Urteil
11 O 98/10
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2012:1031.11O98.10.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.11.2010 wird aufrecht erhalten.
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.11.2010 darf nur gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.11.2010 wird aufrecht erhalten. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.11.2010 darf nur gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d Die Kläger nehmen die Beklagten anlässlich einer Behandlung des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn X C, des Vaters des Klägers zu 1. und Lebensgefährten der Klägerin zu 2. (im Folgenden: der Patient) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für vergangene und zukünftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Die Klägerin zu 2. ist die Mutter des Klägers zu 1. Der Verstorbene fühlte sich am Morgen des 20.05.2006 unwohl und rief einen Rettungsdienst, der ihn mit der Diagnose Schockzustand, Parästhesien im linken Arm und Kurzatmigkeit in die Notaufnahme der Beklagten verbrachte. Dort wurde er in der Folgezeit u.a. von der Beklagten zu 2. behandelt, wobei zunächst die Verdachtsdiagnose Magengeschwür und Gastritis gestellt wurde. In der Nacht vom 20.05. auf den 21.05.2006 erfolgte dann eine Herzkatheteruntersuchung, ein Verschluss der RIVA am Abgang aus dem LCA-Hauptstamm und viel Thrombusmasse, mithin das Vorliegen eines Vorderwandinfarktes, wurden festgestellt. Er wurde dann weiter wegen des Herzinfarktes behandelt und musste (nicht invasiv) beatmet werden. Gleichzeitig wurde er medikamentös sediert. In der Nacht vom 21.05. auf den 22.05.2006 kam es zu Kammerflimmern mit der Notwendigkeit zur Defibrillation, kurze Zeit danach musste der Patient reanimiert werden. In der Folge kam es zu einer deutlichen Verschlechterung und der Patient verstarb am 22.05.2006 gegen 07.20 Uhr im therapierefraktären Schock. Am Abend des 20.05.2006 hatte der Verstorbene seine Schwester angerufen, die einen Zweitschlüssel zu seiner Wohnung besaß, und hatte sie gebeten, ihm seine Sachen zu bringen, was diese auch tat. Sie war über Nacht im Klinikum geblieben, hatte dann für Zwischenfälle ihre Telefonnummer angegeben. Sie war es auch, die dann in der Nacht zum 22.05.2006 angerufen worden war und bis zum Tode des Patienten bei ihm geblieben war. Sie unterrichtete allerdings die Klägerin zu 2., mit der sie befreundet war, die daraufhin ebenfalls das Universitätsklinikum aufsuchte und ab ca. 3:30 Uhr bis zum Tode des Patienten gegen 7:20 Uhr an dessen Bett verblieb. Außergerichtlich gaben die Kläger im Rahmen des gegen die behandelnden Ärzte eingeleiteten Strafverfahrens eine Begutachtung bei Prof. O, Med. Universität Rostock, in Auftrag. Auf das in Ablichtung zur Akte gereichte Gutachten (Bl. 27 - 37 d.A.) wird Bezug genommen. Hierfür wandten die Kläger 512,26 Euro auf, für Kopierkosten 43,20 €, Beiziehung weiterer Behandlungsunterlagen 7,23 Euro sowie für die Beiziehung der Ermittlungsakte 12 Euro. Die Kläger behaupten, bei dem Verstorbenen habe bereits am Morgen des 20.05.2006 ein Vorderwandinfarkt vorgelegen. In der Klinik der Beklagten zu 1. sei bereits um 13:30 Uhr ein EKG abgeleitet worden, welches typische Zeichen eines Vorderwandinfarktes gezeigt habe. Hierauf sei aber nicht adäquat reagiert worden, insbesondere sei fehlerhaft nicht an ein akutes kardiales Geschehen gedacht worden. Weitere erforderliche Untersuchungen, die den Verdacht des Herzinfarktes bestätigt hätten, seien nicht veranlasst worden. Spätestens am Nachmittag des 20.05.2006 hätte dann aber an einen Herzinfarkt gedacht werden müssen, nachdem eine aktuelle abdominale Erkrankung aufgrund der Untersuchungsergebnisse nahezu hätte ausgeschlossen werden können. Insoweit lägen Befunderhebungsfehler vor. Wären entsprechende Kontrollen durchgeführt worden, hätten diese ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt. Eine Nichtreaktion darauf stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Zudem stelle es einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Patient mit protrahiertem Kreislaufschock mehrere Stunden auf der Notaufnahme verblieben sei und ihm nur Schmerzmittel verabreicht worden seien. Ein weiterer Fehler sei gewesen, dass, nachdem die Diagnose des Infarktes am 21.05.2006 gegen 0.33 Uhr vorgelegen habe, erst nach 3.00 Uhr die Herzkatheteruntersuchung durchgeführt worden sei. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Behandlung hätte der Patient gerettet werden können. Der Kläger zu 1.), Alleinerbe des Verstorbenen, habe – so meinen die Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe in entsprechender Höhe - aus ererbtem Recht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 5.000,-- €. Er trägt vor, er habe nahezu täglich Kontakt zu seinem Vater gehabt, dieser habe regelmäßig seinen – des Klägers zu 1. – und der Klägerin zu 2. Haushalt versorgt. Er habe gelegentlich bei seinem Vater übernachtet und sei psychisch massiv beeinträchtigt. So habe er sich von Ende März 2011 bis Anfang Mai 2011 in stationäre Behandlung des Kinderpsychiatrischen Klinikums Aachen begeben müssen. Bei ihm bestehe eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion vor dem Hintergrund des Todes des Vaters auf dem Boden einer Entwicklungsretardierung und frühkindlicher Regulationsstörung (Bl. 401 d.A.). Er wird im Jahr 2012 – insoweit unstreitig - teilstationär behandelt. Zudem sei insbesondere wegen in Rede stehender Unterhaltsansprüche, die noch nicht endgültig beziffert werden könnten, der Feststellungsantrag begründet. Hierzu behaupten die Kläger, der Verstorbene sei zwar seit dem 01.01.2005 arbeitslos gewesen und habe Hartz IV-Leistungen bezogen, ein Zusatzverdienst als freier Fotograf oder eine Festanstellung sei aber möglich gewesen, so dass er Unterhalt hätte leisten können. Die Klägerin zu 2. habe wegen der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, wegen der sie in regelmäßiger therapeutischer Behandlung gewesen sei, einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000,-- €. Daneben stünden ihr materielle Ersatzansprüche für die verauslagten Gutachter- und Kopierkosten zu. Zu dem Patienten habe eine enge und liebevolle Beziehung bestanden, sie habe ihn täglich besucht und sich um seinen Haushalt gekümmert. Auch wenn man mit getrennten Haushalten über einen Zeitraum von 12 Jahren gute Erfahrungen gemacht habe, sei die Gründung eines gemeinsamen Haushaltes nicht ausgeschlossen gewesen. Man habe mehrfach überlegt, spätestens zum Zeitpunkt der Einschulung des Klägers zu 1. zu heiraten. Die Kläger haben mit der nach Prozesskostenhilfebewilligung am 07.10.2010 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 1. ein angemessenes, vererbtes Schmerzensgeld aus der Behandlung seines Vaters zwischen dem 20. und 22.05.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2006; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. ein eigenes Schmerzensgeld aus der Behandlung ihres Lebensgefährten zwischen dem 20. und 22.05.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 574,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 512,26 € seit dem 22.07.2008 und aus 62,43 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden sowie künftige immaterielle Schäden, die ihm aus der Behandlung seines Vaters entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Am 04.11.2010 ist gegen die Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, wobei auf die Anträge zu 1. und 2. ein Schmerzensgeld von jeweils 5.000 Euro zuerkannt worden ist. Gegen dieses ihnen am 11.11.2010 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2010, bei Gericht eingegangen am 16.11.2010, rechtzeitig und ordnungsgemäß Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil vom 04.11.2010 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 04.11.