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Urteil

15 U 147/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0222.15U147.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 268/09 – wird zurückgewiesen. Die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn, und zwar teils für angeblich erteilte Nachträge und teils für nicht ausgeführte Leistungen nach angeblich freier Teilkündigung, auf Entschädigung wegen angeblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie Verzugsschadenersatz auf Grund VOB-Werkvertrages vom 05.08.2004 über den Einbau von Metalltüren im Rahmen der Umsetzung des Brandschutzkonzepts im Hauptgebäude der RWTH Aachen in der Höhe von 84.278,07 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Anspruch, und zwar aus einem Teilbetrag von 1.650,89 € seit dem 19.03.2006 und aus 7.480,90 € seit dem 19.12.2008. 4 Streitgegenständlich waren in der ersten Instanz und sind es auch im Berufungsrechtsstreit im Einzelnen folgende Ansprüche: 5 I. Restwerklohnansprüche für 6 - Nachtragsposition N 100 (Mehraufwendungen für die Anbringung 7 von Feuermeldern an höheren Decken als angenommen 8 und wegen störender Kabel, Rohre) 9 - Nachtragspositionen N 200 bis N 500 (Mehraufwendungen für 10 Leistungsaktualisierungen und fehlende Stromversorgung) 11 - Zwischensumme 1.498,14 € 12 - Nachtragspositionen N 800 und N 810 (Mehraufwendungen 13 für das Vergießen von Stahlblechtüren) 2.683,08 € 14 - Summe zu Ziffer I.: 4.181,22 € 15 II. Entschädigung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des 16 Auftraggebers und dadurch angeblich bedingter Bauzeitverlänge- 17 rung von 11 Wochen 18 - wegen allgemeiner Geschäftskosten in Höhe von 22.426,91 € 19 - wegen Vorhaltung von Arbeitskräften 20.462,40 € 20 - Summe zu Ziffer II.: 42.889,31 € 21 III. Restwerklohn nach angeblich freier Kündigung durch den Beklagten 22 für die nicht zur Ausführung gelangten Pos. 2.2.290 und 2.2.320 und 23 Demontage von drei Türen gemäß Pos. 2.1.110 des Leistungs- 24 verzeichnisses in Höhe von netto 40.710,00 € 25 abzüglich ersparter Aufwendungen von netto - 13.532,00 € 26 26.218,00 € 27 zzgl. Demontageposition von netto 960,00 € 28 27.178,00 € 29 zzgl.16 % Mehrwertsteuer 31.526,48 € 30 IV. Verzugszinsen auf „Schadenersatzansprüche für dem Kläger 31 zu Unrecht gekündigten Auftrag“ i. H. v. 43.783,60 € für den 32 Zeitraum vom 18.05.2006 bis 18.12.2008 in Höhe von 5.681,06 € 33 Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 34 Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der verhandelten Anträge sowie der Begründung der Klageabweisung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2010 (Bl. 532 GA) und das Urteil vom 10.08.2010 (Bl. 671 ff. GA) Bezug genommen. 35 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiter. Er rügt im Wesentlichen fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht einhergehend mit einem umfänglichen Übergehen seines Sachvortrags. 36 Bezogen auf die Nachtragspositionen wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt zu den Positionen N 800 und N 810 die Auffassung, das Landgericht habe es versäumt, die Begründetheit von Mehraufwendungen für das Vergießen von Stahlblechtüren auch aus GoA und Bereicherungsrecht zu erwägen. 