Urteil
7 O 208/10
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2011:0128.7O208.10.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.853,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18% und der Beklagte zu 82%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.853,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18% und der Beklagte zu 82%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.05.2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y aus (…) bestellt und erstritt gegen den späteren Insolvenzschuldner N ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.2009 in Höhe von 5.122,06 € nebst Zinsen und Kosten. Wegen dieser Forderung leitete er die Zwangsvollstreckung ein. Der spätere Insolvenzschuldner N zahlte an die beauftragte Gerichtsvollzieherin, die Zeugin V, insgesamt 5.938,88 €, die nach Abzug von Vollstreckungskosten in Höhe von 34,40 € an den Beklagten 5.904,48 € auszahlte. Zumindest einen Teilbetrag in Höhe von 4.852,66 € zahlte N am 06.03.2009 bar in seinem Geschäftslokal an die Gerichtsvollzieherin, nachdem diese angekündigt hatte, am 09.03.2009 zu vollstrecken. Der erste Insolvenzantrag über das Vermögen des Herrn N wurde am 28.03.2009 gestellt. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 30.10.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn N bestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2010 focht er den gesamten ausgekehrten Vollstreckungsbetrag gegenüber dem Beklagten an. Der Kläger behauptet, dass der spätere Insolvenzschuldner N den gesamten Vollstreckungsbetrag an die Gerichtsvollzieherin am 06.03.2009 gezahlt habe. Spätestens am 20.02.2009 sei Herr N wegen zahlreicher Verbindlichkeiten, wegen derer auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.11.2010, dort Seite 2 (Bl. 46 d. A.), und auf den zur Akte gereichten Auszug aus der Insolvenztabelle (Bl. 48 d. A.) verwiesen wird, zahlungsunfähig gewesen. Er ist der Ansicht, bei dem aus der Anfechtung resultierenden Rückzahlungsanspruch handele es sich um eine Masseverbindlichkeit des Beklagten. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.904,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen. Diesen Antrag hat der Kläger um die in Abzug gebrachten Vollstreckungskosten erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.938,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Gerichtsvollzieherin habe an ihn bereits am 20.02.2009, und damit außerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 1.056,92 € ausgekehrt. Er ist der Ansicht, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei, weil der Kläger seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müsse. Etwaige Rückzahlungsansprüche stellten keine Masseverbindlichkeiten, sondern allgemeine Insolvenzforderungen dar. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Gerichtsvollzieherin V. Wegen des Inhaltes der Aussage wird auf die schriftliche Aussage der Gerichtsvollzieherin V vom 16.11.2010 (Bl. 37 ff. d. A.) verwiesen. Nach Zustimmung beider Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 09.12.2010 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 07.01.2011 bestimmt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers liegt vor. Insbesondere muss sich der Kläger nicht auf eine Anmeldung seiner Forderungen zur Tabelle verweisen lassen. Zur Tabelle werden nach § 174 Abs. 1 InsO die Forderungen der Insolvenzgläubiger angemeldet. Gläubiger einer Masseverbindlichkeit können gegen den Verwalter im Rahmen der Leistungsklage vorgehen. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.853,66 € aus der Insolvenzmasse des Herrn Y gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Bei der Zahlung des Insolvenzschuldners Herrn N am 06.03.2009 an die Gerichtsvollzieherin V handelt es sich um eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO. Eine inkongruente Zahlung darf ein Insolvenzgläubiger nicht in der Art oder nicht zu der Zeit vom Insolvenzschuldner beanspruchen, da ihn dies unbillig gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern privilegieren würde. Inkongruente Deckungen sind im Vorfeld einer Insolvenz grundsätzlich zu missbilligen und nur ausnahmsweise als wirksam hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter die Inkongruenz im Sinne des § 131 InsO auch Zahlungen, die in den Zeiträumen der Nr. 1 bis 3 des § 131 InsO im Wege der Zwangsvollstreckung vom Insolvenzschuldner erlangt worden sind oder die der Schuldner zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2002, IX ZR 211/01, NJW 2002, 2268, 2269). Die Gerichtsvollzieherin hatte sich beim Insolvenzschuldner Herrn N während eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens unstreitig für den 09.03.2009 angekündigt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass Herr Keller am 06.03.2009 in seinem Geschäftslokal 4.853,66 € in bar an die Gerichtsvollzieherin zahlte, die abzüglich weiterer Vollstreckungskosten 4.847,56 € an den Beklagten auskehrte. Dies ergibt sich aus