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten Behandlungsfehler und behaupten, es sei aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Befunde davon auszugehen, dass der Infarkt erst in der Nacht vom 21.05. auf den 22.05.2006 aufgetreten sei. Die am 20.05.2006 um 13:23 Uhr erhobenen Labor-Parameter seien im Hinblick auf das Vorliegen eines Infarktes unauffällig gewesen. Der Patient habe selbst angegeben, die Beschwerden gut zu kennen, diese seien auf ein bekanntes Magengeschwür zurückzuführen. Das in Rede stehende EKG sei erst gegen 24:00 Uhr abgeleitet worden, danach sei ordnungsgemäß und rechtzeitig gehandelt worden, die Herzkatheteruntersuchung habe ab 01:24 Uhr stattgefunden. Zudem sei die Kausalität zu verneinen, da bei dem Pateinten in Anbetracht eines zurückliegenden Infarktes eine äußerst ungünstige Prognose auf ein Überleben gegeben gewesen sei. Die Klägerin zu 1. habe bereits vor dem Tod des Patienten unter Depressionen und Panikattacken gelitten, es habe eine lang anhaltende Beziehungsproblematik bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.01.201 (Bl. 224ff d. A.) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das kardiologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C1 vom 26.07.2011 (Bl. 289ff d. A.), das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. E N vom 19.03.2012 (Bl. 348ff d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 (Bl. 404ff d. A.), in der die Sachverständige Dr. N ihr Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin die Klägerin zu 2. mündlich angehört. Auch insoweit wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.11.2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. Das Versäumnisurteil war daher aufrecht zu erhalten. Denn die Klage ist begründet. Den Klägern stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf materiellen Schadensersatz zu, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1. sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt gemäß §§ 280, 278, 253, 611, 823, 831 BGB sowie gegenüber der selbst nicht Vertragspartnerin des Behandlungsvertrages mit dem Patienten gewordenen Beklagten zu 2. aus §§ 823, 253 BGB. 1. Dem Kläger zu 1. steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus ererbtem Recht zu. a) Er ist Erbe des Patienten, was – nachdem er im Termin vom 29.08.2012 den Erbschein vorgelegt hat - von den Beklagten nicht mehr bestritten wird. b) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers der Ärzte der Beklagten zu 1. im Sinne eines Abweichens von medizinischen Standards überzeugt. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers bezeichnet im umfassenden Sinn das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Behandlungsfehler kann danach in einem fehlerhaften Tun wie in einem Unterlassen, in der Vornahme einer nicht indizierten wie auch in der Nichtvornahme einer medizinisch notwendigen Behandlung, in Fehlmaßnahmen und unrichtigen Dispositionen des Arztes in jedem Stadium der Behandlung oder sonstigen ärztlichen Betreuung liegen. Insbesondere hat ein Arzt insoweit bei seiner Berufsausübung von dem anerkannten Fachwissen und den empirisch gesicherten Standards der medizinischen Wissenschaft seines Fachbereiches auszugehen und diese anerkannten Standards zu beachten und bei seinem ärztlichen Tun zugrunde zu legen. Unter Beachtung dieser Grundsätze war die Behandlung des Patienten behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat in seinem Gutachten vom 26.07.2011 hierzu ausgeführt, typische Zeichen eines Herzinfarktes, welche beim Patienten zweifelsfrei vorgelegen hätten, seinen differentialdiagnostisch zu spät erkannt, die Diagnose des akuten Herzinfarktes folglich verspätet gestellt worden. Sowohl die Dokumentation der Rettungsdienstbesatzung als auch der Notaufnahme der Beklagten zu 1. als auch das um 13:30 Uhr abgeleitete EKG hätten solch typische Zeichen eines Vorderwandinfarktes gezeigt. Daher hätte aufgrund des pathologischen EKG's eine weiterführende Diagnostik erfolgen müssen, zum Beispiel die Durchführung bzw. Veranlassung einer Echokardiographie sowie die Bestimmung des Troponinwertes. Aufgrund der zu spät erkannten Diagnose eines akuten Herzinfarktes habe der Patient für die Behandlung eines Infarktes typische Medikamente erst nach mehr als 12 Stunden erhalten. Dass der Patient infolge