37 Er beanstandet, dass das Landgericht wegen der von ihm behaupteten Bauzeitverlängerung einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B in Erwägung gezogen hat, da sein Rechtsschutzziel einzig auf die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB gerichtet gewesen sei. In dem von ihm vorgelegten Bauzeitenplan seien die Soll- wie auch die Ist-Bauzeit nachvollziehbar dargestellt. Aus diesem lasse sich eine Bauzeitverzögerung von 11 Wochen ohne Weiteres ablesen. In dieser Zeit habe er unentgeltlich zwei Arbeitskräfte vorgehalten, für die ein Entschädigungsansatz von 42,00 €/Stunde/Person netto angemessen sei. Er behauptet, für diese Zeit habe er andere Aufträge nicht angenommen und ausgeführt. Soweit das Landgericht detaillierten Vortrag dazu vermisst habe, welche Mitwirkungspflichtverletzung zu konkret welcher Bauzeitverlängerung geführt habe, liege auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vorbringens klar auf der Hand, dass die Verzögerung im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte ihm erstmals am 09.11.2004, also 11 Wochen nach Auftragserteilung am 05.08.2004, eine verbindliche Türliste vorgelegt habe. Deshalb habe er mit seiner Werkleistung erst ab diesem Tag anfangen können. Er meint, die Überreichung einer verbindlichen Türliste mit Freigabevermerk sei im Leistungsverzeichnis zwingend vorgeschrieben gewesen. Entsprechendes gelte für die Vorlage eines genehmigten Grundrissplans. Der Kläger meint, in der mehrfachen Aufforderung zur Vorlage verbindlicher Türlisten wie auch in den Erklärungen des von dem Beklagten eingeschalteten Architekten anlässlich protokollierter Besprechungen sei sein Angebot der von ihm geschuldeten Arbeiten in annahmeverzugsbegründender Weise zu sehen. 38 Der Kläger meint ferner, der Beklagte habe den Werkvertrag bezogen auf die drei Türelemente ohne wichtigen Grund gekündigt. Die Nichtdurchführbarkeit der nach dieser Position zu erbringenden Arbeiten und seine dementsprechende Ankündigung nicht mehr fristgerecht leisten zu können, beruhten einzig auf der von dem Beklagten zu vertretenden verspäteten Übersendung der Türliste und genehmigter Grundrisspläne. 39 Der Beklagte, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und dessen ergänzenden Inbezugnahme als rechtsfehlerfrei. 40 Er meint, der Kläger könne sich entsprechend der Auffassung des Landgerichts nicht bloß pauschal auf das Fehlen von ausdrücklich freigegebenen Türlisten berufen. Auf die Überreichung von Türlisten habe der Kläger überhaupt keinen Anspruch gehabt, vielmehr habe er entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sofort nach Maßgabe des Leistungsverzeichnisses mit seinen Arbeiten beginnen können. 41 Das Vorbringen des Klägers rechtfertige die Annahme der Anzeige von Baubehinderungen oder des Angebots der Durchführung der Bauarbeiten in annahmeverzugsbegründender Weise nicht. Es fehle nach wie vor an nachvollziehbaren Darlegungen, welche angeblichen Behinderungen denn zu welchen Bauzeitverlängerungen geführt haben sollen. Selbst wenn es hinsichtlich einzelner Türelemente zu Abstimmungsverzögerungen gekommen sein sollte, erkläre dies nicht, warum der Kläger zwischenzeitlich nicht mit den Arbeiten für die übrigen Türen begonnen habe. Hierzu behauptet sie – unwidersprochen – im Berufungsrechtsstreit, an 30 der insgesamt 53 Türpositionen habe sich im gesamten Verlauf der Bauabwicklung nichts geändert, an weiteren 10 Türen habe es lediglich Positionsänderungen gegeben, die der Fertigung nicht entgegengestanden hätten, bei 5 Türen habe es geringfügige Änderungen gegeben, die auch im Zuge der Fertigung und Montage vorgenommen hätten werden können, und lediglich bei 8 Türen habe es grundsätzliche Änderungen gegeben, die bereits bei der Bestellung (durch den Kläger) zu berücksichtigen gewesen seien. 42 Bezogen auf das Restwerklohnbegehren des Klägers wegen der Nichtausführung von 3 Türpositionen nach Teilkündigung des Werkvertrages wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen, bei diesen Positionen habe es sich um bloße Eventualpositionen gehandelt, die nie in Auftrag gegeben worden seien. Insoweit bestreitet der Beklagte auch, dass der Kläger überhaupt Ware bestellt und mit der Fertigung begonnen hatte; das Gegenteil folge seines Erachtens aus dessen Schreiben vom 08.09.2004. 