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Urteil

1 O 23/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2012:0830.1O23.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger betreibt einen Handel für zeitgenössische Kunst mit Niederlassungen u. a. in E, B1 und L in C. Die Beklagte betreibt ein Pfandleihhaus, das sich u. a. auf die Beleihung von Kunstgegenständen spezialisiert hat. Bereits seit April 2009 standen die Parteien in geschäftlichen Beziehungen zueinander dergestalt, dass der Kläger durch die Beleihung verschiedener Kunstwerke seine Liquidität erhöhte. Nachdem dem Kläger Mitte 2010 mitgeteilt worden war, dass Darlehen nunmehr auch gegen Beleihung von Immobilien zur Verfügung gestellt werden könnten, teilte der Kläger im August 2010 der Beklagten mit, dass er sich in einem ernsten Liquiditätsengpass befinde und daher ein Darlehen über 100.000,00 € bei der Beklagten aufnehmen wolle. Hierzu bot der Kläger die teilweise Abtretung einer bereits eingetragenen Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000,00 € an dem Grundstück B2 in B3 an. 3 Am 18.08.2010 suchte der Kläger die Beklagte in I auf. Die Beklagte teilte ihm mit, dass ein Darlehen nur gegen Stellung einer Inhaberbriefgrundschuld gewährt werden könne. Die eingetragene Eigentümergrundschuld müsse hierfür zudem gelöscht werden. Bereits am selben Tag wurde bei einem I Notar die Löschung der Grundschuld und die Bestellung der Inhaberbriefgrundschuld veranlasst. Hinsichtlich des Inhalts der notariellen Urkunde sowie der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer der Grundschuld wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. 4 Sodann verlangte die Beklagte von dem Kläger zunächst die Zahlung von Kosten und Zinsen in Höhe von 23.875,00 € für ältere Verpfändungsverträge sowie die Rücknahme eines Bildes des Künstlers N U gegen Zahlung von 20.000,00 € aus der Verpfändung. Zudem vereinbarten die Parteien Veräußerung des Bildes „XXXXX XXXXX“ des Künstlers K J an die Beklagte gegen Zahlung von 25.000,00 €. Auf Intervention des Klägers, der auf seine wirtschaftliche Notlage verwies, erklärte die Beklagte sich bereit, die Zinsen und Kosten für die ersten 2 Monate um die Hälfte, nämlich die Zinsen von 1 % auf 0,5 % pro Monat und die Verwahrungskosten von 2,5 % auf 1,25 % pro Monat zu reduzieren. Ein entsprechender Darlehens- und Verpfändungsvertrag wurde sodann abgeschlossen. Insoweit wird auf den „M-Vertrag“ (Anlage K 3) Bezug genommen. 5 Die Verwertungsreife des Pfandes trat mit Ablauf des Verfallsdatums zum 18.11.2010 ein. Die Beklagte berechnete auch für die darüber hinausgehenden Monate, in denen das Darlehen nicht wie vereinbart zurückgeführt wurde, Zinsen und Kosten. Am 08.12.2011 wurde dem Kläger durch belgischen Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung der Notariatsurkunde zugestellt. 6 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Verpfändung der Grundschuld an seinem Grundstück aufgrund Wuchers des besicherten Geschäftes gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe seine finanzielle Notlage ausgenutzt. 7 Dies ergebe sich zum Einen aus den Zinsen, die auf das Jahr gerechnet 38,5 % betragen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Auszahlung des Darlehens nicht in Höhe von 100.000,00 € erfolgt sei, sondern zunächst eine Verrechnung mit älteren Schulden aus Verpfändungsverträgen vorgenommen worden sei. Zudem sei die Beklagte im Hinblick darauf, dass ihr eine erstrangige Grundschuld an einem ansonsten unbelasteten Grundstück zur Sicherheit zur Verfügung gestellt worden sei, bereits sehr gut abgesichert gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Aufbewahrung einer Urkunde keine Kosten verursache, seien zum Anderen die hier vereinbarten Kosten wucherisch. 