Urteil
2 U 20/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0831.2U20.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 28.01.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 208/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Masseverbindlichkeit in Höhe von 4.853,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2010 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn V. D., Amtsgericht Aachen, Az. 93 IN 22/08, zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 (gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO) 3 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg. 4 Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil abzuändern, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist; der vom Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Zahlungsantrag unterliegt der Abweisung. Einen Anfechtungsanspruch als Altmasseverbindlichkeit kann der Kläger, nachdem der Beklagte dem Insolvenzgericht im Verlauf des Berufungsverfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, nicht mehr mit der Leistungs- sondern nur noch mit der Feststellungsklage – gerichtet auf Feststellung der Masseverbindlichkeit - verfolgen (BGHZ 154, 358). Die Anzeige ist für das Prozessgericht bindend und unterliegt nicht dessen Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit (BGH a.a.O.), sodass es unerheblich ist, dass der Kläger die Masseunzulänglichkeit – die der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.05.2011 im Übrigen konkret dargetan hat – pauschal bestreitet. 5 Der vom Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte, auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit gerichtete Antrag gemäß Schriftsatz vom 31.05.2011 ist zulässig – insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen - und auch begründet. 6 Zur Begründung der Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 26.04.2011 Bezug, an denen festgehalten wird: 7 „Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind erfüllt, auch handelt es sich um eine vom Beklagten zu erfüllende Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 8 Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzenden Ausführungen: 9 Die Rechtshandlung ist innerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgenommen worden. Die Zahlung des Schuldners L. an die Gerichtsvollzieherin, bei der es sich nach den zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil um eine inkongruente Deckung handelte, wurde am 06.03.2009 geleistet. Für die Bestimmung der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auf den ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners L. vom 28.03.2009 abzustellen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieser Antrag begründet war oder ob – wie die Berufung geltend macht - mangels Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung nicht vorlagen. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, wenn mehrere Eröffnungsanträge gestellt wurden, der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrages eröffnet worden ist. Ausweislich des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgericht Hagen vom 30.10.2009 – 109 IN 74/09 – ist das Insolvenzverfahren aufgrund der am 28.03.2009, 08.06.2009 und 11.08.2009 eingegangenen Anträge eröffnet worden. Wenn der tatsächlich zur Eröffnung führende Antrag, und dies trifft – auch - für den Antrag am 28.03.2009 eingegangenen Antrag zu, zugleich der früheste ist, kann dieser auch dann für das Anfechtungsverfahren maßgeblich sein, wenn er unzulässig oder unbegründet ist. In diesem Fall ist das Prozessgericht nämlich an die rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts gebunden (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. 2008, § 139 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 139 Rn. 4). Denn das Prozessgericht hat den rechtskräftigen Beschluss über die Insolvenzeröffnung als gültig hinzunehmen; denn dieser kann als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt Geltung gegenüber jedermann beanspruchen, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 138, 40, 42). Da das Insolvenzgericht die Eröffnung hier – auch – auf den am 28.03.2009 eingegangenen Antrag gestützt hat und Gründe für eine Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht ersichtlich sind, scheidet mithin eine Überprüfung der Begründetheit dieses Antrages im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit aus. 10 Zudem war der Vortrag des Klägers, am 28.03.2009 sei der nach § 139 Abs. 2 InsO maßgebliche Insolvenzantrag gestellt worden (S. 3 der Klageschrift) in erster Instanz unstreitig; denn mit der Klageerwiderung (dort S. 3) hat der Beklagte vorgetragen, die Zahlung vom 06.03.2009 sei „innerhalb der Monatsfrist“ erfolgt. Aufgrund dessen wäre der erstmals bestreitende Vortrag der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. 