43 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte eingereichten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen. 44 II. 45 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 46 Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 47 (1) Das gilt zunächst, soweit er einen Restwerklohnanspruch wegen Nachtragspositionen in der Gesamthöhe von 4.181,22 € geltend macht. 48 (1.1) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch des Klägers auf Vergütung gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 und 2 VOB/B nicht besteht, weil der Kläger nicht dargelegt hat, er habe diesbezügliche zusätzliche, vom Leistungsverzeichnis nicht erfasste Arbeiten angezeigt oder der Auftraggeber habe solche Arbeiten als Zusatzarbeiten im Rahmen der Abnahme anerkannt. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort zu Ziff. 4) wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dass diese Feststellungen des Landgerichts, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, nicht richtig sind, beanstandet der Kläger in der Berufung jedenfalls konkret auch nicht. Sein Berufungsvorbringen beschränkt sich insoweit auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages, bezüglich aller noch streitgegenständlichen Nachtragspositionen seien Mehraufwendungen entstanden. 49 (1.2) Aber auch soweit der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ihm seien bezogen auf das dem Werkvertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis Mehraufwendungen entstanden, vermag sich der Senat seiner Auffassung nicht anzuschließen. 50 (1.2.1) Was die Nachtragsposition N 100 anbetrifft, bestand für den Kläger bereits vor der Abgabe seines Angebots in dem der Auftragserteilung vorgeschalteten Vergabeverfahren hinreichende Gelegenheit, das betroffene Gebäude der RWTH B. in Augenschein zu nehmen und seinen Preis für die Anbringung von Feuermeldern an den Decken zu kalkulieren. Da der Kläger im Zuge der Sanierungsarbeiten nicht als einziger Unternehmer eingeschaltet wurde, sondern nur beschränkt auf Tür-Metallbauarbeiten wegen eines umzusetzenden Brandschutzkonzeptes, und ihm dies nicht unbekannt geblieben sein kann, hatte er auch störende Einbauteile wie Kabel/Rohre bei der Kalkulation seines Gebots mit zu bedenken. 51 (1.2.2) Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, welche konkreten „Aktualisierungen“ bezüglich der Nachtragspositionen N 200 bis N 500 zu konkret welchen Mehraufwendungen geführt haben sollen. Soweit er zu diesen Positionen auf sein Vorbringen zu mehrmaligen Abänderungen der von dem durch den Beklagten eingeschalteten Architekten überreichten Türlisten Bezug nehmen will, setzt er sich zudem zu seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch, er habe auf eine erstmals am 09.11.2004 überreichte „freigegebene“ Türliste warten müssen, bevor er überhaupt mit den Arbeiten habe beginnen können. 52 (1.2.3) Was die Nachtragspositionen N 800 und N 810 anbetrifft, übersieht der Kläger, dass das Vergießen von Stahlblechtüren nach dem Leistungsverzeichnis zu dem ihm obliegenden Leistungsumfang gehörte. Unter Position 2.2.10. des Leistungsverzeichnisses heißt es unmissverständlich, dass die Arbeiten „einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten und Befestigungs- und Füllmittel entsprechend den Brandschutz- und Rauchschutzanforderungen“ zu erbringen sind. Bei den nachfolgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses zu weiteren Türen ist auf die Leistungsbeschreibung innerhalb der Position 2.2.10. auch ausdrücklich Bezug genommen. Selbst wenn die DIN 18360 das Vergießen von Stahlblechtüren als „besondere Leistung“ definieren sollte, die grundsätzlich ausdrücklich in Auftrag zu geben ist, andernfalls eine gesonderte Berechnung dieser Leistung in Betracht kommt, vermag dies entgegen der Auffassung des Klägers in Anbetracht der unmissverständlichen Fassung des Leistungsverzeichnisses der Berufung nicht teilweise zum Erfolg zu verhelfen. 