Urteil
12 O 268/09
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2010:0810.12O268.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn und Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien schlossen am 05.08.2004 einen Vertrag über den Einbau von Türen im Rahmen der Umsetzung des Brandschutzkonzepts im Hauptgebäude der S B1. Es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Als Termin für die Fertigstellung der Arbeiten wurde der 17.12.2004 vereinbart. Endgültig fertig gestellt und abgenommen wurde das Werk jedoch erst am 31.05.2005. Zuvor hatte der Kläger bereits Mitte Februar 2005 um Abnahme des Werks gebeten. Eine Rechnung, die vom Kläger als Teilschlussrechnung, vom Beklagten als 3. Abschlagsrechnung bezeichnet wird, erteilte der Kläger unter dem 19.03.2006 (Bl. 19 GA). Auf diese Rechnung, die mit einem Betrag von 123.246,95 € brutto endet, zahlte der Beklagte 114.697,90 €. Mit der Klage verfolgt der Kläger einerseits Entschädigungsansprüche wegen Bauverzögerung, andererseits die Begleichung einer kündigungsbedingten Restwerklohnforderung sowie von Nachträgen. Nicht zur Ausführung gekommen sind die Positionen 2.2.290 (2 Türen zu je 13.400 € netto), 2.2.320 (eine Tür zu 12.950 € netto) sowie 2.1.110 (Demontage dreier Türen zu je 320 € netto) des Leistungsverzeichnisses. Am 08.09.2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Türen eine Lieferzeit von 12 bis 14 Wochen hätten. Hinzu kommt eine Montagezeit von ca. 2 Wochen. Am 09.11.2004 teilte der Kläger mit, dass die Türen nicht mehr innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraums ausgeführt und aufgrund anderweitiger terminlicher Verpflichtungen des Klägers daher erst im September des Jahres 2005 eingebaut werden könnten. Das angebotene System werde dann allerdings nicht mehr hergestellt, es ständen aber Alternativsysteme zur Verfügung. Daraufhin wurden die streitgegenständlichen Positionen aus einer ebenfalls am 09.11.2004 erstellten Türliste zunächst herausgenommen. Der Beklagte forderte den Kläger am 16.11.2004 auf, bis spätestens zum 18.11.2004 schriftlich zu erklären, dass die Türen binnen 14 Wochen nach Freigabe, - 3 - die Freigabe erfolgte am 20.10.2004, bis zum 09.02.2005 eingebaut würden. Gleichzeitig drohte der Beklagte die Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B an. Eine Erklärung auf dieses Schreiben erfolgte durch den Kläger nicht, sodass der Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2004 die Kündigung aus wichtigem Grund aussprach. Der Kläger behauptet, die Verzögerung der Bauzeit liege im Verantwortungsbereich des Beklagten. Diese habe entgegen der Vorschrift des § 3 Nr. 1 VOB/B die für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben. Noch am 28.08.2004 habe er überhaupt keine Unterlagen besessen; die vollständigen, durch die betreuenden Architekten freigegebenen Unterlagen hätten ihm erst am 09.11.2004 vorgelegen. Insbesondere habe der Beklagte dem Kläger die Liste mit den einzubauenden Türen nicht zu Vertragsbeginn zur Verfügung gestellt. Mit diversen Behinderungsanzeigen habe er auf die Missstände hingewiesen. Der Beklagte ist der Auffassung, ihm stehe wegen der Verzögerungen eine Entschädigung von 42.889,82 € zu. Diese setze sich aus zusätzlichen allgemeinen Geschäftskosten in Höhe von 22.426,91 € brutto sowie weiteren 20.462,40 € brutto zusammen, weil er während eines Baustillstands von 2,5 Monaten seine Arbeitskräfte nicht anderweitig habe einsetzen können. Der Kläger legt hierzu einen Bauzeitenplan mit Angabe des Soll- und Ist-Ablaufes vor (Bl. 462 GA) und rechnet die Bauzeitverzögerung in Stunden um, die er wiederum mit einem "Stundenverrechnungssatz" von 42,- € multipliziert. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich der Nichtausführung der Positionen 2.2.290, 2.2.320 und 2.1.110 nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B eine Entschädigung zu. Nach Anrechnung ersparter Aufwendungen in Höhe von 13.532 € netto verbleibe ein durch den Beklagten zu zahlender Betrag von 31.526,48 € brutto . Der Kläger ist ferner der Auffassung, zusätzliche Werklohnansprüche aus Nachträgen zu haben. Bei den Nachträgen N 100, N 200 und N 500 seien durch den Beklagten unberechtigte Kürzungen in Höhe von 1.498,14 € vorgenommen worden. Auch ein Vergütungsanspruch aus den Nachträgen N 800 und N 810 in Höhe von 2.683,08 € brutto stehe ihm zu. Das damit erfasste Vergießen der Stahlblechtüren mit Mörtel sei nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses, aber im Zuge der Montagearbeiten unabdingbar gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.627,18 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins aus 1.650,89 € seit dem 19.03.2006 sowie aus 7.480,90 € seit dem 19.12.2008 zu zahlen. - 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist im Hinblick auf die Bauzeitverzögerung der Ansicht, eine Obliegenheitsverletzung durch ihn bzw. durch die von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten läge nicht vor. Dem Kläger hätten zu Baubeginn alle gemäß § 3 VOB/B erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden. Auch seien ordnungsgemäße Behinderungsanzeigen nicht erfolgt. Die Teilkündigung sei aus wichtigem Grund erfolgt. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, Ansprüche aus den Nachträgen N 100, N 200 und N 500 ständen dem Kläger nicht zu. Dieser könne sich nicht darauf berufen, dass die Deckenmelder in einer zu großen Höhe angebracht werden sollten. Es gehöre zu seinem Pflichtenkreis, sich die Örtlichkeiten vor Vertragsabschluss anzusehen und den Gerüstauf- und Abbau in seine Kalkulation mit einzubeziehen. Der Mehraufwand für Aktualisierungen und provisorische Feststellanlagen sei von der Beklagten in angemessener Höhe vergütet worden. Zu den Nachträgen N 800 und N 810 ist der Beklagte der Ansicht, das Vergießen der Stahlblechtüren mit Mörtel gehöre zu den Nebenpflichten des Klägers und sei nicht gesondert zu vergüten. Außerdem bestreitet er die Erforderlichkeit eines Einheitspreises von 125,00 € für das Vergießen bei einflügligen und von 189,00 € bei zweiflügligen Türen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der C1 B1 als teilrechtsfähiges Sondervermögen in eigenem Namen verklagt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Auflage 2010, § 50 Rn. 15). Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu. - 5 - 1. Dem Kläger stehen zunächst Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitverzögerung in Höhe von 42.889,31 € gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B nicht zu. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger sämtliche Unterlagen im Sinne des § 3 VOB/B rechtzeitig übergeben hat. Denn der Kläger hat hier die Behinderungen, die durch die Pflichtverletzungen des Beklagten eingetreten sein sollen sowie den Schaden, welcher durch die Bauzeitverzögerung entstanden sein soll, nicht substantiiert dargelegt. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine Behinderung der Bauausführung zu vertreten hat. Dem Auftragnehmer obliegt es dabei schlüssig darzulegen, dass und inwieweit er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich (vgl. BGH vom 24.02.2005, VII ZR 141/03) Es sind dabei zum einen der gesamte geplante und tatsächliche Zeitablauf des Bauvorhabens gegenüberzustellen und die Soll-Bauabläufe vor der Behinderung mit den Ist-Bauabläufen konkret zu vergleichen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 1822). Die bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen muss dabei auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, etwa anderweitige Einsatzmöglichkeiten auf der Baustelle für Gerät und Personal (vgl. BGH NZBau 2002, 381, 382; BGH NJW 1986,1684). Der Kläger hat hier zwar auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.01.2010 einen Bauzeitenplan vorgelegt, in welchem er die Verzögerung "Soll 2" (2 Wochen) auf die Verschiebung des Vergabetermins, die Verzögerung "Soll 3" (11 Wochen) auf die fehlende Freigabe der Werkplanung sowie der Türliste durch den Beklagten und die weitere Verzögerung vom 29.11.2004 bis 25.02.2005 sowie von der 12. bis zur 20. Kalenderwoche 2005 auf fehlende Vorunternehmerleistungen zurückführt. Hierdurch legt der Kläger aber lediglich die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten sowie eine sich daraus ergebende Bauzeitverzögerung dar, nicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung bzw. den entstandenen Schaden. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Arbeitskräfte mit welchem Stundenlohn wegen der Bauverzögerungen in ihrer Arbeit behindert waren und gleichzeitig nicht in der Lage waren, anderweitige Aufträge zu bearbeiten. Er trägt lediglich pauschal vor, er habe für den Beklagten Arbeitskraft und - 6 - Kapital vorhalten müssen und ein anderweitiger Erwerb sei ihm nicht möglich gewesen. Der bloße Hinweis, auf der Grundlage der ursprünglichen Bauzeit ausreichend Personal und Material bereitgestellt zu haben, um die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb der vertraglich vorgesehenen Zeit zu erfüllen, genügt den Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer konkret auf Pflichtverletzungen des Auftraggebers