dieses Behandlungsfehlers verstorben ist, lässt sich allerdings nicht sicher feststellen. Der Sachverständige hat dazu nämlich ausgeführt, inwieweit der Tod des Patienten hätte verhindert werden können, lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen. Jedoch hätte eine sofortige Diagnosestellung mit entsprechender leitliniengerechter Behandlung die Prognose verbessert. Die insoweit verbleibende Unsicherheit geht aber zu Lasten der Beklagten, weil ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Ein solcher führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 2008, 1304). Ein solcher grober Behandlungsfehler liegt nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. C1 vor. Er hat hierzu ausgeführt, aufgrund des differentialdiagnostisch zu spät erkannten akuten Herzinfarktes mit letztlich tödlichem Ausgang handele es sich in der Summe der Fehler um einen groben Behandlungsfehler. Die Kammer hat keine Bedenken, diesen überzeugenden und die Behandlungsunterlagen eingehend auswertenden Ausführungen des Sachverständigen in jeder Hinsicht zu folgen, zumal die Beklagten diesen auch nicht mehr entgegengetreten sind. Das gilt auch bzgl. der Wertung der im Haus der Beklagten zu 1. geschehenen Behandlungsfehler als grob. Wenn schon Rettungsdienstkräfte typische Zeichen eines Herzinfarktes feststellen, dies ebenso klinisch in der Notaufnahme geschieht und ein sodann abgeleitetes EKG diese bestätigt, ist es auch aus Sicht der Kammer aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, dass dieser Verdacht nicht umgehend und zweifelsfrei abgeklärt wird. Dies darf einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen. Auch gegen diese Wertung wenden die Beklagten sich nach Vorlage des Gutachtens Prof. Dr. C1 nicht mehr. Dieser Behandlungsfehler ist auch geeignet, den eingetretenen Schaden zu verursachen, ein Ursachenzusammenhang kann keineswegs als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden. c) Die Beklagten sind daher zunächst zum Ersatz des dem Patienten entstandenen Schadens und darüber hinaus gemäß § 253 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, das der Kläger zu 1. geerbt hat. Für dessen Bemessung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen immaterieller Schäden eine „billige Entschädigung" in Geld verlangen. Grundsätzlich soll das Schmerzensgeld dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht - von Ausnahmen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken. Die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist indes in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung, da bei dem ärztlichen Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien. Damit steht das Maß des den behandelnden Ärzten vorzuwerfenden Verschuldens bei der Abwägung zur Höhe des Schmerzensgeldes nicht im Vordergrund (OLG Köln Beschluss vom 16.05.2012 - 5 U 16/12; nicht veröffentlicht). Vorliegend ist daher bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass der Patient in der Zeit bis zu seinem Tod Schmerzen gelitten hat, solche sind dokumentiert worden. Nicht außer Betracht bleiben kann aber auch, dass ihm hiergegen Medikamente verabreicht wurden. Weiter muss berücksichtigt werden, dass er unzweifelhaft Todesangst verspürt hat, solange er bei Bewusstsein war. Andererseits bestanden Schmerzen und Todesangst auch nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich allenfalls vom Zeitpunkt seiner Aufnahme am Morgen des 20.05.2006 an bis in die Nacht zum 22.05.2006, wobei weiter einschränkend zu berücksichtigen ist, dass ein gewisser Zeitraum zur Diagnostik erforderlich war, so dass nicht schon ab dem Zeitpunkt der Einlieferung des Patienten dessen Schmerzen und Todesangst den Beklagten angelastet werden können. Ebenso darf nicht verkannt werden, dass der Patient nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 schon am Sonntagnachmittag, den 21.05.2006, sediert und mit Schmerzmitteln versorgt war, ebenso in der Zeit ab ca. 3:30 Uhr des 22.05.2006 bis zu seinem Tod. Die Kammer hält bei Würdigung aller Umstände daher ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind insoweit durch Anwaltsschriftsatz vom 27.07.2006 mit Fristsetzung zum 15.08.2006 (Anl. K 38 = Bl. 89f d.A.) in Verzug gesetzt worden. 