53 (1.3) Ungeachtet der Nichtanwendbarkeit im Regelungsbereich des § 2 VOB/B scheiden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung auch deswegen aus, weil das Vorbringen des Klägers zu Mehraufwendungen nicht schlüssig ist, wie aus den voranstehenden Ausführungen folgt, und es an Darlegungen zum Umfang der angeblichen Bereicherung des Beklagten fehlt. 54 (2) Dem Kläger steht weder ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Entschädigung für die von ihm behauptete Bauzeitverlängerung gemäß § 642 BGB noch ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B in der Höhe von 42.889,31 € zu. 55 (2.1) Soweit der Kläger rügt, dass das Landgericht das Bestehen von Ansprüchen nach beiden Anspruchsgrundlagen geprüft hat, geht dies aus mehreren Gründen fehl. Hierzu sei er zunächst auf die letzte Seite seines (nachgelassenen) Schriftsatzes vom 20.07.2010 hingewiesen, in dem er unmissverständlich auch die Norm des § 6 Nr. 6 VOB/B für erfüllt angesehen hat, so dass sein Vorbringen, sein Recht folge einzig aus § 642 BGB und er habe nie Schadenersatz nach der genannten VOB/B-Bestimmung verlangt, nicht richtig ist. Außerdem verkennt er, dass es nach dem zivilprozessualen Grundsatz da mihi facta, do tibi jus Sache des Gerichts ist, den von den Parteien unterbreiteten einheitlichen Lebenssachverhalt auf alle rechtlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu untersuchen. Schließlich ist die Rüge des Klägers auch unverständlich, weil die Untersuchung mehrerer Anspruchsgrundlagen für den Kläger nicht ungünstig sein kann. 56 (2.2) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Entschädigungs- bzw. Schadenersatzanspruch der Kläger scheitert, weil es an einem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers fehlt, dass der Beklagte, der sich eventuelle Versäumnisse des von ihm eingeschalteten Architekten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzt hat und er – der Kläger – durch eine solche Pflichtverletzung in der Ausführung seines Auftrags behindert worden ist, bzw., inwieweit sich der Beklagte durch ein Unterlassen von Mitwirkungshandlungen und auf Grund welcher Handlungen des Klägers mit der Entgegennahme der von ihm geschuldeten Baumaßnahmen in Annahmeverzug befand, und dies zu der geltend gemachten Bauzeitverlängerung führte. Auch insoweit wird zunächst zwecks Vermeidung von bloßen Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort zu Ziff. 1 und 2) Bezug genommen. Hierzu sei ergänzend unter besonderer Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2009 nebst den dazu überreichten Anlagen A 1 bis A 302, obwohl der Kläger auf dieses in der Berufung lediglich pauschal Bezug nimmt, wie folgt Stellung genommen: 57 (2.2.1) Im Vordergrund des diesbezüglichen Vortrags des Klägers steht im Wesentlichen die Argumentation, der Beklagte sei zur Vorlage einer Türliste mit Freigabevermerk verpflichtet gewesen und eine solche sei ihm erstmals unter dem 09.11.2004 ausgehändigt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung am 05.08.2004, also mit einer Verzögerung von 11 Wochen, habe er erstmals mit der Bauausführung beginnen können. Dieser Argumentation des Klägers vermag sich der Senat nicht anzuschließen: 58 (2.2.1.1) Für den Beklagten bestand keine Verpflichtung zur Vorlage von Türlisten, die den Freigabevermerk des Beklagten bzw. seines Vertreters tragen mussten. Die von dem Kläger bemühte Bestimmung in dem Leistungsverzeichnis: „Die von AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen dem Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden“ (Bl. 50 ff., 63 f. GA) kann entgegen der Wertung des Klägers nicht isoliert betrachtet werden. Diese Passage steht im Zusammenhang mit der Regelung, dass der Bieter/Unternehmer seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht genügt und es daraufhin zu Änderungen von „Ausführungsunterlagen“ kommt. Hierum geht es vorliegend nicht. Einer besonderen Autorisierung der tatsächlich mehrfach von dem Architekten des Beklagten überlassenen und jeweils aktualisierten Türlisten bedurfte es daher nicht. Es kommt hinzu, dass die Türlisten jeweils unzweifelhaft von dem Architekten des Beklagten stammten und in Überlassung der jeweiligen aktualisierten Türlisten darin zweifellos auch die Freigabe zu sehen wäre. 59 (2.2.1.2) Entsprechend der Auffassung des Beklagten ist der Entscheidung nicht einmal zugrundezulegen, dass der Beklagte dem Kläger zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags überhaupt die Übergabe einer Türliste schuldete, also, dass es sich bei der Türliste um eine notwendige Ausführungsunterlage im Sinne von § 3 Abs. 1 VOB/B handelte. Die von dem Kläger geschuldeten Arbeiten waren in dem Leistungsverzeichnis klar beschrieben. Dementsprechend hat selbst der Kläger vortragen lassen, dass eine Türliste nichts anderes darstelle, als dass sie den Inhalt des Leistungsverzeichnisses in tabellarischer Form wiedergebe (S. 4 seines Schriftsatzes vom 16.03.2010). 60 (2.2.1.3) Aber selbst dann, wenn man eine Mitwirkungspflicht des Beklagten in Form der Übersendung jeweils aktualisierter Türlisten annehmen wollte, ist weder eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beklagten noch eine Kausalität für eine Bauzeitverlängerung festzustellen. Selbst auf der Grundlage des Vortrages des Klägers ist der Beklagte seiner angeblichen Verpflichtung zur Übersendung aktualisierter Türlisten immer nachgekommen, wenn auch zum Teil auf besondere Anforderung des Klägers. Es steht jedenfalls fest, dass die Vorlage von Türlisten nicht Voraussetzung für den Beginn mit den Arbeiten war. Im Anschluss an den Zuschlag sowie die Auftragserteilung vom 05.08.2005, in der der Arbeitsbeginn mit „sofort“ festgehalten ist, hätte nichts näher gelegen, als zeitnah eine Bestellung der nach dem Leistungsverzeichnis einzubauenden Türen nebst notwendigem Zubehör aufzugeben. Das gilt auch in Anbetracht seines Schreibens an den Architekten des Beklagten bereits vom 05.08.2004, mit der er um Prüfung der Türliste bat, weil im Keller bereits neue, von Dritten eingesetzte Türen vorhanden seien (Anlage A 1). Ungeachtet dessen, dass nicht dargetan ist, dass der Beklagte insoweit nicht oder nicht rechtzeitig reagierte, hätte der Kläger schon einmal die Bestellung der in den übrigen Geschossen benötigten Ware aufgeben können. Entscheidend kommt Folgendes hinzu: Der Kläger hatte ohne Berücksichtigung der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Bedarfs- und Alternativpositionen, die nur auf besondere Anforderung durch den Beklagten auszuführen waren, insgesamt 53 Türen durch neue zu ersetzen. An 30 Türpositionen hat sich im gesamten Verlauf der Bauabwicklung nichts geändert. An 10 Türanlagen gab es lediglich Positionsänderungen, die der Fertigung nicht entgegenstanden, und bei 5 Türanlagen gab es geringfügige Änderungen, die auch im Zuge der Fertigung und Montage vorgenommen hätten werden können. Lediglich bei 8 Türen ergaben sich grundsätzliche Änderungen, die bereits bei der Bestellung zu berücksichtigen waren. Von diesem Vortrag des Beklagten in der Berufung ist für die Entscheidung auszugehen, nachdem der Kläger diesem Vorbringen nicht entgegengetreten ist. Auf dieser Grundlage liegt aber auf