11 Dass es sich bei dem danach bestehenden Anfechtungsanspruch um eine vom Beklagten aus der Masse zu erfüllende Masseverbindlichkeit – und nicht um eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung - handelt, hat das Landgericht mit vom Senat geteilten Erwägungen aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO hergeleitet; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 12 Die Vorschrift erfasst Verbindlichkeiten, die „durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse“ begründet werden. Bei der Einleitung der Vollstreckung der zur Insolvenzmasse zugehörigen Forderung, die zu der angefochtenen Zahlung des Schuldners L. am 06.03.2009 geführt hat, handelte es sich um eine Verwertungshandlung des Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners D. in diesem Sinne, durch welche der Anfechtungsgrund gelegt worden ist. Zwar ist der daraus resultierende Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO noch nicht in diesem Zeitpunkt, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners L. entstanden; § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt aber nicht voraus, dass die Handlung des Insolvenzverwalters, hier des Beklagten, unmittelbar und für sich allein die Verbindlichkeit entstehen lässt. Auch in der vorliegenden Konstellation ist die Verbindlichkeit durch ein Handeln des Insolvenzverwalters „begründet“ worden; dies ist hier nicht anders zu beurteilen als etwa im Falle eines Vertragsschlusses, wenn das Angebot vom Insolvenzverwalter abgegeben wird und noch der Annahme durch die andere Partei bedarf. 13 Wenn der Beklagte ausführt, eine rechtgeschäftliche Handlung habe – von seiner Seite - nicht vorgelegen, so trifft dies im Hinblick auf die gegen den Schuldner L. durchgeführte Zwangsvollstreckung zwar zu. Indes ist der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auf rechtsgeschäftliches Handeln des Verwalters beschränkt („durch Handlungen oder in anderer Weise“); auch ist – anders als die Berufung annimmt – ein „schützenswertes Vertrauen der Gegenseite“ nicht erforderlich. Als Masseverbindlichkeiten nach dieser Vorschrift kommen nämlich nicht nur Verbindlichkeiten in Betracht, die aus Neugeschäften des Insolvenzverwalters herrühren und mit einem „schützenswerten Vertrauen“ verbunden sein mögen, sondern auch solche, die auf Prozesshandlungen oder Rechtsverletzungen des Insolvenzverwalters beruhen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 55 Rn. 14 ff; 23 ff.). 14 Auf die von der Berufung weiter erörterte Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt es daher nicht an. 15 Zur Begründung des Zinsanspruchs wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.“ 16 Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beklagten im Schriftsatz vom 16.05.2011 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung: 17 Dem Prozessgericht – und damit dem Senat – ist eine Prüfung, ob der erste Eröffnungsantrag vom 28.03.2009 begründet war, verwehrt. Die – vom Beklagten vermisste – Kausalität dieses Antrag für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss selbst, denn in jenem Beschluss hieß es, dass das Verfahren „aufgrund“ unter anderem des Antrages vom 28.03.2011 erfolgte. Damit hat das Insolvenzgericht die (Mit-)Ursächlichkeit dieses Antrages für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und damit – da ein unbegründeter Antrag nicht ursächlich sein kann - zum Ausdruck gebracht, dass – auch – der erste Antrag aus seiner Sicht begründet war. Diese im rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht getroffene Feststellung kann aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen im Anfechtungsprozess nicht mehr in Frage gestellt werden, weshalb hier eine Prüfung, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorlagen, nicht mehr stattfindet. Liegen mehrere Anträge vor und wird auf den zuerst eingegangenen Antrag – ggf. zusammen mit einem anderen am selben Tag oder später gestellten weiteren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) – das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Frist ohne weiteres nach diesem Antrag zu berechnen; seine Zulässigkeit und Begründetheit sind im Anfechtungsprozess nicht erneut zu prüfen (Kreft, InsO, 5. Aufl. 2008, § 139 Rn. 9; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Rogge, 3. Aufl. 2009, § 139 Rn. 5). 18 Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters könnten keine Masseverbindlichkeiten begründen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sieht angesichts des weiten Wortlauts („durch Handlungen oder in anderer Weise“), der alle vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse selbst vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erfassen soll (Uhlenbruck/Sinz InsO, 13. Auf. 2010, § 55 Rn. 7), keine Einschränkung auf rechtsgeschäftliche Handlungen des Insolvenzverwalters vor, zumal der Gesetzgeber in vielfältigen anderen Zusammenhängen den Begriff „Rechtsgeschäft“ verwendet. Gegen eine solche Beschränkung spricht auch, dass anerkannt ist, dass Prozesshandlungen des Insolvenzverwalters in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen können (vgl. BGH NZI 2007, 104; Kreft, a.a.O., § 55 Rn. 4, 6); nichts anderes kann für Vollstreckungsaufträge gelten, die gemäß § 754 ZPO den Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen umfassen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Fundstelle „Uhlenbruck, § 55 InsO, Rn. 8“; denn an jener Stelle (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 55 Rn. 8) wird keine Beschränkung auf rechtsgeschäftliche Handlungen vertreten, sondern nur eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neugeschäften vorgenommen, und die Abwicklung alter, vom Schuldner begründeter Verbindlichkeiten ( Hervorhebung durch den Senat) vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen. Im Streitfall hingegen geht es nicht um die Abwicklung einer vom Insolvenzschuldner D. begründeten Verbindlichkeit, sondern um die Durchsetzung einer ihm zustehenden Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung. 19 Daher geht auch die Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 07.11.1995 – 9 AZR 645/94) geht fehl. Darin nimmt das Bundesarbeitsgericht vom Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (der nicht