihn seine Mandantschaft in Anspruch nehmen. Die Beklagten sind hiervon erkennbar nicht tangiert. B. Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Vorliegend ist zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag geschlossen worden. Der Freistellungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 des Treuhandvertrags. Danach besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Freistellung gegenüber den Beklagten entsprechend ihrer quotalen Beteiligung. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich die Höhe der Inanspruchnahme der Klägerin durch die B1 eindeutig aus den von der Klägerin vorgelegten Überweisungsbelegen, die eine vollständige Valutierung des Darlehens nachweisen und der vorgelegten Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.05.2007. Außerdem hat die Klägerin ihre Inanspruchnahme durch die Aufforderungsschreiben vom 3.12.2008 gemäß Anlage K 36 und vom 13.07.2009, Anlage K 39, nachgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin erst selbst unter Kostenrisiken verklagen lassen sollte, um eine ernsthafte Inanspruchnahme nachzuweisen. 1. Einen Erlass des Darlehens haben die Beklagten bereits nicht substantiiert dargetan, jedenfalls aber nicht nachgewiesen. Soweit die Beklagten insoweit vortragen, Hr. H habe auf einer Gesellschafterversammlung am 11.12.1998 erklärt, dass dann, wenn die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung durchführen, die von ihm vertretene B1 das Baudarlehen erhöhen und auf Zins und Tilgung so lange verzichten würde, wie aus der Ertragskraft der OHG die prospektierten Ausschüttungen nicht geleistet werden könnten, ergibt sich hieraus und aus den als Beweis angeführten Geschäftsberichten nicht, dass die B1 endgültig auf die vollständige Rückführung des Darlehens verzichtete. Möglich - und nach dem Wortlaut der folgenden Geschäftsberichte eher wahrscheinlich - ist vielmehr, dass sie der Gesellschaft nur die jährlichen Tilgungsraten (sowie Zinsen bis 2010) erlassen wollte (und von 1998 bis 2003 auch tatsächlich erlassen hat). Des weiteren ergibt sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2007 (Anlage B 17), dass die B1 - angesichts der vorstehenden Unklarheiten über die Höhe eines Verzichts - der Fondsgesellschaft angeboten hat, das Darlehen in Höhe von 35 % (788 TEUR) zurückzuführen und im Gegenzug 65 % erlassen zu bekommen. Dieses Angebot haben die Gesellschafter unstreitig nicht angenommen. Vorliegend hätte es den Beklagten oblegen, den Abschluss eines Verzichtsvertrages über die Rückführung des Gesamtdarlehens darzulegen und zu beweisen. Soweit aufgrund der vorhandenen Unterlagen Unklarheiten und Unsicherheiten über den genauen Inhalt der 1998 abgegebenen Willenserklärungen verbleiben, geht dies zu Lasten der insoweit beweisfällig gebliebenen Beklagten. 2. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Insoweit trifft vorliegend die Rechtsauffassung der Klägerin zu, wonach der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine sicherungshalber abgetretene Forderung einziehen darf. 3. Die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs gemäß § 257 BGB sind gegeben, da die Klägerin selbst einer Haftung ausgesetzt ist und demgemäß von dem Beklagten eine Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen kann. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten muss die Klägerin im Außenverhältnis nicht vorrangig Zahlungen an den Gläubiger der Gesellschaft erbringen, da insoweit keine Vorleistungspflicht besteht. 