der Hand, dass der Kläger mit seinen Arbeiten sofort nach Auftragserteilung hätte beginnen können, und es ist nicht nachvollziehbar, dass es an 8 Türen gelegen haben soll, dass es überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang zu einer Bauzeitverlängerung gekommen ist. In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, er sei auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses verpflichtet gewesen, der Demontage von einzelnen Türen ohne Unterbrechung die Montage der neuen Türanlagen folgen zu lassen. Einer solchen Leistungserbringung hätte bei unverzüglicher Bestellung der Türen nach Auftragserteilung nichts entgegengestanden. Soweit es bei 8 Türen grundlegende Änderungen gegeben haben mag, gilt das zuvor Gesagte, dass nicht nachvollziehbar ist, dass es deswegen überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang zu einer Bauzeitverlängerung gekommen ist. 61 (2.2.1.4) Soweit es um Fluchttüren im Sinne des Brandschutzes geht und insoweit von dem Kläger sogenannte Panikstangen anstatt Türgriffen immer wieder gefordert wurden, und die Auswahl durch den Beklagten schon bei der Bestellung durch den Kläger zu berücksichtigen gewesen sein könnte, lässt sich auch an eine möglicherweise anzunehmende verzögerte Festlegung des Beklagten keine kausale Bauzeitverlängerung anknüpfen. Hierzu findet sich erstmals in dem Bauprotokoll vom 24.08.2004 die Feststellung, dass sich der Architekt des Beklagten zur Klärung der von dem Kläger dargelegten Notwendigkeit der (teureren) Panikstangen eine Frist bis zum 27.08.2004 setzte (Anlagen A 11 bis A 14, dort zu Punkt 2.4.3.). Auch im Baubesprechungsprotokoll Nr. 22 vom 20.09.2004 ist insoweit noch Klärungsbedarf festgehalten (Anlagen 24 a bis f). Eine endgültige Festlegung, nämlich auf die (bereits ausgeschriebenen und von dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen mit Schreiben vom 08.01.2004 abgesegneten, Anlage B 3 = Bl. 295 f. GA) Türgriffe erfolgte erst mit Schreiben vom 29.09.2004 (Anlage A 29). Soweit es danach wegen der Entscheidung über Panikstangen oder Drücker zu einer Verzögerung von gut vier Wochen gekommen sein könnte, ist auch insoweit der Vortrag des Klägers für die Annahme einer kausalen Bauzeitverlängerung nicht substanziiert, da nicht dargetan ist, wie viele der Türen von dieser Entscheidung betroffen waren und inwieweit nicht trotz Ausstehens dieser Festlegung andere Arbeiten durchgeführt werden konnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Türdrücker vertraglich festgelegt waren und diese Entscheidung mehrmals und nachhaltig von dem Kläger gefordert wurde, obwohl insoweit der Leistungsinhalt auf Grund des Leistungsverzeichnisses feststand. Seiner Verpflichtung zur Mitteilung der seines Erachtens insoweit bestehenden Bedenken hatte der Kläger genügt. Ohne Reaktion des Beklagten im Sinne einer Abänderung der Leistungsausführung war der Kläger zur Fortsetzung seiner Arbeiten berechtigt. Ohnehin ist insoweit selbst auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht von einer Bauzeitverlängerung auszugehen, und schon gar nicht von 11 Wochen, weil dieser Hinweis des Klägers erstmals für den 24.08.2004 und nicht etwa den 05.08.2004 dokumentiert ist, weil er vor dem Überreichen der Türliste vom 09.11.2004 nicht zu dem Beginn mit den Arbeiten und sogar zu einer Bestellung der dazu benötigten Waren in der Lage gewesen sein will, während die Entscheidung des Beklagten bereits mit Schreiben vom 29.09.2004 erfolgte. 