2. Die Klägerin zu 2. hat ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten, und zwar aus eigenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Ersatzpflicht für einen Schaden nicht notwendig davon abhängt, dass der Schädiger unmittelbar in ein Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen hat. Auch bei nahe liegenden psychischen Reaktionen eines Dritten kann der Schädiger für den daraus resultierenden Schaden ersatzpflichtig sein (sog. Schockschaden). Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch auf Grund einer psychischen Kausalität ist, dass eine medizinisch konstatierbare Schädigung durch den Schock vorliegt. Zudem wird ein solcher Anspruch nur bei nahen Angehörigen angenommen; bei anderen Personen wird die Ersatzpflicht für einen Schockschaden überwiegend verneint (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 BGB, Rn.. 149-156). Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung hinreichend geklärt hat, hat die Klägerin zu 2. den Patienten in dem von der Beklagten zu 1. getragenen Krankenhaus besucht und ist insbesondere in der Nacht seines Todes bei ihm gewesen. Sie gehört auch dem geschützten Personenkreis an, da sie seine Lebensgefährtin war und Mutter seines Kindes, des Klägers zu 1. ist. Ihre Beziehung war zum Zeitpunkt des Todes des Patienten auch intakt. Darauf, dass beide keinen gemeinsamen Haushalt führten, kommt es nicht entscheidend an. Die von den Beklagten insoweit erhobenen Bedenken resultierten insbesondere daraus, dass nicht die Klägerin zu 2. den Patienten im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes im Haus der Beklagten zu 1. betreut habe, sondern dessen Schwester. Diese Annahme beruhte wiederum auf dem bis dahin unbekannten, von der Klägerin zu 2. erst gegenüber der Sachverständigen Dr. N erwähnten und in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 klargestellten Umstand, dass sie - die Klägerin zu 2. – mit der Schwester des Patienten schon lange befreundet gewesen und die in der polizeilichen Aussage der Schwester des Patienten erwähnte „Freundin“ war, die von dieser in das Krankenhaus gerufen wurde. Diese Bedenken, die auch die Kammer geteilt hat, können aber nicht mehr aufrecht erhalten werden, nachdem diese Zusammenhänge geklärt sind. Bei der Klägerin zu 2. liegt schließlich auch eine medizinisch konstatierbare Schädigung durch den Schock vor. Die Kammer hat sich insoweit sachverständig beraten lassen. Die Sachverständige Dr. N hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 19.03.2012 ausgeführt, retrospektiv, nach Sichtung der medizinischen Unterlagen und Exploration der Klägerin zu 2. sei davon auszugehen, dass sich nach dem Tod von Herrn C eine behandlungsbedürftige depressive Störung mit Ängsten und Schlafstörungen unmittelbar nach dem Tod ausgebildet habe und dass diese Störung auch eine längere Zeit, sicherlich bis zum Sommer 2008, fortbestanden habe und derart ausgeprägt gewesen sei, dass sie medikamentös und psychiatrisch behandlungsbedürftig gewesen sei und auch einer regelmäßigen therapeutischen Behandlung bedurft hätte. Diese depressive Symptomatik und Panikstörung sei ursächlich auf den traumatischen, völlig unerwarteten Tod des Herrn C zurückzuführen. Aktuell bestehe heutzutage aber keine psychiatrische Störung mehr, die eine regelmäßige therapeutische Behandlung notwendig machen würde. Diese Angaben hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bekräftigt und ausgeführt, es gebe keine bekannten Unterlagen über eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 2. vor dem Tod des Herrn C. Daher habe sie keine Hinweise darauf, dass es zu der tatsächlich eingetretenen krankhaften Entwicklung auch ohne dessen Tod gekommen wäre. Sie – die Sachverständige - habe auch keine Hinweise darauf aus der Zeit vorher gefunden, dass die Klägerin zu 2. in ihren alltagspraktischen Fähigkeiten der