4. Der Haftung steht auch nicht die von den Beklagten angeführte angeblich abschließende Regelung des Treuhandvertrags entgegen. Die Klägerin wird aus § 128 HGB im Außenverhältnis – also aus gesetzlichen Grundlagen - von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus dem HGB, so dass auch die Regelung im Treuhandvertrag, die an diese Rechtslage anknüpft, ausreichend ist. Der Hinweis des Beklagten auf den angeblich anderes mitteilenden Prospekt geht fehl, da dort ausdrücklich (S. 29, 37) auf eine unbeschränkte quotale Nachschusspflicht hingewiesen wird. Zwar enthält der Treuhandvertrag (§ 4) eine Regelung zu den Pflichten des Treugebers. Abschließend kann diese Regelung aber allenfalls im Hinblick auf das Pflichtenverhältnis der Vertragsparteien aus dem Treuhandvertrag sein. Vorliegend werden indes Pflichten aus der vom Beklagten wirtschaftlich gehaltenen Gesellschafterstellung, nicht originäre Treuhandpflichten, geltend gemacht. Die hier geltend gemachte Freistellung ergibt sich demgemäß erst aus der Ausübung der Treuhand, also der Vertragserfüllung durch die Klägerin. Der Einwand, die Rechte der Treuhänderin seien durch die vereinbarte Provision abschließend geregelt, ist dem Vertrag weder zu entnehmen noch vereinbar mit der Mitunternehmerstellung der Beklagten, die unstreitig zwischen den Parteien gewollt war. 5. Die Beklagten können sich auch nicht auf § 307 BGB berufen. Die in Rede stehende Regelung des Treuhandvertrags ist weder intransparent noch unklar, da § 2 des Vertrags ausdrücklich regelt, dass die gesellschaftsrechtlichen Nachzahlungspflichten den Treugeber treffen. Insoweit musste die Klägerin die Beklagen auch nicht explizit über ihre Rechte und Pflichten aufklären, bzw. sie bei Vertragsschluss sozusagen "warnen", wie die Beklagten anscheinend meinen. 6. Auf die Voraussetzungen von §§ 670 i.V.m. 675 BGB kommt es im Ergebnis nicht an. Der geltend gemachte Anspruch besteht bereits aus dem Treuhandvertrag. Daher kann dahinstehen, ob die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zu den mangelnden tatbestandlichen Voraussetzungen infolge der nach Ansicht des Beklagten fehlenden Inanspruchnahme der Klägerin erheblich sind. 7. Gegenansprüche, die die Beklagten zur Aufrechnung stellen, bestehen nicht. Prospekthaftungsansprüche gegen die Klägerin dürften bereits dem Grunde nach nicht bestehen. Zumindest aber kann sich die Klägerin im Ergebnis hierzu auf Verjährung berufen gemäß § 195, 199 BGB. Bereits seit der Beitrittserklärung lag der Prospekt unstreitig vor. Dass sich die Geschäfte nicht prospektgerecht entwickeln, war den Beklagten unstreitig spätestens seit Übersendung des Geschäftsberichts der Fondsgesellschaft vom 20.12.1999 (Anlage K 35) bekannt. Darin werden insbesondere die Unterdeckung in der Investitionsphase und erheblichen Mietmindereinnahmen, die mangelhafte Liquiditätslage sowie die notwendige Kapitalerhöhung dargelegt. Da Verjährung noch nicht eingetreten war zum 31.12.2001, gelten insoweit gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an die Verjährungsregeln gemäß §§ 195, 199 BGB sowohl hinsichtlich vertraglicher als auch deliktischer Ansprüche. Der Gläubiger muss demgemäß für den Verjährungsbeginn die Tatsachen kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehören die Kenntnis der Pflichtverletzung oder der gleichstehenden Handlung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis der eigenen Schadensbetroffenheit (BGH NJW 1993, 648). Eine Kenntnis aller Einzelheiten ist dabei nicht erforderlich. Insbesondere kommt es entgegen der Rechtsansicht der Beklagten grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Beratung durch einen Anwalt und eine korrekte rechtliche Würdigung an (BGH NJW 2008, 2576, 2578). Entscheidend ist vielmehr die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Erhebung einer nicht unbedingt risikolosen Feststellungsklage ermöglichen würden (BGH NJW 2008, 2576, 2578). Danach begann die Verjährung hier nicht bereits am 1.1.2002. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die subjektiven Voraussetzungen nicht vorgelegen. Spätestens im Jahre 1999/2000 nach Erhalt des Geschäftsberichts lagen den Beklagten indes die notwendigen Informationen vor, so dass Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten ist. 8. Auf die Regelungen des § 215 BGB und § 404 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn der streitgegenständliche Anspruch auf Freistellung ist erst 2008 entstanden (dazu siehe unten). Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche aus Prospekthaftung bereits verjährt, weshalb sich die Ansprüche niemals unverjährt entgegenstanden. Allerdings schließt die Verjährung nach § 215 S.2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nicht aus (vgl. auch BGH NJW 2006, 2773 zu § 320 BGB). Der Beklagten tragen aber nicht vor, worauf sich das Zurückbehaltungsrecht beziehen soll. Noch zu erfüllende Pflichten der Klägerin aus Treuhandvertrag sind nicht ersichtlich, sondern es wird ein Freistellungsanspruch geltend gemacht. Ferner wäre die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auch treuwidrig. Wirtschaftlich stellen die Beklagten ihrer letztlich aus § 128 HGB folgenden Inanspruchnahme verjährte Prospekthaftungsansprüche entgegen. Wäre dies zulässig, könnten die Beklagten sich aufgrund ihrer Treugeberstellung rechtlich besser stellen als ein unmittelbarer Gesellschafter, dem entsprechendes Vorbringen verwehrt wäre. Das vermag nicht zu überzeugen (vgl. OLG Köln NZG 2009, 543, 544). 9. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe vorrangig die B2 in Anspruch zu nehmen, ist nicht erheblich. Eine ausschließliche Haftung der B2 ist im Gesellschaftsvertrag entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vorgesehen. § 8 des Vertrags regelt vielmehr ausdrücklich eine Nachschußpflicht aller Gesellschafter. Ein vorrangig gegen die B2 zu richtender Anspruch ist ebenfalls nicht ersichtlich. § 110 HGB ist bereits nicht einschlägig, da es um einen Anspruch gegen einen anderen Gesellschafter geht. Zwar ist ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB denkbar. Auch die Voraussetzungen für eine angebliche vorrangige Haftung der B2 liegen nicht vor. Das Gesellschaftsvermögen ist aufgebraucht, so dass sich dann eine quotale Haftung aller Gesellschafter ergibt (BGH NJW 1986, 1037). Nichts anderes ergibt sich im übrigen auch aus S.29 des Prospekts. 10. Die von den Beklagten behaupteten kollusiven Verhaltensweisen im Rahmen der Fondsbeteiligung sind im Ergebnis nicht erheblich. Die im einzelnen von den Beklagten dargelegten personellen Verflechtungen sind bereits dem Fondsprospekt zu entnehmen. Im übrigen sind die vom Beklagten behaupteten weiteren Absprachen und Gesprächsinhalte für die Inanspruchnahme aus dem Treuhandvertrag zwischen den Parteien ohne Relevanz, da sie sich im Kern gegen das Verhalten der Fondsgesellschaft richten. Hier hatten die Beklagten indes nach den vertraglichen Regelungen der Parteien selbst die Kontrollrechte und Stimmrechte innerhalb der Gesellschaft. Demgemäß geben die Beklagten selbst an, dass sich die von ihr behaupteten Absprachen zu Lasten der Treugeber innerhalb der Fondsgesellschaft ergeben haben sollen, nicht bei der Klägerin. 11. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt mit der Möglichkeit der klageweisen Durchsetzung, da ansonsten die Beklagte als mittelbare Gesellschafterin besser gestellt wäre als eine unmittelbare Gesellschafterin (vgl. OLG Nürnberg 2 U 782/07- juris). Vor einer Inspruchnahme der Klägerin im Jahre 2008 konnte diese auch keinen Freistellungsanspruch geltend machen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs.3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 11.099,25 €