62 (2.2.2) Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ersichtlich, dass die angeblich fehlende Übergabe eines Brandschutzgutachtens sowie der Baugenehmigung bzw. dazu gefertigter Grundrisspläne für eine Bauzeitverlängerung ursächlich geworden sein kann. Der Kläger hat auch in der Berufungsverhandlung nicht darzutun vermocht, dass er auf die Vorlage dieser Unterlagen für die Durchführung der ihm obliegenden Tür-Metallbauarbeiten überhaupt angewiesen war. Die in dem zu sanierenden Gebäude vorhandenen Öffnungen, in die die neuen Türen einzubauen waren, standen fest. Soweit es bei einzelnen Türanlagen zur Erweiterung oder Verkleinerung des bisherigen Türöffnungsmaßes gekommen und deswegen die Festlegung einer genaueren Positionierung durch den Beklagten erforderlich gewesen sein sollte, wozu es aber an jeglichem detailliertem Vortrag des Klägers fehlt, wäre auch insofern nicht ersichtlich, dass fehlende aktualisierte Grundrisspläne bezogen auf einzelne Türen, welche auch immer, zu einer Bauzeitverlängerung geführt hätten. 63 (2.2.3) Auch sonstige Behinderungen, wie sie der Kläger dartut, etwa die Nichtzuteilung eines Raums innerhalb des Gebäudes oder die Erteilung eines Verbots für Arbeiten parallel zu einzelnen Veranstaltungen, haben mangels Aufzeigens einer gegenteiligen Pflicht des Beklagten und mangels Ersichtlichkeit der Relevanz für die behauptete Bauzeitverzögerung außer Betracht zu bleiben. 64 (2.2.4) Ergänzend sei zur angeblichen Bauzeitverlängerung von 11 Wochen und zur geltend gemachten Entschädigungshöhe, wozu sich der Kläger in der Berufung im Wesentlichen auf eine Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere im Schriftsatz vom 19.03.2010 nebst dem damit überreichten Bauzeitenplan beschränkt, Stellung genommen. Dieser Bauzeitenplan (Anlage C 57 = Bl. 462 GA) erscheint schon beliebig, weil der Beklagte dargetan hat, dass dieser ihm nie, insbesondere nicht bei Auftragserteilung und auch nicht vor der zeitnah dazu beginnenden Arbeitsausführung zur Verfügung gestellt worden ist und nachträglich gefertigt worden sein könne, und der Kläger diesem Vorbringen in den ihm (u. a. insoweit) nachgelassenen Schriftsatz vom 20.07.2010 nicht entgegengetreten ist. Soweit der Kläger sogar von einer Verzögerung von zwei Wochen vor Zuschlag/Auftragserteilung am 05.08.2004 ausgeht, geht diese Annahme ohnehin fehl, weil er sich bei Auftragserteilung auf die Beibehaltung der Ausführungsfrist bis zum 17.12.2004 uneingeschränkt eingelassen hat. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass der Bauzeitplan lediglich 943 tatsächliche Arbeitsstunden dokumentiert, während die Soll-Bauabläufe mit 1.233 Arbeitsstunden angegeben sind. Auf der Basis der letztgenannten Zahl beruht aber die Berechnung der Entschädigungshöhe. Soweit der Kläger dagegen hält, der Beklagte berücksichtige nicht die Teil-Kündigung und damit das Entfallen von drei Rundbogen-Türelementen, und insoweit dartut, die Differenz entfalle auf diese Arbeiten, fehlt es wiederum an einem nachvollziehbaren Vortrag wie auch einem Beweisantrag des Klägers, dass allein auf diese drei Türelemente ca. ein Viertel der für die Erfüllung des Gesamtauftrages insgesamt benötigten Bauzeit entfallen wäre. Einen weiteren Widerspruch hat der Beklagte aufgezeigt, als der Kläger nach der Darstellung in dem Bauzeitplan zum Ist-Bauablauf bis zum 17.12.2004 tatsächlich 430 Arbeitsstunden aufgewandt haben will, in seiner Berechnung der Entschädigung allerdings unter Subtraktion von 274 Stunden (anstatt 430 Stunden) ausgeht. Auch insoweit ist dem Vorbringen des Klägers in dem (auch insoweit) nachgelassenen Schriftsatz Erhebliches nicht zu entnehmen. Der Richtigkeit der Berechnung der Entschädigung steht auch entgegen, dass der Kläger für seine Tätigkeit für diese Baustelle im Jahr 2005 eine Vergütung erhalten hat, die er bei Ausführung bis Ende 2004 nicht mehr erhalten hätte, ohne dass der Kläger darlegt, dass er seinen unstreitigen Folgeauftrag in Berlin ab Januar 2005 nicht gleichzeitig ausgeführt hat. 65 (3) Dem Kläger steht auch kein Restwerklohnanspruch in der Höhe von 31.526,48 € bezogen auf die nach Teil-Kündigung durch den Beklagten nicht zur Ausführung gelangten Türpositionen 2.2.290, 2.2.320 und 2.1.110 des Leistungsverzeichnisses zu. Zu Recht ist das Landgericht von einer Teil-Kündigung durch den Beklagten aus wichtigem Grund im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB /B ausgegangen, so dass dem Kläger insoweit ein Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nicht zusteht. 