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Urteil

11 O 279/11

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einwirkungen (hier: Wasser) zwischen Räumen unterschiedlicher Sondereigentumseinheiten innerhalb desselben Grundstücks kann § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet werden. • Die Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch zwischen Mietern bestehen; es kommt nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf die tatsächliche Besitzerstellung an. • Die Haftung nach der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist verschuldensunabhängig; deshalb bedarf es keiner Beweisaufnahme zum Verschulden. • Nebenforderungen wie Verzugszinsen und Anwaltskosten können aus §§ 280, 286, 288 BGB folgen.
Entscheidungsgründe
Verschuldensunabhängige Haftung bei Wasserimmissionen zwischen unterschiedlichen Sondereigentumseinheiten • Bei Einwirkungen (hier: Wasser) zwischen Räumen unterschiedlicher Sondereigentumseinheiten innerhalb desselben Grundstücks kann § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet werden. • Die Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch zwischen Mietern bestehen; es kommt nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf die tatsächliche Besitzerstellung an. • Die Haftung nach der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist verschuldensunabhängig; deshalb bedarf es keiner Beweisaufnahme zum Verschulden. • Nebenforderungen wie Verzugszinsen und Anwaltskosten können aus §§ 280, 286, 288 BGB folgen. Die Klägerin ist die Versichererin des Arztes Dr. X und verlangt Ersatz für Wasserschäden vom 8. Juni 2007. In einem mehrteiligen Gebäude betrieb die Beklagte im 3. Obergeschoss ein OP-Zentrum; der Versicherungsnehmer nutzte im 2. Obergeschoss eine Arztpraxis. Die Räume sind in Sondereigentumseinheiten aufgeteilt; beide Parteien waren Mieter unterschiedlicher Sondereigentümer. Durch eine gelöste Schlauchverbindung in den Räumen der Beklagten trat Wasser aus und beschädigte die Praxisräume des Versicherungsnehmers. Die Klägerin macht 165.889,76 EUR Schadensersatz geltend und beruft sich auf eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, sodass die Beklagte verschuldensunabhängig haften soll. Die Beklagte bestreitet die Anspruchsgrundlage und beantragt Klageabweisung. • Die Klage ist dem Grunde nach begründet; die Beklagte haftet aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG a.F. analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. • Voraussetzungen der Analogie sind erfüllt: Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor und eine vergleichbare Interessenlage zwischen den Parteien besteht; die Rechtsprechung des BGH und des OLG Stuttgart stützt diese Einordnung. • Die Schädigung beruht auf einer Grobimmission (Wasseraustritt) von den Räumen der Beklagten in die Geschäftsräume des Versicherungsnehmers. • Geschädigter und Schädiger sind zwar Mieter und nicht Eigentümer, stehen aber als berechtigte Besitzer aus Mietverträgen der Schutznorm gleich und können Träger von Ansprüchen bzw. Verpflichtungen sein. • Es handelt sich nicht um Mieter desselben Grundstückseigentumsbereichs, sondern um Einwirkungen zwischen verschiedenen Sondereigentumseinheiten desselben Grundstücks, weshalb die Analogie des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB anwendbar ist. • Die analoge Haftung ist verschuldensunabhängig; daher ist eine Beweiserhebung zum Verschulden entbehrlich. • Nebenforderungen (Anwaltskosten, Zinsen) ergeben sich aus §§ 280 Abs.1,2, 286, 288 BGB. • Das Gericht erließ ein Grundurteil gemäß § 304 Abs.1 ZPO, da sowohl der Grund als auch die Höhe der Hauptforderung streitig waren und die Rechtsfrage klärungsbedürftig war. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt; die Beklagte haftet der Klägerin aus übergegangenem Recht analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für die durch den Wasseraustritt verursachten Schäden. Die Haftung erfolgt verschuldensunabhängig, weshalb weitere Beweisaufnahmen zum Verschulden der Beklagten nicht erforderlich sind. Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehen aus §§ 280, 286, 288 BGB. Das Gericht hat ein Grundurteil erlassen und den Streitwert auf 165.889,76 EUR festgesetzt.