Lebensbewältigung eingeschränkt gewesen wäre. Die Kammer folgt bei ihrer Beurteilung den Feststellungen der Sachverständigen, weil sie ihre Feststellungen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien überzeugend begründet hat. Auch insoweit beruhten die von den Beklagten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen darauf, dass bis zur mündlichen Verhandlung die Beziehung der Klägerin zu 2. zu der Schwester des Patienten und damit die Tatsache, dass die Klägerin zu 2. den Patienten am Todestag im Krankenhaus ausgesucht hat, nicht klar gewesen war. Ihr Bestreiten des letzteren haben die Beklagten dann jedoch ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes kann auf die oben dargestellten Grundsätze und auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Beschluss vom 16.09.2010 – 5 W 30/10, mit dem vorliegend den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, Bezug genommen werden. Aus dem weiteren Prozessverlauf haben sich weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2., die zur Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes Veranlassung bieten könnten, nicht ergeben. Soweit die Klägerin zu 2. auf die Entscheidung LG Köln vom 12.12.2007 – 25 O 592/01 bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2012, 30. Aufl., Nr. 1758 verweist, ist der zugrunde liegende Fall nicht vergleichbar. Es ging dort um einen Schockschaden der Eltern angesichts eines massiven Geburtsschadens. Welche Folgen dies im Einzelnen für die Eltern hatte, wird aber nicht mitgeteilt. Auch aus den Gründen des dort zitierten Urteils des LG Köln ergibt sich hierzu nichts. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind insoweit durch Anwaltsschriftsatz vom 08.04.2009 mit Fristsetzung zum 07.05.2009 (Anl. K 12 = Bl. 55ff d.A.) in Verzug gesetzt worden. 3. Die Klägerin zu 2. hat weiter Anspruch auf Ersatz der ihr infolge des Todes des Patienten entstandenen materiellen Schäden. Insoweit macht sie – nach entsprechender Prozesskostenhilfebewilligung - nur noch Gutachter-, Kopierkosten und Kosten der Beiziehung weiterer Behandlungsunterlagen und der Ermittlungsakte geltend. Es handelt sich insoweit um Aufwendungen im Rahmen angemessener Rechtsverfolgung, die gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig sind. Der Zinsanspruch folgt bzgl. der Gutachterkosten ebenfalls aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB - die Beklagten sind insoweit ebenfalls durch Anwaltsschriftsatz vom 08.04.2009 mit Fristsetzung zum 07.05.2009 (Anl. K 12 = Bl. 55ff d.A.) in Verzug gesetzt worden - und im Übrigen aus §§ 291, 288 BGB. 4. Der Kläger zu 1. hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden sowie künftige immaterielle Schäden, die ihm aus der Behandlung seines Vaters entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Dass weitere Schäden ernstlich in Betracht kommen, ergibt sich schon aus der mit Schriftsatz vom 06.06.2012 vorgelegten Bescheinigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin P-F vom 31.05.2012, nach der bei ihm eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion vor dem Hintergrund des Todes des Vaters auf dem Boden einer Entwicklungsretardierung und frühkindlicher Regulationsstörung, umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bestehen. Die analytisch orientierte Psychotherapie wurde danach am 05.03.2010 von der Krankenkasse genehmigt, bis jetzt wurden 126 Sitzungen durchgeführt. Ob diese Störungen sämtlich oder nur zum Teil auf den Tod seines Vaters zurückzuführen sind oder teilweise andere Ursachen haben, bedarf vorliegend keiner Klärung. 5. Hat die Klage nach alledem Erfolg, so haben die Beklagten auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91, 100 Abs. 1, 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 bis 3. Streitwert: Klageantrag zu 1.: 5.000,00 Euro Klageantrag zu 2.: 5.000,00 Euro Klageantrag zu 3.: 574,69 Euro Klageantrag zu 4.: 30.000,00 Euro Insgesamt: 40.574,69 Euro D H Richterin Dr. Q ist an ein auswärtiges Amtsgericht abgeordnet und daher gehindert zu unterschreiben D