5 W 30/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 15.7.2010 - 11 O 98/10 - teilweise abgeändert.
Den Antragstellern wird für nachfolgende Anträge unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. S., Kanzlei O. und O. aus L., ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) ein angemessenes, vererbtes Schmerzensgeld aus der Behandlung seines Vaters zwischen dem 20. und 22.5.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2006.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein eigenes Schmerzensgeld aus der Behandlung ihres Lebens-gefährten zwischen dem 20. und 22.5.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2009.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2) 574,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 512,26 € seit dem 22.7.2008 und aus 62,43 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren vergangenen und künfti-gen materiellen Schäden sowie künftige immaterielle Schäden, die ihm aus der Behandlung seines Vaters entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.