66 (3.1) Auch insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort zu Ziff. 3) Bezug genommen, die der Senat teilt. Soweit der Kläger dieser Bewertung in der Berufungsbegründung entgegenhält, er habe sich insoweit mit der Leistungserbringung nicht im Schuldnerverzug befunden, sondern auf Grund der fehlenden Kooperation auf Seiten des Beklagten sei er an der zeitgemäßen Leistungserbringung gehindert gewesen, wobei er wiederum auf die angeblich erstmals am 09.11.2004 freigegebene Türliste und das Unterlassen der Übersendung von Grundrissplänen Bezug nimmt, verfängt dies aus den zu Ziff. (2) gegebenen Gründen nicht. 67 (3.2) Es kommt entsprechend dem – insoweit auch nicht bestrittenen – Vortrag des Beklagten hinzu, dass es sich bei den oben angegebenen Leistungspositionen um Wahlpositionen handelte und nicht feststellbar ist, dass der Beklagte diese Position jemals geordert hatte. Dass auch der Kläger die Leistungsbeschreibung insoweit richtig verstanden und von bloßen Wahlpositionen ausgegangen ist, zeigt sein Schreiben vom 05.08.2004, in dem er die Rundbogen-Türen selbst als Alternativpositionen darstellte (Anlage A 1). Für sein bestrittenes Vorbringen, der Architekt des Beklagten hätte sich für die Erbringung dieser Türposition entschieden, ist der Kläger mangels detaillierten Vortrags schon darlegungsfällig geblieben. Im Übrigen hat er für sein Vorbringen auch keinen Beweis angetreten. Dass er dem Architekten des Beklagten insoweit gefertigte Ansichtsskizzen übersandte (Anlagen A 3 bis A 5), ist zwar unstreitig, wozu der Beklagte indes hat vortragen lassen, dass die Ansichtsskizzen von seinem Architekten gefertigt worden sind. Mit der Überlassung von Ansichtsskizzen war aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht schon eine Auftragserteilung verbunden, vielmehr kann darin auch eine bloße Aufforderung gesehen werden, auf dieser Grundlage ein Angebot zu unterbreiten. 68 (4) Kann der Kläger von dem Beklagten nach vorstehender Maßgabe weder die Zahlung von Restwerklohn noch einer Entschädigung/eines Schadenersatzes verlangen, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen für die Vergangenheit zu. 69 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 bzw. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 70 Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht veranlasst, da für die Beurteilung maßgeblich sind die Einzelfallumstände. 71 Der Gegenstandswert der Berufung beträgt unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Verzugsschadensposition um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 GKG handelt, 78.597,01 €. 72 Auf dieser Grundlage ist der von dem Landgericht für die erste Instanz festgesetzte Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG teilweise abzuändern und ebenfalls auf 78.597,01 € festzusetzen. Dass das Landgericht von einem Streitwert von 82.627,18 € inklusive dieser nämlichen Verzugsschadensposition ausgegangen ist und nicht von 84.278,07 €, führt nicht zu einem geringeren Ansatz für die erste Instanz, weil die das Klagebegehren bereits nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers tragenden Ersatzpositionen in der Addition ebenfalls den zuletzt genannten Betrag ergeben.