der glaubhaften schriftlichen Aussage der Zeugin V. Sie stellt darin detailliert die einzelnen Zahlungsvorgänge dar, die zum Teil auch schon im Februar unbar stattgefunden haben. Sie untermauert ihre Angaben durch geordnete Aufstellungen, die sie zeitnah nach Erhalt der Zahlungen fertigte. Diese Ordnung ihrer Aufstellungen und der Umstand, dass sich die von ihr genannten Zahlen mit den auch von den Parteien vorgetragenen Zahlungseingängen decken, sprechen für die Richtigkeit ihrer Angaben. Die Barzahlung am 06.03.2009 ist im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten erlangt worden. Eine Freiwilligkeit der Zahlung ist bei einem für den Insolvenzschuldner erkennbar schon längere Zeit laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr anzunehmen. Jedenfalls erfolgte die Zahlung dann zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung. Diese Druckzahlung ist als inkongruent zu werten. Sie erfolgte auch im letzten Monat vor dem ersten Antrag gemäß § 139 InsO, so dass ein Anfechtungsgrund nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu bejahen ist. Der Anfechtung unterliegen neben dem zur Auskehr an den Beklagten gelangten Betrag auch die von der Gerichtsvollzieherin einbehaltenen Vollstreckungskosten in Höhe von 6,10 €. Der Kläger ist auch nicht gehalten, die Anfechtung gegenüber der Gerichtsvollzieherin zu erklären, weil auch die Vollstreckungskosten als an den Beklagten gezahlt gelten. Dieser haftet nämlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG für die Vollstreckungskosten. Die erforderliche Anfechtungserklärung des Klägers liegt mit Schreiben vom 22.04.2010 vor. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit des Beklagten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Durch das Beitreiben der vom Landgericht Hagen titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung hat der Beklagte gehandelt im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Seine Tätigkeit diente dazu, die eigene Insolvenzmasse zu erhöhen, wozu er gesetzlich angehalten ist. Seine Tätigkeit erschöpfte sich damit nicht in einer Abwicklung bereits vorgefundener Rechtsbeziehungen, sondern er wurde aktiv, um weiteres Vermögen der Masse hinzu zu führen (vgl. zu dieser Abgrenzung Hefermehl, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 55 Rn. 18). Damit kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass die titulierte und zur Insolvenzmasse eingenommene Forderung bereits vor der Insolvenz des Herrn N begründet worden ist. Durch das Entstehen der Forderung und deren gerichtliche Geltendmachung wurde die Masse nämlich noch nicht vergrößert. Dazu bedurfte es einer weiteren Tätigkeit des Beklagten, nämlich des Betreibens der Zwangsvollstreckung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, weil sich der Beklagte spätestens seit seiner im Schreiben vom 02.08.2010 erklärten Erfüllungsverweigerung in Verzug befindet. Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nach erfolgreicher Anfechtung zwar grundsätzlich als Nutzungsersatz geschuldet sein, weil der Beklagte mit dem Tag der Insolvenzeröffnung ungerechtfertigte Nutzungen aus dem vereinnahmten Kapital ziehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04 - zitiert nach juris). Dass aber der Beklagte tatsächlich Nutzungen zog, noch dazu in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, ist nicht vorgetragen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin V zahlte der spätere Insolvenzschuldner Keller am 20.02.2009 insgesamt 1.085,22 €, die nach Abzug von Vollstreckungskosten an den Beklagten flossen. Damit realisierte der Beklagte die inkongruente Deckung außerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Wirkungen traten hier mit dem Eingang der Zahlungen bei der Gerichtsvollzieherin am 20.02.2009 ein. Mit dieser Zahlung tritt direkt Erfüllungswirkung beim Vollstreckungsgläubiger ein. Der Gerichtsvollzieher ist insoweit ermächtigt, in Vertretung für den Gläubiger zu handeln (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo § 815 ZPO Rn. 3 ff, § 754 ZPO Rn. 3). Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Zahlungsunfähigkeit des Herrn N zum 20.02.2009 steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger legt zwar Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit in Form von fälligen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dar, diese wurden jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aus der als Anlage K 5 vom Kläger bezeichneten Kopie der Insolvenztabelle werden weder die einzelnen Fälligkeitsdaten noch die im Schriftsatz näher bezeichneten einzelnen offenen Rechnungen ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist die Fälligkeit der Zahlungspflichten Element der Zahlungsunfähigkeit im Sinne der InsO. Auch von einer Einstellung der Zahlungen zum 20.02.2009 durch den Insolvenzschuldner ist gerade aufgrund der Zahlungen an die Gerichtsvollzieherin nicht auszugehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert : 5.938,88 € X