8 Der Kläger hat zudem die Anfechtung des „M-Vertrages“ erklärt und vertritt die Auffassung, dass ihn die Beklagte darauf habe hinweisen müssen, dass es im vorliegenden Fall sinnvoller gewesen wäre, ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. 11 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde mit der Nr. xxxx/xxxx A (Akte xxxx:xxxxx) betreffend das Grundstück B2, (Flurstück xxx der Flur xx der Gemarkung B2) in B1 von B2 des I Notars Dr. B4 für unzulässig zu erklären, 12 2. 13 die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten Urkunde an den Kläger herauszugeben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist darauf, dass der Zinssatz in § 10 der Pfandleiherverordnung geregelt ist. Auch die Verwaltergebühren seien in § 10 Abs. 1 Nr. 2 insoweit geregelt, als dort die Sätze bis zu einem Darlehen bis zu 300,00 € normiert seien. Hieraus habe sich - so die Behauptung der Beklagten - die übliche Praxis bei Pfandgeschäften entwickelt, dass Verwaltergebühren in Höhe von 2,5 % bei Darlehen von über 300.000,00 € erhoben würden. Wucher könne daher nicht vorliegen. 17 Im übrigen habe der Kläger sich bewusst an die Beklagte als Pfandleihhaus und eben nicht an eine Bank gewandt, obwohl er aus den vorangegangenen geschäftlichen Beziehungen Kenntnis von Zinsen und Kosten gehabt habe. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Das Gericht hat die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in dieser Instanz eingestellt. 20 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2012 hat es den Kläger gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Zwangslage nach § 138 BGB nicht hinreichend substantiiert dargelegt sein dürften. Eine Stellungnahme des Klägers hierauf ist weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgt, noch hat er insoweit um Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten. 21 Auch ein zu einem Schriftsatz der Gegenseite beantragter und gewährter Schriftsatznachlass ist klägerseits nichts wahrgenommen worden. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 24 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag über einen Betrag von 100.000,00 € ist wirksam und auch nicht durch die erklärte Anfechtung nachträglich entfallen. 25 I. 26 Der abgeschlossene Vertrag ist nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. 27 Die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag wegen Wuchers nichtig sein könnte, sind klägerseits bereits nicht substantiiert dargetan. So hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass der Vertrag unter Ausbeutung einer Zwangslage abgeschlossen wurde. Der einfache Verweis darauf, dass eine wirtschaftliche Notlage vorgelegen habe, ist insoweit nicht ausreichend. 28 Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen insoweit schwere Nachteile drohen (Palandt, 71. Aufl., § 138 BGB, Rn. 70 m. w. Nachw.). Eine solche Bedrängnis, die die Beklagte gekannt und ausgenutzt haben muss, hat der Kläger bereits nicht dargelegt. 29 Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer sind weitere Darlegungen des Klägers nicht erfolgt. 30 II. 31 Darüber hinaus mangelt es hinsichtlich der Zinsen auch an einem auffälligen Missverhältnis. Die Zinsen, die die Beklagte vorliegend erhoben hat, durfte sie gem. § 10 der Pfandleiherverordnung von dem Kläger verlangen. Insoweit können Zinsen, deren Höhe gesetzlich geregelt ist, nicht den Tatbestand des Wuchers erfüllen. 