wortgleichen Vorgängernorm zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) die Abwicklung von Verpflichtungen – im entschiedenen Fall die Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsgeld - aus, die in der übergegangenen Arbeitgeberstellung begründet sind und die an sich der Arbeitgeber hätte selbst erledigen müssen. Jene Entscheidung betrifft daher eine Fallgestaltung, in welcher der Insolvenzverwalter eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Verpflichtung des Schuldners gegenüber einem Gläubiger erfüllt. Darum geht es im Streitfall nicht, denn der Insolvenzschuldner D. war hier Gläubiger der Forderung, deren Vollstreckung der Beklagte betrieben hat; es lag damit keine Abwicklung einer Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter vor. 20 Nichts anders folgt daraus, dass den Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO eine Verwertungspflicht trifft; der Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht die Verwertungspflicht nicht entgegen, wie sich schon daraus ergibt, dass die Vorschrift die Verwertung als einen der Anwendungsfälle nennt. Auch in dem Falle, dass der Insolvenzverwalter zur Verwertung eines massezugehörigen Gegenstand durch Verkauf und damit durch Rechtsgeschäft gehalten wäre, könnte die Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem Verweis auf eine Verwertungspflicht abgelehnt werden. 21 Nicht tragfähig ist die Überlegung des Beklagten, dass die in § 61 InsO vorgesehene Haftung des Insolvenzverwalters einen Interessenkonflikt auslösen könne; einerseits habe er die Masse zu mehren, andererseits riskiere er Masseverbindlichkeiten durch Anfechtung. Dieser Gesichtspunkt gibt für eine Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nichts her, weil der – vom Beklagten mit § 61 InsO begründete - Interessenkonflikt auch bei der – auch nach der Auffassung des Beklagten von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfassten - Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter besteht; so mag die Begründung von Verbindlichkeiten – etwa bei einer Unternehmensfortführung – zur Massemehrung geboten sein, kann aber andererseits bei Nichterfüllung unter den dort geregelten Voraussetzungen eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO auslösen; die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach dieser Vorschrift kann neben diejenige der Masse - für die Masseverbindlichkeit - treten (Kreft a.a.O., § 55 Rn. 5). Auf die Möglichkeit einer Haftung kann daher eine einschränkende Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gestützt werden. 22 Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, es bestehe kein Grund für eine Privilegierung des Anfechtungsanspruchs als Masseverbindlichkeit, weil – vom Verwalter nicht zu beeinflussen – von dritter Seite Insolvenzantrag gestellt, das Insolvenzverfahren daraufhin eröffnet und vom dortigen Insolvenzverwalter Anfechtung erklärt werde; der einzige und richtige Anknüpfungspunkt für die Einordnung des Anfechtungsanspruchs – nach der Ansicht des Beklagten als Insolvenzforderung - sei die Anfechtungserklärung des (anderen) Insolvenzverwalters, hier des Klägers. Letzteres trifft deshalb nicht zu, weil die Anfechtungserklärung – anders als es etwa bei einem sog. verhaltenen Anspruch der Fall wäre – nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO ist, sondern nur dessen Geltendmachung darstellt; der Rückgewähranspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 146 Rn. 2A). Aber auch der Umstand, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht für sich genommen „unmittelbar“ den Anfechtungsanspruch begründeten, sondern – wie ausgeführt – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzutreten musste, steht der Einordung des Rückgewähranspruchs als Masseverbindlichkeit nicht entgegen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist aufgrund seines bereits oben erörterten weiten Wortlauts und Regelungszwecks nämlich keine Beschränkung auf sich unmittelbar auswirkende Handlungen des Insolvenzverwalters zu entnehmen. Fehl geht die Bezugnahme des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 16.05.2011 auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02 – (BGHZ 154, 358). Das Zitat des Beklagten enthält eine Auslassung („…“); gerade aus dem ausgelassenen Text ergibt sich aber, dass der BGH in der zitierten Passage („Unmittelbar im Sinne der Vorschrift…“) eine Auslegung des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO – und nicht des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - vornimmt und eine Handlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO lediglich als Beispiel dafür anführt, dass ein Schuldverhältnis im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO „unmittelbar begründet“ worden ist. Der Bundesgerichtshof hat sich mithin in jener Entscheidung lediglich mit der im Rahmen der letztgenannten Vorschrift bedeutsamen Frage befasst, in welchen Fällen ein Schuldverhältnis als unmittelbar begründet anzusehen ist; auch dem kann daher keine Einschränkung des Handlungsbegriffs in § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO entnommen werden. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die anteilige Kostenbelastung des Klägers findet ihre Rechtfertigung darin, dass er den Zahlungsantrag noch als Hauptantrag weiter verfolgt hat, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte und der Zahlungsantrag unzulässig geworden war. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 26 Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.853,66 €