zurückzuführenden Behinderung aber gerade nicht (vgl. OLG Braunschweig v. 02.11.2000 - 8 U 201/99). Welche konkreten Mehraufwendungen er hatte, welche Mitarbeiter er im Einzelnen für die Baustelle freigehalten hat, welche Gerätschaften er nicht anderweitig nutzen konnte und welche anderen Aufträge ihm entgangen sind, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die Kammer verkennt hier nicht, dass es für den Kläger schwierig ist, die Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, ihn von der Darlegung dieser Anspruchsvoraussetzungen freizustellen. Wenn demnach schon die konkrete Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten und einer konkret eingetretenen Behinderung von dem Kläger nicht schlüssig dargelegt wurde, genügt auch der Vortrag hinsichtlich des ihm konkret entstandenen Schadens, wonach er lediglich die Bauzeitverzögerung in Stunden umrechnet und die sich daraus ergebende Summe mit einem pauschalisierten Stundenverrechnungssatz, der sich aus Mittellohn, Lohnzusatzkosten, Lohnnebenkosten, Kalkulationslohn, Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zusammen setzen soll, zur Darlegung des haftungsbegründenden Tatbestandes des § 6 Nr. 6 VOB/B nicht. Der Vortrag des Klägers ist hier überdies auch insoweit nicht nachzuvollziehen, als er etwa für die vorgetragenen 11 Wochen, in denen es im Jahre 2004 zu einem Baustopp gekommen sein soll, zusätzlich allgemeine Geschäftskosten ansetzt, obwohl er vertraglich verpflichtet war, seine Kräfte für die Baustelle zu binden. Nach dem Vorgesagten fehlt es auch an einer ausreichenden Grundlage, um etwa gemäß § 287 ZPO etwa einen dem Kläger entstandenen Mindestschaden zu schätzen. 2. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung auch nicht im Wege einer angemessenen Entschädigung gemäß § 642 BGB zu. Die Vorschrift gewährt dem Werkunternehmer, der seine Werkleistung wegen des - 7 - Unterbleibens einer erforderlichen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nicht an dem vorgesehenen Termin, sondern erst später erbringen kann und den Auftraggeber in Annahmeverzug gesetzt hat, einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für die finanziellen Nachteile verschaffen, die ihm aus dem Annahmeverzug seines Vertragspartners entstehen. Der Anspruch dient als Abgeltung "für das Bereithalten wirtschaftlicher Kraft" und erstreckt sich damit auf Vorhalte-, Personal- und Verwaltungskosten (vgl. OLG Köln NJW-RR 2004,818) und kann neben dem Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden (BGH BauR 2000,722) Im Rahmen des § 642 BGB obliegt es dem Auftragnehmer darzulegen, in welchem konkreten Zeitraum sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befunden hat. Anschließend hat er aufzuzeigen, welche der von ihm angebotenen Leistungen in dieser Zeit des Annahmeverzuges hätten ausgeführt werden sollen und welche Vergütung dafür zu zahlen gewesen wäre. Auch hier fehlt es entsprechend den obigen Ausführungen an substantiiertem Vortrag des Klägers. Insbesondere trägt dieser nicht vor, welche konkreten Leistungen während des von ihm behaupteten Annahmeverzuges des Beklagten hätten ausgeführt werden sollen. Im Rahmen des Anspruchs nach § 642 BGB kommt es auf den Beginn und das Ende des Annahmeverzuges, nicht auf die Verlängerung der Bauzeit an sich an. Den umfangreichen Darstellungen des Klägers bezüglich der mit dem Beklagten geführten Korrespondenz lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger die Freigabe der Türlisten erreichen wollte um seine Arbeit zu beenden. Welche konkreten Arbeiten während der Dauer eines eventuellen Annahmeverzuges des Beklagten erbracht werden sollten ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies ist jedoch für die Berechnungen der angemessenen Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB unerlässlich. Auch hier fehlt es demnach an hinreichenden Grundlagen für eine richterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO. 3. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 31.526,48 € für die nicht erfolgte Ausführung der Positionen 2.2.290, 2.2.320 sowie 2.1.110 des Leistungsverzeichnisses gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nicht zu. Der Beklagte war hier berechtigt, gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gegenüber dem Kläger eine Teilkündigung des Auftrags aus wichtigem Grund auszusprechen, wodurch dem Kläger - 8 - Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Der Kläger hat hier durch sein Schreiben vom 08.09.2004 selbst eingeräumt, dass er die streitgegenständlichen Türen nicht innerhalb der vereinbarten Vertragszeit bis zum 17.12.2004 würde einbauen können, indem er dem Beklagten mitteilte, die streitgegenständlichen Türen hätten eine Lieferzeit von 12 bis 14 Wochen. Da für die Montage der Türen unstreitig noch eine Montagezeit von zwei Wochen hinzukommt, hätte der Kläger die Leistung selbst bei unverzüglicher Freigabe nicht bis zum 17.12.2004 erbringen können. Durch seine Mitteilung vom 09.11.2004 hat der Kläger die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Leistung konkretisiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte berechtigt, dem Kläger eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gemäß § 5 Nr. 4 VOB/B zu setzen. Durch die endgültige Erklärung des Klägers, eine vertragsgemäße Leistung sei nicht mehr möglich, musste er nicht abwarten, bis diese Frist abgelaufen sein würde. Nachdem die vom Kläger am 16.11.2004 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, durfte der Beklagte die Teilkündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B aussprechen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe eine freie Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B erklärt, indem die streitgegenständlichen Türen in der Türliste vom 09.11.2004 keine Erwähnung mehr fanden. Der Kläger ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet, da er selbst am 08.09.2004 bzw. am 09.11.2004 erklärt hat, zu einer vertragsgemäßen Leistung, sowohl was die Leistungszeit, als auch die konkrete Ausführung betrifft, nicht in der Lage zu sein. Warum der Beklagte bei dieser Sachlage eine freie Kündigung erklärt haben soll, anstatt von den ihm zustehenden Rechten des § 5 Nr. 3, 4 VOB/B Gebrauch zu machen, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Im Übrigen unterliegt auch die von dem Kläger behauptete freie Kündigung dem Schriftformerfordernis des § 8 Nr. 5 VOB/B. Eine diesem Erfordernis genügende Kündigung seitens des Beklagten lag bis zum 16.11.2004 unstreitig nicht vor, so dass der Kläger auch über dem 09.11.2004 hinaus davon ausgehen musste, zur vertragsgemäßen Leistung verpflichtet zu sein. 4. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 4.181,22 € aus den Nachträgen N 100, N 200 und N 500, N 800 und N 810 steht dem Kläger nicht zu. - 9 - Hinsichtlich der Nachträge N 200 bis N 500 richtet sich die dem Kläger zustehende Vergütung mangels konkreter Vereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB. Das Gericht mag hier einen Anspruch des Klägers über die bereits von dem Beklagten gezahlte Vergütung in Höhe von 840,42 € hinaus jedoch nicht zu erkennen, § 287 ZPO. Hinsichtlich des Nachtrags N 100 sowie der Nachträge 800 und 810. steht dem Kläger zunächst kein Anspruch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zu. Danach steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung für nicht vereinbarte Leistungen dann zu, wenn diese für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Der Kläger hat hier jedoch nicht dargelegt, dass eine solche Anzeige gegenüber dem Beklagten erfolgt sei. Auch ein Anspruch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B, wonach der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen kann, wenn der Auftraggeber die erbrachten Leistungen durch Abnahme nachträglich anerkennt, steht dem Kläger nicht zu. Zwar kann ein Anerkenntnis in diesem Sinne, wie vom Kläger behauptet, dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber das Bauvorhaben einschließlich der Zusatzarbeiten abnimmt und die Zusatzarbeiten im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2041) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hier jedoch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, etwa durch Vorlage des entsprechenden Abnahmeprotokolls, dass die streitgegenständlichen Arbeiten in dem Protokoll enthalten waren. Der Schriftsatz des Klägers vom 20.07.2010 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Insbesondere kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit dieser einen weiteren Hinweis der Kammer für angezeigt erachtet. Der Kläger wurde in dem Hinweisbeschluss vom 16.01.2010 konkret auf die Bedenken der Kammer in Bezug auf die Substantiierung insbesondere der auf die Bauzeitverzögerung gestützten Ansprüche hingewiesen. 5. Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 5.681,06 € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. - 10 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert bis zum 03.07.2009: 73.495,39 € danach: 82.627,18 € Prof. Dr. N Richter am Landgericht Dr. C2 ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert Prof. Dr. N Dr. B2