32 III. 33 Es kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob bzgl. der Verwahr- und Verwaltungsgebühren die Vereinbarung einer Höhe von 2,5 % des Darlehensbetrages monatlich ein auffälliges Missverhältnis darstellt, das vorliegend der Tatbestand des Wuchers erfüllen könnte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte - was deshalb angenommen werden könnte, weil die in der Pfandleiherverordnung geregelten Gebühren lediglich bis zu einem Darlehensbetrag von 300,00 € geregelt sind und insoweit der Verordnung zu entnehmen ist, dass sich diese Gebühren „absteigend“ verhalten, je höher die Darlehenssumme ist - hätte dies vorliegend dennoch nicht zur Folge, dass eine Nichtigkeit der Verpfändung der Inhaberbriefgrundschuld anzunehmen wäre. 34 Vereinbart ein gewerblicher Pfandleiher bei der Gewährung eines Darlehens nämlich Gebühren, die die in § 10 Pfandleiherverordnung festgelegten Grenzen überschreiten und daher nichtig sind, führt dieser Verstoß nicht zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages, sondern lediglich dazu, dass die konkrete Gebührenvereinbarung unwirksam ist, soweit sie über den zulässigen Zinssatz hinausgeht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006, Az. 19 U 65/05 m. w. N.). § 10 Pfandleiherverordnung will die Übervorteilung des Pfandgebers infolge einer Ausnutzung seiner finanziell angespannten Situation durch den Pfandleiher verhindern, nicht jedoch jedwede Darlehensaufnahme des Kunden des Pfandleihers auch bei vom Gesetz angemessen erachteten Zinssätzen. Auch der Schutz des Vertragspartners des Pfandleihers erfordert eine Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages nicht. Eine Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäftes über die getroffene Gebührenabrede hinaus hätte zur Folge, dass der Darlehensnehmer infolge der Nichtigkeit der getroffenen Vertragsabsprachen zur sofortigen Rückzahlung des erhaltenen Darlehens verpflichtet wäre. Dass dies der Zweck des § 10 Pfandleiherverordnung wäre, kann weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung des § 10 Pfandleiherverordnung entnommen werden. 35 Nach allgemeiner Auffassung ist bei einem Verstoß gegen eine preisrechtliche Norm lediglich der über das zulässige Maß hinausgehende Teil der Preisvereinbarung nach § 134 BGB nichtig, im Übrigen bleibt der Vertrag nach herrschender Meinung mit den zulässigen, nicht lediglich mit dem marktüblichen Preis bestehen (OLG Karlsruhe, a. a. O.). 36 Es kann vorliegend daher dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe Verwaltergebühren gegebenenfalls noch angemessen wären und ob die Höhe der vorliegend vereinbarten Gebühren ggf. in einem auffälliges Missverhältnis zu diesen noch zulässigen Gebühren stehen. Da jedenfalls der Darlehensvertrag im Übrigen wirksam bleibt, liegt keine Nichtigkeit des gesicherten Geschäftes vor, die zur Unwirksamkeit der Verpfändung der Inhabergrundschuld führen könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.07.1982, Az. III ZR 1/81). 37 IV. 38 Der M-Vertrag ist auch nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung entfallen. Ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119, 123 BGB stand dem Kläger nicht zur Seite. Insbesondere kann in dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht extra darauf hingewiesen hat, dass er möglicherweise von dritter Seite ein günstigeres Darlehen erhalten könnte - was allerdings aufgrund der Tatsache, dass der Kläger zu seinen sonstigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Kapitaldienstleistungsfähigkeit keinerlei Angaben gemacht hat, hier fraglich bleiben muss -, nicht gesehen werden. Dem Kläger war aus vorangegangenen Geschäften gut bekannt, so welchen Konditionen er von der Beklagten Liequidität erlangen konnte. Jedem durchschnittlichen, vernünftig denkenden Darlehensnehmer ist bekannt und bewusst, dass er bei einem Pfandleihhaus schneller und umstandloser Geld bekommt, hierfür jedoch den Preis erheblich höherer Zinsen und Kosten zahlen muss. 39 Dagegen ist nach deutschem Recht kein Unternehmer verpflichtet, Kunden darauf hinzuweisen, dass sie "sein" Produkt bei der Konkurrenz im Ergebnis günstiger bekommen könnten. 40 V. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 43 Streitwert: 100.000,00 €. 44 H