Urteil
3 U 7/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0911.3U7.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2011 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 279/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2011 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 279/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht als Versicherer des Arztes Dr. X (im Folgenden: Versicherungsnehmer) aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen eines Wasserschadens vom 08.06.2007 geltend, der in der Praxis des Versicherungsnehmers dadurch entstanden ist, dass sich in der Arztpraxis der Beklagten im darüber liegenden Geschoss des Hauses L 00 in B (Wohnungseigentumsobjekt) eine Schlauchverbindung im Sterilisationsraum gelöst hat. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Beklagte haben die von ihnen genutzten Räumlichkeiten jeweils von unterschiedlichen Sondereigentümern angemietet, die Beklagte noch über eine weitere Gesellschaft. Der Schadensumfang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin macht Schäden in Höhe von 165.889,76 € geltend. Die Klägerin hat am 27.12.2010 den Erlass eines Mahnbescheids über den vorgenannten Betrag beantragt und als Anspruchsgrund „Schadenersatz aus Unfall / Vorfall gem. Schreiben vom 07.12.2010 vom 08.06.2007“ angegeben. Der am 28.12.2010 erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 24.02.2011 zugestellt worden, nachdem ein vorangegangener Zustellungsversuch gescheitert war, weil der im Mahnbescheidsantrag angegebene Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich nicht deren Geschäftsführer war. Das Landgericht hat durch Grundurteil der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Haftung der Beklagten auf eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützt. Mit ihrer Berufung erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede. Sie meint, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unterlägen als versicherungsrechtliche Ansprüche einer zweijährigen Verjährung. Die Klägerin habe vor dem 31.12.2010 keine wirksamen verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet. Die Beschreibung der Hauptforderung im Mahnbescheidsantrag sei unklar, daraus habe die Beklagte nicht erkennen können, wie sich die Forderung zusammensetzen solle und welche Forderung überhaupt Gegenstand des Antrags sei. Es werde im Antrag auf ein Schreiben u. a. auch vom 08.06.2007 Bezug genommen, ein solches existiere jedoch nicht. Unabhängig davon sei die Zustellung des Mahnbescheids erst am 24.02.2011 nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Hinzu komme, dass das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs nicht vorangetrieben worden sei; die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten sei erst vier Monate nach der Aufforderung vom 03.03.2011 erfolgt. Ein wirksamer Verjährungsverzicht sei von den Parteien nicht vereinbart worden. Die Klage müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, weil eine Anspruchsbegründungsschrift fehle. Am 22.07.2011 sei eine weitere Klage eingegangen, die zu einer doppelten Rechtshängigkeit geführt habe. Die Beklagte meint, sie hafte weder verschuldensabhängig noch – unabhängig. Eine schadensursächliche Handlung oder ein schadensursächliches Verhalten oder sonst ihr zurechenbare Umstände seien nicht vorgetragen. Ein Anwendungsfall des § 906 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Es fehle an einer „Einwirkung“ im Sinne der Vorschrift. Selbst bei den von der Klägerin vorgetragenen Umständen handele es sich nicht um eine „Nutzung“ des Grundstücks im Sinne von § 906 BGB. Vielmehr liege nach dem klägerischen Vortrag ein fehlerhaftes Handeln Dritter oder ein Zufall vor, was sodann zu einem behaupteten Abplatzen einer Schlauchverbindung und weiter zu einem vermeintlichen Schadensereignis geführt haben solle. Darin liege kein „Einwirken“ seitens der Beklagten oder kein „Zuführen“ von Stoffen auf den vermeintlichen Nutzungsbereich des Versicherungsnehmers der Klägerin. Die Beeinträchtigung gehe nicht wenigstens mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fordere. Eine Zurechenbarkeit sei nicht gegeben. Ferner fehle es an einer Stoffzuführung im Sinne von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Wasseraustritt stelle keine Emission im Sinne der Vorschrift dar. Des Weiteren liege keine grenzüberschreitende Einwirkung vor, weil die Räumlichkeiten sich auf demselben Grundstück befänden. Hier sei dieselbe Konstellation gegeben wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 775. Auch für das Verhältnis von Teileigentümern untereinander ergebe sich keine planwidrige Lücke. Auch hier fehle es an dem Erfordernis, dass es zu einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Einwirkung kommen müsse, und zwar nicht innerhalb derselben Gebäulichkeit. Der Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW 2006, 1744 sei nicht zu folgen. Dort werde auch verkannt, dass es im Verhältnis Wohnungs-/Teileigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz spezielle Regelungen gebe, beispielsweise in den §§ 14 und 15 WEG. Eine Regelungslücke und / oder Notwendigkeit zu einer weitergehenden Regelung habe der Gesetzgeber nicht gesehen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, äußerst hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach gemäß §§ 67 VVG a. F., 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog für gerechtfertigt erachtet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Eine doppelte Rechtshängigkeit liegt nicht vor. Bei dem Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2011 (Bl. 22 ff. d. A.) handelt es sich offensichtlich nicht um eine weitere selbständige Klage, sondern um die Anspruchsbegründung nach dem von der Beklagten eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 28.12.2010. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Angabe des Aktenzeichens im Schriftsatz, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus der Übernahmenachricht des Landgerichts Aachen vom 14.07.2011 (Bl. 20 d. A.) übernommen hat, sowie aus der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses gemäß Mitteilung der Klägerin vom 29.06.2011 und der Bitte um Abgabe des Vorgangs an das Prozessgericht Aachen (Bl. 16 d. A.). 2. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a. F.) ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zu. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 – V ZR 137/11 – zitiert nach Juris, Rz. 8). Für die letzte Voraussetzung genügt ein faktischer Duldungszwang, der sich u. a. daraus ergeben kann, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 37/02 -, zitiert nach Juris Rz. 10). Der Anspruch ist über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sog. Grobemissionen, wie etwa Wasser (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 – V ZR 137/11 -, in dem dort entschiedenen Fall war durch einen Riss am Durchlauferhitzer Wasser in die darunter liegende Wohnung eingedrungen). Der Ausgleichsanspruch steht nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch dem Besitzer, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. BGH NJW 2004, 775). Damit kommt der Versicherungsnehmer der Klägerin als Mieter der Räumlichkeiten als Anspruchsteller in Betracht. Schuldner des Ausgleichsanspruchs kann ebenfalls nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Besitzer (wie Mieter oder Pächter) sein, wenn er für den gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks verantwortlich ist. Das ist der Fall, wenn nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts eine Handlungspflicht besteht, der Besitzer also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10 -). Die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jedenfalls Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder –besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. BGH, a. a. O.). Das Bestehen einer Sicherungspflicht in diesem Sinne ist Voraussetzung für die Störereigenschaft auch bei Emissionen aufgrund eines technischen Defekts. Im vorliegenden Fall ist die Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben. Das Abreißen des Schlauchs zwischen der zur Sterilisation erforderlichen Ionen-Austauschflasche und der Wasserleitung in den Praxisräumen der Beklagten ist zumindest auf einen technischen Defekt zurückzuführen. Die Beklagte, die diese Gefahrenquelle benutzte und beherrschte, war für den ordnungsgemäßen Zustand der Leitung verantwortlich. Da der Abriss des Schlauches nicht Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war, sondern auf Umständen beruhte, auf die die Beklagte Einfluss nehmen konnte, auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, ist es gerechtfertigt, sie als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen. Deshalb kann hier als richtig unterstellt werden, dass Mitarbeiter der Beklagten nach Durchführung von Arbeiten an der Wasserleitung durch die Firma L2 GmbH diese nach Erhalt der Rechnung mit dem Vermerk „Es sollte noch ein Magnetventil am Wasserzulauf vor der Dosierflasche vorgesehen werden, Schläuche der Dosierflasche sollten ausgetauscht werden“ angerufen und um Nachbesserung der Schlauchverbindung gebeten haben und dass daraufhin Mitarbeiter der Firma L2 GmbH u. a. ein Magnetventil eingebaut und Arbeiten an der Schlauchverbindung durchgeführt haben. Der Bundesgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Mieter bzw. Eigentümer als Störer angesehen: In dem dem Versäumnisurteil vom 10.02.2012 – V ZR 137/11 – zugrunde liegenden Fall den Mieter, in dessen Wohnung ein Riss am Durchlauferhitzer zum Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung geführt hat. In dem dem Urteil vom 11.06.1999 – V ZR 377/98 – zugrunde liegenden Fall den Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defektes an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand geraten ist und das Nachbargrundstück beschädigt hat. In dem dem Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10 – zugrunde liegenden Fall die Nutzerin einer Dachgeschosswohnung, in der ein Brand im Bereich des Bettelements entstanden ist, das über zwei elektrische Motoren zum Verstellen der Liegefläche verfügte. Der Senat hält mit dem Landgericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Mietern von Wohnungen auf demselben Grundstück wegen beeinträchtigender Emissionen (Urteil vom 12.03.2003 – V ZR 180/03 -), zum Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel am Gemeinschaftseigentum (Urteil vom 21.05.2010 – V ZR 10/10 -) und zum Ausgleichsanspruch eines Bruchteilseigentümers gegen einen anderen Bruchteilseigentümer desselben Grundstücks bei einer von dessen alleinigem Nutzungsbereich ausgehenden Beeinträchtigung (Versäumnisurteil vom 10.02.2012 – V ZR 137/11 -) für einen Sondereigentümer einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für gegeben, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung von einem anderen Sondereigentum ausgeht (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 1744 mit zustimmender Anmerkung Dötsch in ZMR 2006, 391; Wenzel NJW 2005, 241, 244; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 09.10.2006 – 32 Wx 116/06 – zitiert nach Juris Rz. 16). Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2010 – V ZR 10/10 -). Der Senat geht von einer strukturellen Übereinstimmung des in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB geregelten Sachverhalts mit dem hier zu entscheidenden aus. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist Teil des für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerlässlichen Interessenausgleichs. Grundlage des Anspruchs ist ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGH, a. a. O.). Solche widerstreitenden Interessen bestehen im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander, wenn die Beeinträchtigung eines Sondereigentums auf der Nutzung benachbarter Eigentumsrechte an einem anderen Sondereigentum in demselben Gebäude beruht. Das zwischen Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis begründet ebenso Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme wie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn. Auch im Verhältnis von Sondereigentümern untereinander können bei Beeinträchtigung der Eigentums- und Besitzrechte Ansprüche nach § 1004 BGB begründet sein. Ist der betroffene Sondereigentümer aus besonderen Gründen gehindert, nicht hinzunehmende beeinträchtigende Emissionen, die von einem anderen Sondereigentum ausging, nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden, so befindet er sich in einer vergleichbaren Situation wie der Grundstückseigentümer, der entsprechende Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht verhindern kann. Auch ist die Schutzbedürftigkeit des Sondereigentümers nicht anders als durch eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu befriedigen. Das Wohnungseigentumsgesetz schützt das Sondereigentum bei erlaubter Inanspruchnahme durch einen dem § 904 S. 2 BGB nachgebildeten Aufopferungsanspruch (vgl. BGH, a. a. O.) und bei Verletzung der Pflichten der übrigen Wohnungseigentümer durch das unter den Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis. Demgegenüber wäre der Sondereigentümer bei einer unerlaubten nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung durch ein anderes Sondereigentum, dessen Eigentümer kein Verschulden trifft, schutzlos. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsgesetz eine solche Einschränkung der Rechte des Sondereigentümers im Verhältnis zu den Rechten des Grundstückseigentümers gewollt hat. Einer besonderen Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung im Wohnungseigentumsgesetz bedurfte es nicht, wenn im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander diesen die allgemeinen Eigentümerrechte zustehen, wozu neben § 1004 BGB auch § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gehört. 3. Ausgleichsansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist richtet sich nicht etwa nach dem VVG – wie die Beklagte meint -, da es sich nicht um versicherungsrechtliche Ansprüche handelt. Die Rechtsnatur des Anspruchs ändert sich nicht durch den Übergang auf die Versicherung. Vielmehr gilt für Ansprüche nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB die Dreijahresfrist gemäß § 195 BGB. Die Verjährung begann also gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres 2007 und endete ohne Hemmung mit dem Schluss des Jahres 2010. Die Verjährungsfrist ist durch das Schreiben des erstinstanzlichen Rechtsanwalts der Beklagten vom 20.10.2010 (Bl. 56 f. d. A.) bis Ende Juni 2011 verlängert worden. Der in dem Schreiben erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum „31.06.2011“, soweit Ansprüche im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht verjährt waren, ist dahin zu verstehen, dass die Verjährungsfrist entsprechend verlängert werden sollte. In diesem Sinne hat die Beklagte selbst nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 28.08.2012 ihre Erklärung verstanden. Denn sie trägt vor, der Wortlaut des Schreibens vom 20.12.2010 gehe dahin, ausschließlich nach Maßgabe des Schreibens und mit den dortigen Einschränkungen eine Verjährungsfristverlängerung herbeizuführen. Unschädlich ist, dass die Parteien keinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede vertraglich vereinbart haben. Denn der Schuldner kann vor oder nach Vollendung der Verjährung wirksam auf sein Einrederecht durch einseitige Erklärung verzichten (vgl. BGH ZIP 2007, 2206). Nicht entscheidend ist, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede als ausreichend angesehen oder nach dem Ergebnis des am 21.12.2010 mit dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten geführten Telefongespräche in dem Schreiben vom 20.10.2010 „keinen Verjährungsverzicht bzw. Hemmung bezogen auf die streitgegenständliche Forderung gesehen hat“ und weitergehende Erklärungen forderte – wie die Beklagte behauptet -. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach ihrer objektiven Erklärungsbedeutung auszulegen, das heißt so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 BGB Rz. 9). Das Schreiben vom 20.12.2010 konnte als Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 07.12.2010 (Bl. 51 ff. d. A.) nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte unter den in dem Schreiben genannten Einschränkungen bis Ende Juni 2011 auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber den mit dem Anspruchsschreiben vom 07.12.2010 geltend gemachten Ansprüchen aus dem Schadensfall vom 08.06.2010 verzichtete. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Gebot des „sichersten Weges“ weitergehende Erklärungen forderte und im Hinblick auf deren Verweigerung am 27.12.2010 den Erlass eines Mahnbescheides beantragte. Der Verjährungsverzicht enthält keine Einschränkung dahingehend, dass er nur für den Fall gelten sollte, dass es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.08.2012 auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich in dem Telefongespräch vom 21.12.2010 mit einer derartigen Einschränkung – die ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist - einverstanden erklärt hat. Ebenso fehlt es an einem substantiiertem Vortrag der Beklagten zu einer nachträglichen vertraglich vereinbarten Aufhebung des von der Beklagten erklärten Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Nachträgliche Erläuterungen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Telefonat vom 21.12.2010 haben keinen Einfluss auf die objektive Erklärungsbedeutung seines Schreibens vom 20.12.2010. Es kommt allein darauf an, wie der Inhalt des Schreibens im Zeitpunkt des Zugangs beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin verstanden werden musste. Das gilt auch für die in dem Schreiben vom 20.12.2010 genannte Einschränkung des Verzichts, der sich nicht auf vermeintliche Ansprüche erstrecken sollte, die der Beklagten über ein schuldhaftes Verhalten eines Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen zuzurechnen seien. Diese Einschränkung kommt nicht zum Tragen, da es hier um einen verschuldensunabhängigen Anspruch geht, bei dem nicht auf ein schuldhaftes Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Beklagten abgestellt wird. Die Beklagte konnte nicht nachträglich einseitig ihre Verzichtserklärung auf nachgewiesenes eigenes Fehlverhalten bzw. das ihrer Geschäftsführung beschränken. Einer solchen Beschränkung hat die Klägerin auch nach dem Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 28.08.2012 nicht zugestimmt, sondern im Gegenteil eine solche Einschränkung als nicht akzeptabel bezeichnet. Die bis zum 30.06.2011 verlängerte Verjährungsfrist ist durch die Zustellung des Mahnbescheids am 24.02.2011 (vgl. Bl. 12 d. A.) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Hemmungswirkung scheitert nicht an einer mangelnden Individualisierung des Anspruchs. Die Hemmung tritt nur ein, wenn der Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH NJW 2011, 613). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind vorliegend die Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs gewahrt. Mit der Bezeichnung „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben vom 07.12.2010 vom 08.06.07“ ist den Individualisierungsanforderungen hinreichend genüge getan. Der 08.06.2010 war der Schadenstag, wie der Beklagten bekannt war. Sie bestreitet nicht, das Schreiben vom 07.12.2010 (Bl. 51 ff. d. A.) erhalten zu haben, in dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin deren Ansprüche unter Darstellung des Sachverhalts und detaillierter Berechnung des Schadens in Höhe des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrages von 165.889,76 € gegen die Beklagte erheben. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Daher kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BGH, a. a. O.). Die Hemmung der Verjährungsfrist hat nicht durch Nichtbetreiben des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB geendet. Denn nach der Mitteilung über den Widerspruch mit Verfügung des Amtsgerichts Coburg vom 03.03.2011 (Bl. 14 d. A.) ist die Klägerin nicht sechs Monate untätig geblieben, sondern hat im Juni 2011 den weiteren Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und um Abgabe an das Prozessgericht Aachen gebeten (Bl. 15 d. A.) und nach Mitteilung der Übernahme durch das Landgericht Aachen am 18.07.2011 (Empfangsbekenntnis Bl. 23 d. A.) die Anspruchsbegründung am 22.07.2011 (Bl. 22 d. A.) eingereicht. Unabhängig von der Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 30.06.2011 war die Verjährung durch das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2010 gemäß § 203 BGB gehemmt. Nach § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. BGH NJW 2007, 587). Hierfür reicht aus, wenn der in Anspruch Genommene erkennen lässt, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen (vgl. BGH, a. a. O.). Demgemäß durfte die Klägerin die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 20.12.2010, sie habe das Anspruchsschreiben vom 07.12.2010 zunächst an den zuständigen Haftpflichtversicherer weitergeleitet, dort werde der Vorgang geprüft, dahin verstehen, die Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Die damit eingetretene Hemmung dauerte jedenfalls bis zur Zustellung des Mahnbescheids am 24.02.2011 an. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Verhandlungen hat einschlafen lassen und ob ihr nächstes Schreiben an die Beklagte vom 08.03.2011 (Bl. 219 d. A.) verspätet war, konnte gemäß § 203 S. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten, selbst bei nur kurzfristiger Hemmung bis zu dem Telefonat vom 21.12.2010 also nicht vor dem 21.03.2011. Zuvor war die Verjährung aber durch die Zustellung des Mahnbescheids am 24.02.2011 gehemmt worden, wie oben ausgeführt. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB im Verhältnis von Sondereigentümern im selben Haus Anwendung finden, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Streitwert für das Berufungsverfahren: 165.889,76 €.