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Beschluss

5 T 116/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2012:0927.5T116.12.00
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Leitsätze

Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12

Tenor

Die Sache wird nach § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Schuldner der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.2012 (903 M 1236/12) aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 11.06.2012 wird zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass eine Zwangsräumung nur im Beisein eines Arztes stattfinden darf.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12 Die Sache wird nach § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer übertragen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Schuldner der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.2012 (903 M 1236/12) aufgehoben und wie folgt abgeändert: Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 11.06.2012 wird zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass eine Zwangsräumung nur im Beisein eines Arztes stattfinden darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner. Gründe I. Die 96-jährige Schuldnerin zu 1) war Mieterin der im Erdgeschoss links (Hochparterre) des Hauses T-straße ## in Aachen gelegenen Wohnung. Sie lebt dort seit circa 45 Jahren mit ihrem 70-jährigen Sohn, dem Schuldner zu 2). Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2011 (110 C 385/10) wurden die Schuldner zur Räumung der genannten Wohnung verpflichtet. Das Urteil ist seit dem 19.09.2011 rechtskräftig. Die den Schuldnern durch Urteil von Amts wegen gewährte, einmal durch Beschluss vom 22.03.2012 bis zum 31.05.2012 verlängerte Räumungsfrist ist inzwischen verstrichen, ohne dass die Schuldner ausgezogen wären. Der Gläubiger beabsichtigt die zwangsweise Räumung der Wohnung. Ein Räumungstermin ist noch nicht anberaumt. Die Schuldner haben mit Schriftsatz vom 11.06.2012 Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO beantragt. Sie machen geltend: Sie hätten nur geringe Schuld daran, dass es zu einem Räumungsurteil gekommen sei; Mietrückstände seien ausgeglichen; die laufende Miete werde gezahlt; die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Umzugs seien immens; Ersatzwohnraum sei trotz einer Vielzahl von Anstrengungen nicht zu beschaffen; ihr hohes Alter und ihre über Jahrzehnte währende Verwurzelung im gewohnten sozialen Wohnumfeld stünden einem Wohnungswechsel entgegen; vor allem würde ein Umzug bzw. eine Zwangsräumung zu einer ernst zu nehmenden Gefährdung ihrer Gesundheit führen und sich voraussichtlich sogar lebensbedrohlich auswirken. Die Schuldner haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2011 (110 C 385/10) einzustellen, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2011 (110 C 385/10) einstweilen für einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber bis Ablauf von 6 Monaten nach dem Ableben der Schuldnerin zu 1), einzustellen. Der Gläubiger hat beantragt, den Vollstreckungsschutzantrag zurückzuweisen. Er bestreitet den Sachvortrag der Beklagten und verweist darauf, dass er die Wohnung umbauen und komplett sanieren möchte, was nicht möglich sei, wenn die Schuldner weiter in der Wohnung bleiben. Das Amtsgericht hat dem Vollstreckungsschutzantrag durch Beschluss vom 23.07.2012 teilweise stattgegeben und die Vollstreckung bis zum 23.10.2012 eingestellt. Hiergegen wenden sich sowohl die Schuldner als auch der Gläubiger mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. II. Beide Rechtsmittel sind zulässig (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 793 ZPO), in der Sache hat jedoch nur die sofortige Beschwerde des Gläubigers Erfolg, denn der Sachvortrag der Schuldner rechtfertigt es nicht, weiterhin Vollstreckungsschutz zu gewähren. Es kann offenbleiben, ob der Vollstreckungsschutzantrag unzulässig ist, weil das Vollstreckungsverfahren noch nicht begonnen hat oder ob es für Fragen der Zulässigkeit nicht genügt, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ernsthaft droht. Der Vollstreckungsschutzantrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 765a Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers, das schon allein deshalb besteht, weil er im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, und vorliegend durch das verständliche Sanierungsinteresse des Gläubigers noch gefördert wird, wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss der Schuldner sich abfinden. Zwangsräumungen treffen den Schuldner in aller Regel hart. Er verliert seinen gewohnten Wohnraum und bleibt zunächst ohne Perspektive. Das wirkt einschneidend und belastend, vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Schuldner bereits 45 Jahre in der Wohnung und dem Umfeld leben, rechtfertigt aber als regelmäßige Folge für sich allein noch nicht die Zubilligung von Vollstreckungsschutz. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die es erfordern, die grundgesetzlich geschützte Vollstreckung eines titulierten Räumungsanspruchs zumindest einstweilen aufzuschieben. Solche Gründe sind hier nicht in ausreichender Weise vorgetragen worden. Als besondere Umstände im Sinne des § 765a ZPO kommen vorliegend nur das hohe Alter der Schuldner, insbesondere das der Schuldnerin zu 1), die sehr lange Mietdauer von 45 Jahren, die naturgemäß zu einer engen Bindung an die Wohnung und das Umfeld geführt hat, und der Gesundheitszustand der Schuldner in Betracht. Die übrigen Gesichtspunkte können demgegenüber vernachlässigt werden. So ist vorliegend nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmaß die Schuldner es zu verantworten haben, dass ein Räumungstitel gegen sie ergehen konnte. Die Rechtskraft des Titels steht einer Neubewertung des Urteils im Vollstreckungsverfahren entgegen. Auch die wirtschaftlichen Folgen, die mit einem Umzug verbunden sind, sind zwangsläufig Begleiterscheinung einer jeden Vollstreckung. Schließlich erbringen die Schuldner dadurch, dass sie den Mietrückstand ausgeglichen haben und weiterhin „Miete“ zahlen, Leistungen, zu denen sie verpflichtet sind (§ 546a BGB). Es ist nicht besonders hervorzuheben, wenn jemand seinen Pflichten nachkommt. Das hohe Alter und die 45-jährige Zugehörigkeit zur Wohnung und zum Wohnungsumfeld sind ohne Zweifel Umstände, die erhebliche Beachtung finden müssen. Allerdings kann dies nicht in der Weise geschehen, dass zu Lasten des Gläubigers auf Vollstreckung gänzlich verzichtet wird. Auch betagten, mit einem Wohngebiet eng verbundenen Schuldnern kann grundsätzlich ein Wohnungswechsel zugemutet werden, insbesondere dann, wenn sie, wie hier, ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug erklären. Dem Hauptantrag, der auf einen zeitlich unbefristeten Schutz gerichtet ist und daher bei Lichte betrachtet zu einer Entwertung des Räumungsurteils führt, kann deshalb nicht entsprochen werden. Es kann nur darum gehen, den Schuldnern ausreichend Zeit einzuräumen, um eine neue Wohnung finden zu können. Diese Zeit ist ihnen jedoch gewährt worden. Das Amtsgericht hat zunächst von Amts wegen sechs Monate Räumungsschutz ab Rechtskraft bewilligt. Es hat die Frist darüber hinaus wegen einer akuten Herzerkrankung des Schuldners zu 2) um zwei weitere Monate verlängert, nämlich bis 31.05.2012. Inzwischen sind weitere dreieinhalb Monate verstrichen. Die Kammer verkennt nicht, dass es den Schuldnern angesichts des Alters und des angeschlagenen Gesundheitszustandes erheblich schwerer fällt als anderen Schuldnern, neuen Wohnraum anzumieten. Sie kann andererseits aber auf Grund des bisherigen Sachvortrages der Schuldner nicht erkennen, dass sie sich in der zurückliegenden Zeit hinreichend um Ersatzwohnraum gekümmert haben. Dabei kann von Schuldnern, die wissen, dass sie eine Wohnung aufzugeben haben, erwartet und gefordert werden, dass sie sich aktiv, intensiv und mit Stetigkeit unter Ausnutzung sämtlicher Möglichkeiten (Makler, Haus und Grund, Mieterverein etc.) um Ersatzwohnraum bemühen. Diesem hohen Postulat sind die Schuldner nach ihrem bisherigen Vortrag nicht nachgekommen, worauf bereits das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.2012 hingewiesen hat. Schließlich rechtfertigt auch der Gesundheitszustand der Schuldner weder für sich noch in Verbindung mit den zuvor genannten Gesichtspunkten die Zubilligung von Vollstreckungsschutz. Es ist unbestreitbar, dass die betagte Schuldnerin zu 1) sich in keinem guten gesundheitlichen Zustand befindet. Dies verdeutlichen folgende Bescheinigungen: Dr. I2 vom 19.01.2012 (24 Stunden Pflege unumgänglich), Dr. I2 vom 19.01.2012 (Auszug aus psychatrischer Sicht bis zum Lebensende nicht zumutbar, wobei eine Begründung nicht erfolgt), Dr. E vom 02.02.2012 (Zwangsräumung würde mit nicht vorhersehbaren medizinischen Risiken einhergehen und zu einer Verschlechterung führen), Praxiszentrum F vom 24.01.2012 (Umzug nur mit erheblichen Gefahren zu bewerkstelligen), Dres. D vom 17.10.2011 (Ganztägige Betreuung aus hno-ärztlicher Sicht im gewohnten Umfeld erforderlich), Dr. I2 vom 03.05.2012 (Auszug aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar; Veränderung sollte unter allen Umständen vermieden werden; sie muss antidepressiv behandelt werden) und Dr. K vom 14.08.2012, der sich zusammenfassend wie folgt geäußert hat: "Zusammengefasst handelt es sich um eine 96-jährige Frau, deren körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines allgemeinen Altersaufbrauches stark eingeschränkt ist. Auch die geistige Leistungsfähigkeit ist schon deutlich herabgesetzt, die Umstellungsfähigkeit bei dem fortgeschrittenen Alter weitgehend aufgehoben. Unter diesen Umständen kann aus ärztlicher Sicht der betagten Frau ein Auszug aus der seit 45 Jahren bewohnten Wohnung nicht zugemutet werden. Aus ärztlicher Sicht würde ein Auszug eine unbillige Härte bedeuten". Keine der genannten Bescheinigungen lässt jedoch erkennen, welche konkreten Folgen im Falle einer Zwangsräumung zu befürchten sind, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass im Falle eines (erzwungenen) Wohnungswechsels eine lebensbedrohliche Situation droht. Ungeachtet dessen kann einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei und durch Zwangsräumung dadurch entgegengewirkt werden, dass die Schuldnerin zu 1) medizinisch und psychologisch begleitet wird. Aus diesem Grund hat die Kammer angeordnet, dass die Zwangsräumung nur im Beisein eines Arztes durchgeführt werden darf. Der Gesundheitszustand des Schuldners zu 2) wird im Wesentlichen durch eine Herzoperation gekennzeichnet, die Anfang des Jahres durchgeführt worden ist. Die (ambulante) Nachbehandlung dauert fort. Es ist nachvollziehbar, dass mit dem herzchirurgischen Eingriff eine noch geminderte kardiale Belastbarkeit einhergeht und dass psychische und soziale Belastungen möglichst zu vermeiden sind. Insoweit ist der Schuldner zu 2) jedoch im eigenen Interesse gehalten, im Falle einer Zwangsräumung rechtzeitig medizinische und psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Körperlichen Anstrengungen kann er dadurch entgehen, dass er Dritte um Mithilfe bittet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. O Dr. N Dr. I